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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 334

OGH: KV Handelsangestellte / Reisekosten

Der Antrag, es werde festgestellt, dass Reisende, deren regelmäßiger Arbeitsort überwiegend nicht in der Betriebsstätte, sondern in ihrem Betreuungsgebiet liegt, Anspruch auf Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigung gemäß Art. XVI des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs haben, wird abgewiesen. - (Art. XVI des Kollektivvertrages der Handelsangestellten Österreichs, § 1014 ABGB)

„Soweit der Antragsteller argumentiert, dass der im Kollektivvertrag verwendete Begriff des ‚Dienstortes' von den in der Rechtsprechung bisher gefundenen Begriffserklärungen erheblich abweicht, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Auch die Rechtsprechung sieht den Begriff nicht eng, d. h. auf ein Betriebsgebäude beschränkt, sondern erkennt durchaus, dass der durch den Arbeitsvertrag definierte ‚Arbeitsort' auch ein größerer Bereich (z. B. für eine Betriebsfeuerwehr: Arb. 7.327) sein kann. Auch der Dienstortbegriff des vorliegenden Kollektivvertrages für die Handelsangestellten mit der Geltung ab stellt grundsätzlich auf die Betriebsstätte ab, nämlich einerseits auf ein Tätigkeitsgebiet im Umkreis von bis zu 12 Straßenkilometern von der Betriebsstätte, jedenfalls aber, d. h. wenn dieses über dies...

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