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SWK-Spezial Lohnverrechnung 2025
Müller/Kocher/Proksch

SWK-Spezial Lohnverrechnung 2025

mit Lohnsteuertabellen neu

1. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-5150-7

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Dokumentvorschau
SWK-Spezial Lohnverrechnung 2025 (1. Auflage)

S. 1383. ABC der Lohnarten

3.1. Lohnartenübersicht

Grundsätzliches

147

Das nachstehende Kapitel „ABC der Lohnarten“ berücksichtigt die Rechtslage auf dem Gebiet der Lohnverrechnung mit Stand . Die Untergliederung erfolgt dabei hinsichtlich der nachstehenden Bestimmungen:

a)

Arbeitsrecht (soweit von Bedeutung für die Lohnabrechnung),

b)

Lohnsteuer,

c)

Sozialversicherung,

d)

Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum DB (DZ),

e)

Kommunalsteuer (KommSt).

In der praktischen Arbeit ist zu bedenken, dass bei der Beurteilung von konkreten Einzelfragen immer die in den Erläuterungen angeführten Restriktionen zu beachten sind. Überdies muss auch auf die in den einzelnen Abgabengesetzen und in den korrespondierenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen unterschiedlich verwendeten Begriffe entsprechendes Augenmerk gelegt werden.

  • LSt (Lohnsteuer): Die in der Übersicht verwendeten Ziffern geben die Paragrafen des EStG an. Diese Präzisierung scheint im Hinblick auf die Leitwirkung der Lohnsteuer für alle anderen Abgaben und Beiträge notwendig und bietet zudem eine Hilfestellung beim Ausfüllen von Lohnzetteln sowie im Umgang mit EDV-Lohnabrechnungen.

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    -
    frei:
    nicht steuerbare oder nicht zu den Lohneinkünften gehörende Leistungen;
    -
    pfl.:
    lohnsteuerpflichtig, nach Anfall als laufender oder als sonstiger Bezug;
    -
    lfd.:
    lohnsteuerpflichtig als laufender Bezug nach dem Tarif;
    -
    3(.)
    lohnsteuerfrei nach § 3 EStG (in Klammer der jeweilige Absatz bzw. die jeweilige Ziffer des Paragrafen);
    -
    67(.)
    lohnsteuerpflichtig als sonstiger Bezug mit einem festen Steuersatz oder lohnsteuerfrei gemäß § 67 EStG;
    -
    68
    begünstigt im Rahmen der Bestimmungen für Zulagen und Zuschläge gemäß § 68 EStG;
    -
    69
    lohnsteuerpflichtig mit einem Pauschbetrag nach § 69 EStG.
  • SV (Sozialversicherung nach dem ASVG):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    -
    frei:
    beitragsfrei (eventuelle Differenzierungen bei den einzelnen Beiträgen und Umlagen siehe in den Erläuterungen);
    -
    pfl.:
    beitragspflichtig, je nach Anfall als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung;
    -
    lfd.:
    beitragspflichtig als laufendes Entgelt;
    -
    SZ:
    beitragspflichtig als Sonderzahlung.
  • DB (Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds): Die Definitionen gelten auch für den Zuschlag zum DB (DZ) und die Kommunalsteuer (KommSt)

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    -
    pfl.:
    beitragspflichtig;
    -
    frei:
    beitragsfrei.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 139Lohnarten
LSt
SV
DB/DZ/ KommSt
Abfertigung
-
betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung „neu“)
67 (3)
frei
frei
-
gesetzliche (Abfertigung „alt“)
67 (3)
frei
frei
-
freiwillige
67 (6)
frei
frei
Altersteilzeit
pfl.
pfl.
pfl.
Arbeitnehmerbeiträge (vom Arbeitgeber übernommene)
pfl.
pfl.
pfl.
Arbeitskleidung
-
Überlassung
frei
frei
frei
-
Barersatz
67 (1, 2)
pfl.
pfl.
Aufwandsentschädigungen, pauschalierte
pfl.
frei
pfl.
Aufwandsersatz, Auslagenersatz
frei
frei
frei
Ausbildungskosten
frei
frei
frei
Aushilfslöhne
pfl.; 69
pfl.
pfl.
Ausländische Arbeitnehmer, Bezüge
pfl.
pfl.
pfl.
Auslandstätigkeit
3 (1) 10
pfl.
frei/pfl.
Bauarbeiter-Urlaubsgeld
pfl.
pfl.
pfl.
Bauzulagen
pfl./68
pfl./frei
pfl.
Behinderte Arbeitnehmer, Bezüge an
pfl.
pfl.
frei
Bereitschaftsdienst, Entschädigungen für
68
pfl.
pfl.
Betriebliche Vorsorgekassen, Beiträge an
frei
frei
frei
Betriebliche Vorsorgekassen, Bezüge aus
pfl.
frei
frei
Bilanzgeld
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Bildschirmzulagen
pfl.
pfl.
pfl.
Deputate
pfl.
pfl.
pfl.
Diensterfindungen, Vergütungen für
pfl.
pfl.
pfl.
Diensterfindungen, aufgrund PatG wiederkehrende Vergütungen für
pfl.
SZ
pfl.
Dienstwohnung
lfd.
lfd.
pfl.
Dienstwagen
lfd.
lfd.
pfl.
Entfernungszulagen
frei
frei
frei
Entgeltfortzahlung
pfl.
pfl.
pfl.
Entschädigung für Mitglieder von Wahlbehörden
3 (1) 40
pfl.
pfl.
S. 140Ersatzleistungen
67 (8d)
pfl.
pfl.
Erschwerniszulagen
68
pfl.
pfl.
Fahrtvergütungen
-
für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte
lfd.
frei
pfl.
-
für Dienstreisen
frei
frei
frei
Familienbeihilfe
frei
frei
frei
Familienheimfahrten, Ersätze für
pfl./frei
frei
pfl./frei
Fehlgeldentschädigung
pfl.
pfl.
pfl.
Ferialpraktikanten, Bezüge der
pfl.
pfl.
pfl.
Freie Station
lfd.
lfd.
pfl.
Freie und verbilligte Mahlzeiten
3 (1) Z 17
frei
frei
Gefahrenzulagen
68
pfl.
pfl.
Gehalt
lfd.
lfd.
pfl.
Geldgeschenke
67 (1, 2)
pfl.
pfl.
Geldstrafen, Ersatz von
pfl.
pfl.
pfl.
Gesellschafter-Geschäftsführer, Bezüge der
pfl./ESt
pfl./GSVG
pfl.
Gewinnbeteiligung
§ 3 (1) Z 35
pfl.
pfl.
Handy zur Privatnutzung (Tz. 198)
pfl.
pfl.
pfl.
Hausbesorger, Bezüge der
pfl.
pfl.
pfl.
Heimarbeiterzuschläge
pfl.
pfl./frei
pfl.
Heirats- und Geburtsbeihilfen
67 (1, 2)
lfd.
pfl.
Höhenzulagen
68
pfl.
pfl.
Homeoffice-Pauschale (siehe Telearbeitspauschale)
26 Z 9
frei
frei
Insolvenz-Entgelt
67 (8g)
pfl.
pfl.
Internatskostenzuschuss
frei
frei
frei
Jubiläumsgelder
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Kfz-Abstell- oder Garagenplatz bei Parkraumbewirtschaftung
pfl.
pfl.
pfl.
Krankenentgelt
pfl.
pfl./frei
pfl.
Krankengeld, von SV-Trägern ausbezahltes
pfl.
frei
frei
Kilometergeld
frei
frei
frei
Kinderbetreuungszuschuss
3 (1) Z 13b
frei
frei
Kündigungsentschädigung
67 (8b)
pfl.
pfl.
S. 141Kurzarbeitsentlohnung
pfl.
pfl.
pfl.
Kurzarbeitsunterstützung
pfl.
pfl.
pfl./frei
Lehrlingseinkommen
pfl.
pfl.
pfl.
Lohn
lfd.
lfd.
pfl.
Mitarbeiterbeteiligung
3 (1) Z 15b
frei
frei
Mitarbeiterbeteiligung, Start-Up
67a/pfl.
frei/pfl.
frei/pfl.
Mobiltelefon zur Privatnutzung
pfl.
pfl.
pfl.
Montagezulagen
lfd.
lfd.
pfl.
Nachzahlungen und nachträgliche Zahlungen
67 (8c)
pfl.
pfl.
Nächtigungsgelder
frei
frei
frei
Optionen
pfl.
pfl.
pfl.
Pensionen
pfl.
frei
frei
Pensionszusagen
-
grundsätzlich
frei
frei
frei
-
auf Grund von Bezugsumwandlungen
pfl.
pfl.
pfl.
Pensionsabfindung
pfl./67 (8e)
pfl./frei
pfl./frei
Pensionskassen, Beiträge an
frei
frei
frei
Personalrabatte
-
bis 20 % des Endpreises am Abgabeort Freigrenze)
frei
frei
frei
-
über 20 % bis 1.000 € (Freibetrag)
frei
frei
frei
darüber hinaus
pfl.
pfl.
pfl.
Prämien
-
laufend
lfd.
lfd.
pfl.
-
einmalig/wiederkehrend
67 (1, 2)
lfd./SZ
pfl.
Provisionen
-
laufend
lfd.
lfd.
pfl.
-
einmalig/wiederkehrend
67 (1, 2)
lfd./SZ
pfl.
Reinigung der Berufskleidung
-
durch den Arbeitgeber
frei
frei
frei
-
Barersatz
pfl.
pfl.
pfl.
Reisekostenersätze
S. 142-
im Rahmen des § 26 EStG
frei
frei
frei
-
im Rahmen des § 3 EStG
3 (1) Z 16b
frei
frei
-
über den Rahmen der §§ 26 und 3 EStG
lfd.
lfd.
pfl.
Sachbezüge
pfl.
pfl.
pfl.
Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
3 (1) Z 14
frei
frei
Sachzuwendungen anlässlich Dienst-/Firmenjubiläen bis 186 €/darüber hinaus
frei/3 (1) Z 14
frei/pfl.
frei/pfl.
Schichtzulagen
lfd./68
lfd.
pfl.
Schlechtwetterentschädigung
lfd.
lfd.
pfl.
Schmutzzulagen
68
frei
pfl.
Sonderzahlungen
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Sonstige Bezüge
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Soziale Zuwendungen
3 (1) Z 16
frei
frei
Sozialpläne bei Beendigung
67 (6)/67 (8f)
frei
frei
Tagesgelder
frei
frei
frei
Tantiemen, einmal jährliche
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Telearbeitspauschale
26 Z 9
frei
frei
Trennungsgelder
frei
frei
frei
Trinkgelder ortsüblich/nicht ortsüblich
frei/pfl.
pfl.
frei/pfl.
Überstundengrundlohn
lfd.
lfd.
pfl.
Überstundenpauschale
pfl./68
lfd.
pfl.
Überstundenzuschlag
68
pfl.
pfl.
Umsatzprovision
-
laufend
lfd.
lfd.
pfl.
-
einmalig/wiederkehrend
67 (1, 2)
lfd./SZ
pfl.
Umzugskostenvergütungen
frei
frei
frei
Urlaubs-Ersatzleistung
67 (8d)
pfl.
pfl.
Urlaubsablöse
67 (1, 2)
lfd.
lfd.
Urlaubsentgelt
lfd.
lfd.
pfl.
Urlaubszuschuss
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Verbesserungsvorschläge, Prämien für
pfl.
lfd.
pfl.
Vergleichszahlungen
67 (8a)
pfl.
pfl.
S. 143Vorarbeiterzuschläge
lfd.
lfd.
pfl.
Wegegelder
lfd.
lfd.
pfl.
Wegzeitvergütungen
lfd.
lfd.
pfl.
Weihnachtsgeschenke u. ä. Sachgeschenke
3 (1) Z 14
frei
frei
Weihnachtsremuneration
67 (1, 2)
SZ
pfl.
Werkverkehr
frei
frei
frei
Winterfeiertagsvergütung
pfl./69 (4)
pfl.
pfl.
Zinsenersparnisse
-
Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschuss bis 7.300 €
frei
frei
frei
-
Arbeitgeberdarlehen bzw. Gehaltsvorschuss soweit über 7.300 €
pfl. / 67 (10)
pfl.
pfl.
Zukunftssicherung, Aufwendungen für die
3 (1) Z 15
frei
frei
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
68
lfd.
pfl.
Zuwendungen an den Betriebsratsfonds
3 (1) Z 16
frei
frei

3.2. Lohnarten-ABC

Abfertigung, gesetzliche

148

Abfertigung „neu“, betriebliche Mitarbeitervorsorge

Arbeitsrecht

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) stellt mit der Abfertigung „neu“ anstelle des bisherigen leistungsorientierten Abfertigungssystems ein beitragsorientiertes System im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens dar. Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt dabei durch regelmäßige Beitragsleistungen der Arbeitgeber sowie der Selbständigen. Die Abfertigungsansprüche werden auf die betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) ausgelagert.

Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Summe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beträge zuzüglich der von der betrieblichen Vorsorgekasse erzielten Rendite und abzüglich der Verwaltungskosten. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich im neuen System nicht mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die jeweilige BV-Kasse.

Der Geltungsbereich der Abfertigung neu umfasst

  • Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und ab dem beginnen (echte Dienstverhältnisse, also Arbeiter, Angestellte, Lehrlinge, Hausgehilfen, geringfügig und fallweise Beschäftigte usw.);

  • freie Dienstverhältnisse (auch von Vorstandsmitgliedern i. S. d. ASVG und geringfügige freie Dienstverhältnisse) seit , auch wenn das freie Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, sowie Selbständige;

  • Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und vor dem begonnen haben (bestehende alte Dienstverhältnisse), wenn der ArbeitS. 144geber und der Arbeitnehmer auf individueller Basis schriftlich den Übertritt in das neue Abfertigungssystem vereinbaren, ab diesem Zeitpunkt (frühestens ab , (, ).

Ausgenommen vom BMSVG sind (freie) Arbeitsverhältnisse

  • zu Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden;

  • zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind;

  • zu Stiftungen, Anstalten, Fonds oder sonstigen Einrichtungen, auf die das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden ist;

  • die dem Kollektivvertrag des Bundesforstegesetzes 1996 unterliegen;

  • von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitern im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 (im Landarbeitsgesetz wurde eine dem BMSVG entsprechende Regelung geschaffen).

Ausgenommen von der Abfertigung „neu“ sind weiters

  • Volontäre;

  • echte Ferialpraktikanten;

  • Geschäftsführer einer GmbH, die nicht in einem echten Dienstverhältnis tätig sind (also mit Sperrminorität oder jedenfalls ab 50 %-Beteiligung; sie sind dann aber meistens als Selbständige in das BMSVG einbezogen);

  • freie Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder, die einen Abfertigungsanspruch vertraglich vereinbart haben, wenn dieser Vertrag bereits am bestanden hat, ebenso auf unmittelbar nachfolgende mit demselben Dienstgeber oder einem Dienstgeber im Konzern abgeschlossene freie Dienstverhältnisse mit solchen Abfertigungsansprüchen.

Die Abfertigung „alt“ gilt auch für nach dem neu abgeschlossene Dienstverhältnisse weiter

  • bei Beendigung des Lehrverhältnisses und daran anschließendem Dienstverhältnis,

  • bei Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung unter Anrechnung von Vordienstzeiten,

  • bei Wechsel innerhalb eines Konzerns sowie

  • wenn ein am in Geltung stehender Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten vorsieht.

Bei Dienstverhältnissen mit Auslandsbezug ist das BMSVG nur dann anzuwenden, wenn österreichisches Arbeitsrecht anzuwenden ist (Rom-I-VO) oder vereinbart wurde. Der Anspruch auf Abfertigung besteht nach Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, doch ist sie dafür maßgebend, in welcher Form der Anspruch besteht.

Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht nur dann, wenn

  • keine auszahlungsschädliche Beendigungsart vorliegt (Entlassung, Dienstnehmerkündigung außer im Falle der Mutterschaft oder Väterkarenz, unberechtigter vorzeitiger Austritt) und

  • drei Einzahlungsjahre gegeben sind.

Ein Auszahlungsanspruch besteht, sofern kein Arbeitsverhältnis aufrecht ist, aber jedenfalls dann, wenn

  • das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension oder die Korridorpension (sofern dies früher ist) erreicht wird,

  • eine Eigenpension bezogen wird,

  • fünf Jahre keine Beiträge nach dem BMSVG einbezahlt wurden.

S. 145Besteht ein Auszahlungsanspruch, kann der Dienstnehmer durch Erklärung auch alternativ zwischen folgenden weiteren Möglichkeiten wählen:

  • Weiterveranlagung des Abfertigungsbetrags in der BV-Kasse,

  • Übertragung in die BV-Kasse eines neuen Arbeitgebers oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte BV-Kasse,

  • Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung,

  • an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist, oder

  • Überweisung an eine Pensionskasse.

Kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung besteht

  • bei Kündigung durch den Arbeitnehmer (ausgenommen während Karenz und Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väterkarenzgesetz),

  • bei verschuldeter Entlassung sowie

  • bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt.

Diesfalls bleibt der Abfertigungsbetrag in der jeweiligen betrieblichen Vorsorgekasse und wird weiter veranlagt.

In Bezug auf Dienstverhältnisse, die vor dem begründet wurden, gibt es ohne zeitliche Begrenzung zwei Möglichkeiten der Übertragung in das neue System:

1.

Teilweiser Übertritt: Dienstgeber und Dienstnehmer schließen eine schriftliche Vereinbarung, dass ab einem bestimmten Stichtag das neue System zur Anwendung gelangt. Der Stichtag kann frei vereinbart werden. Der Abfertigungsanspruch bis zum Übertrittstichtag richtet sich gegen den Arbeitgeber. Die Höhe und der Anspruch bis zum Übertrittstichtag bestimmen sich nach dem alten Abfertigungsrecht (der Vervielfacher hängt von der Dienstzeit bis zum Übertrittsstichtag ab, das zugrunde zu legende Entgelt ist allerdings vom letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zu berechnen, bei Selbstkündigung, unberechtigtem Austritt und Entlassung geht der Anspruch unter). Ab dem Übertrittstichtag gilt das neue Abfertigungssystem.

Beispiel

Ein Dienstnehmer ist über 20 Jahre im Betrieb. Damit hätte er einen Anspruch auf neun Monatsentgelte. Dieser Faktor neun wird eingefroren. Wird das Dienstverhältnis fünf Jahre später durch Kündigung des Dienstgebers beendet, hat der Dienstnehmer gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf das neunfache Monatsentgelt (gerechnet vom Entgelt des letzten Monats des Dienstverhältnisses) und gegenüber der BV-Kasse auf die in den letzten fünf Jahren angesparten Beträge.

2.

Vollübertritt: Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbaren schriftlich, dass ab einem bestimmten Stichtag das BMSVG zur Anwendung gelangt, somit in die betriebliche Vorsorgekasse eingezahlt wird. Der Betrag an fiktiver Abfertigung, der bis zu diesem Zeitpunkt erworben wurde, kann in die BV-Kasse übertragen werden. Für die Ermittlung des Übertragungsbetrags gibt es keine rechtlichen Vorgaben. Es kann also auch von den erworbenen Ansprüchen laut Angestelltengesetz, Arbeiterabfertigungsgesetz oder Kollektivvertrag abgewichen werden. Ab dem Übertrittstichtag gilt dann das neue Abfertigungsrecht, und zwar auch für die übertragenen Anwartschaften (z. B. Anspruch auch bei Selbstkündigung). Die Überweisung der Beträge durch den Arbeitgeber hat binnen längstens fünf Jahren (jährlich ein Fünftel zuzüglich 6 % Rechnungszinsen) zu erfolgen.

S. 146Für Arbeitnehmer, die auch nach dem unter das „alte“ Abfertigungssystem fallen, bleiben kollektivvertragliche Bestimmungen und Einzelvereinbarungen, die ein höheres Abfertigungsausmaß vorsehen, weiterhin aufrecht. Für Eintritte ab (im „neuen“ System) gelten diese KV-Bestimmungen bzw. Vereinbarungen nur insoweit, als die „alten“ fiktiven gesetzlichen Ansprüche durch die KV-Bestimmungen übertroffen würden.

Dies gilt auch für den Fall einer Übertrittvereinbarung (Vereinbarung des Wechsels vom alten ins neue System) ab dem Übertrittzeitpunkt.

Beiträge an eine betriebliche Vorsorgekasse

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Krankenversicherungsträger zur Weiterleitung an die BV-Kasse zu überweisen. Die Beitragspflicht tritt nur dann ein, wenn das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert, der erste Monat ist daher immer beitragsfrei. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses und Wiedereintritt beim selben Dienstgeber innerhalb von zwölf Monaten beginnt die Beitragspflicht jedoch sofort unabhängig davon, wie lange das erste Dienstverhältnis gedauert hat (also auch bei kürzer als einen Monat dauerndem Dienstverhältnis, wodurch auch fallweise Beschäftigte ab der 2. Beschäftigung sofort der Beitragspflicht unterliegen (). Diese Auslegung des OGH ist ab Veröffentlichung des Urteils am für Dienstverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bestehen, umzusetzen.

Beispiel

Eintritt eines Arbeitnehmers am 15. 4. Die Beitragspflicht setzt mit 15. 5. ein, und zwar für Zeiten ab 15. 5. Hätte z. B. bereits im Jänner ein Beschäftigungsverhältnis zum selben Dienstgeber im neuen System bestanden, dann würde bereits mit 15. 4. die Beitragspflicht beginnen.

Beschäftigung vom 18. 7. bis 20. 7. Es besteht keine BV-Pflicht. Die nächste Beschäftigung beim selben Dienstgeber beginnt am 14. 9. Die Beitragspflicht beginnt am 14. 9.

Beitragsgrundlage ist das Entgelt gem. § 49 ASVG (siehe Tz. 28, Tz. 29). Es gelten dabei weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Höchstbeitragsgrundlage. Auch Urlaubsersatzleistungen, Kündigungsentschädigungen und beitragspflichtige Vergleichsteile führen zur Beitragspflicht (und werden auf die Einzahlungsjahre angerechnet). Die Beiträge sind ab gemeinsam mit den SV-Beiträgen mit der mBGM als eigene Verrechnungsposition zu melden und abzuführen. Es gelten hinsichtlich Fälligkeit, Verzugszinsen, Kontrolle, Rückstandsausweis, Verjährung usw. die gleichen Bestimmungen wie für die SV-Beiträge.

Der Arbeitgeber hat auch für folgende entgeltfreie Zeiten Beiträge von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu leisten (solange das Dienstverhältnis aufrecht ist):

  • Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst: 1,53 % vom fiktiven Kinderbetreuungsgeld (verwiesen wird auf das KBGG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 53/2016, daher nach wie vor täglich 14,53 € pro Tag);

  • Wochengeld und Sonderwochengeld: 1,53 % des vor Eintritt des Versicherungsfalls gebührenden Entgelts, berechnet vom Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate;

  • Krankengeld: Gebührt nur das Krankengeld und keine Entgeltfortzahlung vom Dienstgeber, so sind die 1,53 % von 50 % des Entgelts, das im Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gebührt hat, zu berechnen. Bezieht der Dienstnehmer noch eine 50%ige Entgeltfortzahlung und nur ein (Teil-)Krankengeld, so S. 147setzt sich die Bemessungsgrundlage aus 50 % Entgeltfortzahlung und 50 % Entgelt, das im Kalendermonat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gebührt hat, zusammen. Gebührt noch eine Entgeltfortzahlung unter 50 %, so ist davon kein Beitrag zu berechnen; es bleibt bei den oben angeführten 50 %. Wird das Dienstverhältnis beendet, wird der Beitrag nur mehr von einer allfälligen sozialversicherungspflichtigen Entgeltfortzahlung berechnet.

Bei Altersteilzeit, Teilpension, dem Solidaritätsprämienmodell, der Bildungsteilzeit, der Wiedereingliederungsteilzeit (ab ), der Pflegeteilzeit sowie bei Kurzarbeit ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Arbeitgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen (§ 6 Abs. 4 BMSVG).

Für Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, der Bildungskarenz, der Pflegekarenz und der Familienhospizkarenz zahlt der Dienstgeber keine Beiträge; die Beitragsleistung erfolgt aus Mitteln des FLAF, des Bundes und der Arbeitsmarktpolitik. Für unbezahlten Urlaub werden keine Beiträge bezahlt. Entgeltfreie Zeiten hat der Dienstgeber dem Krankenversicherungsträger zu melden.

Wurde das Arbeitsverhältnis bereits beendet und sind aufgrund eines Gerichtsurteiles oder eines Vergleichs noch Beiträge zu leisten, sind diese BV-Beiträge direkt an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers hat der Insolvenz-Entgelt-Fonds dem Krankenversicherungsträger die offenen BMSVG-Beiträge zu leisten. Der Arbeitnehmer kann die Auszahlung gestützt auf die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 2 Z 2 IESG betreffend Schadenersatzansprüche nicht begehren (). Zahlt der Arbeitgeber Beiträge nach dem BMSVG ein und wird im Rahmen eines Rechtsstreits ein Vergleich geschlossen, wonach der Arbeitnehmer Anspruch auf Auszahlung einer Abfertigung alt hat, ist die Rückerstattung der Beiträge an den Arbeitgeber zu Recht erfolgt (OLG Wien , 10 Ra 98/19h).

Jeder Arbeitgeber hat rechtzeitig eine betriebliche Vorsorgekasse auszuwählen (die Liste der BV-Kassen findet man unter www.betrieblichevorsorgekassen.at). Die Auswahl der BV-Kasse hat durch eine Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Für Arbeitnehmer, die von keinem Betriebsrat vertreten sind, trifft die Auswahl der BV-Kasse zunächst der Arbeitgeber. Über die beabsichtigte Auswahl der BV-Kasse sind alle Arbeitnehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Der Beitrittsvertrag ist zwischen der BV-Kasse und dem beitretenden Arbeitgeber abzuschließen. Dabei gilt der Grundsatz: „Eine betriebliche Vorsorgekasse pro Arbeitgeber.“ Ausnahmen von diesem Grundsatz sind aber z. B. hinsichtlich der Angestellten bei Bauarbeiter-Urlaubs- und-Abfertigungskasse-Unternehmen möglich. Die BV-Kasse ist mit Namen und Anschrift im Dienstzettel zu vermerken. Für neu gegründete Unternehmen, die eine betriebliche Vorsorgekasse nicht innerhalb von sechs Monaten nach Neugründung auswählen, gibt es ein gesetzliches Zuweisungsverfahren.

Für geringfügig Beschäftigte besteht die Möglichkeit, die Mitarbeitervorsorgebeiträge nicht nur monatlich, sondern auch jährlich abzuführen, die mBGM ist jedoch trotzdem monatlich zu erstatten. In diesem Fall ist jedoch neben den Beiträgen auch ein Zuschlag von 2,5 % zu leisten und gleichzeitig an die ÖGK abzuführen. Die jährliche Erstattung kann nur gemeinsam mit dem Unfallversicherungsbeitrag und allenfalls der Dienstgeberabgabe vorgenommen werden.

