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Gratzl

NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5182-8

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Gratzl - NAG | Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

§ 58 Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

Florian Gratzl

Übersicht


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I.
Allgemeines
1-4
II.
Erteilungsvoraussetzungen (§ 58 Abs 1)
5-7
III.
Verfahren
8-13
IV.
Entscheidungsfrist (§ 58 Abs 2)
14
V.
Verlängerung (§ 58 Abs 4 f)
15

I. Allgemeines

1

In seinen §§ 58 bis 69 normiert das NAG eine taxative Anzahl von Aufenthaltsbewilligungen, die - im Unterschied zu Aufenthaltstiteln (§ 8 Abs 1 Z 1 bis 11 und 13) - ihren Inhaber bloß zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigen und keine Niederlassung iSd § 2 Abs 2 vermitteln (siehe § 8 Rz 7). Hat daher ein Fremder die Absicht zur Niederlassung im österreichischen Bundesgebiet, kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an ihn nicht in Betracht (). Eine Belehrung gem § 23 Abs 1 kann in diesen Fällen erforderlich sein.

2

Mit Einführung der Aufenthaltsbewilligungen für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“; § 58) und mobile unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („mobile ICT“; § 58a) wurde den unionsrechtlichen Vorgaben der „ICT-RL“ (RL [EU] 2014/66) nachgekommen. Diese RL re...

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