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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke/Jülicher (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 168. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2025

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke/Jülicher (Hrsg) - Doppelbesteuerung

Art. 30 [bis 20.11.2017: Art. 29] MA Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs

Wassermeyer/ Kaeser

Inhaltsübersicht

  • A. Musterkommentar

  • B. Eigene Kommentierung

    • I. Allgemeines

      • 1. Räumlicher Geltungsbereich (vgl. MA Art. 2 Rz. 1)

      • 2. Gebiet der Bundesrepublik

      • 3. Art. 30 im Vergleich der verschiedenen MA Updates

        • a) Absatz 1

        • b) Absatz 2

        • c) Neunummerierung in 2017

    • II. Absatz 1

      • 1. Erstreckungsmöglichkeit

      • 2. Voraussetzungen

        • a) Wahrnehmung internationaler Beziehungen

        • b) Ähnlichkeit der Steuer

        • c) Erhebung der Steuer

      • 3. Wirkung der Erstreckungsvereinbarung

    • III. Absatz 2

    • IV. Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG)

Bearbeiter: Prof. Dr. Dr. h. c. Franz Wassermeyer und Prof. Dr. Christian Kaeser

A. Musterkommentar

1. Certain double taxation conventions state to what territories they apply. Some of them also provide that their provisions may be extended to other territories and define when and how this may be done. A clause of this kind is of particular value to States which have territories overseas or are responsible for the international relations of other States or territories, especially as it recognises that the extension may be effected by an exchange of diplomatic notes. It is also of value when the provisions of the Convention are to be extended to a part of the territory of a Contracting State which was, by special provision, excluded from the application of the Convention. The Article, which provides that the extension may also be effected in any other manner in accordance with the constitutional procedure of the States, is drafted in a form acceptable from the constitutional point of view of all OECD member countries affected by the provision in question. The only prior condition for the extension of a convention to any States or territories is that they must impose taxes substantially similar in character to those to which the convention applies.

2. The Article provides that the Convention may be extended either in its entirety or with any necessary modifications, that the extension takes effect from such date and subject to such conditions as may be agreed between the Contracting States and, finally, that the termination of the Convention automatically terminates its application to any States or territories to which it has been extended, unless otherwise agreed by the Contracting States.

Reservation on the Article

3. The United States reserves its right not to follow Article 30. (Eingefügt am )

B. Eigene Kommentierung (Wassermeyer, Kaeser)

I. Allgemeines

1. Räumlicher Geltungsbereich (vgl. MA Art. 2 Rz. 1)

1 Grundsatz und Erweiterung des Grundsatzes. Die DBA gelten regelmäßig in den Hoheitsgebieten der beiden vertragsschließenden Staaten. Was zu den Hoheitsgebieten gehört, bestimmt sich nach Völkerrecht. Auch Art. 3 sieht insofern keine Definition des Begriffs des Vertragsstaates bzw. seines Hoheitsgebietes vor, allerdings weist Art. 3 Nr. 1 MK explizit auf die Möglichkeit hin, den Begriff des Vertragsstaats festzulegen und dabei auch den Festlandssockel miteinzubeziehen; hiervon macht Dtl. regelmäßig in seinen Abk. Gebrauch (vgl. auch Gold in S/K/K Art. 29. Rz. 3). Die Hoheitsgebiete werden v. a. durch die Staatsgrenzen der vertragsschließenden Staaten abgegrenzt. Kein Fall des Art. 30 [a. F.: Art. 29] ist demnach der „Gebietszuwachs“, der nach dem völkerrechtl. „Grundsatz der beweglichen Vertragsgrenzen“ unmittelbar das Hoheitsgebiet verändert und damit auf den Anwendungsbereich der DBA durchschlägt - hierzu zählt etwa die Erstreckung der Abk. der Bundesrepublik Dtl. auch auf das Gebiet der ehemaligen DDR (vgl. etwa Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 5). Es ist allerdings zum einen denkbar, dass ein Vertragsstaat ein DBA in einem Teil seines Staatsgebietes nicht angewendet wissen möchte und dass die Vertragsstaaten deshalb die Anwendung des DBA räuml. einschränken. Außerdem kann es Gebiete geben, die völkerrechtl. nicht Teil eines Vertragsstaates sind, innerhalb derer ein Vertragsstaat aber (begrenzte) Hoheitsrechte ausüben kann. Für diese Gebiete ist im Einzelfall zu entscheiden, ob sich der räumliche Anwendungsbereich der Abk. auch auf sie erstreckt. Die Vertragsstaaten werden Zweifelsfälle regelmäßig iRd. Art. 3 klarstellen. Art. 30 [a. F. Art. 29] erlangt daher Bedeutung bei nachträgl. Änderungen, dh. in den Fällen, in denen ein zunächst vom Anwendungsbereich ausgenommener Teil eines Vertragsstaates später doch in den Anwendungsbereich mit einbezogen werden soll oder hinsichtl. anderer Hoheitsgebiete, für die ein Vertragsstaat nach Vertragsabschluss „Betreuungsrechte“ erlangt. Nach Art. 3 Nr. 1 MK ist Abs. 1 an die Voraussetzung gebunden, dass die einzubeziehenden Hoheitsgebiete Steuern erheben, die dem vom Abk. erfassten Steuern ähnl. sind (vgl. dazu unten Rz. 16). Ob insofern der steuererhebende Drittstaat dem Abk. zustimmen muss, hängt jedoch allein von der Beziehung zu dem „betreuenden“ Vertragsstaat ab und kann daher nicht pauschal gesagt werden. Die praktische Relevanz der Vorschrift ist gering, Dtl. hat bislang bei den DBA, die eine Art. 30 [a. F. Art. 29] entspr. Regelung vorsehen, keinen Gebrauch von der Möglichkeit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs gemacht (vgl. Schmidt in Haase, Art. 29 Rz. 2).

