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OGH: KV / Eigenblutvorsorge
• Bei der Eigenblutvorsorge handelt es sich als Vorleistung für eine geplante Operation um einen Teil der von der Anstaltspflege umfassten ärztlichen Behandlung. Mit den vom Landesfonds, welcher von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter finanziert wird, gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden auch alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung zur Gänze abgegolten, sodass die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter nicht verpflichtet ist, dem Versicherten den von ihm weiters begehrten Ersatz zu leisten. - (§ 66 B-KUVG, § 144 ASVG, § 27 KAG)
„Die Krankenversicherung trifft u. a. Vorsorge für den Versicherungsfall der Krankheit (§ 51 Abs. 1 Z 2). Als Leistungen der Krankenversicherung aus diesem Versicherungsfall werden nach Maßgabe der Bestimmungen des B-KUVG u. a. Krankenbehandlung (§§ 62 - 65), erforderlichenfalls medizinische Hauskrankenpflege (§ 71) oder Anstaltspflege (§§ 66 - 68) gewährt (§ 52 Z 2).
[...] Unter dem weder im ASVG noch im B-KUVG definierten Begriff ‚Anstaltspflege' ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte ‚einheitliche und unteilbare' Gesamtleistung der stationä...