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Feiertagsarbeitsentgelt ist kein steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit
Das BFG kam im gegenständlichen Erkenntnis zu dem Ergebnis, dass das Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 Arbeitsruhegesetz (ARG) keinen Zuschlag für Feiertagsarbeit iSd § 68 Abs 1 EStG darstellt, und beendete damit eine langjährige Verwaltungspraxis ().
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin - eine Gesellschaft, die im Hotel- und Gastgewerbe tätig ist - bezahlte ihren Arbeitnehmern für die Feiertagsarbeit Akontozahlungen, welche jeweils im Dienstvertrag entsprechend einzelvertraglich vereinbart wurden, monatlich in gleichbleibender Höhe als Feiertagszuschläge steuerfrei gemäß § 68 Abs 1 EStG aus.
Am Ende der Saison bzw am Jahresende stellte die Arbeitgeberin dabei die Summe der Feiertagsakontozahlungen dem für die tatsächlich an Arbeitsfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden gebührenden Lohn gegenüber und rechnete den Unterschiedsbetrag dem Lohn des Austrittsmonats bzw des Monats Dezember hinzu oder zog ihn ab. Die Arbeitgeberin zahlte den Arbeitnehmern neben dem für die an Feiertagen erbrachte Arbeit gebührenden Lohn keinen zusätzlichen Zuschlag für die Feiertagsarbeit.
Im Zuge einer bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteuerprüfung erfolgte eine monatliche Gegenüberstellung der abgerechneten Akontozahlungen für F...