2, 3 einstweilen frei

2. Gebiet der Bundesrepublik

4 Begriff. Der Ausdruck „Vertragsstaat“ umfasst auf Seiten Dtl. „deren Gebiet“. Dazu gehören das Gebiet innerhalb der Staatsgrenzen Dtl., das Küstenmeer, jedoch nicht der Festlandsockel (vgl. Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 11). Das Gebiet innerhalb der Staatsgrenzen Dtl. einschl. des Küstenmeeres wird auch als der Geltungsbereich des GG umschrieben. Wegen der Behandlung des Festlandsockels vgl. MA Art. 1 Rz. 41. Die von Dtl. abgeschlossenen DBA gelten auch für den Bereich des dt. Festlandsockels, soweit die Einkünfte aus der Erforschung und Ausbeutung des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes des dt. Festlandsockels stammen bzw. Vermögenswerte einer entspr. Erforschung und Ausbeutung der Naturschätze dienen (vgl. Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 11). Die Einbeziehung des Festlandssockels entspricht auch Art. 3 Nr. 1 MK. Zum Gebiet Dtl. gehören Zollausschlussgebiete und die Dreimeilenzone. Zollanschlussgebiete gehören dagg. zum Ausland. Soweit in den Abk. eine ausdrückl. Regelung seines räuml. Geltungsbereiches fehlt, wird es regelmäßig für den Bereich angewendet, für den jeder der beiden Vertragsstaaten eigene Hoheitsgewalt beansprucht.

5, 6 einstweilen frei

3. Art. 30 im Vergleich der verschiedenen MA Updates
a) Absatz 1

7 Zwischen Art. 30 [a. F. Art. 29] Abs. 1 besteht in den verschiedenen Fassungen der MA (1963, 1977, 1992, 2000 ff.) mit zwei Ausnahmen wörtl. Übereinstimmung. In S. 1 wurde an zwei Stellen der Ausdruck „Gebiet“ (MA 1963) in „Hoheitsgebiet“ (MA 1977/92) geändert. In S. 2 wurde aus den „Bedingungen für das Außerkrafttreten“ (MA 1963) solche „für die Beendigung“ (MA 1977/92). Die späteren Fassungen des MA stimmen wörtl. überein.

b) Absatz 2

8 Art. 30 [a. F. Art. 29] Abs. 2 hat nur solche Veränderungen erfahren, die sich auf den Regelungsinhalt der Vorschrift nicht auswirken. So wurde die Formulierung „tritt das Abkommen außer Kraft“ (MA 1963) in „wird die Anwendung des Abkommens beendet“ (MA 1977/92) geändert. Aus dem „genannten Artikel“ (MA 1963) wurde „jener Artikel“ (MA 1977/92) und aus „Gebiet“ (MA 1963) wurde zweimal „Hoheitsgebiet“ (MA 1977/92). Die späteren Fassungen des MA stimmen wörtlich überein. Am wurde der bisherige Art. 28 in Art. 29 umnummeriert.

