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Kumulation der Verwaltungsstrafen bei nicht rechtzeitiger Anmeldung mehrerer Dienstnehmer
Die Nichtanmeldung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt ist mit Verwaltungsstrafe bedroht. Meldet ein Dienstgeber mehrere Dienstnehmer nicht (rechtzeitig) an, ist für jedes nicht rechtzeitig gemeldete Dienstverhältnis eine Strafe zu verhängen. Es handelt sich dabei um kein fortgesetztes Delikt ().
Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der Dienstgeber hat die Anmeldeverpflichtung so zu erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Beitragskontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen, den Tag der Beschäftigungsaufnahme sowie das Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung und
die noch fehlenden Angaben mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung für jenen Beitragszeitraum, in dem die Beschäftigung aufgenommen wurde (§ 33 Abs 1 und 1a ASVG).
Hintergrund dieser Regelung ist die Bekämpfung von illegaler Beschäftigung (ErlRV 1111 BlgNR 22. GP, 5).
S. 16 Sachverhalt
Im Anlassfall hatte die Dienstgeberin - es war eine Gese...