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Kündigungsfristen und -termine nach § 1159 ABGB für freie Arbeitsverhältnisse nicht verpflichtend
Der freie Dienstvertrag ist gesetzlich weitgehend ungeregelt und unterliegt damit grundsätzlich nur den allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen des ABGB, wogegen die Anwendung einzelner Bestimmungen des 26. Hauptstücks (von Verträgen über Dienstleistungen, §§ 1151 bis 1174 ABGB) bloß im Wege der Analogie in Betracht kommt, weil der freie Dienstvertrag kein Dienstvertrag iSd §§ 1151 ff ABGB ist. § 1159 ABGB (nF, BGBl I 2017/153) dient (wie § 20 AngG) der Beseitigung der Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten im Hinblick auf die für sie geltenden gesetzlichen Kündigungsbestimmungen. Der Gesetzgeber wollte damit kein einheitliches Kündigungsrecht schaffen, das auf alle (somit auch auf die freien) Arbeitnehmer anzuwenden wäre. Da keine Unvollständigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit vorliegen, kann auch keine planwidrige Regelungslücke angenommen werden, die durch Gesetzesanalogie zu schließen wäre. Haben der Arbeitgeber und der freie Arbeitnehmer eine beiderseitige Kündigungsfrist von vier Wochen für das mehr als drei Monate dauernde freie Arbeitsverhältnis vereinbart, so ist diese Kündigungsfrist nicht als unangemessen kurz, sondern als rechtmäßig anzusehen. Die vom klagenden freien Arbeitnehmer begehrte Kündigungse...