NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
1. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 58 Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)
Literatur: Gerhartl, Aktuelle Entwicklungen im Ausländerbeschäftigungsrecht, ASoK 2019, 57; Gerhartl, AuslBG - Kommentar (2019).
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | 1-4 |
II. | Erteilungsvoraussetzungen (§ 58 Abs 1) | 5-7 |
III. | Verfahren | 8-13 |
IV. | Entscheidungsfrist (§ 58 Abs 2) | 14 |
V. | Verlängerung (§ 58 Abs 4 f) | 15 |
I. Allgemeines
1
In seinen §§ 58 bis 69 normiert das NAG eine taxative Anzahl von Aufenthaltsbewilligungen, die - im Unterschied zu Aufenthaltstiteln (§ 8 Abs 1 Z 1 bis 11 und 13) - ihren Inhaber bloß zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen und keine Niederlassung iSd § 2 Abs 2 vermitteln (siehe § 8 Rz 7). Hat daher ein Fremder die Absicht zur Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn nicht in Betracht (). Eine Belehrung gem § 23 Abs 1 kann in diesen Fällen erforderlich sein.
2
Mit Einführung der Aufenthaltsbewilligungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“; § 58) und mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“; § 58a) wurde den unionsrechtlichen Vorgaben der „ICT-RL“ (RL [EU] 2014/66) nachgekommen. Diese RL re...