Doppelbesteuerung
2025
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VI. Vermögensarten
70 Keine vorrangige abkommensrechtliche Regelung. Nach dt. innerstaatlichen Steuerrecht gibt es vier verschiedene Vermögensarten (§ 18 BewG), nämlich
1.das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 33 bis 67, 31 BewG),
3.das Betriebsvermögen (§§ 95 bis 109, 31 BewG) und
früher (bis zum )
4.das sonstige Vermögen (§§ 110 bis 113 BewG), das mit dem Auslaufen der VSt (s. Rz. 1) mangels innerstaatl. Relevanz abgeschafft wurde.
Art. 22 unterscheidet dagegen zw.
1.dem unbeweglichen Vermögen,
2.dem beweglichen Vermögen, das Betriebsvermögen ist,
3.Seeschiffen und Luftfahrzeugen im intern. Verkehr einschl. dem dazu gehörenden beweglichen Vermögen,
4.Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, einschl. dem dazu gehörenden beweglichen Vermögen und
5.anderen Vermögensteilen.
71 Betrachtet man die VSt abkommensrechtlich als eine Ergänzung der Besteuerung der Einkünfte aus dem Vermögen (vgl. Art. 22 Nr. 2 MK), so lassen sich so viele Vermögensarten bilden, wie es isolierende Einkünfteregelungen gibt (vgl. Rz. 21). Dennoch will das MA die durch das innerstaatl. Recht der Vertragsstaaten vorgegebenen Vermögensarten nicht verändern. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerrechte der Vertragsstaaten insoweit voneinander abweichen (vgl. Rz. 55). Die dem Art. 22 zugrunde liegende Unterscheidung in verschiedene Teilvermögen begründet deshalb ggfs. Teilbeträge innerhalb der Vermögensarten iSd. § 18 BewG in seiner umfassenden tradierten Fassung. Soweit es zw. den abkommensrechtl. Einkünfteregelungen Überschneidungen gibt, wirken diese auch auf die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zu den Teilvermögen zurück. Ein Wirtschaftsgut kann durchaus mehreren Teilvermögen zuzuordnen sein, wenn zw. ihnen ein Verhältnis der Spezialität besteht. Das Verhältnis der Spezialität ist auch für die abkommensrechtl. Behandlung der VSt beachtlich. Gegebenenfalls besteht ein besonderes abkommensrechtl. Problem, die Wirtschaftsgüter den verschiedenen Teilvermögen zuzuordnen (zB Vermögensaufteilung zw. Stammhaus und Betriebsstätte; s. MA Art. 22 Rz. 46 f.; für eine Vermögensabgrenzung analog zur Gewinnabgrenzung nach Art. 7 Abs. 2 Tcherveniachki in S/D, Art. 22 Rz. 43 ff.).
72-75 einstweilen frei