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Steuerfreiheit von Trinkgeldern?
Das BFG hat in seinem Erkenntnis vom , RV/1100318/2020, Trinkgelder, deren Annahme leicht feststellbar war, im Ausmaß von ca 25 % der monatlichen Bruttobezüge des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer unterworfen. Dabei dürfte es sich aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls aber um keine Entscheidung handeln, die maßgeblichen Einfluss auf die Prüfpraxis oder auf die Rechtsprechung in der Zukunft haben wird.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Grenzgänger in Liechtenstein in einer Spielbank beschäftigt. Er erhielt von seinem Arbeitgeber im Rahmen seiner Beschäftigung Trinkgelder aus dem Tronc in Höhe von insgesamt 15.848 € - ein Betrag, der mehr als 25 % seiner monatlichen Bruttobezüge ausmachte. Die individuelle Annahme von Trinkgeld war in seiner Position gemäß dem liechtensteinischen Geldspielgesetz (GSG) verboten.
Einschätzung
Der Entscheidung des BFG wird in der aktuellen Diskussion eine überzogene Bedeutung beigemessen. Es liegt ihr ein sehr spezifischer, grenzüberschreitender Sachverhalt zugrunde. Dazu kommt aber vor allem, dass für die Steuerfreiheit von Trinkgeldern kein gesetzliches oder kollektivvertragliches Verbot von deren Annahme bestehen darf. Das BFG hat d...