c) Neunummerierung in 2017

9 Mit dem vom OECD Council am beschlossenen Update 2017 des OECD MA wurde der bisherige Art. 29 zu Art. 30, und die bisherigen Art. 30 und 31 zu den Art. 31 und 32. Die frei gewordene Artikelnummer 29 belegt seitdem die im Zuge des BEPS-Projektes neu entworfene Regelung zur Berechtigung zur Inanspruchnahme der Abkommensbegünstigungen. Die Neunummierung soll zum einen den inhaltl. zusammengehörigen Block der (neu) Art. 30 bis 32 bewahren, zum anderen die Bedeutung der neuen Regelung als materielle Schranke zur Inanspruchnahme der Abk. unterstreichen. Inhaltlich sind die Art. 30 bis 32 durch das Update 2017 nicht geändert worden; ledigl. der Verweis auf die Kündigung nach Art. 32 (bisher Art. 31) wurde aktualisiert.

10 einstweilen frei

II. Absatz 1

1. Erstreckungsmöglichkeit

11 Vertragliche Vereinbarung. Art. 30 [a. F. Art. 29] Abs. 1 S. 1 sieht die Möglichkeit vor, den räuml. Anwendungsbereich des Abk. auf andere Staaten bzw. Hoheitsgebiete auszudehnen, ohne deshalb das Abk. iÜ inhaltl. ändern zu müssen (vgl. Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 19). Dennoch handelt es sich bei der Erstreckung um eine Vereinbarung zw. den Vertragsstaaten und nicht um eine einseitige Erklärung eines der beiden Vertragsstaaten. Die Erstreckung bedarf eines diplomatischen Notenaustauschs oder einer anderen im innerstaatl. Recht der Vertragsstaaten vorgesehenen Form (Abs. 1 S. 2). Aus der dt. Sicht bedarf sie wegen Art. 59 Abs. 2 GG idR der Ratifikation (vgl. Rz. 12).

12 Deklaratorische Bedeutung. Aus dt. Sicht soll Art. 30 [a. F. Art. 29] nur deklaratorische Bedeutung haben (vgl. Höppner in B/H/G/K, OECD-MA, Art. 28 Rz. 5). Dies ist insoweit zutreffend, als es der Vereinbarung der Vertragsstaaten vorbehalten sein muss, in welchem Gebiet das Abk. anzuwenden ist. Der räuml. Anwendungsbereich des Abk. kann sich mit dem Staatsgebiet decken. Er kann auch weiter gehen oder aber nur Teile des Staatsgebietes erfassen. Stets kann sich die Frage eines später zu ändernden räumlichen Anwendungsbereiches stellen. Insoweit sind die Vertragsstaaten selbstverständlich frei, eine Änderung in der Form einer Revision des Abk. herbeizuführen. Die Frage kann nur dahin gehen, ob das Parlament an der Änderung stets mitwirken muss oder ob auch eine Änderung ohne Mitwirkung des Parlaments denkbar ist. Mag Art. 30 [a. F. Art. 29] eine diesbzgl. Erleichterung schaffen wollen, so ist die Vorschrift doch nicht in der Lage, Art. 59 Abs. 2 GG außer Kraft zu setzen. Die damit verbundene Problematik spricht Waldhoff (IStR 2002, 693) an. Er möchte auf den in Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zurückgreifen und die Notwendigkeit der Mitwirkung des Parlamentes dann verneinen, wenn die Änderung des räuml. Geltungsbereiches in dem ursprüngl. Abk. hinreichend bestimmt abgegrenzt und auf die zuständigen Behörden übertragen ist. Dann sollen die zuständigen Behörden die Änderung mit Wirkung sowohl für das Völkerrecht als auch für das innerstaatliche Recht der beiden Vertragsstaaten vollziehen können (Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 19). Waldhoff räumt allerdings ein, dass die bisher von Dtl. abgeschlossenen Abk. eine hinreichend bestimmte Ermächtigung vermissen lassen. Eine dem Art. 30 [a. F. Art. 29] entspr. Vorschrift ist ohnehin nur in wenigen Abk. enthalten, wobei sich die Möglichkeit der Ausdehnung oder Einschränkung stets nur auf das Gebiet des jeweils anderen Vertragsstaates bezieht. So gesehen verbleibt es also zunächst bei der Mitwirkungspflicht des Parlaments. Der aus der Wiedervereinigung Deutschlands resultierende Gebietszuwachs führte zu einer automatischen Ausdehnung des Hoheitsbereiches der Bundesrepublik auf das Gebiet der ehemaligen DDR mit der Folge, dass das vorher in der Bundesrepublik geltende Recht ab dem auch auf dem Gebiet der DDR Anwendung fand (vgl. Rz. 1; Höppner in B/H/G/K, OECD-MA, Art. 28 Rz. 2, 9; Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 5; Debatin BB 1991, 389). Der Gesetzesvorbehalt war hier durch die Zustimmung des Parlaments zur Wiedervereinigung gewahrt.

