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OGH: Versicherungsschutz Wegunfälle
• 1. Der Versicherungsschutz für Wegunfälle gemäß § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG bzw. § 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG endet an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor oder Garagentor des Versicherten.
• 2. Rutscht eine Versicherte beim Durchschreiten ihrer Wohnungstür auf dem PVC-Belag ihres Vorzimmer-Fußbodens aus und stürzt anschließend nach hinten, so steht eine im Zuge dieses Unfalls erlittene Verletzung nicht unter Unfallversicherungsschutz. - (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG, § 90 Abs. 2 Z 1 B-KUVG)
( 10 Ob S 76/01 a)