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Erlass über die Anrechnung des Überlappungsmonats bei Elternteilzeit
Nach § 15h MSchG bzw § 8 Abs 1 VKG haben Eltern im Zeitraum bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von höchstens sieben Jahren. Von diesem Höchstausmaß sind die tatsächliche Dauer des Beschäftigungsverbots nach § 5 Abs 1 MSchG bzw die Zeit zwischen der Geburt des Kindes und dem frühesten Beginn der Elternteilzeit nach § 8b Abs 3 VKG sowie die Dauer der von beiden Elternteilen für dasselbe Kind in Anspruch genommenen Elternkarenz abzuziehen. Doch wie ist der Fall zu beurteilen, wenn beide Eltern einen Monat lang gleichzeitig in Karenz gehen? Wie oft ist dieser „Überlappungsmonat“ vom maximalen Teilzeitanspruch abzuziehen? Ein kürzlich veröffentlichter Erlass des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (Erlass vom , 2025-0.160.753) sieht innerhalb seines Anwendungsbereichs vor, dass dieser Überlappungsmonat nur einmal vom Höchstanspruch der Teilzeitbeschäftigung abgezogen werden soll. Dieser Erlass hat keine automatische Gültigkeit für Unternehmen der Privatwirtschaft, bietet aber interessante Anhaltspunkte.
Leibliche Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern (bei unentgeltlicher Pflege) sowie Frauen, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch...