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Geringere Entlohnung von Arbeitsbereitschaft
Arbeitsbereitschaft ist der Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit der Bereitschaft zur jederzeitigen Aufnahme der Arbeitsleistung im Bedarfsfall (; , 9 ObA 77/19t). Grundsätzlich kann die Arbeitsbereitschaft durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag aufgrund der geringeren Beanspruchung geringer entlohnt werden. Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) enthielt schon in seinen Fassungen von 2021 und 2022 die Bestimmung, dass Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) mit 50 % des Grundstundenlohns abgegolten werden. Diese Regelung ist zulässig (; im aktuellen SWÖ-KV 2025 ist diese Norm im § 8 Abs 3 lit e zu finden).
Regelung im Kollektivvertrag
Die erwähnte kollektivvertragliche Regelung ist eine abweichende Mindestentgeltregelung für Nachtarbeitsbereitschaften und definiert somit das Mindestentgelt für den inhaltlich umschriebenen Anwendungsbereich der Nachtarbeitsbereitschaft (). Gegenteilige Entscheidungen oder kritische Stellungnahmen in der Literatur zu dieser Entscheidung aus dem Jahr 2021 liegen nicht vor. Es kann daher vo...