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Doppelbesteuerung
Wassermeyer/Drüen/Kaeser/Schwenke/Jülicher (Hrsg)

Doppelbesteuerung

Kommentar | Grundwerk inkl. 168. Ergänzungslieferung (eingeschränkt auf die Teile mit Österreich-Bezug)

2025

Print-ISBN: 978-3-406-45143-0

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Doppelbesteuerung

VIII. Deutsche Verhandlungsgrundlage (DE-VG) (Schwenke)

175 Dtl. verfügt seit dem (überarbeitet am ) über eine eigene sog. „Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen“ (DE-VG). In der Vergangenheit war das Fehlen eines dt. Verhandlungsmusters kritisiert worden (vgl. Lüdicke Überlegungen zur deutschen DBA-Politik, 16 ff.). Angesichts des Umfangs des dt. DBA-Netzes, der Vielzahl von DBA-Verhandlungen sowie der typischen Abweichungen vom OECD-Muster aufgr. dt. steuerrechtl. Besonderheiten wurde ein entspr. Verhandlungsmuster als Lösung dafür gesehen, die dt. Abk. zu vereinheitlichen und damit in erheblicher Weise zur einfacheren und rechtssicheren Anwendung der DBA beizutragen (Lüdicke Überlegungen zur deutschen DBA-Politik, 18). Die Zukunft wird zeigen, ob die DE-VG diesen hohen Erwartungen gerecht werden kann.

176 In der Präambel der DE-VG wird als Ziel nicht nur die Vermeidung der DBest., sondern auch die „Verhinderung der Steuerverkürzung“ genannt. Dies verwundert insoweit als die Verhinderung der Steuerverkürzung bislang nicht als (vorrangiges) Ziel der Abkommenspolitik erkennbar war (vgl. aber Nr. 7-26 MK zu Art. 1 MA). Vielmehr ging es zumindest seit Einführung des Art. 23 A Abs. 4 im Jahr 2000 (vgl. Wassermeyer Art. 23 A MA Rz. 11) im Besonderen um das Thema, ob auch das Vermeiden einer „Doppelnichtbesteuerung“ (Stichwort: weiße Einkünfte) zu den Zielen eines Abk. gehört. Nur in seltenen Fällen dürfte dagegen die Nichtbesteuerung das Ergebnis einer strafrechtl. Handlung und damit einer Steuerverkürzung sein. Letztlich ist die Frage akademischer Natur, weil die Präambel nicht selbst Recht setzt. Allerdings gibt die Präambel in diesem Punkt den Inhalt der DE-VG nur unzureichend wieder. Konkret dem Methodenartikel in der DE-VG ist das Ziel der Verhinderung der „Doppelnichtbesteuerung“ jedenfalls deutlich zu entnehmen.

177 Die wesentlichen Abweichungen zum MA lassen sich wie folgt zusammenfassen: In Art. 22 DE-VG sind mehrere Klauseln enthalten, die einer Nichtbesteuerung entgegenwirken sollen. Dtl. wird als Ansässigkeitsstaat die Anrechnung an die Stelle der Freistellung treten lassen, soweit im Quellenstaat keine tatsächl. Besteuerung der Einkünfte erfolgt (sog. Subject-to-Tax-Klausel, vgl. Art. 22 DE-VG). Daneben enthält Art. 22 DE-VG eine Switch-Over-Klausel, eine Aktivitätsklausel sowie als ultima ratio eine Notifikationsklausel (vgl. WassermeyerArt. 23A, Rz. 210). Als weitere wesentl. Regelungen sind zu nennen, dass Dtl. die im MA vorgeschlagene Formulierung für eine Dienstleistungsbetriebsstätte nicht übernommen hat (vgl. Kaeser in Wassermeyer, MA Art. 5 Rz. 262), den sog. „Authorised OECD Approach“ in Art. 7 DE-VG dagegen umsetzen will (vgl. Kaeser in Wassermeyer, MA Art. 7, Rz. 809). Mit Art. 13 Abs. 6 DE-VG setzt Dtl. die Wegzugsbesteuerung auch abkommensrechtl. um (vgl. Kaeser in Wassermeyer, MA Art. 5, Rz. 262). Änderungen ggü. dem MA ergeben sich auch im Bereich der Zins- und Dividendenartikel. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art. 27 DE-VG zu verweisen, der Verfahrensregeln zur Quellenbesteuerung vorsieht. Schließlich dürfen Änderungen bei Art. 14 und 18 DE-VG nicht unerwähnt bleiben, mit denen Dtl. die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften abkommensrechtl. abzusichern sucht (vgl. Schwenke in Wassermeyer, MA Art. 15 Rz. 201 ff. u. Art. 18 Rz. 55 ff.).

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