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ASoK 10, Oktober 2001, Seite 306

Behandlungsanspruch und Kostentragung für Eigenblutspende

Keine Extra-Verrechnung durch Krankenanstalten

Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

Der OGH (10 Ob S 28/01 t) hat zur Frage Stellung genommen, ob für Eigenblutspenden, die zur Vorbereitung von Operationen in Krankenanstalten durchgeführt werden, ein gesonderter Gebührenersatz zusteht. Der Entscheidung liegt folgendes Sachproblem zu Grunde: Zur Vorbereitung von Operationen erfolgt in zunehmendem Umfang die Abnahme von Patientenblut, um dieses für die Operationszwecke zu lagern. Diese Blutabnahme erfolgt häufig einige Tage bzw. Wochen vor der bevorstehenden Operation und wird ambulant durchgeführt. In den Ambulanzverträgen ist für die Eigenblutspende keine eigene Leistungsposition vorgesehen. Zu prüfen war daher, ob die von der Operation zeitlich getrennte Eigenblutspende in den Leistungskatalog der sozialen Krankenversicherung fällt und ob sie bejahendenfalls durch den Pflegegebührenersatz abgedeckt ist, oder ob für die Erbringung dieser Leistung ein eigener Gebührenersatzanspruch zusteht. Der OGH hat m. E. zutreffend keinen eigenen Gebührenanspruch zuerkannt.

I. Die Anstaltspflege als Gesamtleistung

Nach ganz herrschender Ansicht ist die Anstaltspflege eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung (siehe dazu Binder in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.2.3.4.A...

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