Für Arbeitsverhältnisse, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, gelten die Bestimmungen des BMSVG nur teilweise; die allgemeinen Bestimmungen sowie die Bestimmungen über das Beitragsrecht und das Leistungsrecht des BMSVG sind für derartige Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Für die beitragsrechtliche Abwicklung, d. h. die Meldung, Abrechnung und Abfuhr der Abfertigungsbeiträge S. 148und Abfertigungsgrundlagen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die dem BUAG unterliegen, ist nicht der Krankenversicherungsträger, sondern weiterhin ausschließlich die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zuständig. Neben der bestehenden Abfertigungskasse für Bauarbeiter wurde eine neue BV-Kasse gegründet.

Lohnsteuer

Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, sind im Ausmaß von höchstens 1,53 % des Entgelts (inklusive allfälliger Sonderzahlungen) bzw. höchstens 1,53 % der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume nicht steuerbar (§ 26 Z 7 lit. d EStG).

Werden Beträge an eine BV-Kasse aufgrund des BMSVG

  • von einer BV-Kasse durch Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder

  • als Überweisung der Abfertigungen an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b EStG oder

  • als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b EStG oder

  • als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse

geleistet, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (siehe auch Tz. 162).

Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von einer BV-Kasse ausbezahlt werden, sind immer mit 6 % zu versteuern (§ 67 Abs. 3 EStG). Der Steuersatz von 6 % ist auch dann anzuwenden, wenn der Arbeitgeber mehr als 1,53 % der Bemessungsgrundlage geleistet hat.

Wird der Abfertigungsbetrag von einer BV-Kasse an

  • ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung oder

  • an eine Pensionskasse

übertragen, fällt keine Lohnsteuer an (§ 67 Abs. 3 EStG). Die nachfolgende Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist ebenfalls steuerfrei (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG). Erfolgte eine derartige Übertragung, kommt es aber in der Folge zu einer Kapitalabfindung, unterliegt der Abfindungsbetrag einer Lohnsteuer von 6 % (§ 67 Abs. 3 EStG). Der Steuerabzug ist vom Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse vorzunehmen.

Für Zeiträume, für die ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch nach dem neuen System gegenüber einer BV-Kasse besteht, kann kein weiterer gesetzlicher oder an dessen Stelle tretender kollektivvertraglicher Abfertigungsanspruch im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG (altes System) zum Tragen kommen. Eine kollektivvertragliche Abfertigungszahlung, die (zusätzlich) für Zeiträume gezahlt wird, für die ein Anspruch an eine BV-Kasse nach dem BMSVG besteht, ist daher nicht gemäß § 67 Abs. 3 EStG, sondern gemäß § 67 Abs. 10 EStG (laufender Bezug mit Lohnsteuertarif des Zuflussmonats) zu versteuern (LStR 2002, Rz. 1079b).

Nicht darunter fallen monatliche Entgelte im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen, die steuerlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb darstellen (z. B. Einkünfte von freien Dienstnehmern oder Einkünfte von Kommanditisten, die arbeitsrechtlich Arbeitnehmer sind). Leistet daher der Arbeitgeber für derartige Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn Beiträge an eine Betriebliche Vorsorgekasse, stellen diese Beiträge steuerpflichtige Einkünfte dar. Bei freien Dienstnehmern und Selbständigen stellen die Beiträge im Rahmen der Selbständigenvorsorge Betriebsausgaben S. 149dar. Die Auszahlung der Abfertigung ist wie bei Dienstnehmern mit 6 % begünstigt, die Übertragung und Auszahlung als laufende Rente bleibt steuerfrei.

Beiträge für Vorstände von Aktiengesellschaften oder Geschäftsführer von GmbHs mit Sperrminorität und einer Beteiligung von nicht mehr als 25 % (§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG; LStR 2002, Rz. 670) fallen ebenfalls unter § 26 Z 7 lit. d EStG.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Beiträge des Arbeitgebers an eine betriebliche Vorsorgekasse sind SV-, DB-, DZ- und KommSt-frei, sofern sie auch lohnsteuerfrei sind.

Ausbezahlte Abfertigungen unterliegen nicht der Sozialversicherung, dem DB, DZ bzw. der KommSt.

Abfertigung „alt“, gesetzliche

Arbeitsrecht

Für alle Dienstverhältnisse, die vor dem begründet wurden, gelten die früheren gesetzlichen Bestimmungen weiter, sofern nicht ein Übertritt in das neue Mitarbeitervorsorgemodell erfolgt (siehe auch Abfertigung „neu“). Unter einer gesetzlichen Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses aufgrundgesetzlicher Vorschriften,

eines Kollektivvertrags,

von Dienstordnungen von Körperschaften oder

der Arbeitsordnung des ÖGB

zu leisten ist.

Im Angestelltengesetz wird der Anspruch auf Abfertigung wie folgt geregelt (gilt laut Arbeiter-Abfertigungsgesetz auch für Arbeiter; kollektivvertragliche Besserstellungen bleiben aber unberührt):

Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert, so gebührt dem Angestellten bei Auflösung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Diese beträgt

  • nach drei Dienstjahren das zweifache monatliche Entgelt,

  • nach fünf Dienstjahren das dreifache monatliche Entgelt,

  • nach zehn Dienstjahren das vierfache monatliche Entgelt,

  • nach fünfzehn Dienstjahren das sechsfache monatliche Entgelt,

  • nach zwanzig Dienstjahren das neunfache monatliche Entgelt,

  • nach fünfundzwanzig Dienstjahren das zwölffache monatliche Entgelt.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Gewährung ist, dass den Arbeitnehmer an der Auflösung des Dienstverhältnisses keine Schuld treffen darf oder einer der Sondertatbestände des § 23a AngG vorliegt. Der Anspruch auf Abfertigung entsteht somit nicht

  • bei Kündigung durch den Arbeitnehmer,

  • bei vorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund,

  • bei Verschulden des Arbeitnehmers an der Entlassung.

Die Abfertigung gebührt auch, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers aufgelöst wird (Hälfte der Abfertigung für unterhaltspflichtige Erben), und bei Inanspruchnahme einer Karenz nach der Geburt eines Kindes, sofern das Dienstverhältnis mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Dienstnehmer den AusS. 150tritt spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder innerhalb des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung erklärt hat. In diesem Fall gebührt nur die Hälfte der o. a. Abfertigung, höchstens jedoch drei Monatsentgelte.

Wird das Dienstverhältnis während der Elternteilzeit durch Arbeitgeberkündigung, unverschuldete Entlassung, begründeten vorzeitigen Austritt oder einvernehmlich beendet, ist bei der Ermittlung des für die Abfertigung maßgeblichen Entgelts die frühere Normalarbeitszeit des Elternteils zu Grunde zu legen (§ 23 Abs. 8 AngG). Kündigt der Arbeitnehmer während einer Elternteilzeit, gilt § 23a Abs. 4a AngG (für die Höhe der Abfertigung wird vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit ausgegangen).

Weitere Abfertigungsansprüche bestehen bei Selbstkündigung durch den Dienstnehmer dann, wenn eine (vorzeitige) Alterspension in Anspruch genommen wird bzw. das 65. Lebensjahr (Männer) oder das 60. Lebensjahr (Frauen) vollendet wurde (zehn Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis vorausgesetzt) oder wenn eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension in Anspruch genommen und auch zuerkannt wird.

Für die Abfertigung sind alle Zeiten, die der Angestellte in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen als Arbeiter oder Lehrling (Lehrzeit nur dann, wenn Lehrzeit und Dienstzeit mindestens sieben Jahre dauern) zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, zu berücksichtigen. Auch kurze Unterbrechungen (bis zu 16 Tagen) hat der OGH als ununterbrochenes Dienstverhältnis gewertet. Karenzen nach MschG und VKG sind für Kinder, die ab geboren werden, für die Abfertigung zu berücksichtigen (Kollektivverträge können auch für Zeiten davor Anrechnungsbestimmungen enthalten).

Das Monatsentgelt setzt sich aus dem letzten Monatslohn/-gehalt, den aliquoten Teilen der Sonderzahlungen sowie allen üblichen Entgeltarten (Provisionen, Zulagen, Sachbezüge, ...) und aus dem Entgelt für regelmäßig geleistete Überstunden zusammen. Bei schwankenden Bezügen (z. B. schwankenden Überstunden, SEG-Zulagen) ist der Durchschnitt eines Jahres heranzuziehen (). Bei Gewinnbeteiligungen ist jene Höhe für die Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen, die für das letzte Jahr vor der Beendigung gebührt und nicht jene, die im letzten Jahr ausbezahlt wurde (). Die Abfertigung wird, soweit sie den Betrag des Dreifachen des Monatsentgeltes nicht übersteigt, mit der Auflösung des Dienstverhältnisses fällig; der Rest kann vom vierten Monat an in monatlichen, im Voraus zahlbaren Teilbeträgen abgestattet werden.

Im Fall der Pensionsabfertigung kann bei Kündigung durch den Dienstnehmer - beginnend mit dem auf das Vertragsende folgenden Monatsersten - die gesamte Abfertigung in Teilbeträgen geleistet werden, wobei eine Rate die Hälfte eines Monatsentgeltes nicht unterschreiten darf (daher max. 24 Teilbeträge).

Lohnsteuer

Für Abfertigungsansprüche, die nach dem „alten“ System ausbezahlt werden, gilt die begünstigte Besteuerung mit i. d. R. 6 % des § 67 Abs. 3 EStG weiter. Diese Regelung findet daher insoweit Anwendung, als

  • das „alte“ Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weitergeführt wird oder

  • Anwartschaften für den gesamten Anspruchszeitraum vor dem Übertritt in das neue System „eingefroren“ werden und damit im alten System verbleiben (Vollübertragung) oder

  • Anwartschaften für einen Teil des Anspruchszeitraumes vor dem Übertritt in das neue System „eingefroren“ werden und damit insoweit im alten System verbleiben (Teilübertragung).

S. 151Unter Abfertigung i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

  • gesetzlicher Vorschriften,

  • Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

  • aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

  • eines Kollektivvertrages oder

  • der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

zu leisten ist.

Grundsätzliche Voraussetzung für die begünstigte Versteuerung nach § 67 Abs. 3 EStG ist, dass eine gesetzliche Abfertigung im o. a. Sinne vorliegt. Eine solche liegt nicht vor, wenn an Stelle einer über die gesetzliche Abfertigung hinausgehenden einmaligen Entschädigung durch den Arbeitgeber bei Auflösung des Dienstverhältnisses wenige Monate vor dieser Auflösung - ohne erkennbare Rechtfertigung in einem veränderten vertraglichen Arbeitsumfang oder in einem unangemessenen Ausmaß zu solchen Veränderungen - das monatliche Entgelt wesentlich erhöht wird (vgl ).

Die Versteuerung erfolgt entweder nach der Vervielfachermethode (die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende Tariflohnsteuer wird mit der gleichen Zahl vervielfacht, die dem bei der Berechnung der Abfertigung angewendeten Mehrfachen entspricht) oder mit dem festen Steuersatz von 6 %.

Es ist die Methode anzuwenden, bei der sich die geringere Lohnsteuer ergibt. Der Freibetrag von 620 € steht nicht zu. Die Vervielfachermethode wird nur in den unteren Einkommenstufen bzw. dann, wenn laufend überhaupt keine Lohnsteuer anfällt, günstiger sein.

Beispiel

Ein Angestellter scheidet nach einer Dienstzeit von 25 Jahren aus und hat gemäß § 23 AngG einen Anspruch auf das zwölffache monatliche Entgelt (das ergibt sich aus den laufenden Bezügen sowie aliquoten Sonderzahlungen).

Laufender Bezug: 1.850 € monatlich (brutto).

Sonderzahlungen: UZ 1.850 € und WR 1.850 €.

Der gesetzliche Abfertigungsanspruch beträgt somit:

2.158,33 € (1.850 € + 154,17 € + 154,17 € bzw. 1.850 € × 14 : 12) × 12 = 25.900 €.

  • Davon die Lohnsteuer nach der Vervielfachermethode:

    Vom Monatsgehalt von 1.850 € beträgt die laufende LSt 109,18 €.

    Der Vervielfacher wird ermittelt, indem man die Gesamtabfertigung durch den laufenden Bezug dividiert, der der Berechnung der Abfertigung zugrunde liegt:

    25.900 : 1.850 = 14.

    Multipliziert man die vom laufenden Bezug einbehaltene LSt mit diesem Vervielfacher, erhält man die einzubehaltende LSt nach der Vervielfachermethode:

    109,18 € × 14 = 1.528,52 €.

  • Davon die Lohnsteuer mit dem festen Steuersatz (6 %):

    25.900 € × 6 % = 1.554 €.

    Der Arbeitgeber hat (kein Wahlrecht, sondern Verpflichtung!) die niedrigere, d. h. für den Arbeitnehmer günstigere Lohnsteuer anzusetzen. Im gegenständlichen Beispiel beträgt die einzubehaltende Lohnsteuer 1.528,52 €.

S. 152Bei einer Besteuerung nach der Vervielfachermethode wirkt sich eine spätere Änderung des Lohnsteuertarifs nicht mehr aus. Dies gilt insbesondere, wenn eine Abfertigung in Teilbeträgen zur Auszahlung gelangt. Erfolgt hingegen die Besteuerung mit den festen Steuersätzen, ist jeweils der im Zeitpunkt des Zuflusses geltende feste Steuersatz maßgeblich.

Für die Berechnung der Abfertigung ist der Zeitraum maßgebend, den der Dienstnehmer in einem Dienstverhältnis zum jeweiligen Arbeitgeber verbracht hat. Zeiträume, in denen er als selbständiger Unternehmer in dem Betrieb tätig war, sind bei Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen ().

Bei einer Änderungskündigung, also einer Fortsetzung des Dienstverhältnisses, sind Abfertigungen nur dann begünstigt, wenn auf die Abfertigung ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht. Treffen zwei unmittelbar aneinander anschließende Dienstverhältnisse zusammen und wurde bei Beendigung des früheren Dienstverhältnisses der Abfertigungsanspruch beachtet oder geltend gemacht, dann sind ein beendetes und ein neu eingegangenes Dienstverhältnis anzunehmen. Ausnahmen werden dort angebracht sein, wo die unmittelbare, im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des ersten Dienstverhältnisses schon bei seiner Beendigung in Aussicht genommen oder vom Arbeitgeber zugesagt wurde (, SWK 16/1990). Bei Änderungskündigungen, bei denen das bisherige Dienstverhältnis formal beendet (Abrechnung aller Ansprüche, Abmeldung bei der ÖGK) und anschließend ein neues Dienstverhältnis mit einer wesentlich verminderten Entlohnung (Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) begonnen wird, kommt die Begünstigung des § 67 Abs. 3 EStG zum Tragen (vgl. RV/21002008). Erfolgt jedoch innerhalb von zwölf Monaten eine Erhöhung der Bezüge ohne entsprechende gravierende wirtschaftliche Gründe, dann war die Abfertigungszahlung von vornherein nicht begünstigt zu versteuern, sondern stellt einen sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG dar.

Weitere Einzelfälle bei Abfertigungen (vgl. LStR 2002, Rz. 1070 ff.)

Abfertigungen aus Anlass des Eintritts in die Gleitpension sind nach § 67 Abs. 3 EStG begünstigt. Bei Betriebsveräußerungen oder Umgründungen ist auch bei einvernehmlicher Auflösung und Wiedereinstellungszusage trotz Anwendbarkeit des AVRAG eine begünstigte Versteuerung gem. § 67 Abs. 3 EStG möglich.

Werden gesetzliche Abfertigungsansprüche bei Konzernversetzungen nicht ausbezahlt, sondern vom „neuen“ Konzernunternehmen (als neuem Arbeitgeber) übernommen, bestehen keine Bedenken, wenn im Auszahlungsfall auch diese übernommenen Abfertigungsansprüche gemäß § 67 Abs. 3 EStG begünstigt versteuert bzw. im Fall einer Vollübertragung in eine BV-Kasse gemäß § 26 Z 7 EStG steuerfrei behandelt werden (LStR 2002, Rz. 1073).

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist eine Abfertigung dann gem. § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern, wenn innerhalb der letzten zehn Jahre vor Beendigung der Tätigkeit das Ausmaß der Beteiligung für mindestens die Hälfte des Zeitraums nicht über 25 % betrug. War der Geschäftsführer durch mehr als die Hälfte des Zeitraumes wesentlich (mehr als 25 %) beteiligt, liegen selbständige Einkünfte vor.

Bei Kommanditisten, die arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer anzusehen sind, kann eine Abfertigung hinsichtlich ihrer Dienstzeit als Kommanditist für die steuerliche Begünstigung nicht herangezogen werden.

Abfertigungen an Vorstandsmitglieder sind gem. § 67 Abs. 6 EStG als freiwillige Abfertigung zu versteuern, weil Vorstandsmitglieder nicht dem Angestelltengesetz unterliegen. War das Vorstandsmitglied aber vorher beim selben Arbeitgeber in einem Angestelltenverhältnis tätig und wurde dieser Zeitraum nicht abgefertigt, ist hierfür der Abfertigungsanspruch auf der Basis des letzten Angestelltengehalts als Nachzahlung S. 153einer Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG zu versteuern. Dieser gesetzliche Abfertigungsanspruch kürzt in der Folge jedoch das nach § 67 Abs. 6 zweiter Satz EStG ermittelte steuerlich begünstigte Ausmaß.

Abfertigungen, die im Rahmen der Altersteilzeit für ältere Arbeitnehmer auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet werden, gelten der Höhe und dem Grunde nach als gesetzliche Abfertigung (Auszahlung nach Beendigung der Altersteilzeit).

Maßgeblich für die Berechnung der Begünstigung für „eingefrorene“ Anwartschaften ist die Höhe der Bezüge zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses (LStR 2002, Rz. 1079c). Bei einer Teilübertragung ist für die „eingefrorenen“ Anwartschaften § 67 Abs. 3 EStG jedoch nur insoweit anzuwenden, als die Anzahl der Monatsentgelte, die aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Ansprüche zustehen, zum Zeitpunkt des Übertritts nicht überschritten wird.

Beispiel

Der fiktive Anspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts betrug vier Monatsentgelte (die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses beträgt elf Jahre). Übertragen wurde nur der fiktive Anspruch für fünf Jahre im Ausmaß von drei Monatsentgelten. Der restliche Teil des Anspruchs wurde „eingefroren“; es bleibt daher ein gesetzlicher Anspruch von einem Monatsentgelt bestehen.

Der Bezug zum Zeitpunkt des Übertritts betrug 1.500 €, jener zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses beträgt 3.800 €. Der „eingefrorene“ Anspruch von einem Monatsentgelt ist daher im Ausmaß von 3.800 € mit 6 % begünstigt.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Abfertigungen sind SV-, DB-, DZ- und KommSt-frei.

Abfertigung, freiwillige

Lohnsteuer

149

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume) sind wie folgt zu versteuern:

1.

Der Steuersatz von 6 % ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage entspricht.

2.

Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6 % auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Es sind bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von

drei Jahren: zwei Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,

fünf Jahren: drei Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,

zehn Jahren: vier Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,

15 Jahren: sechs Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,

20 Jahren: neun Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate,

25 Jahren: zwölf Zwölftel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate.

mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6 % zu versteuern.

S. 154Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden noch darf eine Umrechnung der laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (). Ausgenommen sind Versetzungen im Konzern innerhalb des letzten Dienstjahres.

Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 Z 2 EStG kommt nur bei Gewährung einer freiwilligen Abfertigung zur Anwendung. Sie hängt ausschließlich davon ab, ob und inwieweit der Arbeitnehmer seine Dienstzeit nachweist. Der Nachweis muss beim aktuellen Dienstverhältnisses beginnen und kann so weit zurück erfolgen, wie es dem Arbeitnehmer möglich ist. Ein Außerachtlassen einzelner Jahre bzw. Dienstverhältnisse während dieses Zeitraumes kommt jedoch nicht in Betracht (). Da das Gesetz nur von Dienstzeit spricht, ist es gleichgültig, ob diese Dienstzeit bei ein und demselben Arbeitgeber bzw. bei verschiedenen Arbeitgebern verbracht worden ist. Sofern ein geeigneter Nachweis erbracht wird, können selbst Dienstzeiten bei ausländischen Arbeitgebern berücksichtigt werden ().

Aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 6 EStG ergeben sich zwei Kürzungskomponenten:

Die Begünstigung für ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Kalendermonate (§ 67 Abs. 6 Z 1 EStG) bleibt auch bei Anwendung der Kürzungskomponenten bestehen.

Überschreiten Abfindungen bzw. freiwillige Abfertigungen die Grenzen des § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG, sind sie gem. § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen (den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Monatstarif zu versteuern). Am Lohnzettel ist als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag des tatsächlichen arbeitsrechtlichen Endes anzuführen.

Diese Begünstigungen des § 67 Abs. 6 EStG gelten nur für alle vor dem begründeten Dienstverhältnisse (). Für alle nach dem beginnenden Dienstverhältnisse, die unter das BMSVG fallen, sind die Bestimmungen zur Gänze nicht mehr anwendbar (dennoch handelt es sich um sonstige Bezüge i. S. d. § 67 Abs. 6 EStG). Lediglich Personen, die mangels arbeitsrechtlicher Dienstnehmereigenschaft nicht unter das BMSVG fallen (z. B. Vorstände einer AG, Geschäftsführer einer GmbH mit einer Beteiligung bis zu 25 % mit Sperrminorität), steht die Begünstigung für freiwillige Abfertigungen weiterhin zu.

Hinsichtlich der vor dem begonnenen Dienstverhältnisse ist zu beachten, dass diese Bestimmungen nur für jene Zeiträume gelten, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen. Im Hinblick auf das neue Abfertigungssystem sind daher folgende Konstellationen möglich (vgl. LStR 2002, Rz. 1087b bis 1087f):

1.

Weiterführung des alten Anwartschaftssystems für die volle Dauer des Dienstverhältnisses:

Wird das „alte“ Abfertigungssystem für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weitergeführt, gilt die 6 %-Begünstigung für freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter.

S. 155Während der Dienstzeit bereits erhaltene begünstigte freiwillige Abfertigungen oder gesetzliche Abfertigungen sowie bestehende Ansprüche auf gesetzliche Abfertigungen kürzen das begünstigte Ausmaß. Vordienstzeiten können eingerechnet werden, die entsprechende Nachweispflicht bleibt dem Arbeitnehmer überlassen.

Die Begünstigung bleibt auch dann erhalten, wenn die freiwillige Zahlung z. B. neben einer sofort anfallenden Firmenpension oder neben einer weiter benutzten Dienstwohnung erfolgt oder aus Anlass des Eintritts in die Gleitpension gewährt wird.

Soweit die o. a. Grenzen überschritten werden, sind freiwillige Abfertigungen allenfalls gemeinsam mit gleichzeitig ausgezahlten laufenden Bezügen nach der Monatstabelle zu versteuern.

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatlicher Bruttobezug ab 1. 1.: 2.000 € (14-mal), Austritt nach 23 Dienstjahren zum 31. 12., Nachweis über zusätzliche Vordienstzeiten von zwölf Jahren (ohne erhaltene Abfertigungen), laut Dienstvertrag vereinbarte Abfertigung von 36.000 €.
Gesamtabfertigung
36.000 €
1.
begünstigt mit festem Steuersatz
a) gesetzliche Abfertigung (2.000 × 14 : 12 × 9)
21.000 €
b) freiwillige Abfertigung
1/4 der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate (2.000 × 12 : 4)
6.000 €
12/12 für die Gesamtdienstzeit von 35 Jahren
(2.000 × 12)
24.000 €
abzüglich gesetzlicher Abfertigung
21.000 €
verbleibt begünstigter Rest
3.000 €
3.000 €
insgesamt daher mit 6 % zu versteuern
30.000 €
2.
Differenz auf Gesamtabfertigung ist gemäß § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug nach der Monatstabelle zu versteuern (allenfalls gemeinsam mit dem letzten laufenden Bezug)
6.000 €
Der Nachweis über Vordienstzeiten muss sowohl die Dauer des früheren Dienstverhältnisses beinhalten als auch die Tatsache, ob bzw. in welcher Höhe bereits begünstigte Abfertigungen gewährt wurden. Bei der gesetzlichen Abfertigung ist zum Vergleich noch die Lohnsteuer nach der Vervielfachermethode zu ermitteln, die aber im Beispiel ungünstiger wäre und damit nicht anzuwenden ist.

2.

Weiterführung des alten Anwartschaftssystems bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - Einfrieren der gesamten Altabfertigungsansprüche: Wird das „alte“ Abfertigungssystem für Anwartschaftszeiträume bis zu einem bestimmten Übertrittsstichtag weitergeführt und lediglich für künftige Anwartschaftszeiträume das neue System gewählt, ist § 67 Abs. 6 EStG nur insoweit anzuwenden, als sich die freiwilligen Abfertigungen auf die „alten“ Anwartschaftszeiträume beziehen.

Beispiel

Am erfolgt der Übertritt in das neue System. Das Dienstverhältnis hat am begonnen und wird am beendet. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind S. 156nur Zeiten bis zum zu berücksichtigen (ohne Vordienstzeiten elf Jahre und ein Monat).

Wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung gezahlt, ist davon gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG mit 6 % zu versteuern:

ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens ein Viertel des Neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage

zuzüglich 4/12 (Dienstverhältnis von bis = elf Jahre) der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, höchstens 4/12 vom Dreifachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage der letzten 12 Monate.

3.

Vollübertragung im Ausmaß des gesamten Altabfertigungsanspruchs: Wurden (gesetzliche) Altabfertigungsanwartschaften für das bisherige Dienstverhältnis im höchstmöglichen Ausmaß übertragen (§ 26 Z 7 EStG), steht nach der Verwaltungspraxis die Begünstigung gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate) für freiwillige Abfertigungen zu; eine Begünstigung gem. § 67 Abs. 6 Z 2 EStG ist nicht möglich (LStR 2002, Rz. 1087d).

Beispiel

Der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Übertragung beträgt vier Monatsentgelte (die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses beträgt elf Jahre). Der gesamte gesetzliche Abfertigungsanspruch im Ausmaß von vier Monatsentgelten wird in eine BV-Kasse übertragen. Wird bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung gezahlt, ist davon gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 EStG ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens das Neunfache der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG mit 6 % zu versteuern.

4.

Vollübertragung mit Abschlag: Wird zur vollen Übertragung bestehender Anwartschaften an eine BV-Kasse nicht der gesamte zum Zeitpunkt der Übertragung bestehende (fiktive) kollektivvertragliche oder gesetzliche Abfertigungsanspruch übertragen, steht die Begünstigung des § 67 Abs. 6 Z 2 EStG auch dann zu, wenn anstelle des vertraglich vereinbarten „nachzuschießenden“ Betrags eine freiwillige Abfertigung gezahlt wird. Der Übertragungsbetrag (einschließlich Verzugszinsen) vermindert den gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG begünstigt zu versteuernden Betrag.