13 einstweilen frei

2. Voraussetzungen
a) Wahrnehmung internationaler Beziehungen

14 Die Erstreckungsmöglichkeit besteht einerseits für den Teil des Hoheitsgebietes eines der beiden Vertragsstaaten, der ausdrückl. von der Anwendung des Abk. ausgenommen wurde. Sie besteht außerdem für den Hoheitsbereich anderer Staaten oder anderer Gebiete, dessen internat. Beziehungen einer der beiden Vertragsstaaten wahrnimmt. Für diesen Fall tritt jedoch das Problem auf, dass der Staat, der die internationalen Beziehungen wahrnimmt, im Zweifel nicht auch derjenige ist, der die Steuern erhebt. Es ist dann zu klären, ob und in welcher Form der die Steuern erhebende Staat der Erstreckung zustimmen muss. Wann ein Staat die internat. Beziehungen für einen anderen wahrnimmt, beurteilt sich nach Völkerrecht.

b) Ähnlichkeit der Steuer

15 Die Erstreckungsvereinbarung kann sich nur auf solche Steuern beziehen, die einerseits in dem Gebiet erhoben werden, auf das sich das Abk. zusätzlich erstrecken soll, und die andererseits den Steuern m Wesentlichen ähnlich sind, für die das Abk. gilt. Für welche Steuern das Abk. gilt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 und 3 (vgl. MA Art. 2 Rz. 11 ff.). Der Ausdruck „im Wesentlichen ähnliche Steuer“ stimmt mit dem in Art. 2 Abs. 4 verwendeten überein. Er ist hier und dort einheitlich auszulegen (vgl. MA Art. 2 Rz. 69 ff.).

c) Erhebung der Steuer

16 Zwar spricht Art. 3 Nr. 1 MK davon, dass die Staaten bzw. Hoheitsgebiete, auf die das Abk. erstreckt werden soll, die vom Abk. betroffenen ähnl. Steuern erheben. Dass darf aber nicht so verstanden werden, dass Art. 30 [a. F. Art. 29] dann nicht gelten soll, wenn die Steuern bereits von einem Vertragsstaat in dem anderen Hoheitsgebiet erhoben werden. Zum einen ist der Wortlaut des Abs. 1 insofern neutral gehalten; es wird nur vorausgesetzt, dass in dem anderen Staat oder Hoheitsgebiet Steuern erhoben werden, nicht aber, von wem. Zum anderen wäre es widersinnig, wenn bei einer so weitgehenden Betreuung eines anderen Staats oder Hoheitsgebiets, die sogar das Steuererhebungsrecht mit einbezieht, Art. 30 [a. F. Art. 29] nicht gelten sollte (vgl. Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 4).

17 einstweilen frei

3. Wirkung der Erstreckungsvereinbarung

18 Inkrafttreten, Erstanwendung, Änderungen. Die Vertragsstaaten regeln in der Erstreckungsvereinbarung die Zeitpunkte, ab wann sie in Kraft treten und ab wann sie anzuwenden sein soll. Sie regeln ferner evtl. Änderungen und Bedingungen, die nur in dem Bereich gelten sollen, auf den sich das Abk. zusätzlich erstrecken soll.

19-20 einstweilen frei

III. Absatz 2

21 Kündigung. Kommt es zu einer Kündigung des Abk. gem. Art. 31 [a. F. Art. 30], so erstreckt sie sich auch auf eine später abgeschlossene Erstreckungsvereinbarung. Insofern ist Art. 30 [a. F. Art. 29] deklaratorisch, da mit der Erstreckungsvereinbarung die räuml. Erstreckung des Anwendungsbereichs integrierter Bestandteil des DBA wird und insofern nicht selbstständig neben diesem steht (vgl. Waldhoff in V/L6, Art. 29 Rz. 7).

22-24 einstweilen frei

IV. Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG)

25 Die am erstmals vom BMF veröffentlichte Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG) enthält keine Art. 30 MA entspr. Regelung.

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