Beispiel

Der Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Übertragung betrug vier Monatsentgelte (die bisherige Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt der Übertragung betrug elf Jahre). Übertragen wurden 60 % dieses fiktiven Anspruchs. Der Arbeitgeber ist vertraglich verpflichtet, 40 % dieses fiktiven Anspruchs als freiwillige Abfertigung zu leisten, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung gekündigt wird. Gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6 % zu versteuern:

ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, höchstens das Neunfache der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage

zuzüglich 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate, höchstens viermal das Dreifache der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage; abzüglich des Betrages, der zur Übertragung von Altabfertigungsansprüchen in die Betriebliche Vorsorgekasse geleistet wurde.

5.

Teilübertragung: Wird ein Teil der Altabfertigungsanwartschaften an eine BV-Kasse übertragen und ein Teil eingefroren, kann analog zur Regelung gemäß § 26 Z 7 lit. d EStG die Begünstigung des § 67 Abs. 6 EStG nur hinsichtlich des nicht überS. 157tragenen (eingefrorenen) Teils angewendet werden. Dabei vermindert der Übertragungsbetrag (einschließlich Verzugszinsen) den gemäß § 67 Abs. 6 Z 2 EStG begünstigt zu versteuernden Betrag.

Beispiel

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten mit den Übertritt in das neue System. Der gesetzliche Abfertigungsanspruch des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Übertritts betrug vier Monatsentgelte (die Dauer des Dienstverhältnisses bis zum Zeitpunkt des Übertritts betrug elf Jahre). Zur Anwartschaftsabfindung (für die Dauer des bisherigen Dienstverhältnisses) wurden für einen Zeitraum von fünf Jahren drei Monatsentgelte in eine BV-Kasse übertragen. Bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird eine freiwillige Abfertigung im Ausmaß von sechs Monatsentgelten gewährt, die dem Arbeitnehmer als Anrechnung von Vordienstzeiten zugesichert wurde. Der Arbeitnehmer weist Dienstzeiten im Ausmaß von acht Jahren nach - für diesen Zeitraum wurde bisher keine Abfertigungszahlung geleistet.

Gemäß § 67 Abs. 6 EStG sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6 % zu versteuern:

ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate; höchstens das Neunfache der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage

zuzüglich 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate (Dienstverhältnis 11 Jahre, Vordienstzeiten 8 Jahre, zusammen 19 Jahre), höchstens jedoch sechsmal das Dreifache der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage; abzüglich des Betrages, der zur Übertragung von Altabfertigungsansprüchen in die Betriebliche Vorsorgekasse geleistet wurde.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Auch freiwillige Abfertigungen sind SV-, DB-, DZ- und KommSt-frei.

Laut , ist - entgegen den DFR-FLAG - eine freiwillige Abfertigung auch dann vom DB befreit, wenn sie, weil eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse besteht, nicht mit den begünstigten Steuersätzen nach § 67 Abs. 6 EStG versteuert werden kann.

Ältere Arbeitnehmer, Bezüge an

Sozialversicherung, DB, DZ

150

Für ältere Arbeitnehmer gibt es folgende Begünstigungen (die Änderung ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze tritt mit Beginn des Folgemonats ein, es sei denn, der Geburtstag fällt auf einen Monatsersten, dann erfolgt die Änderung mit dem Geburtstag):

  • DB, DZ: Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, unterliegen nicht dem DB und dem DZ.

  • Unfallversicherung: der Unfallversicherungsbeitrag entfällt für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben (Abschlag A09).

  • Arbeitslosenversicherung und IESG-Zuschlag: Seit entfallen der Arbeitslosenversicherungsbeitrag und der Zuschlag nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem eine Alterspension bezogen wird bzw. in dem die Anspruchsvoraussetzungen (neben dem entsprechenden Alter müssen auch die nötigen Versicherungsmonate vorliegen) für eine Alterspension - mit Ausnahme der Korridorpension - vorliegen. Bei der Korridorpension entfallen Arbeitslosenversicherungsbeitrag und IESG-Zuschlag auch bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen mit dem 62. Lebensjahr erst ab S. 158Vollendung des 63. Lebensjahres. Betroffen sind Frauen, die ab dem geboren wurden, und Männer, die ab dem geboren wurden. Trotz Entfalls des AlV-Beitrags sind diese Personen nach wie vor in der Arbeitslosenversicherung versichert (Abschlag A10).

  • Pensionsversicherung: Seit halbieren sich Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil (Dienstgeberanteil: 6,275 %, Dienstnehmeranteil: 5,125 %; Abschlag A15) für jene Dienstnehmer, die Anspruch auf die Alterspension (= Regelpension) haben, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen (max. für 3 Jahre nach Erreichen des Regelpensionsalters). Ab wird der Pensionsversicherungsbeitrag im Ausmaß von 10,25 % für ein Entgelt bis zur zweifachen Geringfügigkeitsgrenze bei erwerbstätigen Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, vom Bund übernommen. Der Dienstgeber hat diese Beiträge nicht einzubehalten. Bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeiten, ist die Beitragsübernahme in Summe mit der zweifachen Geringfügigkeitsgrenze begrenzt. Beitragsteile, die nicht durch die Übernahme gedeckt sind und auch sonst nicht entrichtet wurden, hat der Versicherte bis zum 31. 3. des folgenden Kalenderjahres nachzuentrichten. Die Sonderzahlungen sind von dieser Bestimmung nicht umfasst. Auch bei Selbständigen und Bauern übernimmt der Bund 10,25 % der Pensionsversicherungsbeiträge bis max. zur zweifachen Geringfügigkeitsgrenze. Diese Maßnahme ist mit Ende 2025 befristet. Außerdem wird ab für Bezieher einer Korridorpension oder einer Schwerarbeitspension eine Toleranzgrenze beim Zuverdienst eingeführt. Bisher fiel die gesamte Pensionsleistung für den Kalendermonat weg, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde. Künftig soll der Wegfall dann nicht eintreten, wenn die monatliche bzw. die jährliche Geringfügigkeitsgrenze um nicht mehr als 40 % überschritten wurde.

Je nach Sachverhalt sind auch mehrere Abschläge möglich. Im Beitragsvorschreibeverfahren werden die Abschläge grundsätzlich automatisch vom Krankenversicherungsträger berücksichtigt. Ausgenommen ist der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und IESG-Zuschlags vor Vollendung des 63. Lebensjahres und die Halbierung des Pensionsversicherungsbeitrages.

Altersteilzeit, Teilpension, Zeitwertkonto

Arbeitsrecht

151

Das Altersteilzeitgeld gebührt gemäß § 27 AlVG Arbeitgebern, die älteren Mitarbeitern die Arbeitszeit verringern und einen Lohnausgleich gewähren. Es stellt eine Förderungsmaßnahme dar, die durch das AMS administriert wird. Ab treten Änderungen hinsichtlich der Berechnung des Lohnausgleichs, der Lohnverrechnung und einer flexibleren Gestaltung des Arbeitszeitausmaßes ein. Bei der geblockten Altersteilzeit entfällt das Altersteilzeitgeld stufenweise. Die Teilpension wird in den § 27 AlVG integriert.

Anspruchsvoraussetzungen für Vereinbarungen von Altersteilzeit ab :

  • Die Altersteilzeit kann für längstens fünf Jahre und nur für Personen, die nach spätestens fünf Jahren das Regelpensionsalter erreichen, vereinbart werden. Männer können seit 2020 ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit der Altersteilzeit beginnen. Frauen, die bis 1963 geboren wurden, konnten mit dem vollendeten 55. Lebensjahr mit der Altersteilzeit beginnen.

  • Aufgrund der Angleichung des Frauenpensionsalters an das der Männer steigt das Antrittsalter für ab 1964 geborene Frauen halbjährlich jeweils zum 1.1. und 1.7. um 6 Monate, bis auch für Frauen das vollendete 60. Lebensjahr für den Antritt der Altersteilzeit erreicht ist. Daher können Frauen, die zwischen und S. 159geboren wurden, frühestens mit 58 Jahren und 6 Monaten mit einer Altersteilzeit beginnen (Bsp.: Eine Frau, geb. am , kann frühestens am mit der Altersteilzeit beginnen). Frauen, die zwischen 1.7. und geboren wurden, können frühestens mit 59 Jahren mit einer Altersteilzeit beginnen (Bsp.: Eine Frau, geb. am , kann frühestens am mit der Altersteilzeit beginnen).

  • In den letzten 25 Jahren müssen 15 Jahre einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen (arbeitslosenversicherungsfreie Zeiten der Kindererziehung bis zum 15. Lebensjahr, Krankengeld und Arbeitslosengeldbezug sowie bestimmte Auslandsaufenthalte und ab auch Zeiten einer pensionsversicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit werden auf die Rahmenfrist angerechnet).

  • Im letzten Jahr vor Antragstellung muss eine Vollzeitbeschäftigung vorliegen (die Normalarbeitszeit darf maximal um 40 % unterschritten werden), die um 40 % bis 60 % verringert wird. Dabei sieht das Gesetz kein Erfordernis einer ununterbrochenen Beschäftigung vor. Eine saisonbedingte Unterbrechung (im Anlassfall elf Tage) innerhalb der letzten drei Monate vor Antritt ist für die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes unschädlich (). Unterbrechungen des Dienstverhältnisses aufgrund von COVID-19 in der Zeit von bis bei Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden, schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht, wenn die unterbrochene Altersteilzeitvereinbarung in der ursprünglichen Form fortgeführt wird. Zeiträume in denen Wiedereingliederungsgeld oder Kurzarbeitsunterstützung bezogen wurde, werden so behandelt, als ob keine Herabsetzung der Arbeitszeit vorgelegen wäre.

  • Bis zur Höchstbeitragsgrundlage muss ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten (bei kürzerer Beschäftigung in einem neuen Betrieb zumindest drei volle Kalendermonate) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durchschnittlich gebührenden Entgelt (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei entsprechend verringerter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert) gewährt werden. Der Unterwert ist somit ein Prozentsatz des Oberwerts nach Abzug der Überstundenentlohnung. Der so ermittelte Lohnausgleich wird durch arbeitsrechtliche Änderungen des Teilzeitarbeitsentgelt nicht mehr verändert. Diese Berechnung gilt ab 2024 für alle - auch für bereits laufende (für diese spätestens mit der nächsten dem AMS bekanntzugebenden Entgeltänderung) - Altersteilzeitvereinbarungen.

  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichtet, wobei die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstnehmers zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsrundlage der Dienstgeber allein zu tragen hat (damit ist klargestellt, dass die vom Dienstgeber entrichteten Dienstnehmer-Beiträge kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis sind). Die Vergütung der SV-Beiträge erfolgt für PV, KV, UV, AlV und den IESG-Zuschlag.

  • Eine allfällige Abfertigung alt wird ebenfalls auf Basis vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit bezahlt.

  • Auch die Beiträge nach dem BMSVG werden auf Basis vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet.

Wer eine Alterspension, ein Sonderruhegeld oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bezieht oder das Regelpensionsalter erreicht hat (für Frauen ab Geburtstagen halbjährlich ansteigend; Männer 65 Jahre) und die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt, erhält kein Altersteilzeitgeld. Wer eine Blockzeitvereinbarung abgeschlossen hat, hat auch dann keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine AltersS. 160pension schon vor dem Regelpensionsalter erfüllt sind. Eine kontinuierliche Altersteilzeit kann dagegen auch bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension weiter in Anspruch genommen werden. Trotz Erfüllens der Voraussetzung für die Korridorpension kann auch bei einer Blockzeitvereinbarung ein weiteres Jahr Altersteilzeitgeld bezogen werden, längstens jedoch bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Aufgrund der Anhebung des Frauenpensionsalters hat der Gesetzgeber einige Stichtage präzisiert. Aufgrund dieser Präzisierung können all jene Frauen, die im Zeitraum bis jeweils im Dezember und im Juni geboren wurden, 6 Monate früher in Pension gehen als bisher angenommen (ausgenommen sind all jene Frauen, die am jeweils 1. dieser Monate geboren wurden, für sie ändert sich nichts). Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen sich durch diese Änderung ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können in der ursprünglich vereinbarten, vom Arbeitsmarktservice bewilligten Form fortgeführt oder früher beendet werden, wenn sie vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 11/2023 bewilligt worden sind. Altersteilzeitvereinbarungen mit weiblichen Versicherten, für die bis spätestens Ende 2023 ein Antrag auf Altersteilzeitgeld gestellt wird, können einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten umfassen, der nach Vollendung des Regelpensionsalters liegt. Entgegenstehende Bestimmungen des § 27 sind für diese Altersteilzeitvereinbarungen unbeachtlich, sofern die höchstmögliche Bezugsdauer von fünf Jahren nicht überschritten und keine der in § 27 Abs. 3 genannten Versicherungsleistungen bezogen wird.

Bei der Altersteilzeit kann die Arbeitszeitreduktion kontinuierlich oder geblockt (einer Vollarbeitsphase folgt eine Freistellungsphase) erfolgen.

Kontinuierliche Altersteilzeit

Neben der gleichbleibenden Reduktion der Arbeitszeit sind ab auch Vereinbarungen zulässig, bei denen die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 6 Monaten mindestens 20 % und höchstens 80 % der vorherigen Normalarbeitszeit beträgt und die Schwankungen insgesamt ausgeglichen werden. Folgende Varianten sind laut AMS möglich:

1.

Die Arbeitszeit kann innerhalb von 6 Monaten frei verteilt werden, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt der Altersteilzeitvereinbarung entspricht (also zw. 40 % und 60 % der vorherigen Arbeitszeit). Der 6-Monatszeitraum wird dabei immer vom Beginn der Laufzeit der Altersteilzeitvereinbarung an gerechnet.

2.

Innerhalb der gesamten Dauer der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit zw. 20 % und 80 % der vor Beginn der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit betragen, sofern die Schwankungen über dem gesamten Zeitraum ausgeglichen werden, also dem vereinbarten Prozentsatz zw. 40 und 60 % entsprechen.

3.

Es ist auch eine Kombination von Variante 1 und 2 möglich. Auch hier dürfen die Grenzen von 20 % und 80 % während des gesamten Zeitraumes nicht verlassen werden, es kann aber innerhalb eines halben Jahres die Arbeitszeit frei verteilt werden, wenn die Arbeitszeit dieses halben Jahres im Durchschnitt nicht unter 20% und über 80% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit liegt.

Bei Altersteilzeitvereinbarungen, die bereits vor 2024 begonnen haben, können die bisherigen Durchrechnungsmodelle (Ausgleich der Schwankungen innerhalb eines Jahres oder die Abweichungen betragen nicht mehr als 20 % der Normalarbeitszeit und werden insgesamt ausgeglichen) weiterhin angewendet oder auf die neuen Regelungen umgestiegen werden. Es wird empfohlen, genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, da das AMS verstärkt kontrollieren wird, ob auch tatsächlich eine kontinuierliche Altersteilzeitvereinbarung vorliegt.

S. 161Blocken der Arbeitszeit

  • Von geblockter Altersteilzeit ist dann auszugehen, wenn die Durchrechnung die Grenzen der kontinuierlichen Altersteilzeit überschreitet.

  • Die Freizeitphase beim Blockmodell darf nicht mehr als zweieinhalb Jahre betragen.

  • Spätestens zu Beginn der Freizeitphase muss eine zuvor arbeitslose, über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtige Ersatzkraft (laut AMS wird ein Grenzgänger nicht als Ersatzkraft anerkannt) nicht nur vorübergehend eingestellt oder ein zusätzlicher Lehrling ausgebildet werden. Scheidet die Ersatzarbeitskraft aus, ist sie zu ersetzen. Dabei kann auch eine bereits im Unternehmen beschäftigte Person als neue Ersatzkraft gemeldet werden, sofern sie erst nach Beginn der Altersteilzeit zusätzlich nach vorheriger Arbeitslosigkeit eingestellt wurde (). Zwischen und ist diese Verpflichtung zur Ersatzkrafteinstellung aufgrund von COVID-19 entfallen.

Altersteilzeitgeld

Der Dienstgeber erhält vom zuständigen Arbeitsmarktservice bei kontinuierlicher Altersteilzeit 90 % der auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten (inkl. Dienstgeberbeiträge für diesen) bis zur Höchstbeitragsgrundlage sowie 90 % der über den Lohnausgleich hinaus zu bezahlenden Sozialversicherungsbeiträge (Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag; nicht jedoch Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag usw.) in Form des Altersteilzeitgeldes ersetzt. Kein Altersteilzeitgeld erhält der Dienstgeber für freie Dienstnehmer (). Der abzugeltende Anteil beträgt 100 % für jene Zeiträume, in denen die Person, die sich in kontinuierlicher Altersteilzeit befindet, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt, diese aber nicht in Anspruch nimmt (die bisherige Regelung der Teilpension wird somit in die Altersteilzeit integriert). Die Voraussetzungen sind vom Dienstgeber bekannt zu geben und der höhere Aufwandersatz ist von ihm zu beantragen.

Bei geblockter Altersteilzeit werden bis Ende 2023 50 % der oben angeführten Kosten ersetzt. Ab 2024 verringert sich der abzugeltende Anteil, sofern der Antrag nach dem beim AMS eingelangt ist (davor werden nach wie vor 50 % ersetzt) bis 2027 von 50 % auf 20 % (jährlich um 7,5 Prozentpunkte). Die Förderung beträgt daher 2024 42,5%, 2025 35%, 2026 27,5% und 2027 20 %. 2028 beträgt die Förderung noch 10 % und ab 2029 gebührt kein Altersteilzeitgeld mehr.

Das Altersteilzeitgeld erhält der Arbeitgeber in monatlichen Teilbeträgen inklusive der steuerlich begünstigten Sonderzahlungen. Jährliche kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sind entsprechend dem Tariflohnindex zu berücksichtigen. Ab 2024 werden nur noch sonstige kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder solche von vergleichbaren Rechtsvorschriften (z. B. Mindestlohntarife, Dienstordnungen) berücksichtigt, sofern die Erhöhung mehr als 20 € beträgt (gerechnet auf Basis vor Herabsetzung der Arbeitszeit). Gemeint sind daher nur solche Erhöhungen, die keine jährlichen kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen darstellen, wie z. B. Einstufungsänderungen oder Biennalsprünge. Individuelle Lohnerhöhungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Die rückwirkende Geltendmachung beim AMS ist nur für drei Monate möglich.

Die Arbeiterkammerumlage ist vom Dienstnehmer zur Gänze zu entrichten, also auch der Differenzbetrag zwischen der Bemessungsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit und dem tatsächlich zufließenden Entgelt. Der Wohnbauförderungsbeitrag ist für den Differenzbetrag zur Hälfte zu entrichten ().

Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den vollen gesetzlich vorgesehenen Lohnausgleich, gebührt dem Arbeitgeber kein Altersteilzeitgeld (). In allen Durchrechnungsfällen darf die vereinbarte Teilzeit im DurchS. 162schnitt nicht überschritten werden, da ansonsten das Altersteilzeitgeld zurückzuzahlen ist (z. B. ).

Eine allfällige Urlaubsersatzleistung gebührt in Höhe des Teilzeitentgelts inklusive Lohnausgleich (). Bei geblockter Altersteilzeit führt der Verbrauch des vollen Urlaubs in der Vollarbeitsphase auch zum Verbrauch des Urlaubs in der Freizeitphase, sodass dafür auch keine Urlaubsersatzleistung gebührt ().

Bestehen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offene Zeitguthaben, so sind diese mit dem aktuellen Normalstundensatz zu vergüten. Sollte der Kollektivvertrag (z. B. Metallindustrie) nichts Gegenteiliges vorsehen und endete das Arbeitsverhältnis auch nicht durch unberechtigten Austritt, erhöht sich dieser Normalstundensatz um den 50%igen Zuschlag gem. § 19e Abs. 2 AZG (z. B. ). Der Lohnausgleich ist grundsätzlich nicht in die Bemessungsgrundlage für die Abgeltung der offenen Zeitguthaben einzubeziehen, es sein denn, die zugrundeliegende Vereinbarung sieht das vor (; , 8 ObS 20 /05g). Vereinbaren Dienstgeber und Dienstnehmer, dass eine allfällige Kündigungsentschädigung auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung zu bezahlen ist, so ist diese nach dem IESG gesichert ().

Können aufgrund von COVID-19 Zeitguthaben aus geblockter oder auch kontinuierlicher Altersteilzeit nicht ausgeglichen werden, wird das AMS keine Rückzahlungen fordern.

Teilpension

Die Teilpension kann seit in Anspruch genommen werden und ist eine Sonderform der Altersteilzeit. Ab werden die Vorschriften der Teilpension in die Altersteilzeit integriert, der § 27a AlVG kann damit entfallen.

Lohnsteuer

Das dem Arbeitgeber gezahlte Altersteilzeitgeld ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d EStG steuerfrei. Der vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Lohnausgleich ist steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist daher aufgrund der insgesamt tatsächlich gewährten Bezüge (Bezug aufgrund der verringerten Arbeitszeit zuzüglich des Lohnausgleichs) zu berechnen. Mit BGBl. I Nr. 118/2023 wurde in § 27 Abs. 2 Z 3 lit. b AlVG normiert, dass die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zwischen der erhöhten und der aktuellen Beitragsgrundlage der Arbeitgeber allein zu tragen hat. Damit erhöhen die übernommenen SV-Arbeitnehmerbeiträge den Bruttobezug seit nicht mehr.

Wird ein Dienstverhältnis vor Ablauf einer vereinbarten Altersteilzeit beendet und werden die erworbenen Entgeltansprüche (laufende Bezüge und anteilige sonstige Bezüge) bis zum vereinbarten Ende der Altersteilzeit im Zeitpunkt des Ausscheidens an den Arbeitnehmer ausbezahlt, ist nach den LStR 2002, Rz. 1116a, wie folgt vorzugehen:

  • Endet die Altersteilzeit vorzeitig wegen Todes des Arbeitnehmers bzw. Zuerkennung einer Pension (Berufsunfähigkeitspension, vorzeitige Alterspension - „Hacklerregelung“), sind jene Bezugsbestandteile, die in abgelaufenen Kalenderjahren erworben wurden, als Nachzahlung im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. c EStG (Monatstabelle, ein Fünftel steuerfrei) zu versteuern. Wurden Bezugsansprüche im laufenden Kalenderjahr erworben, sind die betroffenen Zeiträume aufzurollen.

  • Im Fall einer berechtigten Entlassung, einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, Kündigung sowie bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit und Wiederaufnahme der vollen Beschäftigung ist die Besteuerung im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG (Monatstabelle) vorzunehmen.

  • S. 163Bei Beendigung im Zuge einer Insolvenz und Übernahme der offenen Forderung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds erfolgt die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG (soweit es sich um gesetzliche oder freiwillige Abfertigungen oder um Pensionsabfindungen oder Sozialplanzahlungen handelt, 6 %; im Übrigen ein Fünftel steuerfrei, vom Rest vorläufige Lohnsteuer von 15 %).

Werden im Rahmen der Altersteilzeitregelung (siehe § 27 Abs. 5 Z 2 AlVG) steuerfreie Zulagen, die während der Phase der vollen Arbeitsleistungen erworben wurden, in der Folge während der Phase der „Nichtbeschäftigung“ ausgezahlt, bleiben sie im Rahmen der Höchstbeträge (bezogen auf die Leistungsmonate) steuerfrei.

Beispiel

Während der ersten drei Jahre, in denen die volle Arbeitsleistung erbracht wurde, stehen SEG-Zulagen und Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge in Höhe von insgesamt 436,04 € monatlich zu. Der Höchstbetrag in Höhe von 400 € kommt zur Anwendung. Ausgezahlt werden sowohl während der Leistungsphase als auch während der Nichtleistungsphase (während der folgenden drei Jahre) Zulagen und Zuschläge in Höhe von 218,02 €. Die Zulagen und Zuschläge in Höhe von 218,02 € bleiben jeweils im Ausmaß des halben Höchstbetrages in Höhe von 200 € steuerfrei. Bei der Auszahlung von Schichtzulagen ist analog vorzugehen.

Zeitwertkonto

  • Bei einem Zeitwertkontomodell hat der Arbeitnehmer bei unveränderter Wochendienstzeit unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, auf Antrag durch Verminderung des Bezugsanspruchs ein Guthaben auf einem Zeitwertkonto zur späteren Konsumation in bezahlter Freizeit anzusammeln. Analog zum Altersteilzeit-Blockmodell werden in der Ansparphase nur die verminderten Bezüge versteuert.

  • Das Zeitwertkontomodell ist bezogen auf das System mit den gesetzlichen Altersteilzeitmodellen für ältere Arbeitnehmer vergleichbar. Der Arbeitnehmer leistet i. d. R. seine volle Normalarbeitszeit, aber ein Teil dieser Arbeitszeit wird vorerst nicht finanziell abgegolten, sondern auf ein Zeitwertkonto übertragen, um vom Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert zu werden (bezahlte „Auszeit“).

  • Beruht das Zeitwertkontomodell auf einer ausdrücklichen Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift, bewirken die Zeitgutschriften in der Ansparphase noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht für den Arbeitnehmer und somit noch keinen steuerlichen Zufluss. In der Regel führt erst die Konsumation des angesparten Zeitkontoguthabens zu einem steuerpflichtigen Tatbestand, wobei die Gründe für den Eintritt der rechtlichen Verfügungsmacht ebenfalls geregelt sein müssen. Dies gilt auch für eine Freizeitoption („Freizeit statt Arbeit“) z. B. nach dem KV für Arbeiter und Angestellte in der Elektro- und Elektronikindustrie i. d. F. ab (LStR 2002, Rz. 639a).

  • Für den Fall der vorzeitigen Auszahlung der erworbenen Entgeltansprüche (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses) gelten die Ausführungen in den LStR 2002, Rz. 1116a, sinngemäß.

Sozialversicherung

Als allgemeine Beitragsgrundlage gilt für Dienstnehmer, für die dem Dienstgeber ein Altersteilzeitgeld, eine Altersteilzeitbeihilfe oder eine Beihilfe zum Solidaritätsprämienmodell gewährt wird, die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Normalarbeitszeit (§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG). Dies gilt auch analog für Sonderzahlungen. Bei Schwankungen des Arbeitsverdiensts ist nicht die letzte monatliche Beitragsgrundlage, sondern das durchschnittliche regelmäßige Entgelt des letzten Jahres heranzuziehen. In die Beitragsgrundlage eingeflossene, regelmäßig über einen längeren Zeitraum (ein Jahr, S. 164zumindest aber drei Monate) erbrachte bezahlte Überstunden (z. B. pauschalierte Überstunden) sind zu berücksichtigen. Einmalige Prämien oder nur im Monat vor Beginn der Altersteilzeit angefallene Überstunden bleiben außer Betracht. Die jährliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage bzw. kollektivvertragliche oder sonst gebührende Ist-Lohnerhöhungen sind zu berücksichtigen. Die letzte volle Beitragsgrundlage i. S. d. § 44 Abs. 1 Z 10 ASVG ist daher insofern variabel, als sie sich durch solche Steigerungen entsprechend erhöht. Die Sozialversicherungsbeiträge (KV/UV/PV), der Arbeitslosenversicherungsbeitrag sowie die sonstigen Beiträge und Umlagen (KU, LK, WF, SW, IE, NB) und der Mitarbeitervorsorgebeitrag sind von dieser fiktiven Beitragsgrundlage zu berechnen. Erhält der Dienstnehmer während eines Krankenstandes nur mehr 50 % Entgeltfortzahlung, sind die SV-Beiträge laut Meinung der ÖGK trotzdem von der vollen Beitragsgrundlage zu entrichten, erst wenn vom AMS kein Altersteilzeitgeld mehr geleistet wird, ist diese Beitragsgrundlage nicht mehr anzuwenden (NÖDIS 3/2018).

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Angestellter:
Gehalt vor Herabsetzung der Arbeitszeit monatlich 3.000 €
Herabsetzung der Arbeitszeit um 50 %
Gehalt für 50 % der Arbeitszeit 1.500 €
Lohnausgleich 50 % von 1.500 €: 750 €
Gesamtbezug
2.250,00 €
Beitragsabrechnung mit ÖGK:
Allgemeine Beitragsgrundlage 3.000 € × 37,45 % (B002) =
1.123,50 €
Kammerumlage 3.000 € × 0,5 % (KU) =
15,00 €
Wohnbauförderungsbeitrag 3.000 € × 1,0 % (WF) =
30,00 €
Zuschlag nach dem IESG 3.000 € × 0,10 % (IE) =
3 €
Gesamtabrechnung =
1.171,50 €
Anteil des Angestellten: Gesamtbezug 2.250 € × 15,12 % (B002) =
340,20 €
Kammerumlage 3.000 € × 0,5 % (KU) =
15,00 €
Wohnbauförderungsbeitrag 3.000 € × 0,5 % (WF) =
15,00 €
Gesamtabzug =
370,20 €

Nachdem eine vergleichbare ausdrückliche Regelung wie für die Altersteilzeit beim Zeitwertkonto fehlt, sind die Sozialversicherungsbeiträge von der verminderten Beitragsgrundlage zu ermitteln.

DB, DZ, KommSt

Bei Altersteilzeit bildet die Bemessungsgrundlage für den DB das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Bruttoarbeitsentgelt zusammen mit dem zusätzlichen (aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung finanzierten) Lohnausgleich. Das AMS förderte seit den Dienstgeberbeitrag, der auf den SV-Dienstnehmeranteil der Differenzbeitragsgrundlage entfällt. Ab 2024 ist diese Förderung aufgrund der Klarstellung in § 27 Abs. 2 Z 3 lit. b AlVG, dass es sich bei den übernommenen SV-Beiträgen nicht mehr um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis handelt, nicht mehr nötig.

S. 165Arbeitnehmerbeiträge, vom Arbeitgeber übernommene

Lohnsteuer

152

Übernimmt der Arbeitgeber im Zuge einer sog. Nettolohnvereinbarung die auf den Arbeitnehmer entfallenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, sind diese als Vorteil aus dem Dienstverhältnis lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber statt vom Arbeitnehmer getragen wird, stellt für deren Berechnung Arbeitslohn dar. Die vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß zu tragende Lohnsteuer sowie die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung sind in einer „Auf-Hundert-Rechnung“ dem Nettolohn einmal (keine Kaskade) hinzuzurechnen und von dem sich danach ergebenden Bruttolohn (nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung) die Lohnsteuer zu errechnen (vgl. LStR 2002, Rz. 1200).

Hat der Arbeitgeber die Meldung zur Sozialversicherung nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht einbehalten und abgeführt, liegt gem. § 62a EStG eine Nettolohnvereinbarung vor (außer die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten als Selbständiger wurden erfüllt). Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gem. § 83 Abs. 3 EStG unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird, weil der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammengewirkt haben, um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der Lohnsteuer bewirkt (gilt rückwirkend für alle ab festgestellten Sachverhalte).

Sozialversicherung

Für Zwecke der Sozialversicherung sind dem Nettobezug der Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung und die Lohnsteuer hinzuzurechnen und dann erst die SV-Beiträge festzustellen. Die Beitragsgrundlage erhöht sich also nur einmal (und nicht fortgesetzt) um den Dienstnehmeranteil (). Eine echte Nettolohnvereinbarung muss ausdrücklich getroffen werden, im Zweifel ist eine unechte Nettolohnvereinbarung anzunehmen, maßgebliche Größe ist dabei stets der zugrundeliegende Bruttobetrag ().

DB, DZ, KommSt

DB, DZ und KommSt sind bei Nettolohnvereinbarungen immer von den „hochgerechneten“ Bruttobezügen zu entrichten.

Ebenfalls zur Bemessungsgrundlage für den DB, DZ und die KommSt gehören jene SV-Arbeitnehmerbeiträge, die der Arbeitgeber im Zuge einer Lohnabgabenprüfung für den Arbeitnehmer übernimmt und nicht von diesem rückfordert.

Arbeitskleidung

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

153

Frei sind der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitskleidung und die Reinigung, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt. Barersätze sind steuer- bzw. beitragspflichtig, können aber beim Arbeitnehmer gegebenenfalls Werbungskosten darstellen. Arbeitskleidung bürgerlichen Charakters, die Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, stellt auch dann einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit a EStG dar, wenn die Kleidung nicht privat getragen werden darf ().

Arbeitsmittel, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte

153a

Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter (Arbeitsgeräte und Hilfsmittel), die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (vgl. ).

S. 166Lohnsteuer

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlässt, ist nicht steuerbar (§ 26 Z 9 EStG).

Sozialversicherung

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber ihren Dienstnehmern für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, ist beitragsfrei, wenn und soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört (§ 49 Abs. 3 Z 31 ASVG).

DB, DZ Kommunalsteuer

Insoweit der Vorteil aus der Überlassung digitaler Arbeitsmittel gemäß § 26 Z 9 EStG nicht steuerbar ist, unterliegt dieser auch nicht den Lohnnebenabgaben.

Aufwandsentschädigungen, pauschalierte

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

154

Im Bereich der Steuern gibt es grundsätzlich keine Befreiung für pauschalierte Aufwandsentschädigungen, ausgenommen pauschale Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern i. S. der §§ 34 ff. BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen können an diese Personen in Höhe von 120 € pro Einsatztag, höchstens aber 720 € pro Kalendermonat der Tätigkeit, steuerfrei ausbezahlt werden (siehe Tz. 29 und Tz. 128). Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart. Funktionäre zählen nicht zum begünstigten Personenkreis (vgl. LStR 2002, Rz. 92k). Die Sportlerbegünstigung gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG ist auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern (Sportlern) anwendbar ().

Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage aufgezeichnet und die Abrechnungen mit dem Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer dokumentiert werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Außerdem ist vom begünstigten Rechtsträger bis Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt entweder ein Lohnzettel (L16) oder eine Mitteilung (L19) über die gewährten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen elektronisch (VO BGBl. II Nr. 65/2024) zu übermitteln.

Mit dem Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 wurde ab in § 3 Abs. 1 Z 42 EStG ein Freiwilligenpauschale für Personen, die bei einer Körperschaft i. S.d. § 5 Z 6 KStG (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke) tätig sind, eingeführt. Das große Freiwilligenpauschale (50 € pro Kalendertag, max. 3.000 € im Kalenderjahr) ist steuerfrei, wenn ehrenamtlich tätige Personen Tätigkeiten ausüben, die mildtätigen (§ 37 BAO) oder gemeinnützigen Zwecken (§ 8 Z 2 KommStG) oder der Hilfestellung in Katastrophenfällen dienen sowie für die Tätigkeit als Ausbildner oder Übungsleiter. Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten für die begünstigte Körperschaft kann das kleine Freiwilligenpauschale (30 € pro Kalendertag, maximal 1.000 € im Kalenderjahr) steuerfrei gewährt werden, es sei denn, der ehrenamtlich Tätige bezieht von der Körperschaft (oder einer mit ihr verbundenen Körperschaft) Einkünfte für eine weitere Tätigkeit, welche eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

Die Körperschaft hat über die Auszahlungen an ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen zu führen. Werden die Höchstgrenzen überschritten, liegen insoweit Einkünfte gemäß § 29 Z 3 EStG vor, welche von der Körperschaft mittels Formular E 29 bis Ende Februar des Folgejahres (also für 2024 bis ) zu melden sind.

S. 167Sozialversicherung

Nach § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG sind pauschale Reiseaufwandsentschädigungen die Sportvereine an Sportler und Schiedsrichter zahlen, bis zu 120 € pro Einsatztag, höchstens 720 € monatlich, ab beitragsfrei.

Aufgrund des § 49 Abs. 7 ASVG wurden mit Verordnung BGBl. II Nr. 246/2009 pauschalierte Aufwandsentschädigungen für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern und freien Dienstnehmern im Kulturbereich, der Gesundheitsprophylaxe und der Erwachsenenbildung bis zur Höhe von 537,78 € im Kalendermonat beitragsfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen sind im Pauschalbetrag von 537,78 € nicht enthalten und können daher zusätzlich beitragsfrei gewährt werden. Die Verordnung gilt für folgende Berufsgruppen:

1.

Trainer im Rahmen eines gemeinnützigen, nachhaltigen und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereins;

2.

Mitglieder in einem Theaterunternehmen gem. § 1 Abs. 1 Schauspielergesetz (Darsteller, Spielleiter, Dramaturgen, Kapellmeister, Statisten, Komparsen usw.);

3.

Musiker;

4.

Filmschauspieler;

5.

Lehrer für die in § 1 Abs. 1 Schauspielergesetz angeführten Kunstgattungen;

6.

Vortragende und Lehrende an Erwachsenenbildungseinrichtungen. Klargestellt wurde, dass alle im Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln genannten Einrichtungen Erwachsenenbildungseinrichtungen sind (u. a. Wifi, Bfi, Volkshochschulen, österreichische volkswirtschaftliche Gesellschaft, usw.). Lehrbeauftragte an einer Fachhochschule fallen nicht unter diese Bestimmung (). Details siehe Tz. 107.

7.

Lehrende an Einrichtungen, die vom AMS mit der Erbringung von Dienstleistungen betraut werden.

Für Kolporteure, für die § 49 Abs. 7 ASVG ebenfalls eine Verordnungsermächtigung enthält, wurde bis dato keine derartige Verordnung erlassen. Sie gelten aber ab als neue Selbständige (siehe Tz. 100). Hinsichtlich der pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen von Vereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer siehe Tz. 128.

Aufwandsersätze, Auslagenersätze

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

155

Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und Gelder, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersätze), sind gemäß § 26 Z 2 EStG steuerfrei. Auslagenersätze, die eigene Aufwendungen des Arbeitnehmers decken oder die pauschal gewährt werden (z. B. Telefonpauschale), sind allerdings steuerpflichtig.

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung gelten Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch die für den Dienstgeber veranlasste Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden, gemäß § 49 Abs. 3 ASVG nicht als Entgelt, wenn sie gem. § 26 Z 2 EStG steuerfrei sind.

Aushilfslöhne

Siehe „ABC der Tätigkeiten und Berufe“, Tz. 74.

S. 168Ausländische Arbeitnehmer

156

Siehe „ABC der Tätigkeiten und Berufe“, Tz. 73.

Auslandstätigkeit

Lohnsteuer

157

Von vorübergehend ins Ausland entsendeten Arbeitnehmern bleiben 60 % der Einkünfte bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Sozialversicherung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein (siehe LStR 2002, Rz. 56 ff.):

1.

Die Entsendung erfolgt von einer Betriebsstätte, die sich in der EU, dem EWR oder der Schweiz befindet.

2.

Die Entsendung erfolgt an einen Einsatzort, der mehr als 400 Kilometer Luftlinie vom nächstgelegenen Punkt des österreichischen Staatsgebietes entfernt liegt.

3.

Die Entsendung darf nicht an den Sitz der Geschäftsleitung oder an eine andere Einrichtung des Arbeitgebers bzw. des Beschäftigers (z. B. Zweigniederlassung, Fabrikationsstätte) erfolgen; ausgenommen Entsendungen zu Bauausführungen des Arbeitgebers („Baubetriebsstätte“ i. S. d. § 29 Abs. 2 lit. c BAO).

4.

Die Tätigkeit im Ausland darf ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sein. Die Beurteilung erfolgt nach dem Tätigkeitsbild des entsprechenden Berufes.

-

Nicht auf Dauer angelegt sind Tätigkeiten, die mit der Erbringung einer Leistung oder der Herstellung eines Werks beendet sind, wie die Erfüllung von spezifischen Beratungsaufträgen oder die Lieferung und Montage von Investitionsgütern (z. B. Monteure, Bauarbeiter, die abgeschlossene Leistungen erbringen). Die Tatsache, dass die Leistung von Personen erbracht wird, die ein unbefristetes Dienstverhältnis aufweisen, ändert nichts daran, dass diese Tätigkeiten ihrer Natur nach nicht auf Dauer angelegt sind.

-

Hingegen sind z. B. die Tätigkeit eines Geschäftsführers, eines Controllers oder eines Bürokaufmanns auf Dauer angelegt, weil diese Tätigkeiten - unabhängig von den Umständen des konkreten Falls - eine nicht befristete Ausübung zum Gegenstand haben.

-

Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer nur befristet oder bis zur Erreichung eines bestimmten Erfolgs ins Ausland entsendet wird, nimmt der Tätigkeit nicht ihren auf Dauer angelegten Charakter. Ebenso sind Beratungsaufträge einer laufenden Klientenbeziehung, wie z. B. bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, auf Dauer angelegt, da der einzelne Beratungsauftrag im Ausland Teil der bestehenden Klientenbeziehung ist.

5.

Die Entsendung erfolgt ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens einem Monat.

Beispiel

Beginn der Auslandstätigkeit 10. Februar, Ende der Monatsfrist 10. März.

Für die Berechnung der Monatsfrist ist auch die Reisezeit im Ausland heranzuziehen. Auslandstätigkeiten beim selben Arbeitgeber werden zusammengerechnet. Während dieses Monats darf die ausländische Tätigkeit nur

-

an Wochenenden,

-

an (ausländischen) gesetzlichen Feiertagen,

-

S. 169an verlängerten Wochenenden, wenn keine Arbeitszeit verkürzt wird (z. B. Dekadenarbeit, Zeitausgleich),

-

bei (kurzfristigen) Krankenständen, wenn der Arbeitnehmer nicht in das Inland zurückkehrt,

-

bei betriebsbedingten (kurzfristigen) Einstellungen der Arbeiten (z. B. Schlechtwetter, Reparaturen) und

-

bei Dienstfreistellungen bzw. bezahlter Freizeit (gesetzlich oder kollektivvertraglich vorgesehenen Freizeitansprüchen wie z. B. bei Todesfall, Heirat)

unterbrochen werden.

Hat die ununterbrochene Tätigkeit im Ausland bereits zumindest einen Monat gedauert, sind auch Urlaube oder Krankenstände der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Urlaub oder Krankenstand die Tätigkeit auf einer ausländischen Arbeitsstelle wiederaufnimmt.

Arbeiten im Inland unterbrechen grundsätzlich die begünstigte Auslandstätigkeit. Dienstreisen während der begünstigten Auslandsbeschäftigung unterbrechen die Auslandsbeschäftigung nicht, wenn sie ausschließlich im Interesse des ausländischen Vorhabens unternommen werden. Dies gilt auch dann, wenn sie zwar in den inländischen Stammbetrieb, eine inländische Betriebsstätte oder ein Reiseziel innerhalb der 400-km-Zone führen, aber nur von kurzer Dauer sind (höchstens drei Tage). Wird im Anschluss an eine nicht schädliche Dienstreise ein Kurzurlaub konsumiert, so wirkt sich dieser Kurzurlaub während des ersten Monats auf die begünstigte Auslandstätigkeit unterbrechend aus, es sei denn, dass dieser Kurzurlaub nur arbeitsfreie Tage im Ausland (z. B. Wochenende) erfasst. Dienstreisen unterbrechen aber die begünstigte Auslandsbeschäftigung, wenn sie (auch) der Verwirklichung anderer nicht begünstigter Vorhaben (z. B. Tätigkeit an einem ausländischen Einsatzort innerhalb der Mindestentfernung) dienen oder Inlandsreisen den Zeitraum von drei Tagen überschreiten.

Nach einer schädlichen Unterbrechung liegt die Voraussetzung für die Steuerfreiheit erst dann wieder vor, wenn die begünstigte Auslandstätigkeit erneut mindestens einen Monat andauert.

6.

Die im Ausland zu leistenden Arbeiten sind überwiegend im Lohnzahlungszeitraum unter erschwerenden Umständen zu leisten.

In jenen Monaten, in denen sowohl eine Inlandstätigkeit als auch eine begünstigte Auslandstätigkeit ausgeübt werden, ist das Überwiegen im Zeitraum der Auslandstätigkeit maßgeblich. Nachweise betreffend erschwerende Umstände sind zum Lohnkonto zu nehmen.

Erschwerende Umstände liegen insbesondere vor:

-

bei Tätigkeiten, die Anspruch auf Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen i. S. d. § 68 EStG begründen (siehe Tz. 212). Bei Auslandsbauarbeiten im engeren Sinn wie Errichtung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Instandsetzung, Instandhaltung, Wartung oder Umbau von Bauwerken (inkl. Fertigbauten) und ortsfesten Anlagen, Demontage, Abbauarbeiten sowie Abbrucharbeiten, Aufsuchen von Bodenschätzen sowie nicht ortsfesten Anlagen (Straßenbaumaschinen, Kränen, Bühnen; Rechenanlagen und EDV-Anlagen sind dagegen nicht begünstigt), die wegen ihres Umfangs an Ort und Stelle montiert werden müssen, wird typisierend immer von erschwerenden Umständen ausgegangen. Eine beaufsichtigende Tätigkeit (z. B. die Überwachung von Umbauarbeiten) ist für sich nicht ausreichend, um als erschwerend qualifiziert zu werden;

-

bei Arbeiten in einem Land, in dem die Aufenthaltsbedingungen im Vergleich zum Inland eine außerordentliche Erschwernis darstellen (z. B. extreme klimatische Verhältnisse, schlechte Infrastruktur, geringes Maß an persönlicher S. 170Sicherheit oder ein gegenüber dem Inland wesentlich geringerer Standard an medizinischer Versorgung). Für Staaten der EU/des EWR und die Schweiz wird eine derartige länderspezifische Erschwernis allein regelmäßig nicht zutreffen. Staaten, die in der Spalte 1 bis 3 der Liste der Entwicklungsländer („DAC-List of ODA Recipients“) aufgezählt sind, erfüllen dagegen dieses Kriterium (Liste siehe LStR 2002, Rz. 1409);

-

bei Arbeiten in einer Region, für die nachweislich am Beginn des jeweiligen Kalendermonats der Tätigkeit eine erhöhte Sicherheitsgefährdung der Stufe 5 oder 6 vorliegt (insbesondere Kriegs- oder Terrorgefahr; wenn vom Außenamt für das betreffende Land eine Reisewarnung ausgegeben wurde oder sonst eine erhöhte Sicherheitsgefährdung vorliegt; ein Sicherheitsrisiko unter der Stufe 5 reicht nach der Verwaltungspraxis jedoch nicht aus).

7.

Der Arbeitgeber darf nicht die Kosten für mehr als eine Familienheimfahrt pro Monat tragen oder Zulagen und Zuschläge steuerfrei behandeln. Der Arbeitnehmer darf nicht die Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten beantragen. Familienheimfahrten mittels Werkverkehrs (z. B. in einem Mannschaftstransporter) führen ebenfalls, wenn der Transport mehr als einmal pro Kalendermonat in Anspruch genommen wird, zum Verlust der Begünstigung. Wird vom Arbeitgeber eine Familienheimfahrt bezahlt und findet eine zumindest ganztägige Besprechung im Zusammenhang mit dem Auslandsprojekt am Firmensitz statt, handelt es sich nicht um eine schädliche Familienheimfahrt, weil die Heimfahrt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt.

Mit der Steuerfreiheit sind die mit dieser Auslandstätigkeit verbundenen Werbungskosten für Reisen sowie die Aufwendungen für Familienheimfahrten und für doppelte Haushaltsführung abgegolten, es sei denn, der Arbeitnehmer beantragt ihre Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung. In diesem Fall steht die Steuerbefreiung für die Auslandstätigkeit nicht zu.

Ausmaß der Steuerbefreiung

Die Steuerbefreiung beträgt 60 % der Einkünfte und bezieht sich auf die steuerpflichtigen laufenden (monatlichen) Einkünfte, und jene Einkünfte, die für eine Leistungserbringung aufgrund der Auslandsentsendung bezogen werden. Nicht steuerbare Ersätze gemäß § 26 EStG (z. B. Tages- und Nächtigungsgelder) und Reiseaufwandsentschädigungen nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG können für eine begünstigte Auslandstätigkeit ausbezahlt werden, ohne die Steuerfreiheit der Auslandstätigkeit zu beeinträchtigen und sind nicht in die Bemessungsgrundlage der 60 %-Grenze einzubeziehen.

Sonstige Bezüge gemäß § 67 EStG sind von der Befreiung nicht erfasst (auch dann nicht, wenn sie nach § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug zu versteuern sind). Auch Ersatzleistungen gemäß § 67 Abs. 8 lit. d EStG (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen) stellen trotz Aufteilung in laufenden Arbeitslohn und sonstige Bezüge steuerlich insgesamt einen sonstigen Bezug dar, weshalb die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG auf Ersatzleistungen nicht anwendbar ist. Die Begünstigung ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG gedeckelt. Ist der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum nicht durchgehend ins Ausland entsendet, ist die tägliche Höchstbeitragsgrundlage maßgeblich.

Bei Auslandsentsendungen, die im Laufe eines Lohnzahlungszeitraums (Kalendermonat) beginnen oder beendet werden, hat sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge als auch für die steuerfreien Bezüge die Berechnung nach dem Lohnsteuertarif zu erfolgen. Lohnzahlungszeitraum ist daher grundsätzlich der Kalendermonat (außer ein Teil des für den Monat bezogenen Lohnes ist aufgrund eines DBA aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage auszuscheiden). Ein allfälliges Pendlerpauschale ist zu berücksichtigen. Die Sozialversicherungsbeiträge sind im Verhältnis der Inlands- und S. 171Auslandsbezüge aufzuteilen. Das Service-Entgelt für die E-Card kann zur Gänze bei den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt werden. Andere Werbungskosten (z. B. Gewerkschaftsbeitrag), die während eines Lohnzahlungszeitraums anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses Lohnzahlungszeitraums betreffen, sind tageweise auf diese Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und steuerfreien Teil zuzuordnen.

Beispiel 1
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufender Bruttobezug Ausland
6.000,00
SV 18,07 %
1.084,20
LSt-Bmgl.
4.915,80
davon 60 % steuerfrei
2.949,48
davon 40 % steuerpflichtig
1.966,32
Einzubehaltende LSt
144,08
(1.966,32 × 30 % - 405,24 - 40,58)

Beispiel 2

(Beginn bzw. Beendigung der Auslandsentsendung während eines Lohnzahlungszeitraums, Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobezug Inland
5.000,00
20 Tage
Bruttobezug Ausland
4.000,00
10 Tage
SV (im Verhältnis Inland-Ausland unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage 2025: 6.450)
647,51
6.450 × 18,07 %, davon 5/9
LSt-Bmgl. Inlandsbezüge
4.352,49
vorläufige LSt-Bmgl. Auslandsbezüge
3.481,99
davon 60 % steuerfrei
2.089,19
Kontrollrechnung:
max. ASVG Höchstbeitragsgrundlage pro Tag
215,00
daher max. für 10 Tage
2.150,00
(max. Steuerfreiheit)
daher LSt-Bmgl. Auslandsbezüge
1.331,99
(3.481,99 - 2.150,00)
Summe LSt-Bmgl. (Inlands- und Auslandsbezüge)
5.684,48
(4.352,49 + 1.331,99)

Ausstellen des Lohnzettels

Für Einkünfte von Auslandstätigkeiten i. S. des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG ist ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 23) auszustellen. Das heißt, sowohl der Gesamtbezug (einschließlich sonstige Bezüge) als auch die steuerpflichtigen und steuerbefreiten Bezugsteile sind unter der jeweils dafür vorgesehenen Kennzahl getrennt im Lohnzettel auszuweisen.

Hat Österreich gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen für Einkünfte für Auslandstätigkeiten kein Besteuerungsrecht (Befreiungsmethode) und behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer unterjährig nicht ein, ist für den gemäß innerstaatlichem Recht steuerpflichtigen Teil ein Lohnzettel mit der Lohnzettelart 8 auszufüllen. Diese Bezüge werden in der Veranlagung im Rahmen des Progressionsvorbehaltes erfasst.

S. 172Ist ein DBA mit Anrechnungsmethode zu berücksichtigen, ist für die Auslandsbezüge neben der Lohnzettelart 23 die Lohnzettelart 24 zu verwenden. In der Lohnzettelart 24 sind jene Einkünfte zu erfassen, für die dem ausländischen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde.

Übersicht der Lohnzettelarten in Fällen, in denen Österreich kein Besteuerungsrecht an den Einkünften gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG hat:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Befreiungsmethode
Anrechnungsmethode
AG behält LSt ein
Lohnzettelart
23
23
AG behält LSt nicht ein (direkte Anwendung des DBA)
Lohnzettelart
8 und 23
23

Hinsichtlich der Inlandsbezüge ist ein Lohnzettel der Lohnzettelart 1 zu übermitteln.

DB, DZ, KommSt

Bei begünstigten Auslandstätigkeiten sind 60 % der Auslandsbezüge (Bruttobezüge), die den laufenden Arbeitslohn betreffen, vom DB, DZ und der KommSt befreit. Die im Bereich der Lohnsteuer vorgesehene Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage gilt dabei nicht. Die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG zählen immer zur Beitragsgrundlage.

Beispiel

Der Arbeitgeber beschäftigt zwei Arbeitnehmer, die von Mai bis Juli 2025 auf einer Baustelle in Bukarest tätig werden. Ein Bauarbeiter erhält monatlich 3.000 € brutto, der andere erhält 4.500 € brutto. Weiters erhalten beide nicht steuerbare Reisekostenersätze. Im Juni erhalten sie auch jeweils eine Sonderzahlung von 3.000 bzw. 4.500 €. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG sind erfüllt.

Abrechnung Juni (laufende Bezüge und Sonderzahlung):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Laufende Bruttobezüge
(7.500,00 × 40 % steuerpflichtig)
3.000,00
Sonstige Bezüge insgesamt
7.500,00
Bemessungsgrundlage DB, DZ, KommSt
10.500,00

Sozialversicherung

Als im Inland beschäftigt - und damit pflichtversichert - gelten nach § 3 ASVG auch solche Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland folgende Dauer nicht übersteigt:

  • grundsätzlich laut ASVG (§ 3 Abs. 2 lit. d ASVG): fünf Jahre;

  • wo ein Abkommen über soziale Sicherheit besteht: Dauer laut Abkommen;

  • in EU-Staaten (Verordnung [EG] 883/2004 gilt seit auch für EWR-Staaten [Norwegen, Island, Liechtenstein] und seit auch für die Schweiz): 24 Monate.

Das BMASK kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern (maximal auf fünf Jahre). Eine Beschäftigung, die auf unbestimmte Zeit und auch nicht für eine bestimmte, vorübergehende Aufgabe vereinbart wurde, ist keine Entsendung.

S. 173Bauarbeiter-Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und -Abfindung

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

158

Das Urlaubsentgelt, die Urlaubsersatzleistung und die Abfindung gem. §§ 8 bis 10 BUAG sind zur Hälfte als sonstiger Bezug und zur Hälfte als laufender Bezug zu behandeln (§ 67 Abs. 5 EStG). Dies gilt auch für die Überbrückungsabgeltung gem. § 13m Abs. 1 BUAG. Die Versteuerung des laufenden Bezugs hat im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats (monatlicher Lohnabrechnungszeitraum) zu erfolgen (ausgenommen bei gebrochener Abrechnungsperiode).

Auch in der Sozialversicherung sind das Urlaubsentgelt, die Urlaubsersatzleistung und die Abfindung gem. §§ 8 bis 10 BUAG zur Hälfte als Sonderzahlung und zur Hälfte als laufender Bezug zu behandeln. Zahlt der Dienstgeber das Urlaubsentgelt aus, werden ihm die Dienstgeberbeiträge und die sonstigen vom Dienstgeber zu leistenden Beiträge (= Nebenleistungen) in Höhe von 30,1 % vergütet. Die Urlaubsersatzleistung und die Abfindung verlängern die Pflichtversicherung.

Für das Urlaubsentgelt gem. § 8 BUAG gilt:

  • Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6 % zu versteuern. Der Freibetrag von 620 € und die Freigrenze von 2.570 € kommen nicht zum Tragen; die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.

  • Bei Direktauszahlung durch die BUAK ist die Lohnsteuer für den laufenden Bezug tageweise nach Lohnsteuertarif (Tagestabelle) zu berechnen, weil auch die Ansprüche durch die BUAK tageweise berechnet werden; individuelle Absetzbeträge des § 33 EStG sind nicht zu berücksichtigen.

  • Bei Auszahlung durch den Arbeitgeber sind die laufenden Bezüge des Urlaubsentgeltes - außer bei gebrochener Abrechnungsperiode - mit dem übrigen laufenden Bezug monatlich (Monatstabelle) abzurechnen.

Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsersatzleistungen gem. § 9 BUAG und Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13 Abs. 1 und 3 BUAG gilt:

  • Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6 % zu versteuern (der Freibetrag von 620 € und die Freigrenze von 2.570 € sind nicht anzuwenden); die Sechstelbegrenzung gilt nicht für diese Bezüge.

  • Für den laufenden Teil der Urlaubsersatzleistung hat die BUAK gemäß § 69 Abs. 4 Z 2 EStG die Lohnsteuer tageweise nach dem Lohnsteuertarif i. S. d. § 66 EStG zu berechnen.

  • Von der BUAK ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei jener Zeitraum anzugeben ist, für den eine Urlaubsersatzleistung zur Auszahlung gelangt.

Für von der BUAK ausbezahlte Urlaubsabfindungen gem. § 10 BUAG gilt:

  • Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil ist mit 6 % zu versteuern.

  • Die Versteuerung des laufenden Bezuges hat gem. § 67 Abs. 10 EStG zu erfolgen, wobei ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen ist.

  • Von der BUAK ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben ist.

  • Wird die Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem Überbrückungsgeld ausbezahlt, ist der laufende Bezug der Überbrückungsabgeltung gemeinsam mit dem letzten laufenden Bezug des Überbrückungsgeldes nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes) zu versteuern. Am Lohnzettel ist in diesem Fall der Zeitraum des Bezuges von Überbrückungsgeld anzugeben.

S. 174Weitere sonstige Bezüge sind insoweit gem. § 67 Abs. 1 und 2 EStG als sonstiger Bezug begünstigt, als sie vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Zwölftel der auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge nicht überschreiten (Jahreszwölftel). Hierbei kommen sowohl der Freibetrag von 620 € als auch gegebenenfalls die Freigrenze von 2.570 € zur Anwendung. Die das Zwölftel übersteigenden Beträge sind dem laufenden Bezug des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen.

Die Bestimmungen betreffend Bauarbeiter-Urlaubsgeld sind auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden, anzuwenden.

Die BUAK kann das Urlaubsentgelt direkt an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Dem Dienstnehmer wird das Nettourlaubsgeld ausbezahlt, die BUAK führt die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt Wien 1/23 ab, die Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge an die für das Unternehmen zuständige ÖGK. DB und DZ werden von der BUAK an das für das Unternehmen zuständige Finanzamt überwiesen, KommSt und Wiener Dienstgeberabgabe an die jeweilige Gemeinde (die KommSt über eine Zwischenstelle).

Die BUAG übernimmt gem. § 69 Abs. 4 EStG die Arbeitgeberpflichten und muss die Lohnsteuer einbehalten und abführen sowie einen Lohnzettel erstellen (nur Lohnsteuerteil, Lohnzettelart 20). Die Lohnsteuer für das ausbezahlte Urlaubsentgelt ist daher nicht in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen.

Abgabenschuldner für die Dienstgeberabgaben ist nicht die BUAK, sondern das Unternehmen, zu dem die Arbeitsverhältnisse bestehen. Daraus folgt, dass das von der BUAK abgerechnete Bruttourlaubsentgelt in der Lohnverrechnung des Unternehmens zu berücksichtigen ist. Bei der Abfuhr der Abgaben sind die von der BUAK überwiesenen Beträge in Abzug zu bringen (BMF-Info vom ).

Bauzulagen

159

Lohnsteuer

Bau- und Montagezulagen, die nicht Ersätze aus Anlass von Dienstreisen darstellen, sondern lediglich als Entschädigung für eine bestimmte Tätigkeit auch an nicht im Außendienst Beschäftigte gewährt werden, können nicht als Tagesgeld i. S. d. § 26 Z 4 EStG angesehen werden und stellen daher steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn dar.

Werden allerdings solche Zulagen an Arbeitnehmer ausbezahlt, die Arbeitsleistungen unter den in § 68 Abs. 5 EStG beschriebenen Umständen (siehe „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen“, Tz. 212) verrichten, kann hinsichtlich dieser Personen die Begünstigung für Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen in Anspruch genommen werden. Erforderlich ist ein Nachweis, für welche Arbeiten die Zulage gewährt wurde. Die Tatsache allein, dass Bautechniker und Bauleiter überwiegend Außendiensttätigkeit leisten, rechtfertigt noch keine begünstigte Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulage i. S. d. § 68 EStG (). Die Praxis geht von begünstigten Bauzulagen an Angestellte im Baugewerbe und der Bauindustrie aus, wenn die Tätigkeit im Freien ausgeübt wird, d. h. am zu errichtenden Objekt die Endreinigung noch nicht vorgenommen worden ist.

Sozialversicherung

Bau- und Montagezulagen, die nicht als Reisekostenersatz, sondern als Entschädigung für eine bestimmte Tätigkeit auch außerhalb von Dienstreisen bezahlt werden, sind beitragspflichtig.

S. 175Handelt es sich bei diesen Zulagen aber um steuerfreie Reisekostenersätze oder um steuerfreie Schmutzzulagen, kann Beitragsfreiheit gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 2 ASVG vorliegen.

Begräbniskosten, Zuwendungen des Arbeitgebers zu

159a

Zuwendungen an den Arbeitnehmer zu den Begräbniskosten (z. B. Grabstein, Beerdigung, Totenmahl) für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder i. S. d. § 106 EStG und auch Zuwendungen an hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder i. S. d. § 106 EStG zu den Begräbniskosten des Arbeitnehmers sind steuerfrei- und sozialversicherungsfrei, wenn sie freiwillig gewährt werden. Stirbt ein Kind innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder im ersten Kalenderhalbjahr, bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers zum Begräbnis steuerfrei behandelt werden. Kommt die Steuerbefreiung (teilweise) nicht zur Anwendung, sind Sterbekostenbeiträge, Sterbequartale, Todfallsbeiträge, Sterbegelder usw. nach § 67 Abs. 3 EStG bzw. gem. § 32 EStG i. V. m. § 67 Abs. 6 EStG zu versteuern (vgl. LStR 2002, Rz. 101).

Siehe auch „Soziale Zuwendungen“, Tz. 214.

Behinderung, Bezüge an Arbeitnehmer mit

Arbeitsrecht, Lohnsteuer, Sozialversicherung

160

Beim Entgelt eines begünstigten Behinderten darf eine Minderung aufgrund der Behinderung nicht vorgenommen werden, auch wenn er seine Arbeitsleistung nicht mehr wie ein voll einsatzfähiger Arbeitnehmer erbringen kann ().

Das ASVG kennt den Begriff „behinderter Dienstnehmer“ nicht. Daher ist deren Entgelt nach den allgemeinen Bestimmungen beitragspflichtig. Auch im EStG wird der Begriff „behinderte Arbeitnehmer“ nicht verwendet, sodass die Bezüge ebenfalls nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteuern sind. Steuerliche Freibeträge für die Behinderung können vom Arbeitgeber i. d. R. nur aufgrund entsprechender Freibetragsmitteilungen berücksichtigt werden.

DB, DZ, KommSt

Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) beschäftigt werden, gehören nicht zur Bemessungsgrundlage für den DB, den DZ und die Kommunalsteuer. Nach dem BEinstG versteht man unter begünstigten Behinderten österreichische Staatsbürger mit einem bescheidmäßig festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Auch Staatsbürger aus EWR-Ländern und der Schweiz sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Darüber hinaus findet das BEinstG auf Behinderte, die nicht österreichische Staatsbürger sind, grundsätzlich nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt ein entsprechender Bescheid oder Behindertenpass des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice.

Freie Dienstnehmer und an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligte Personen i. S. d. § 22 Z 2 EStG fallen auf Grund des Gesetzeswortlautes (Arbeitslöhne an Dienstnehmer) nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 KommStG 1993.

S. 176Bereitschaftsdienst, Entschädigungen für

Lohnsteuer

161

Entschädigungen für Bereitschaftsdienste (Arbeitsbereitschaft) können in Form von Überstundenzuschlägen oder Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (siehe dort) eine steuerfreie Komponente enthalten, wenn eine adäquate Abgeltung des Grundlohns gewährleistet ist.

Entschädigungen für Rufbereitschaft (der Arbeitnehmer kann sich an einem selbst gewählten Platz zur Verfügung halten) sind hingegen in jedem Fall voll steuerpflichtig, weil die Rufbereitschaft nicht unter den Begriff Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitgesetzes fällt ().

Werden Überstundenzuschläge oder andere Zuschläge als Rufbereitschaftszuschläge ausbezahlt, kann dies grundsätzlich zu Überstunden führen, wenn es sich um ein Tätigwerden auf Grund der Rufbereitschaft handelt. Bei Rufbereitschaftszuschlägen in der Nacht ist die Blockzeit von drei Stunden für die Begünstigung nicht erforderlich (vgl. LStR 2002, Rz. 1159).

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Entschädigungen für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft sind beitragspflichtig.

Betriebliche Vorsorgekasse, Beiträge an eine

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

162

Beiträge des Arbeitgebers an BV-Kassen stellen keinen steuerpflichtigen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, soweit die Leistungen höchstens 1,53 % des monatlichen Entgelts im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (inkl. allfälliger Sonderzahlungen) bzw. höchstens 1,53 % der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume betragen. Durch Vereinbarung kann der Beitrag nicht erhöht oder verringert werden. Bezahlt der Arbeitgeber mehr als 1,53 % des monatlichen Entgeltes, liegt insoweit steuerpflichtiger (laufender) Arbeitslohn vor. Ebenfalls unter die Steuerfreiheit fällt der Zusatzbeitrag von 2,5 % für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer bei jährlicher Zahlungsweise.

Die Beitragspflicht nach dem BMSVG ist nicht Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Freiwillige Beiträge des Arbeitgebers im Ausmaß von höchstens 1,53 % vom Entgelt für den ersten Monat des Arbeitsverhältnisses oder für die diesbezüglichen Sonderzahlungen fallen daher ebenfalls nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (LStR 2002, Rz. 766b).

Die Bestimmungen des § 26 Z 7 lit. d EStG kommen nur dann zum Tragen, wenn die Bezüge sowohl

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als auch

  • monatliche Entgelte im arbeitsrechtlichen Sinn

darstellen. Nicht unter die Befreiung fallen daher z. B. Einkünfte von Kommanditisten, die arbeitsrechtlich Arbeitnehmer sind, sowie von AG-Vorständen oder von GmbH-Geschäftsführern mit Sperrminorität. Unter die Befreiung des § 26 Z 7 lit. d EStG fällt weiters die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften durch Leistung entsprechender Beträge an eine BV-Kasse. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften kann den gesamten Anspruchszeitraum betreffen (Vollübertragung; maßgeblich ist der gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsanspruch) oder einen Teil des bisherigen Anspruchszeitraums (Teilübertragung; betrifft die Übertragung von AltS. 177abfertigungsanwartschaften nur einen Teil des bisherigen Anspruchszeitraumes, ist nur der fiktive Abfertigungsanspruch für den übertragenen Teil steuerfrei).

Unter die Befreiung des § 26 Z 7 lit. d EStG fällt weiters die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften durch Leistung entsprechender Beträge an eine BV-Kasse. Die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften kann den gesamten Anspruchszeitraum betreffen (Vollübertragung; maßgeblich ist der gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsanspruch) oder einen Teil des bisherigen Anspruchszeitraums (Teilübertragung; betrifft die Übertragung von Altabfertigungsanwartschaften nur einen Teil des bisherigen Anspruchszeitraums, ist nur der fiktive Abfertigungsanspruch für den übertragenen Teil steuerfrei).

Werden Beträge

  • von einer BV-Kasse durch Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder

  • als Überweisung der Abfertigungen an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung oder

  • an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung ist, oder

  • als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse

geleistet, liegt ebenfalls kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Car-Sharing

162a

Lohnsteuer

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket II, BGBl. I Nr. 163/2022, wurde in § 3 Abs. 1 Z 16d EStG eine neue Steuerbefreiung eingeführt. Zuschüsse des Arbeitgebers an Arbeitnehmer für nicht berufliche Fahrten im Rahmen von Carsharing sind ab 2023 bis zu 200 € im Kalenderjahr steuerbefreit. Unter Carsharing ist die Nutzung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder Krafträdern durch eine unbestimmte Anzahl von Personen, die von Arbeitnehmern selbständig reserviert und genutzt werden können, zu verstehen. Von der Befreiung sind Fahrzeuge i. S. d. §§ 4 und 4b Sachbezugswerteverordnung (z. B. E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes und E-Scooter) umfasst.

Folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • Der Zuschuss darf nur für die Nutzung von Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km verwendet werden.

  • Der Zuschuss muss vom Arbeitgeber direkt an den Carsharing-Anbieter oder in Form von Gutscheinen geleistet werden.

Sozialversicherung

Eine korrespondierende Bestimmung in der Sozialversicherung trat ab in Kraft.

Deputate und sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft

163

Deputate in der Land- und Forstwirtschaft

Der Wert der Wohnungen, die Arbeitern in der Land- und Forstwirtschaft kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt werden, beträgt 190,80 € jährlich (15,90 € monatlich). Maßgebend ist die Beschäftigung in der Land- und Forstwirtschaft (vgl. ).

Für ständig in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigte Angestellte gilt Folgendes:

1.

S. 178Der Wert des Grunddeputats (freie Wohnung, Beheizung und Beleuchtung) beträgt bei

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Familienerhaltern
Alleinstehenden
Kategorie nach Kollektivvertrag
monatlich
I
60,31 €
30,52 €
II und III
71,94 €
38,51 €
IV und V
81,39 €
42,87 €
VI
95,92 €
50,87 €
2.

Für den unentgeltlichen Verbrauch von höchstens 70 kWh monatlich bei Angestellten mit Angehörigen bzw. höchstens 35 kWh monatlich bei alleinstehenden Angestellten ist kein Sachbezug anzusetzen. Als Familienerhalter ist jene Person anzusehen, die mindestens für eine weitere Person, mit der sie im gemeinsamen Haushalt lebt, sorgt oder aufgrund der lohngestaltenden Vorschriften als Familienerhalter anzuerkennen ist.

3.

Werden nur einzelne Bestandteile des Grunddeputats gewährt, dann sind anzusetzen:

-

die Wohnung mit 40 %,

-

die Heizung mit 50 %,

-

die Beleuchtung mit 10 %.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft
1.
Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:
a)
Hartholz (ungeschnitten)
21,80 €
b)
Weichholz (ungeschnitten)
14,53 €
c)
Sägeabfallholz und Astholz
10,90 €
Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 € je Raummeter vorzunehmen.
2.
Kartoffeln, je kg
0,21 €
3.
Vollmilch, je Liter
0,65 €
4.
Butter, je kg
5,23 €
5.
Käse, je kg
5,88 €
6.
Eier, je Stück
0,13 €
7.
Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen
a)
Rindfleisch
5,45 €
b)
Schweinefleisch
3,99 €
c)
Kalbfleisch
8,72 €
Schweinehälfte im Ganzen
1,81 €
8.
Ferkel, lebend
54,50 €
9.
Getreide, je 100 kg
a)
Roggen
13,80 €
b)
Weizen - Futtergerste
15,20 €
c)
Mais
15,98 €
S. 17910.
Mahlprodukte, je kg
a)
Roggenmehl
0,36 €
b)
Weizenmehl
0,43 €
c)
Weizen- und Maisgrieß
0,43 €
11.
Kohle und Koks, je 100 kg
a)
Steinkohle
22,67 €
b)
Briketts
28,34 €
c)
Hüttenkoks
23,98 €
Bei Bezug von mehr als 1.000 kg ist ein Abschlag von 15 % vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.
12.
Strom
Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweiligen günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.
13.
Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten
Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.

Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.

Diäten

164

Siehe unter „Reisekostenersätze“, Tz. 207.

Diensterfindungen, Vergütungen für

165

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Vergütungen für Diensterfindungen unterliegen der normalen Steuer- und Beitragspflicht. Im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Vergütungen für Diensterfindungen nach § 67 Abs. 1 und 2 EStG als sonstiger Bezug unter Anrechnung auf das Jahressechstel zu versteuern. Nach Maßgabe der §§ 37 und 38 EStG sind solche Zahlungen jedoch im Wege der Arbeitnehmerveranlagung der Progressionsermäßigung zugänglich, insoweit eine Versteuerung nach dem Tarif erfolgte. Der Zuflusszeitpunkt der Diensterfindungsvergütung und anderer innerhalb des Jahressechstels zu erfassender sonstiger Bezüge ist dabei nicht maßgeblich (vgl. ).

Auf laufend ausbezahlte Diensterfindungsvergütungen ist der ermäßigte Steuersatz im Rahmen einer Veranlagung gemäß § 41 EStG anzuwenden (siehe auch EStR 2000, Rz. 7345).

In der Sozialversicherung werden sie als Sonderzahlungen gewertet, wenn der Dienstnehmer aufgrund des Patentgesetzes wiederkehrende Vergütungen in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen erhält, sonst handelt es sich um laufende Bezüge (ÖGK-Newsletter Nr. 13/Oktober 2022).

S. 180Dienstfahrzeug

166

Arbeitsrecht

Kann bei der Bewertung auf die Sachbezugswerteverordnung nicht zurückgegriffen werden, und kommt es zu einem erheblichen Auseinanderfallen der fiskalischen Bewertung vom tatsächlichen Wert, muss auf den tatsächlichen Wert des Naturalbezugs abgestellt werden, da es sonst zu einer ungebührlichen Schmälerung der gesetzlichen Ansprüche des Arbeitnehmers kommt (z. B. Abfertigung, Urlaubsersatzleistung etc.). Es kann in so einem Fall der monatliche Durchschnitt des Jahreswertes an Privatkilometern, bewertet mit dem Kilometergeld, herangezogen werden ().

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Kfz i. S. d. § 4 der Sachbezugswerteverordnung sind Kraftfahrzeuge i. S. d. Kraftfahrgesetzes 1967. Dabei handelt es sich um zur Verwendung auf Straßen bestimmte oder auf Straßen verwendete Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein firmeneigenes Kraftfahrzeug gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (mehrspurige Fahrzeuge wie PKW, Kombi, Fiskal-LKW sowie Motorräder, Krafträder) für Privatfahrten zu benützen, dann ist ein monatlicher Sachbezugswert anzusetzen, der vom CO2-Emissionswert abhängt. Angesichts der Umstellung des Messverfahrens der CO2-Emissionswerte vom bisherigen NEFZ- auf das WLTP-Verfahren war es notwendig, die CO2-Grenzwerte für die ökologisch begünstigte Besteuerung mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage anzupassen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
CO2-Emissionswert
Sachbezug monatlich
Höchstbetrag monatlich
0 (Elektrofahrzeuge)
0
0
Jahr der Anschaffung
Maximaler CO2-Emissionswert
Grundsätzlich 1,5 % der Anschaffungskosten
Bei Privatfahrten von nicht mehr als 500 km monatlich 0,75 %
Grundsätzlich 720 €
Bei Privatfahrten von nicht mehr als 500 km monatlich 360 €
NEFZ-Wert
WLTP-Wert
bis einschließlich 2016
130 g/km
2017
127 g/km
2018
124 g/km
2019
121 g/km
vor
118 g/km
ab
141g/km
2021
138g/km
2022
135g/km
2023
132g/km
2024
129g/km
ab 2025
126g/km
Über den o. a. Werten
2 % der Anschaffungskosten
Bei Privatfahrten von nicht mehr als 500 km monatlich 1 %
960 €
Bei Privatfahrten von nicht mehr als 500 km monatlich 480 €

S. 181Der jeweilige Prozentsatz ist auf die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzuwenden.

Aus ökologischen Erwägungen sieht die SachbezugswerteVO eine Befreiung vor, wenn dem Arbeitnehmer arbeitgebereigene Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km zur Privatnutzung überlassen wird. Ein steuerpflichtiger Sachbezug ist auch dann nicht anzusetzen, wenn ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge zur Verfügung gestellt wird (LStR 2002, Rz. 175b; siehe Tz. 166a).

Der mit null zu bewertende Sachbezug bleibt auch erhalten, wenn im Rahmen der Privatautonomie die Gehaltsumwandlung während entgeltfreier Zeiträume (z. B. bei karenzierten Arbeitsverhältnissen, Wochengeldbezug, Krankenstand ohne Entgelt, Aussetzung des Arbeitsverhältnisses) weitergeführt wird.

Wird das firmeneigene Kraftfahrzeug nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten von nicht mehr als 500 km monatlich (Nachweis i. d. R. durch Fahrtenbuchführung; vgl. ) benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen (d. h. 0,75 % und maximal 360 € bzw. 1 % und maximal 480 € monatlich).

Der maßgebliche CO2-Emissionswert ergibt sich entsprechend § 6 Abs. 3 NoVAG aus dem CO2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Zulassungsschein, Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder aus der EG-Typengenehmigung (EG- bzw. EU-Übereinstimmungsbescheinigung). Bei bivalenten Erdgasfahrzeugen, für welche zwei CO2-Werte eingetragen sind, kann der niedrigere CO2-Wert für die Berechnung des Sachbezugswertes herangezogen werden. Das ist der kombinierte WLTP-Wert bzw. bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP). Für Krafträder ist der WMTC-Wert, der nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC) ermittelt wird, heranzuziehen.

Für Kraftfahrzeuge die vor dem erstmalig zugelassen werden und für Kraftfahrzeuge, für die nach dem im Zulassungs- bzw. Typenschein oder Einzelgenehmigungsbescheid gemäß Kraftfahrgesetz 1967 kein WLTP- bzw. WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, kommen die bisherigen CO2-Werte weiterhin zur Anwendung.

Für Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km (z. B. Elektrofahrzeuge) ist kein Sachbezugswert anzusetzen. Es fallen daher auch keine SV-Beiträge und auch keine Beiträge an die BV-Kasse an.

Beispiel 1

Der Arbeitgeber erwarb im Juli 2019 einen Neuwagen um 30.000 € einschließlich USt und NoVA. Das Kfz wurde im August 2019 erstmals zugelassen und dem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Der CO2-Wert beträgt laut Zulassungsschein 117 g/km.

Da die Erstzulassung im Jahr 2019 erfolgt, ist auf die CO2-Emissionswertgrenze für 2019, 121 g/km, abzustellen. Daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von 30.000 €, also 450 €. Dieser Sachbezugswert gilt für dieses Kfz auch in den Folgejahren.

Beispiel 2

Das Kfz wurde im Juni 2020 gekauft und erstzugelassen. Der CO2-Wert (WLTP) beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km. Da die Erstzulassung nach dem erfolgte, ist auf den CO2-Emissionsgrenzwert entsprechend der Neuregelung abzustellen.

Der CO2-Grenzwert für 2020 liegt bei 141 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 1,5 % von 30.000 €, also 450 €.

S. 182Beispiel 3

Das Kfz wurde im Dezember 2019 angeschafft, aber erst im April 2020 erstmals zugelassen. Der CO2-Emissionswert (WLTP) beträgt laut Zulassungsschein 140 g/km.

Da die Erstzulassung nach dem erfolgt ist, gilt die Neuregelung und der monatliche Sachbezug beträgt 1,5 % von 30.000 € wie in Beispiel 2.

Beispiel 4

Der Arbeitgeber erwarb im Mai 2020 einen Gebrauchtwagen um 25.000 € einschließlich USt und NoVA. Das KFZ wurde 2017 erstmals zugelassen und beim ersten Erwerb nachweislich um 42.000 € angeschafft. Der CO2-Emissionswert beträgt 129 g/km.

Da die Erstzulassung vor dem Jahr stattfand, kommen die CO2-Grenzwerte der bisherigen Regelung zur Anwendung. Der CO2-Emissionswert liegt über dem für das Jahr der Erstzulassung (2017) maßgeblichen Wert von 127 g/km, daher beträgt der monatliche Sachbezug 2 % von 42.000 €, also 840 €.

Benützen Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Kfz (Fahrzeugpool), ist bei Berechnung des Sachbezugswertes der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes anzusetzen. In die Durchschnittsberechnung dürfen nur solche Fahrzeuge einbezogen werden, die vom Kreis der betroffenen Arbeitnehmer im Wesentlichen gleichmäßig benutzt werden. Befindet sich im Fahrzeugpool ein Kfz, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen ist, sind maximal 960 € monatlich als Sachbezug anzusetzen, sonst gilt der monatliche Höchstbetrag von 720 €.

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pkw (Anschaffung vor )
A
B
C
D
Summe
Durchschnitt
CO2-Emission
109g
118g
136g
Elektro
Anschaffungskosten in €
13.000
16.000
50.000
40.000
119.000
119.000/4 = 29.750
Sachbezug
1,5 %
1,5 %
2 %
0
5
5/4 = 1,25 %

Hat ein Dienstnehmer den Vorteil der unentgeltlichen Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge für Privatfahrten (zB zwei oder mehrere Pkw, Pkw und Motorrad), ist ein Sachbezugswert unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne Kraftfahrzeug anzusetzen. Bei entsprechend hohen Anschaffungskosten ist der Höchstbetrag von 960 € bzw. 720 € mehrmals anzusetzen (zB für jeden einzelnen Pkw und/oder jedes Motorrad).

Auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen zu den Fahrten, für die ein Sachbezug zu berechnen ist (). Dies gilt auch für regelmäßige Fahrten eines Außenmitarbeiters zu Besprechungen im Betrieb (). Bei Verwendung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte steht kein Pendlerpauschale zu, und zwar auch dann nicht, wenn ein Kostenbeitrag geleistet wird (). In der Sozialversicherung kann der Sachbezugswert um die tatsächlichen Kosten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (fiktiv) anfallen, vermindert werden. Eine steuerliche Kürzung ist nicht vorzunehmen.

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt, die auf Grund ihrer Ausstattung eine S. 183andere private Nutzung praktisch ausschließen (z. B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank), oder wenn Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal-LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen. Bei einem Montagefahrzeug handelt sich nur dann um ein Spezialfahrzeug, wenn sich fest verbaute Einbauten (z. B. Werkstatt, Regale, etc. ...) im Fahrzeug befinden. Leicht entfernbare Einbauten reichen für die Einstufung als Spezialfahrzeug nicht aus. Insofern das „Spezialfahrzeug“ anderweitig privat genutzt wird, liegt ein solches nicht mehr vor und ist ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen (LStR 2002, Rz. 175).

Steht das Kfz für den gesamten Kalendermonat nachweislich nicht zur Verfügung (auch nicht für dienstliche Fahrten), ist kein Sachbezugswert hinzuzurechnen. Ob die Möglichkeit zur Privatnutzung besteht, ist eine reine Sachverhaltsfrage. Die Annahme von Privatfahrten „nach den Erfahrungen des täglichen Lebens“ durch die Behörde reicht als Sachverhaltsfeststellung nicht aus (; , 97/14/0175). Lediglich wenn ungewöhnliche Umstände vorliegen (z. B. Naheverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, kein Privatfahrzeug), trifft den Abgabepflichtigen eine erhöhte Beweislast, z. B. durch Führung eines Fahrtenbuchs nachzuweisen, dass keine Privatfahrten unternommen wurden (; , 99/13/0164; , 99/13/0186).

Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das firmeneigene Kfz über eine bestimmte Anzahl von Kilometern hinaus privat zu verwenden (Privatnutzungsverbot), dann hat er auch für die Wirksamkeit dieses Verbots zu sorgen. Ein geeignetes Mittel dafür kann z. B. darin bestehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Führung eines Fahrtenbuchs verhält und dieses laufend kontrolliert (, zum EStG; , 2006/08/0266, zum ASVG).

Wird ein im Betriebsvermögen des Dienstgebers stehendes Kfz sowohl von diesem als auch von seiner angestellten Ehefrau privat genützt, schließt auch der in der Bilanz angesetzte Privatanteil den Ansatz eines Sachbezugs bei der Ehefrau (Dienstnehmerin) nicht aus (; , zum ASVG).

Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer auch Kommanditist der KG und nutzt er einen PKW der KG auch privat, liegt dann ein Sachbezug der GmbH (und keine Privatentnahme aus der GmbH & Co KG) vor, wenn entsprechende Vereinbarungen über diese zusätzliche Entlohnung vorliegen bzw. als üblich anzusehen sind ().

Bei Gebrauchtwagen ist auf den seinerzeitigen Listenpreis oder bei Nachweis auf den Neuwert (den seinerzeitigen Anschaffungspreis der entsprechenden Modellvariante zum Zeitpunkt der Erstzulassung) abzustellen () und es kommt jene CO2-Emissionswert-Grenze zur Anwendung, die für das Jahr der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges gilt (z. B. bei Erstzulassung 2013 gilt die 130 g/km-Grenze).

Bei Vorführkraftfahrzeugen, die ein Kfz-Händler seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind bei Neuzulassungen nach dem die um 15 % erhöhten tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Sonderausstattungen) zuzüglich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe anzusetzen. Kfz, die der Arbeitgeber von einem Kfz-Händler als „Vorführwagen“ erworben hat und seinen Arbeitnehmern zur außerberuflichen Verwendung überlässt, sind Gebrauchtfahrzeuge.

Der Begriff der Anschaffungskosten schließt auch allfällige Sonderausstattungen mit ein, lediglich die Kosten eigenständiger Wirtschaftsgüter (z. B. transportables Autotelefon oder Navigationsgerät) sind auszunehmen. Auch der Wert einer Autobahnvignette bleibt unberücksichtigt.

S. 184Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von den Anschaffungskosten zu berechnen, die der Ermittlung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden (immer einschließlich Umsatzsteuer!). Bei einem zur Verfügung stehenden Fahrzeugpool (z. B. für Autoverkäufer) kann auch von einer Durchschnittsberechnung ausgegangen werden.

Aufgrund einer Änderung der Sachbezugswerteverordnung sind (befristete) Gehaltsumwandlungen auch beitragsfrei. Außerdem führt auch die Zurverfügungstellung von Ladestationen für E-Fahrzeuge durch den Arbeitgeber am Wohnsitz des Arbeitnehmers bis 2.000 € sowie die Lademöglichkeit beim Arbeitgeber zu keinem Sachbezug.

Bei einem Fahrzeugwechsel während des Lohnzahlungszeitraums kann aus Vereinfachungsgründen entweder von den Anschaffungskosten des alten oder des neuen Fahrzeugs ausgegangen werden, ausgenommen der Sachbezugsbewertung ist ein unterschiedlicher Prozentsatz zu Grunde zu legen.

Beispiel

Einem Arbeitnehmer wird bis 17.10. ein Dienstfahrzeug überlassen, das dieser auch für Privatfahrten nutzen kann und für das ein Sachbezug in Höhe von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen ist. Ab 18.10. wird das Fahrzeug gewechselt und dem Arbeitnehmer ein E-Pkw zur Verfügung gestellt.

Bis 17.10. beträgt der Sachbezug aliquot 17/30el von 2 % der Anschaffungskosten für das bis dahin genutzte Kfz und ab 18.10. beträgt der Sachbezugswert für den E-Pkw null.

Benützen mehrere Arbeitnehmer gemeinsam ein Firmenfahrzeug (z. B. Fahrgemeinschaft für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte), so ist der Sachbezugswert aliquot auf die einzelnen Benützer aufzuteilen ().

Die betriebliche Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG, „Luxustangente“) für Personen- und Kombinationskraftwagen ist für den Bereich der Sachbezugsbewertung beim Arbeitnehmer unbeachtlich. Kostenbeiträge (nicht aber die Übernahme von Treibstoffkosten) des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern daher zunächst den Sachbezugswert und erst danach ist der Höchstbetrag zu berücksichtigen. Dies gilt sowohl für laufende Kostenersätze als auch für einen einmaligen Kostenbeitrag bei der Anschaffung.

Beispiel 1

Das Kfz (Anschaffungsjahr 2024) hat einen CO2-Emissionswert von 130 g/km, daher ist ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen.


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Anschaffungskosten
55.000 €
Kostenbeitrag
4.000 €
Sachbezug 2 % von 51.000 (55.000 - 4.000)
1.020 €
Monatlicher Sachbezug (maximal)
960 €

Beispiel 2

Das Kfz (Anschaffungsjahr 2024) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Anschaffungskosten
50.000 €
Kostenbeitrag laufend pro Monat
300 €
Sachbezug 1,5 % von 50.000 €
750 €
Abzüglich Kostenbeitrag laufend
300 €
Sachbezug
450 €

S. 185Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind zulässig, haben aber keine Auswirkung auf einen mit null zu bewertenden Sachbezug (und mindern auch nicht die Lohnsteuerbemessungsgrundlage).

Wird das firmeneigene Kfz nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt, ist der Sachbezugswert im halben Betrag anzusetzen. Als Nachweis kommen außer einem Fahrtenbuch grundsätzlich auch andere Beweismittel in Betracht (; ), wenn nicht ausdrücklich der Nachweis mit einem Fahrtenbuch abverlangt wird (siehe z. B. beim „Mini-Sachbezug“).

In begründeten Einzelfällen kann ein abweichender, niedrigerer Sachbezugswert („Mini-Sachbezug“) angesetzt werden, wenn sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug

  • von 2 % bei Ansatz von 0,67 € (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,96 € (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur)

  • von 1,5 % bei Ansatz von 0,50 € pro privat gefahrenem Kilometer laut Fahrtenbuch (0,72 € mit Chauffeur)

ein erheblich (um mehr als die Hälfte des halben Sachbezuges) geringerer Sachbezugswert ergibt und sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden.

Beim Verkauf gebrauchter Dienstfahrzeuge an Arbeitnehmer liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug insoweit vor, als die Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses einen Preis zu bezahlen haben, der unter dem Preis liegt, der bei einer Veräußerung des Fahrzeuges an einen „fremden“ privaten Abnehmer zu erzielen wäre. Die Höhe des Sachbezugs ergibt sich aus der Differenz des vom Arbeitnehmer zu bezahlenden Preises und dem Mittelwert zwischen dem Händler-Einkaufspreis und dem Händler-Verkaufspreis laut den inländischen Eurotax-Notierungen (jeweils inklusive Umsatzsteuer und NoVA). Daneben können auch andere im Inland anerkannte Fahrzeugbewertungslisten (z. B. Autopreisspiegel) herangezogen werden. Dem Arbeitnehmer bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Sachbezug anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Bewertungsgutachten, vergleichbare Kaufpreise) nachzuweisen (LStR 2002, Rz. 222b).

Mit dem Sachbezugswert sind alle geldwerten Vorteile, die mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbunden sind, abgegolten. Diese entsprechen jenen Aufwendungen, die im Falle der beruflichen Nutzung eines arbeitnehmereigenen Kfz mit dem Kilometergeld abgedeckt werden (siehe LStR 2002, Rz. 372). Dazu zählt auch das unentgeltliche Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein Elektrofahrzeug pauschal, liegt kein Auslagenersatz, sondern ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während eines Abrechnungszeitraumes („gebrochene Abrechnungsperiode“), ist der Sachbezugswert nach den Aliquotierungsbestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages zu berechnen.

Dienstfahrrad („Jobrad“, E-Bike)

166a

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, ist ein Sachbezugswert von null anzusetzen und der Anspruch auf ein Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro bleibt aufrecht.

Auch die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km zur Privatnutzung im Rahmen einer GehaltsS. 186umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Eine Gehaltsumwandlung ist nur durch eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Reduktion des Bruttolohns und Überlassung Elektro-Fahrrad) steuerlich anzuerkennen. Wenn nur der laufende Bezug umgewandelt wird und andere Ansprüche (Sonderzahlungen etc.) in der ursprünglichen Höhe weiter gewährt werden, ist dies aus steuerrechtlicher Sicht zwar zulässig, es ist jedoch zu beachten, dass es dadurch üblicherweise zu Sechstelüberschreitungen kommt und auch die Begünstigungen gemäß § 68 Abs. 1und 2 EStG, insoweit die Entgelte vom Bruttobezug abgeleitet werden auch nur insoweit berücksichtigt werden können. Die Steuerbegünstigung für Zulagen und Zuschläge kann daher nur ausgehend vom verminderten Bruttobezug bemessen werden.

Bei öffentlich Bediensteten ist auf Grund der typischerweise anderen Systematik der Gehaltsberechnung eine bundes- bzw. landesgesetzliche Regelung notwendig, dass die dienstrechtliche Bestimmung zur Gehaltsumwandlung einer Überzahlung gleichzuhalten ist (vgl. z. B. § 24a Oö. Landes-Gehaltsgesetz).

Soweit sichergestellt ist, dass nur der Arbeitnehmer das (Elektro-)Fahrrad nutzt, sieht die Sachbezugswerteverordnung keine Einschränkung auf nur ein (Elektro-)Fahrrad vor.

Es besteht keine Verpflichtung den Sachbezug von null aus der privaten Nutzung eines (Elektro-)Fahrrades am Lohnkonto bzw. am L16 anzugeben.

Der Kauf des Fahrrads durch den Arbeitnehmer ist gesondert zu beurteilen (siehe LStR 2002, Rz. 207), eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Kaufoption ist daher nicht schädlich. Die kostenlose oder verbilligte Übernahme des (Elektro-)Fahrrades ist als geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Übernahmepreis (Kaufpreis) und dem um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes anzusetzen. Nach den LStR 2002 Rz. 207 kann für Fahrräder und E-Fahrräder eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei linearer Absetzung für Abnutzung (AfA) aus Vereinfachungsgründen anstelle des um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreises des Abgabeortes der steuerliche Buchwert abzüglich eines pauschalen Abschlages von 20 % herangezogen wird (vgl. EStR 2000, Rz. 139). Errechnet sich der Buchwert von den Netto-Anschaffungskosten, sind für den üblichen Endpreis 20 % Umsatzsteuer anzusetzen.

Auch in der Sozialversicherung führt eine Gehaltsumwandlung zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage.

Dienstwohnung

167

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

Die Sachbezugswerte pro Quadratmeter Wohnfläche betragen:


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Bundesland
Richtwerte in Euro
ab
ab
ab
ab
Burgenland
6,09
5,61
5,30
5,09
Kärnten
7,81
7,20
6,80
6,53
Niederösterreich
6,85
6,31
5,96
5,72
Oberösterreich
7,23
6,66
6,29
6,05
S. 187Salzburg
9,22
8,50
8,03
7,71
Steiermark
9,21
8,49
8,02
7,70
Tirol
8,14
7,50
7,09
6,81
Vorarlberg
10,25
9,44
8,92
8,57
Wien
6,67
6,15
5,81
5,58

Die Wohnfläche errechnet sich anhand der gesamten Bodenfläche des Wohnraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Nicht zum Wohnraum zählen Keller- und Dachbodenräume, Treppen, offene Balkone und Terrassen.

Die o. a. Richtwerte sind auf Wohnraum anzuwenden, der von der Ausstattung her der „mietrechtlichen Normwohnung“ nach dem Richtwertgesetz entspricht (brauchbarer Zustand, Wohnraum bestehend aus Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Klosett und einer entsprechenden Badegelegenheit, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung). Für Wohnraum mit einem niedrigeren Ausstattungsstandard als dem der „Normwohnung“ ist ein pauschaler Abschlag von 30 % vorzunehmen.

Für Wohnungen von Hausbesorgern, Hausbetreuern und Portieren ist ein berufsspezifischer Abschlag von 35 % vorzunehmen. Entspricht die Wohnung nicht dem Standard einer Normwohnung, ist der Wert zunächst um 30 % zu vermindern. Von dem sich ergebenden Wert ist ein weiterer Abschlag von 35 % vorzunehmen. Alternativ kann der Ausgangswert sofort um einen kumulierten Abschlag von 54,5 % gekürzt werden. Für Schulwarte, die überwiegend Hausbesorger-, Hausbetreuer- bzw. Portiertätigkeiten ausüben, kann aufgrund des ähnlichen Tätigkeitsbildes ebenfalls der berufsspezifische Abschlag vorgenommen werden. Die Dienstwohnung eines Hausbesorgers, Hausbetreuers oder Portiers außerhalb des zu betreuenden Gebäudes ist keine Hausbesorger- bzw. Hausbetreuerwohnung.

Bei extremen Abweichungen der Richtwerte vom tatsächlichen Marktpreis (Wohnraum, dessen um 25 % verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50 % niedriger oder um mehr als 100 % höher ist als der pauschale Wert) ist der fremdübliche Mietwert abzüglich eines Abschlags von 25 % anzusetzen.

Beispiel 1

Der Sachbezugswert für eine 100-m2-Wohnung in der Steiermark beträgt 921 €. Die Wohnung entspricht nicht dem Standard einer Normwohnung, sodass dieser Wert um 30 % zu kürzen ist. Der pauschale Sachbezug errechnet sich daher in Höhe von 644,70 €.

Variante 1

Die fremdübliche Miete am Abgabeort beträgt 600 €; gekürzt um 25 % ergibt dies einen Vergleichs-betrag von 450 €. Eine Abweichung um mehr als 50 % liegt vor, wenn der Wert von 322,35 € (644,70 € minus 50 %) unterschritten wird. Da dies nicht der Fall ist, kommt der pauschale Wert laut Verordnung in Höhe von 644,70 € zum Ansatz.

Variante 2

Die fremdübliche Miete am Abgabeort beträgt 300 €; gekürzt um 25 %, ergibt dies einen Vergleichsbetrag von 225 €. In diesem Fall liegt eine Abweichung um mehr als 50 % vor, sodass der Sachbezugswert in Höhe von 225 € zum Ansatz kommt.

S. 188Beispiel 2

Dem Arbeitnehmer wird eine Dachterrassenwohnung in der Wiener Innenstadt im Ausmaß von 130 m2 zur Verfügung gestellt. Der pauschale Sachbezugswert ist wie folgt zu ermitteln: 130 m2 zu 6,67 € = 867,10 €. Der fremdübliche Mietzins in dieser Lage und Ausstattung beträgt 2.800 €; gekürzt um 25 %, ergibt dies einen Vergleichsbetrag von 2.100 €. Die Abweichung beträgt mehr als 100 % (d. h., der Vergleichswert ist höher als 867,10 × 2 = 1.734,20 €), sodass der höhere Wert von 2.100 € anzusetzen ist.

Bei angemieteten Wohnungen sind die pauschalen Quadratmeterwerte der tatsächlichen Miete (brutto: samt Betriebskosten, exklusive Heizkosten) abzüglich 25 % gegenüberzustellen; der höhere Wert bildet den maßgeblichen Sachbezug. Selbst bezahlte Betriebskosten sind vor Kürzung um 25 % abzuziehen.

Beispiel 1

Vom Arbeitgeber in Wien angemietete Wohnung, 100 m2 Wohnnutzfläche, Arbeitgeber bezahlt Miete und Betriebskosten in Höhe von 1.000 €


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100 m2 Wohnnutzfläche zu 6,67 €/m2
667 €
vom Arbeitgeber bezahlte Miete (inkl. Betriebskosten)
1.000 €
abzüglich 25 %
250 €
anzusetzen daher der höhere Wert
750 €

Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten. Werden diese vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25 % vorzunehmen.

Beispiel 2

Vom Arbeitgeber in Wien angemietete Wohnung, 100 m2 Wohnnutzfläche, Arbeitgeber bezahlt Miete, die Betriebskosten in Höhe von 220 € bezahlt der Arbeitnehmer


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100 m2 Wohnnutzfläche zu 6,67 €/m2
667,00 €
abzüglich 25 % Kürzung für Betriebskosten
166,75 €
maßgeblich aufgrund der Quadratmeterwerte
500,25 €
vom Arbeitgeber bezahlte Miete (einschl. Betriebskosten)
1.000 €
abzüglich Betriebskosten
220 €
abzüglich 25 % von 780 €
195 €
daher maßgeblich
585 €
anzusetzen daher der höhere Wert
585 €

Trägt der Arbeitgeber die Heizkosten, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 € pro m2 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers kürzen diesen Zuschlag. Trägt der Arbeitgeber bei einer von ihm gemieteten Wohnung die Heizkosten, ist der Sachbezugswert um die auf die Wohnung entfallenden tatsächlichen Heizkosten des Arbeitnehmers zu erhöhen. Können die tatsächlichen Kosten nicht ermittelt werden, ist ganzjährig ein Heizkostenzuschlag von 0,58 € pro m2 anzusetzen.

Es ist unbeachtlich, ob der Wohnraum möbliert oder unmöbliert ist, hierfür ist weder ein Zuschlag noch ein Abschlag vorzunehmen.

Wird einem Arbeitnehmer eine Dienstwohnung über das Ende des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt, liegen Einkünfte i. S. d. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG vor, welche S. 189der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Daher ist auch ein Lohnzettel zu übermitteln. Sofern sich auf Grund der Höhe des Sachbezugswertes ein Lohnsteuerabzug ergibt, ist § 78 Abs. 4 EStG anzuwenden. In der Sozialversicherung fallen dagegen nach Meinung des Dachverbandes keine Beiträge an.

In folgenden Fällen liegt kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor:

  • Bei Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet, ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn die Größe dieser Unterkunft 35 m2 nicht übersteigt.

  • Bei Wohnungsgrößen von mehr als 35 m2 bis maximal 45 m2 vermindert sich der Sachbezugswert um 35 %, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Dies wird z. B. in einem saisonalen Betrieb (z. B. Hotel- und Gastgewerbe) der Fall sein. Wird ein befristetes Dienstverhältnis über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinaus verlängert (der Sachbezug wird weiterhin gewährt), steht der Abschlag von 35 % nicht zu (der steuerfrei belassene Sachbezug ist entweder im Rahmen der Aufrollung nachzuversteuern oder als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 10 EStG zu behandeln). Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen und eine arbeitsplatznahe Unterkunft (mit einer Größe von mehr als 35 m2 bis maximal 45 m2) zur Verfügung gestellt und das Dienstverhältnis vor Ablauf von zwölf Monaten beendet, kann der Abschlag von 35 % nicht (rückwirkend) angewendet werden.

  • Wird eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu aliquotieren (vgl. ). Eine Steuerfreiheit steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 35 m2 nicht übersteigt. Eine Reduktion des Sachbezugswerts (um 35 %) steht dann zu, wenn jener Wohnraum, der dem jeweiligen Arbeitnehmer zur Nutzung zur Verfügung steht, 45 m2 nicht übersteigt.

  • Für die Beurteilung dieser Quadratmetergrenzen sind ab Jänner 2025 jene Wohnflächen, die mehreren Arbeitnehmern zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung gestellt werden (wie etwa Küche und Gemeinschaftsräume), auf die nutzungsberechtigten Arbeitnehmer aufzuteilen. Dabei ist die Fläche der gemeinsam benutzten Räume durch die Anzahl der im Lohnzahlungszeitraum überwiegend nutzungsberechtigten Arbeitnehmer zu dividieren und gilt für alle nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.

    Beispiel

    Der Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer A (15 m2), Arbeitnehmer B (15 m2) und Arbeitnehmer C (40 m2) eine arbeitsplatznahe Wohnung in Vorarlberg (100 m2) kostenlos zur Verfügung. Die übrige Wohnfläche (30 m2) kann von allen drei Arbeitnehmern genutzt werden. Der monatliche Sachbezugswert für die gesamte Wohnung beträgt 1.025 € (100m2 x 10,25 €).

    Die gemeinsam genutzten Räume werden für die Beurteilung der Quadratmetergrenzen des Abs. 7a auf die drei Arbeitnehmer gleichmäßig aufgeteilt (je 10 m2).

    Für A und B (je 25 m2) fällt gemäß Abs. 7a Z 1 kein Sachbezug an, wenn die Wohnung nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Der anteilige Sachbezugswert für C (50 m2) beträgt, wie bisher, 448,44 €, da er mit 50 m2 die Quadratmetergrenzen gemäß Abs. 7a Z 1 und 2 weiterhin überschreitet.

  • Eine Dienstwohnung, die ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers in Anspruch genommen wird, löst ebenfalls keinen Sachbezug aus (). Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Wohnung wie ein Hotelzimmer nur unS. 190mittelbar während der Dienstausübung zur Verfügung steht (), nicht aber, wenn durch die Dienstwohnung der Aufwand für eine zweite Wohnung erspart oder gemindert wird ().

  • Die verbilligte Überlassung von Wohnraum stellt dann keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, wenn ein unter den amtlichen Sachbezugswerten liegendes Nutzungsentgelt wegen zwingender gesetzlicher Mietzinsbeschränkungen, die unabhängig von der Arbeitnehmereigenschaft einzuhalten sind, vereinbart wurde ().

Entfernungszulagen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

168

Soweit Entfernungszulagen als Ersätze bei Dienstreisen bezahlt werden, sind sie steuer- bzw. beitragsfrei; siehe „Reisekostenersätze“, Tz. 207.

Entgeltfortzahlung, Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungsgeld und Entgeltfortzahlung für Katastrophenhelfer

Arbeitsrecht

169

Anspruch auf Entgeltfortzahlung (laut Angestelltengesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Berufsausbildungsgesetz, Gutsangestelltengesetz, Journalistengesetz, Theaterarbeitsgesetz, Landarbeitsgesetz, Heimarbeitsgesetz, Hausgehilfinnen- und Hausangestelltengesetz, Hausbesorgergesetz) haben Dienstnehmer, die aus folgenden Gründen an der Arbeitsleistung verhindert sind:

  • Krankheits- oder Unglücksfall,

  • Arbeitsunfall oder Berufskrankheit.

Die Höchstdauer des Entgeltfortzahlungsanspruchs hängt einerseits von der Dauer des Dienstverhältnisses ab (auch Karenzen für ab geborene Kinder werden auf die Dienstzeit zur Gänze angerechnet), andererseits davon, ob die Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) oder Arbeitsunfall (Berufskrankheit) verursacht wurde. Beginnend mit wurde die Entgeltfortzahlung der Angestellten an das System der Arbeiter angeglichen (es entfällt somit das System von Erst- und Wiedererkrankung und der Hälfteanspruch). Diese Neuregelungen sind auf Dienstverhinderungen von Angestellten anzuwenden, die in nach dem begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind (für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt diese Neuregelung ab Beginn dieses Arbeitsjahres). Mit endete dieser Übergangszeitraum, es gelten auch für Angestellte ausnahmslos die neuen Regelungen.

Der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts beträgt seit sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter:


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-
bei Krankheit, Unglücksfall, Kur- und Erholungs- sowie Pflegeaufenthalten u. Ä. im Arbeitsjahr (Umstellung aufs Kalenderjahr nur mit Betriebsvereinbarung oder Kollektivvertrag möglich)
-
bei Dauer des Arbeitsverhältnisses
-
im ersten Dienstjahr
sechs Wochen voll, vier Wochen halb;
nach dem ersten Dienstjahr bis zum 15. Dienstjahr
acht Wochen voll, vier Wochen halb;
S. 191
vom 15. bis zum 25. Dienstjahr
zehn Wochen voll, vier Wochen halb;
ab dem 25. Dienstjahr
zwölf Wochen voll, vier Wochen halb.

Feiertage (ausgenommen der Feiertag ist ein Sonntag) zählen nicht als Krankenstandstage. Sie sind nach dem Arbeitsruhegesetz vom Dienstgeber durch das Feiertagsentgelt zu vergüten (). Nach Ansicht des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungen ist Feiertagsentgelt so lange zu leisten, als noch Krankenentgelt bzw. bei Lehrlingen (beitragsfreies) Teilentgelt gebührt. Es handelt sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des ARG und gebührt stets in voller Höhe (100 %). Feiertage, die nach dem arbeitsrechtlichen Ende liegen, sind dagegen in die Entgeltfortzahlungsdauer einzuberechnen und verlängern daher die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 1 EFZG nicht (). Wird ein Arbeiter im aufrechten Dienstverhältnis (also ohne arbeitsrechtliche Beendigung und Endabrechnung) zum Angestellten, beginnt damit kein neues Arbeitsjahr, sondern es bleibt beim ursprünglichen Arbeitsjahr unter Anrechnung auch der Arbeiterzeiten für die Dauer der Entgeltfortzahlung (). Wechselt ein Lehrling beim selben Arbeitgeber vom Lehr- ins Angestelltendienstverhältnis und deckt sich der erste Tag des Lehrverhältnisses nicht mit dem ersten Tag des Angestelltendienstverhältnisses, beginnt das Arbeitsjahr mit dem ersten Tag des Angestelltenverhältnisses ().

Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten kennt das EFZG, und für Arbeitsjahre, die ab begonnen haben, auch das AngG, einen eigenständigen, stets auf den konkreten Anlassfall abgestellten Anspruch auf Entgeltfortzahlung:

  • ab Beginn des Arbeitsverhältnisses acht Wochen,

  • bei Dauer des Arbeitsverhältnisses von mindestens 15 Jahren zehn Wochen.

Ein Anspruch auf vier Wochen halbes Entgelt ist beim Arbeitsunfall bzw. der Berufskrankheit nicht vorgesehen. Ist ein Dienstnehmer aufgrund eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig und erstreckt sich die Arbeitsunfähigkeit auf ein neues Arbeitsjahr, entsteht dem Dienstnehmer kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung (). Bei einer Kündigung im Krankenstand hat der Dienstnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts (inkl. der Sonderzahlungen, so und 9 ObA 25/21y) über das arbeitsrechtliche Ende hinaus. Endet das Dienstverhältnis arbeitsrechtlich noch innerhalb des alten Arbeitsjahres, entsteht jedoch kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Beginn des neuen Arbeitsjahres (). Dem erkrankten Arbeitnehmer bleibt aber der volle Anspruch auf Ausschöpfung der nicht verbrauchten Entgeltfortzahlung aus dem laufenden Arbeitsjahr gewahrt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Arbeitsverhinderung erfolgt (). Ab ist auch für einvernehmliche Auflösungen im Krankenstand bzw. bei einvernehmlichen Auflösungen im Hinblick auf einen Krankenstand das Entgelt über das arbeitsrechtliche Ende hinaus fortzuzahlen (unabhängig davon, von wem der Wunsch nach der einvernehmlichen Lösung ausgeht, so ). Laut BMASGK muss „im Hinblick“ in einem sehr engen zeitlichen Naheverhältnis zwischen der (zukünftigen) Arbeitsverhinderung und der einvernehmlichen Auflösung gesehen werden, damit diese Rechtsfolge eintritt und wird bei bis zu einer Woche vorliegen (Judikatur bleibt allerdings abzuwarten). Hat ein Arbeitnehmer am Vormittag einer einvernehmlichen Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zugestimmt und wird er erst aufgrund von Beschwerden, die aus diesem belastenden Vorfall resultieren, am Nachmittag krankgeschrieben, ist die einvernehmliche Auflösung nicht „während der ArbeitsverhindeS. 192rung“ vereinbart worden, unabhängig davon, dass die Krankschreibung ohne näheres Anführen eines Zeitpunkts für diesen Tag erfolgte (). Sonderzahlungen sind bei einer Kündigung im Krankenstand für die Entgeltfortzahlung dann nicht einzubeziehen, wenn der Kollektivvertrag eine Wartezeit vorsieht und diese bei arbeitsrechtlichem Ende des Dienstverhältnisses noch nicht erfüllt war ( zum KV Gastgewerbe).

  • Entgeltfortzahlung für Lehrlinge (laut Berufsausbildungsgesetz)

    -

    Bei Krankheit oder Unglücksfall gebührt volles Lehrlingseinkommen für acht Wochen für ab beginnende Lehrjahre und neu beginnende Dienstverhinderungen, davor betrug der Anspruch vier Wochen, Teilentgelt (Unterschied zwischen vollem Lehrlingseinkommen und Krankengeld) gebührt für vier Wochen für ab dem beginnende Lehrjahre und Dienstverhinderungen, davor zwei Wochen. Die längere Entgeltfortzahlung beginnt daher für neue Lehrjahr ab nur dann, wenn keine Arbeitsverhinderung vom alten ins neue Lehrjahr hineinreicht.

    -

    Ist dieser Anspruch innerhalb eines Lehrjahres ausgeschöpft, gebührt bei weiterer Krankheit volles Lehrlingseinkommen für drei Tage, Teilentgelt für sechs Wochen;

    -

    bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gebührt volles Lehrlingseinkommen für acht Wochen, Teilentgelt für vier Wochen.

Für Personen, die weder dem AngG noch dem EFZG unterliegen (z. B. Arbeitnehmer von öffentlichen Körperschaften), gibt es eigene Ansprüche auf Entgeltfortzahlung.

Die AUVA leistet bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Zuschuss bei normalen Krankenständen sowie bei Freizeit- und Arbeitsunfällen in Höhe von 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts (einschließlich darauf entfallender Sonderzahlungen in Form eines Zuschlags in Höhe von 8,34 %; Basis für die Ermittlung des gebührenden Zuschusses ist das jeweils tatsächlich fortgezahlte Entgelt bis höchstens zum Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage) für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen pro Arbeitsjahr. 100 % des fortzuzahlenden Entgelts (siehe oben) für maximal 42 Kalendertage werden seit für bestimmte Unfälle ersetzt, die sich bei Einsätzen im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe ereignen. Es sind dies Unfälle von Dienstnehmern gem. § 176 Abs. 1 Z 7 lit. ASVG (freiwillige Feuerwehr, Bergrettung, Rettung usw.) und Unfälle von Präsenzdienern (Ausbildungsdienst, Zivildienst) im Rahmen des Katastrophenschutzes und der Katastrophenhilfe, die deshalb ihre Arbeit nicht antreten können. Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer beschäftigen, erhalten für Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem eingetreten sind, die Zuschüsse in der Höhe von 75 % (inkl. eines Zuschlages für Sonderzahlungen in Höhe von 12,51 %). Für die Dauer der Zuschusszahlungen kann keine Kurzarbeitsbeihilfe geltend gemacht werden.

Voraussetzungen:

  • Der Dienstgeber beschäftigt im Durchschnitt maximal 50 bzw. 10 Dienstnehmer. Seit wird für die Ermittlung des Durchschnitts das (Kalender-)Jahr () vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung herangezogen (Zeiträume, in denen vorübergehend keine Dienstnehmer beschäftigt wurden, sind zu berücksichtigen). Aufgrund der neu erlassenen EFZ-DV-VO entfällt für Entgeltfortzahlungen, die ab beginnen, die Ausnahme, wonach die Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn an nicht mehr als 30 Tagen pro Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden ebenso wie die Berücksichtigung von Lehrlingen und begünstigten Behinderten (Höchstarbeitnehmergrenze von maximal S. 19353 Dienstnehmern im Betrieb nur aufgrund der Beschäftigung von begünstigten Behinderten und Lehrlingen). Für die Ermittlung der Dienstnehmerzahl wird das Unternehmen als Ganzes herangezogen und nicht einzelne Betriebe. Folgende Personen sind bei der Zahl der durchschnittlich beschäftigten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht zu berücksichtigen:

    -

    freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

    -

    Heimarbeiterinnen und -arbeiter

    -

    („echte“) Ferialpraktikantinnen und -praktikanten

    -

    Präsenzdiener, Zivildiener

    -

    Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Mutterschutz

    -

    karenzierte Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer

    Zuschussberechtigt sind nur Unternehmen (darunter fallen laut OGH aber auch Orden, Kirchen, Vereine und Gemeinden), nicht aber Haushalte und die Fraktion einer politischen Partei, da sie nicht wirtschaftlich i. S. des § 1 Abs 2 UGB tätig werden (). Keinen Zuschuss erhält der Dienstgeber, wenn der Dienstnehmer aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (, im Falle eines Sturzes mit 1,99 ‰).

  • Der Dienstnehmer ist bei der AUVA unfallversichert und erhält Entgeltfortzahlung.

  • Die Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit dauert länger als zehn, bei Unfällen länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage.

  • Ab dem elften Tag bzw. bei Unfällen ab dem ersten Tag erfolgt die Entgeltfortzahlung im oben angeführten Ausmaß für höchstens 42 Kalendertage. Für die ersten zehn Kalendertage bei Krankenständen erfolgt keine Erstattung. Die Rechtsmeinung der AUVA, wonach am Stück maximal 32 Tage ausbezahlt werden können (da die zehn Tage Selbstbehalt auf das Höchstausmaß anzurechnen wären), wurde vom OGH nicht bestätigt. Laut OGH ist die Bestimmung so zu verstehen, dass der Zufluss vom elften bis zum 52. Tag gebührt (). Reicht ein Krankenstand ins neue Arbeitsjahr, fällt der Zuschuss ohne neuerliche Wartezeit erneut in voller Höhe und Ausmaß an ().

  • Zuschüsse werden auch für Lehrlinge und geringfügig Beschäftigte gezahlt.

  • Antragstellung erfolgt nach Ende der Entgeltfortzahlung (tunlichst elektronisch).

Der Antrag hat folgende Daten zu enthalten:

  • Namen und Adresse des Dienstgebers und seines Betriebs;

  • Namen und Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum des verunfallten Dienstnehmers;

  • Glaubhaftmachung der unfallbedingten Arbeitsverhinderung;

  • Rechtsgrundlage, Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung;

  • Angabe, ob das Arbeitsjahr das Kalenderjahr ist.

Die Antragstellung muss innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei der jeweiligen Landesstelle der AUVA erfolgen.

Die Zuschüsse werden binnen zwei Wochen nach Feststellung der Anspruchsberechtigung ausbezahlt (Formulare unter www.auva.at).

Wiedereingliederungsteilzeit und Wiedereingliederungsgeld

Für Menschen mit länger andauernden psychischen oder physischen Erkrankungen wurde ab ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell geschaffen, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren.

S. 194Ein Arbeitnehmer kann nach einem mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Krankenstand mit dem Arbeitgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren (eine einmalige Verlängerung um max. 3 Monate ist möglich), sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Der Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit hat spätestens einen Monat nach dem Ende des mindestens sechswöchigen Krankenstandes zu erfolgen.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf das entsprechend der Arbeitszeitreduktion aliquot zustehende Entgelt. Um den Einkommensverlust auszugleichen, erhält der Arbeitnehmer ein Wiedereingliederungsgeld vom zuständigen Krankenversicherungsträger. Das Wiedereingliederungsgeld gebührt im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs 2 ASVG und ist entsprechend der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit zu aliquotieren.

Entgeltfortzahlung für Katastrophenhelfer

Seit hat ein Dienstnehmer, wenn er nach Antritt des Dienstverhältnisses wegen eines Einsatzes als freiwilliges Mitglied einer Katastrophenhilfsorganisation, eines Rettungsdienstes oder einer freiwilligen Feuerwehr bei einem Großschadensereignis (d. h. durchgehend zumindest 8 Stunden, mehr als 100 Personen im Einsatz) oder als Mitglied eines Bergrettungsdienstes an der Dienstleistung verhindert ist, einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn das Ausmaß und die Lage der Dienstfreistellung mit dem Dienstgeber vereinbart wird (§ 8 Abs. 3a AngG und § 1154b Abs. 6 ABGB). Dienstgeber erhalten für die gewährte Entgeltfortzahlung eine pauschale Prämie von 200 € pro Dienstnehmer und Tag vom Katastrophenfonds des jeweiligen Bundeslandes.

Sozialversicherung

Für die Dauer des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung sind die Beiträge weiter zu entrichten, im Falle der Kündigung (ab auch im Falle der einvernehmlichen Auflösung) im Krankenstand auch über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus. Bei einvernehmlicher Auflösung im Hinblick auf einen Krankenstand führt das Wiederaufleben der Entgeltfortzahlung nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung nach § 11 ASVG. Da es nach dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Ende der Tätigkeit zu keiner Wiederaufnahme der Beschäftigung kommt, tritt auch keine neue Pflichtversicherung ein. Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung löst somit in diesem Sonderfall keine Beitragspflicht aus (DGservice Nr. 3/September 2023).

Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung besteht nur für jene Zuschüsse des Dienstgebers Beitragspflicht, die das Ausmaß von 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (wenn die Bezüge aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Regelungen nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhöht werden, das Ausmaß von 50 % der erhöhten vollen Geld- und Sachbezüge) erreichen oder überschreiten. Werden während des Krankenstandes nur mehr Sachbezüge gewährt, besteht dafür keine Beitragspflicht. Wurde Entgeltfortzahlung geleistet, obwohl der Dienstnehmer Rehabilitationsgeld bzw. Umschulungsgeld erhalten hat (der Bezug führt zu einer gesetzlichen Karenz des Dienstverhältnisses), können die Sozialversicherungsbeiträge rückverrechnet werden, sofern der Dienstgeber das rechtsgrundlos geleistete Entgelt vom Dienstnehmer zurückfordert.

S. 195Der Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem gebührenden Krankengeld (Teilentgelt) unterliegt nicht der Beitragspflicht.

Die Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für Krankengeld ersetzt die Abmeldung zur Pflichtversicherung. Ist die Höchstdauer auf Krankenentgelt allerdings ausgeschöpft (= Aussteuerung), ist eine Abmeldung mit „Ende Entgelt“ zu erstatten (die Rubrik „Ende Beschäftigungsverhältnis“ wird erst mit dem arbeitsrechtlichen Ende ausgefüllt).

Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt

Arbeitsrecht

170

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub (aliquote Urlaubsabgeltung gemäß § 10 UrlG). Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung. Der Erstattungsbetrag hat dem für den zu viel verbrauchten Urlaub zum Zeitpunkt des Urlaubsverbrauchs erhaltenen Urlaubsentgelt zu entsprechen. Die gesetzliche Bestimmung, wonach bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt für das laufende Urlaubsjahr keine Ersatzleistung gebührt, ist aufgrund der Entscheidung des (Rs job-medium, C 233/20) unionsrechtswidrig. Die Urlaubsersatzleistung steht damit auch bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt aliquot zu, wobei bei der Berechnung der Urlaubsersatzleistung nur vom unionsrechtlich garantierten Mindesturlaub von 4 Wochen auszugehen ist (). Für abgelaufene Urlaubsjahre (sofern keine Verjährung eingetreten ist) ist der volle noch offene Urlaub zu ersetzen. Eine Verjährung des unionsrechtlich gesicherten Mindestanspruchs von 4 Wochen kann dann nicht eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weder zum Urlaubsverbrauch aufgefordert noch auf die Verjährung hingewiesen hat ().

Für das laufende Urlaubsjahr ist hinsichtlich der Ersatzleistung wie folgt vorzugehen:

1.

Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs (neben der beschriebenen tageweisen Berechnung ist auch eine wöchentliche oder monatliche Berechnung möglich):

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Voller Urlaubsanspruch (bzw. 4 Wochen beim unberechtigten vorzeitigen Austritt) pro Jahr


×
Anzahl der im Urlaubsjahr zurückgelegten Kalendertage


=
aliquoter Urlaubsanspruch kaufmännisch gerundet auf ganze Tage
365 (366) Tage
2.

Berücksichtigung des verbrauchten Urlaubs: Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf den aliquoten Urlaubsanspruch anzurechnen. Über das aliquote Ausmaß hinaus konsumierter Urlaub ist nicht zurückzuerstatten, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung.

3.

Berechnung der Ersatzleistung (Berechnungsgrundlage ist das Urlaubsentgelt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, Sonderzahlungen sind grundsätzlich aliquot einzubeziehen, gebühren sie wegen fristloser Entlassung, unberechtigtem Austritt oder mangels Wartezeiterfüllung nicht, sind sie nicht einzubeziehen; Naturalbezüge sind in ihrem Geldwert zur berücksichtigen; Jahresboni, Prämien etc. sind aliquot einzubeziehen). Regelmäßig geleistete Überstunden während der Saison sind bei der Urlaubsersatzleistung zu berücksichtigten, auch S. 196wenn bei fortgesetztem Dienstverhältnis wegen Saisonendes keine Überstunden mehr angefallen wären ().

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Monatsentgelt + je 1/12 der Sonderzahlungen
×
aliquote Resturlaubstage
26
4.

Wurde das Dienstverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt oder verschuldete Entlassung beendet, ist der Übergenuss zurückzuerstatten. Das bedeutet, dass zuerst der aliquote Urlaubsanspruch zu ermitteln ist und dann die zu viel konsumierten Urlaubstage abzuziehen sind. Das auf den Überhang entfallende Entgelt ist dem Dienstgeber zurückzuerstatten (maßgebend ist das Urlaubsentgelt einschließlich darauf entfallender Sonderzahlungen für die letzten Urlaubstage, die den Überhang ausgelöst haben).

Der Urlaubsanspruch wird durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt allerdings nur für Fälle, in denen aufgrund einer Arbeitsverhinderung kein Entgeltanspruch besteht (so OLG Innsbruck , 13 Ra 41/17b, für Zeiten unberechtigten Fernbleibens und , für Zeiten des vom Dienstnehmer gewünschten unbezahlten Urlaubs). Daher ist bei Berechnung der Ersatzleistung nur dann vom ungeschmälerten Entgelt auszugehen, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Krankheit nicht mehr das volle Entgelt erhält.

Auch fallweise Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub, der auch in Stunden verbraucht werden kann und damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf Urlaubsersatzleistung. Die Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine All-in-Vereinbarung verstößt gegen das Ablöseverbot und ist nichtig (). Ein vom Arbeitnehmer unterschriebener Verzicht auf die Urlaubsersatzleistung im Rahmen der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ist unzulässig (OLG Wien , 10 Ra 56/20h).

Endet das Arbeitsverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß EKUG oder MSchG durch Entlassung ohne Verschulden des Arbeitnehmers, begründeten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Kündigung seitens des Arbeitgebers oder einvernehmliche Auflösung, ist der Berechnung der Ersatzleistung jene Arbeitszeit zugrunde zu legen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Arbeitnehmer überwiegend zu leisten war.

Wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers endet, gebührt die Ersatzleistung den Erben, fällt also nicht in den Nachlass.

Lohnsteuer

Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub sind aufzuteilen (§ 67 Abs. 8 lit. d EStG):

  • Soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, sind sie als laufender Arbeitslohn nach der Tabelle zu versteuern.

  • Soweit sie sonstige Bezüge betreffen, sind sie als sonstige Bezüge im Rahmen des Jahressechstels zu versteuern.

Diese Besteuerung ist auch dann anzuwenden, wenn der Anspruch auf Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub in Form einer freiwilligen Abfindung oder einer freiwilligen Abfertigung abgegolten wird (). Werden derartige Ersatzleistungen hingegen erst im Rahmen von Vergleichen, Kündigungsentschädigungen, nicht willkürlichen Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre oder in einem Insolvenzverfahren gewährt, erfolgt die Besteuerung gemäß § 67 Abs. 8 lit. a S. 197bzw. lit. b, lit. c oder lit. g EStG. Sie stellen dann keine laufenden, sondern zur Gänze sonstige Bezüge dar (nicht sechstelerhöhend).

Ersatzleistungen für nicht konsumierte Postensuchtage („Freizeit während der Kündigungsfrist“) sind wie Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub zu versteuern.

Für den nach der Tabelle zu versteuernden laufenden Bezug der Ersatzleistung gilt Folgendes:

  • Werden Ersatzleistungen in einem Kalendermonat neben laufenden Bezügen gezahlt, sind sie gemeinsam mit diesen nach dem Monatstarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums) zu versteuern. In diesem Fall ist am Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen.

  • Werden Ersatzleistungen nicht neben laufenden Bezügen ausgezahlt, hat die Besteuerung nach der Monatstabelle (§ 67 Abs. 10 EStG) zu erfolgen.

Für den mit den festen Steuersätzen (6 % bzw. 27 % bzw. 35,75 %) zu versteuernden sonstigen Bezug der Ersatzleistung gilt Folgendes:

  • Für Zwecke der Sechstelberechnung sind die als laufender Bezug ausgezahlten Ersatzleistungen auf das Kalenderjahr umzulegen. Das Jahressechstel erhöht sich daher um ein Sechstel der als laufender Bezug ausgezahlten Ersatzleistung. Werden Ersatzleistungen nicht neben laufenden Bezügen ausgezahlt (z. B. während einer Karenz), ist das Jahressechstel mit einem Sechstel der laufenden Bezüge der Ersatzleistungen zu ermitteln.

  • Die Versteuerung erfolgt im Kalendermonat der Zahlung.

  • Die auf den sonstigen Bezug entfallende Sozialversicherung ist vor Anwendung der festen Lohnsteuer abzuziehen. Der Freibetrag von 620 € bzw. die Freigrenze von 2.570 € kommen - soweit sie nicht ausgeschöpft sind - zum Tragen.

  • Die Rückerstattung von Urlaubsgeld (bei Austritt bzw. Entlassung) vermindert als Rückzahlung von Arbeitslohn die Lohnsteuerbemessungsgrundlage.

Beispiel 1

Am 5. 3. wird das Dienstverhältnis beendet. Am 5. 3. werden laufende Bezüge für 5 Tage (500 €) und eine Ersatzleistung (Anteil laufender Bezug für 14 Tage 1.400 €) ausgezahlt. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von (angenommen) 314,33 € sind 1.590,67 € nach der Monatstabelle zu versteuern. Als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses ist am Lohnzettel der 5. 3. auszuweisen.

Beispiel 2

Am 5. 3. wird das Dienstverhältnis beendet. Am 5. 3. werden laufende Bezüge für 5 Tage (500 €) und eine Ersatzleistung (laufender Bezug für 14 Tage 1.400 €) und sonstige Bezüge (anteiliger 13. und 14. Bezug, Sonderzahlungsanteil in Ersatzleistung, Prämienzahlung) in Höhe von 8.000 € ausgezahlt. Für die Monate Jänner und Februar wurde jeweils ein Bruttogehalt in Höhe von 3.000 € gezahlt.

Die Sechstelberechnung (ohne Berücksichtigung der als laufender Bezug ausgezahlten Ersatzleistung) ist wie folgt vorzunehmen: Laufende Bezüge von 1. 1. bis 5. 3. (6.500 €) geteilt durch 65 multipliziert mit 60 ergibt ein Jahressechstel von 6.000 €.

Das Jahressechstel erhöht sich um ein Sechstel der als laufender Bezug ausgezahlten Urlaubsentschädigung (ein Sechstel von 1.400 €), das sind 233,33 €. Das Jahressechstel beträgt daher 6.233,33 €, sodass 1.766,67 € der sonstigen Bezüge von insgesamt 8.000 € zum Tarif zusammen mit den anderen laufenden Bezügen zu versteuern sind.

Weiteres Beispiel siehe im Folgenden bei der Sozialversicherung.

S. 198Sozialversicherung

Der Bezug einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt unterliegt gemäß § 11 Abs. 2 ASVG der Beitragspflicht. Die Beitragsgrundlage ist auf laufenden Bezug und auf Sonderzahlung aufzuteilen. Für die Zeit eines solchen Anspruchs verlängert sich die Pflichtversicherung um die der Berechnung zugrunde gelegten Werktage, wobei zur Vereinfachung für je sechs Werktage ein weiterer Tag (zwei Tage, wenn mit fünf Arbeitstagen gerechnet wird, usw.) hinzuzurechnen ist. Bruchteile von Tagen sind bei der Verlängerung der Versicherung nicht zu berücksichtigen (es wird also immer abgerundet). Wenn der Zeitraum der verlängerten Pflichtversicherung in das nächste Kalenderjahr reicht, muss die Aufteilung entsprechend diesem Zeitraum auf zwei Kalenderjahre erfolgen. Dies gilt auch für die BV-Beiträge. Gebührt neben der Kündigungsentschädigung auch eine Urlaubsersatzleistung, so verlängert zuerst die Kündigungsentschädigung die Pflichtversicherung, dann folgt die Urlaubsersatzleistung. Die Frist für die Abmeldung beginnt mit dem Ende des Entgeltanspruchs (= Ende der Pflichtversicherung). Die Rückforderung von zu viel bezogenem Urlaub bei verschuldeter Entlassung oder unberechtigtem vorzeitigem Austritt hat für die Sozialversicherung keine Auswirkungen, sie verkürzt weder die Pflichtversicherung noch mindert sie die Beitragsgrundlage. Wird die Geringfügigkeitsgrenze durch die Auszahlung einer Urlaubsersatzleistung überschritten, bleibt das Dienstverhältnis aufgrund der Verwaltungspraxis der ÖGK trotzdem geringfügig (anders ).

Arbeitslosengeld und Krankengeld ruhen für Zeiten der Ersatzleistung, nicht dagegen das Kinderbetreuungsgeld. Auch ein eventueller Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension ruht (Stichtag bleibt aber erhalten). Endet das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers, kommt es zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung und damit zu keiner Beitragspflicht.

Beispiel

Angestellter, Kündigung durch den Arbeitnehmer per 30. 6. , Gehalt 2.400 € monatlich, Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld in gleicher Höhe, Urlaubsanspruch 30 Werktage, davon fünf Werktage bereits konsumiert, Urlaubsjahr = Kalenderjahr.

1.

Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruchs:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
30 Tage voller Urlaubsanspruch

×
181 im Urlaubsjahr zurückgelegte Kalendertage

=
15 Tage aliquoter Urlaubsanspruch (gerundet auf ganze Tage)
365 Tage
2.

Berücksichtigung des verbrauchten Urlaubs: Fünf Tage bereits verbrauchten Urlaubs sind auf den aliquoten Urlaubsanspruch anzurechnen, daher verbleiben zehn Resturlaubstage.

3.

Berechnung der Ersatzleistung:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
2.400 + 400
×
zehn Resturlaubstage = 1.076,92 €
26

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Die Ersatzleistung für 10 Tage beträgt also
1.076,92 €
davon laufender Bezug (12/14)
923,07 €
davon Sonderzahlung (2/14)
153,85 €
Berechnung Sozialversicherung Ersatzleistung
SV laufender Bezug (923,07 × 15,12 %)
139,57 €
SV Sonderzahlung (153,85 × 14,12 %)
21,72 €
S. 199Berechnung Lohnsteuer
Laufender Bezug Juni
2.400,00 €
- SV Juni-Bezug
433,68 €
+ laufender Bezug Ersatzleistung
923,07 €
- SV laufender Bezug Ersatzleistung
139,57 €
Lohnsteuerbemessungsgrundlage laufend
2.749,82 €
davon Lohnsteuer laut Tabelle
379,13 €
Sonstige Bezüge Juni
Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld aliquot
2.400,00 €
- SV UZ und WG (2.400 × 16,12 %)
386,88 €
+ sonstiger Bezug Ersatzleistung
153,85 €
- SV sonstiger Bezug Ersatzleistung (153,85 × 14,12 %)
21,72 €
Zwischensumme
2.145,25 €
Freibetrag gemäß § 67 Abs. 1 EStG
620,00 €
Bemessungsgrundlage sonstige Bezüge
1.525,25 €
davon 6 % Lohnsteuer
91,52 €

Anmerkung zur Sechstelberechnung: Das Jahressechstel beträgt von den laufenden Monatsbezügen 2.400 × 6 Monate : 6 × 2 = 4.800 €, vom laufenden Teil der Ersatzleistung 923,07 : 6 = 153,85, insgesamt also 4.953,85 €. Im Beispiel kommt es daher zu keiner Sechstelüberschreitung.

Das Ende des Dienstverhältnisses ist der 30. 6. (auch für den Lohnzettel), das Ende der Pflichtversicherung der 11. 7. (Verlängerung um 10 Werktage + 1 Sonntag).

Erschwerniszulagen

171

Siehe „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen“, Tz. 212.

Fahrtvergütungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

172

Sämtliche Aufwendungen für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind mit dem bereits in der Lohnsteuertabelle eingebauten Verkehrsabsetzbetrag und dem gegebenenfalls zu beantragenden Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten. Vergütungen des Arbeitgebers für solche Fahrten stellen daher steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Lediglich Fahrtkostenvergütungen für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, sind nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG steuerfrei. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen auch diese Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zum Werkverkehr und zur Übernahme der Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel („Öffi-Ticket“) durch den Arbeitgeber siehe Tz. 231.

S. 200Sozialversicherung

Der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln gehört gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG nicht zum Entgelt; ein Nachweis ist nicht erforderlich, auch bei Benützung des eigenen Kfz bleiben die Kosten des Massenbeförderungsmittels beitragsfrei. Verkehrt kein Massenbeförderungsmittel oder ist dessen Benutzung unzumutbar, kann pro Kilometer ein beitragsfreier Fixbetrag in Höhe von 0,11 € herangezogen werden (DGservice Nr. 1/März 2023). Ist der Fahrtkostenzuschuss höher als die Kosten eines Tickets des günstigsten in Betracht kommenden Massenbeförderungsmittels, ist der übersteigende Betrag beitragspflichtig (DGservice Nr. 3/September 2022). Stellt der Dienstgeber einen firmeneigenen PKW zur Verfügung, stellt dies einen Sachbezugswert dar, der um die Höhe der (fiktiven) Kosten eines Massenbeförderungsmittels verringert werden kann (DGservice Nr. 1/März 2023). Ab sind auch die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, beitragsfrei.

Familienheimfahrten, Ersätze für

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

173

Fahrtkostenersätze für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Lohn dar.

Fahrtkostenvergütungen, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, bleiben aber gemäß § 26 Z 4 lit. a EStG (Reisekostenersätze) steuerfrei, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird.

Alternativ kann, bei Zurücklegen der entsprechenden Wegstrecke, anstatt der Familienheimfahrten ein aliquotes Pendlerpauschale und ein aliquoter Pendlereuro für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale (und somit auch kein Pendlereuro) für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte zu.

Sozialversicherung

Fahrtkostenvergütungen einschließlich der Vergütungen für Wochenend-/Familienheimfahrten sind nach § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG beitragsfrei, soweit sie auch gemäß § 26 EStG lohnsteuerfrei sind.

Fehlgeldentschädigung

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

174

Fehlgeldentschädigungen sind steuerlich nicht begünstigt. Der Ersatz tatsächlicher Kassenfehlbeträge durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber gehört jedoch als „Rückzahlung von Einnahmen“ zu den Werbungskosten, die ohne Freibetragseintragung vom Arbeitgeber im Zuge der Lohnverrechnung berücksichtigt werden können.

Sozialversicherung

Fehlgeldentschädigungen (Zählgelder, Mankogelder) der Dienstnehmer, die im Kassen- oder Zähldienst beschäftigt sind, unterliegen ab der Beitragspflicht.

S. 201Ferialpraktikanten, Bezüge der

175

Siehe „ABC der Tätigkeiten und Berufe“, Tz. 84.

Firmenpension

176

Siehe „Pension“, Tz. 202.

Freie Station

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

177

  • Wohnung (ohne Beheizung und Beleuchtung): ein Zehntel,

  • Beheizung und Beleuchtung: ein Zehntel,

  • erstes und zweites Frühstück je: ein Zehntel,

  • Mittagessen: drei Zehntel,

  • Jause: ein Zehntel,

  • Abendessen: zwei Zehntel,

des Satzes von 196,20 €.

Wird die volle freie Station auch Familienangehörigen gewährt, so erhöhen sich die Beträge um 80 % für die Ehefrau, um 30 % für jedes Kind bis zum sechsten Lebensjahr, um 40 % für jedes Kind über sechs Jahren und um 80 % für jedes volljährige Kind bzw. andere im Haushalt lebende Personen. Kostenersätze des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert. In der Sozialversicherung ist die gewährte freie Station für Au-pair-Kräfte beitragsfrei.

Freie und verbilligte Mahlzeiten

Arbeitsrecht

178

Kosten für Mahlzeiten können bei entsprechender Vereinbarung von einem überkollektivvertraglichen Entgelt abgezogen werden, sofern dadurch das kollektivvertragliche Mindestentgelt nicht unterschritten wird.

Vom kollektivvertraglichen Mindestentgelt abzugsfähig sind diese Kosten jedoch dann, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Existenzsicherung eingehalten ist ().

Essensbons für pensionierte Mitarbeiter können nicht als vertraglich geschuldete Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gesehen werden. Der ehemalige Dienstgeber kann daher diese Leistung einseitig einstellen ().

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, unterliegen nicht der Lohnsteuer, dem DB, DZ sowie der KommSt und zählen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt.

Nach den LStR 2002, Rz. 93 ff. gilt für die Steuerfreiheit von freien oder verbilligten Mahlzeiten folgende gesetzlich festgeschriebene Regelung (ab auch für die Sozialversicherung):

  • Die Gewährung von Mahlzeiten am Arbeitsplatz (auch durch Catering-Firmen) ist in jedem Fall steuerfrei.

  • Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von 2 € (Freibetrag) ist ebenfalls in jedem Fall steuerfrei, auch wenn die Bons zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nach Hause mitgenommen werden können, verwendet werden.

  • S. 202Die Gewährung von Essensbons bis zu einem Wert von 8 € pro Arbeitstag ist nur dann steuerfrei, wenn die Speisen von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden (als Gaststätten in diesem Sinne gelten Gastgewerbebetriebe i. S. d. § 1 Abs. 1 der Gastgewerbepauschalierungsverordnung 2013, die Speisen jeder Art anbieten, die an Ort und Stelle genossen werden können). Zahlt der Arbeitgeber Essenszuschüsse im Nachhinein aus, liegt Steuerfreiheit nur dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer in der Gaststätte identifiziert (Chipkarte, digitaler Essensbon, App, Prepaid-Karte etc.) und die Zuordnung von Mahlzeit und Arbeitnehmer gewährleistet ist. Hinsichtlich des 8 € übersteigenden Betrags liegt ein steuerpflichtiger Sachbezug vor.

Für einen Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Der Arbeitnehmer kann die Gutscheine auch kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an Wochenenden) als auch für die Verpflegung anderer Personen einlösen.

Essensgutscheine im Zusammenhang mit Dienstreisen sind wie Tagesgeld zu behandeln. Übersteigt daher die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und Wert der Gutscheine 30 € pro Tag bzw. den jeweils aliquoten Teil, liegt ein steuerpflichtiger Bezug vor. Gutscheine bis zu einem Betrag von 2 € pro Arbeitstag, die auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen, bleiben dabei unberücksichtigt (vgl. LStR 2002, Rz. 98).

Garagenplätze

179

Siehe unter „Kfz-Abstell- und Garagenplatz“, Tz. 190.

Gefahrenzulagen

180

Siehe unter „Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen“, Tz. 212.

Geldstrafen, Ersatz von

181

Lohnsteuer

Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jene Beträge, die über diesen wegen in Ausübung des Dienstes begangener Verwaltungsübertretungen (z. B. Überladung von Kraftfahrzeugen) - gleichgültig ob im In- oder Ausland - verhängt wurden, handelt es sich weder um durchlaufende Gelder noch um Auslagenersatz (, 91/14/0094), sondern um einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis, welcher in die Bemessungsgrundlagen der lohnabhängigen Abgaben (LSt, KommSt) sowie in die Beitragsgrundlagen der lohnabhängigen Beiträge (SV, DB, DZ) einzubeziehen ist.

Wurden z. B. Verkehrsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber als Zulassungsbesitzer verhängt und von diesem bezahlt, stellt dies keinen Ersatz von Geldstrafen an die Arbeitnehmer dar und sind diese daher weder in die Bemessungs- noch in die Beitragsgrundlagen für die LSt, den DB und DZ oder die KommSt einzubeziehen (vgl. RV/7101005).

In der Sozialversicherung sind derartige Zahlungen jedoch beitragspflichtig ()!

Gesundheitsförderung, Maßnahmen zur

181a

Maßnahmen zur Gesundheitsförderung sind steuer- und beitragsfrei und unterliegen auch nicht dem DB, DZ und der KommSt (§ 3 Abs. 1 Z 13a EStG, § 49 Abs. 3 Z 11 ASVG). Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen des Dienstgebers

  • für zielgerichtete, wirkungsorientierte, vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention oder

  • S. 203für Impfungen gewährt werden,

  • soweit diese Zuwendungen an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmern zustehen.

Beispielsweise sind Maßnahmen betreffend Raucherentwöhnung, Ernährung und psychische Gesundheit begünstigt. Nicht begünstigt sind hingegen Maßnahmen, welche bereits eine Krankenbehandlung darstellen (z. B. Alkoholentzugstherapie). Als zielgerichtet und wirkungsorientiert sind Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention, wenn diese Maßnahmen von qualifizierten Anbietern durchgeführt werden, wie z. B. von Physiotherapeuten, Psychologen, Ernährungswissenschaftlern, Diätologen oder Ärzten mit entsprechender Zusatzqualifikation. Impfungen sind jedenfalls begünstigt. Als wirkungsorientiert kann ein Angebot nur gelten, wenn seine Wirksamkeit wissenschaftlich belegt ist.

Die Beiträge sind vom Arbeitgeber mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen. Dies ist auch der Fall, wenn die Rechnung für eine Gesundheitsmaßnahme auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber lediglich in Vorlage tritt.

Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Sportkurse sind üblicherweise nicht im Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung inkludiert und daher nicht steuerfrei. Es handelt sich dabei auch nicht um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den COVID-19-Test des Arbeitnehmers, ist dies nach § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG ebenfalls steuerfrei.

Auch die gemäß § 718 Abs. 9 ASVG errichteten Privatstiftungen (ehemalige Betriebskrankenkassen) können gemäß § 3 Abs. 1 Z Z 36 EStG Leistungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 13 lit. a EStG (zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung und Prävention sowie Impfungen) steuerfrei an ihre Begünstigten erbringen.

Siehe auch „Soziale Zuwendungen“, Tz. 214.

Gesellschafter-Geschäftsführer, Bezüge an

182

Siehe „ABC der Tätigkeiten und Berufe“, Tz. 91.

Gewinnbeteiligung

182a

Um die Partizipation von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens attraktiver zu machen, wurde mit dem ÖkoStRefG 2022 eine Begünstigung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen, analog der Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital eines Unternehmens, eingeführt. Die Begünstigung steht pro aktivem Arbeitnehmer jährlich maximal bis zu 3.000 € zu und ist an das Vorliegen eines Gewinnes des Arbeitgebers geknüpft. Aktive Arbeitnehmer sind Personen im aufrechten Arbeitsverhältnis auch dann, wenn der Anspruch auf Entgelt unterbrochen ist (z. B. Karenz, Präsenzdienst, langer Krankenstand etc.). Als aktive Arbeitnehmer gelten nach Ansicht des BMF auch Personen, mit welchen das Dienstverhältnis zwar schon beendet ist, die aber zum maßgeblichen Unternehmenserfolg, dem Ergebnis des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres, beigetragen haben. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn i. S. d. § 25 EStG auszahlt. Entgelt von dritter Seite, wie z. B. eine Mitarbeitergewinnbeteiligung, welche die Konzernmutter den Arbeitnehmern der Konzerntöchter gewährt, ist von der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 35 EStG nicht umfasst.

Für die Steuerfreiheit der Gewinnbeteiligung gilt:

  • Sie muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

  • S. 204Die Zahlung erfolgt nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6. Innerbetriebliche Vereinbarungen i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 7 EStG sind zulässig. Daher können - nach Ansicht der Finanzverwaltung - bisher individuell vereinbarte Leistungsbelohnungen oder auf Grund einer Vereinbarung i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 7 EStG gewährte Prämien (z. B. auf Grundlage des § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG) als steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung behandelt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG erfüllt sind. Allerdings ist eine Mitarbeitergewinnbeteiligung insoweit steuerpflichtig, wenn sie (ganz oder teilweise) anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung, auf welche jeweils ein arbeitsrechtlicher Anspruch besteht, geleistet wird (keine Bezugsumwandlung!).

  • Sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen dürfen den steuerlichen Vorjahresgewinn (EBIT) nicht übersteigen. Bei einer allfälligen Überschreitung des Höchstbetrages haftet der Arbeitgeber gemäß § 82 EStG hinsichtlich der Lohnsteuer, die auf den zu Unrecht steuerfrei belassenen Teil der Zuwendung beim jeweiligen Arbeitnehmer entfällt.

Die Höhe der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung ist somit zweifach begrenzt:

1.

insgesamt mit dem Gewinn (EBIT, Gewinn i. S. d. § 4 EStG oder § 5 EStG) des im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahres und

2.

bezogen auf einen Mitarbeiter mit 3.000 € im Kalenderjahr. Die Befreiung für eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG ist mit in Kraft getreten.

Eine Gewinnbeteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 35 EStG muss zwar nicht notwendigerweise an den Gewinn oder eine Gewinngröße anknüpfen, es ist aber erforderlich, dass die Größe, an die angeknüpft wird, objektivierbar ist. Objektivierbar sind nach Ansicht des BFG betriebswirtschaftliche Kennzahlen. Der Unternehmenserfolg ist dann nicht objektivierbar, wenn dieser an das Ausmaß, in welchem die vorher definierten Ziele des Unternehmens erreicht wurden, anknüpft. Wenn die individuelle Leistung der Arbeitnehmer aufgrund von Beurteilungen durch den jeweiligen Vorgesetzten Einfluss auf die Höhe der ausgezahlten Beträge hat, erfolgt dadurch effektiv die Bildung einer neuen Gruppe von Arbeitnehmern i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 35 lit. a EStG. Da diese weder nach betriebsbezogenen Merkmalen noch willkürfrei erfolgt, ist sie begünstigungsschädlich (; Revision anhängig).

Die Befreiung bezieht sich nur auf die Einkommensteuer, nicht jedoch auf Sozialversicherung, DB, DZ oder Kommunalsteuer. Die Zuwendung ist demnach beitragspflichtig hinsichtlich SV, DB, DZ und KommSt. Nach § 20 Abs. 2 EStG dürfen die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung, welche auf die steuerfreie Gewinnbeteiligung entfallen, von der Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer nicht abgezogen werden.

Zur Mitarbeiterbeteiligung und zur Mitarbeiterbeteiligungsstiftung siehe Tz. 196.

Handy

183

Siehe „Mobiltelefon“, Tz. 198.

Heimarbeiterzuschläge

Sozialversicherung

184

Die Heimarbeiterzuschläge (Unkostenzuschläge) gelten nach § 49 Abs. 5 ASVG nicht als Entgelt, wenn sie bei Heimarbeitern 10 % und bei Zwischen- und Stückmeistern 25 % des Entgelts nicht übersteigen. Bei den Zwischen- und Stückmeistern zählen auch die durch die Beschäftigung von Dienstnehmern entstehenden Aufwendungen (Arbeitslohn, SV-Beiträge) nicht zum Entgelt.

S. 205Heirats- und Geburtenbeihilfen

Lohnsteuer, Sozialversicherung DB, DZ, KommSt

185

Zuwendungen wie z. B. Heirats- und Geburtenbeihilfen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind steuerpflichtig und ab auch als laufender Bezug sozialversicherungspflichtig.

Höhenzulagen

Lohnsteuer

186

Höhenzulagen können als Erschwernis- bzw. Gefahrenzulagen begünstigt sein (siehe Tz. 212).

Insolvenz-Entgelt

Lohnsteuer

187

Die Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren (Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren) ist wie folgt geregelt (§ 67 Abs. 8 lit. g EStG):

  • Kostenersätze gemäß § 26 EStG (z. B. Reisekosten) behalten ihre Steuerfreiheit.

  • Steuerfreie Bezüge gem. § 3 Abs. 1 EStG, die ohne Rücksicht auf die Auszahlungsmodalität steuerfrei sind, bleiben ebenfalls steuerfrei.

  • Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e und f EStG (Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanzahlungen) sind im Rahmen der jeweiligen Bestimmung mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern.

  • Die auf die restlichen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind abzuziehen.

  • Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel pauschal steuerfrei zu belassen (diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten).

  • Die verbleibenden vier Fünftel sind als laufender Arbeitslohn mit einem vorläufigen Steuersatz von 15 % zu versteuern.

Die so berechnete Lohnsteuer ist bei Ermittlung des Netto-Insolvenz-Entgelts gemäß § 3 IESG abzuziehen. Vom Insolvenz-Entgelt-Fonds wird ein Lohnzettel an das Finanzamt zur Berücksichtigung der laufenden Bezüge im Veranlagungsverfahren übermittelt. Im Rahmen der Pflichtveranlagung beim Finanzamt werden die laufenden Bezüge, von denen die vorläufige Lohnsteuer von 15 % einbehalten wurde, gemeinsam mit dem übrigen Einkommen endgültig versteuert.

Erhält der Arbeitnehmer bei Verteilung der Masse nicht durch das IESG gesicherte Ansprüche, sind diese ebenso nach diesen Grundsätzen zu versteuern. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn von Quotenzahlungen an den Arbeitnehmer durch den Insolvenzverwalter 50 % als sonstiger Bezug mit dem festen Steuersatz von 6 % und die restlichen 50 % als laufender Bezug mit 15 % versteuert werden. Vom Anteil, der als laufender Bezug zu versteuern ist, bleibt ein Fünftel steuerfrei, sodass sich insgesamt ein Durchschnittssteuersatz von 9 % ergibt.

Werden vom Insolvenzverwalter Quotenzahlungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds geleistet, hat der Lohnsteuerabzug ebenfalls gemäß § 67 Abs. 8 lit. g EStG zu erfolgen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestehen keine Bedenken, wenn für diese Quotenzahlungen an den Insolvenz-Entgelt-Fonds durch den Insolvenzverwalter pauschal 9 % Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden (LStR 2002, Rz. 1107).

Im Insolvenzverfahren werden die gemäß § 3 Abs. 1 IESG das Ausmaß des Insolvenz-Entgelts mindernden Lohnsteuerbeträge zugleich als Insolvenzforderung (bedingt) S. 206angemeldet. Die für die Lohnsteuerabfuhr maßgebende Lohnzahlung ist erst die Zahlung der auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Forderung durch den Arbeitgeber (die Insolvenzmasse), sodass erst zu diesem Zeitpunkt und nur insoweit die Lohnsteuer zu entrichten ist ().

Aus Sicht des Arbeitnehmers gelten Nachzahlungen im Insolvenzverfahren in dem Kalenderjahr als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Hinsichtlich der Lohnzettelausstellung siehe Tz. 17.

Für die Nachzahlung von Kündigungsentschädigungen im Insolvenzverfahren gilt gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 zweiter Teilstrich EStG bis zu einem Zeitraum von drei Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses („unbedingte“ Kündigungsentschädigung) die Fiktion des Zuflusses für den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses (Kalendermonat, in welchen die Auflösung des Dienstverhältnisses fällt). Darüber hinausgehende Ansprüche auf Kündigungsentschädigungen („bedingte“ Kündigungsentschädigung) gelten erst im jeweils betroffenen Monat als zugeflossen (, ).

Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG zählt das Insolvenz-Entgelt, das vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daher beziehen auch freie Dienstnehmer, an die Insolvenz-Entgelt vom Insolvenz-Entgelt-Fonds ausgezahlt wird, diesbezüglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Sozialversicherung

Das IESG ist auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer anzuwenden, die in die allgemeine österreichische Sozialversicherung fallen, somit auf die Arbeitnehmer eines im Inland in Konkurs verfallenen Arbeitgebers (). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Insolvenz-Entgelt umfasst nach dem IESG auch die Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung. Allerdings erfolgt die Verrechnung der Beiträge direkt zwischen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds und dem jeweiligen Sozialversicherungsträger (§ 13a IESG). Insolvenz-Entgelt gebührt nur im Fall einer gesetzlichen Abfertigung. Eine darüber hinaus gewährte freiwillige Abfertigung ist nicht gesichert (), ebenso wenig eine Bleibeprämie bei fehlender sachlicher Rechtfertigung (). Die offenen Ansprüche von freien Dienstnehmern, die nach dem GSVG pflichtversichert sind, sind im Falle der Insolvenz ihres Auftraggebers nicht vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert (). Die Übernahme des unternehmerischen Risikos durch einen Geschäftsführer bei wesentlichem Einfluss auf die Willensbildung der GmbH spricht für die Arbeitgeberstellung und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis ().

DB, DZ, KommSt

Die für die Lohnsteuerabfuhr maßgebende Lohnzahlung ist erst die Zahlung der auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds übergegangenen Forderung durch den Arbeitgeber (die Insolvenzmasse), sodass erst zu diesem Zeitpunkt und nur insoweit die Lohnabgaben von den beitragspflichtigen Bezügen zu entrichten sind ().

Internatskostenzuschuss

188

Arbeitsrecht

Lehrlinge haben ab Anspruch auf Ersatz der gesamten Internatskosten durch den Lehrberechtigten. Dem Lehrberechtigten werden die Kosten auf Antrag aus Mitteln des Insolvenz-Entgelt-Fonds erstattet. Die Lehrlingsstellen führen diese Erstattung an die Unternehmen durch.

S. 207Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

Den Lehrlingen ersetzte Internatskosten (z. B. nach dem Kollektivvertrag für das Metallgewerbe) zählen gemäß § 26 Z 3 EStG als Ausbildungskosten nicht zu den Lohneinkünften.

Sozialversicherung

Laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger (jetzt Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind Internatskostenzuschüsse beitragsfrei.

Jubiläumsgelder

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

189

Jubiläumsgelder sind bereits seit 1989 voll steuerpflichtig und ab auch sozialversicherungspflichtig. In der Regel werden sonstige Bezüge bzw. Sonderzahlungen vorliegen.

Hinsichtlich Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen siehe Tz. 209.

Jubiläumsgelder sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

Kfz-Abstell- oder Garagenplatz

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

190

Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 € monatlich anzusetzen (Verordnung des BMF, BGBl. II Nr. 416/2001 i. d. g. F.). Der Sachbezug ist je Arbeitnehmer mit Parkmöglichkeit anzusetzen, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer nur gelegentlich dort parkt oder wenn sich mehrere Arbeitnehmer einen Parkplatz teilen. Der Sachbezugswert beträgt einheitlich 14,53 € pro Monat und Arbeitnehmer sowohl für angemietete als auch für arbeitgebereigene Abstell- und auch Garagenplätze.

In zeitlicher Hinsicht muss die Kostenpflicht der Parkraumbewirtschaftung zumindest teilweise innerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers gegeben sein. Der Sachbezugswert ist auch dann zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer das Kfz für berufliche Fahrten (auch mehrmals pro Tag) benötigt oder wenn der Arbeitnehmer (z. B. weil er im Außendienst tätig ist) den Parkplatz nur gelegentlich in Anspruch nimmt.

Kein Sachbezug ist anzusetzen bei

  • Abstell- und Garagenplätzen außerhalb kostenpflichtiger Parkraumbewirtschaftung;

  • Körperbehinderten, die zur Fortbewegung ein eigenes Kfz benötigen (laut Steuerfreibetrag);

  • einspurigen Fahrzeugen (Motorräder, Mofas, Fahrräder);

  • Personen, die nicht zum Parken berechtigt sind bzw. darauf verzichtet haben.

Die Bereitstellung eines Garagenplatzes in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers, der ständig - auch außerhalb der Arbeitszeit - zur Verfügung steht, fällt nicht unter die Regelung des § 4a der Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 i. d. g. F., sondern ist individuell zu bewerten.

S. 208Kilometergeld

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

191

Kilometergelder, die aus Anlass von Dienstreisen im Ausmaß des amtlichen Satzes gezahlt werden, sind steuer- bzw. beitragsfrei.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Kilometergeld ab
für PKW und Kombi
0,50 €
für Motorfahrräder und Motorräder
0,50 €
pro mitfahrende Person
0,15 €
Fahrrad
0,50 €

Das Kilometergeld kann bei Zutreffen aller Voraussetzungen für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden (; § 5 Abs. 1 Kilometergeldverordnung). Wird vom Arbeitgeber ein geringeres Kilometergeld ausgezahlt, kann ein steuerfreier Kostenersatz bis zum Betrag von 15.000 € (30.000 km multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld) geleistet werden. Die 30.000-km-Grenze ist von jedem Arbeitgeber gesondert wahrzunehmen. Unbeachtlich ist jedoch, ob der Arbeitnehmer mehrere Kraftfahrzeuge neben- oder nacheinander verwendet.

Bei der beruflichen Nutzung eines privaten Fahrrades ist der steuerfreie Ersatz mit maximal 1.500 € für 3.000 Kilometer im Jahr begrenzt (vgl. § 5 Abs. 2 Kilometergeldverordnung; LStR 2002, Rz. 356a). Anstelle des Kilometergeldes können im Rahmen der Veranlagung die tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden.

Wird ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes oder (teilweise) finanziertes Öffi-Ticket auch für Dienstreisen verwendet, dürfen Fahrtkostenersätze nicht zusätzlich nicht steuerbar (steuerfrei) behandelt werden, es sei denn, das Öffi-Ticket wird nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet (vgl. unten Tz. 231).

Das Kilometergeld ist eine Pauschalabgeltung, die auch Aufwendungen für Parkgebühren und Mauten enthält (, zur Reisegebührenvorschrift; § 3 Kilometergeldverordnung). Ersätze, die der Arbeitgeber für die Benützung von kostenpflichtigen Park-/Garagenplätzen bzw. für die Benützung von Mautstraßen (einschließlich der Autobahnvignette) dem Arbeitnehmer zusätzlich zum Kilometergeld zahlt, stellen daher einen steuerpflichtigen laufenden Bezug dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wie auch nach h. L. gilt für alle im § 26 EStG erfassten Arbeitgeberleistungen der Grundsatz, dass darüber einzeln abgerechnet werden muss. Eine solche Konkretisierung durch taugliche, zeitnahe Aufzeichnungen (wie etwa durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch) muss bereits bei der Leistung des Arbeitgebers für jede einzelne Dienstfahrt zu Grunde liegen. Pauschalabgeltungen sind damit grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen. Werden daher Kilometergelder (und Diäten) ohne Nachweis (keine Fahrtenbücher oder andere Aufzeichnungen) ausbezahlt, sind diese Pauschalabgeltungen steuerpflichtig. Eine nachträgliche Beweisführung kann einen zeitnahen Nachweis nicht ersetzen; eine bloße Glaubhaftmachung reicht nicht aus ().

Kinderbetreuung

191a

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Betreuung von Kindern bis zu 2.000 € jährlich pro Kind und Kalenderjahr unterliegen ebenfalls nicht der Lohnsteuer, der Sozialversicherung, dem DB, dem DZ und der KommSt (ab , davor 1.000 €). Folgende S. 209Voraussetzungen müssen erfüllt sein (§ 3 Abs. 1 Z 13b EStG, § 49 Abs. 9 ASVG, LStR 2002, Rz. 77h ff):

  • Der Arbeitnehmer selbst erhält für das Kind mehr als sechs Monate den Kinderabsetzbetrag.

  • Das Kind hat zu Beginn des Kalenderjahres das vierzehnte Lebensjahr (ab , davor das zehnte) noch nicht vollendet.

  • Die Betreuung erfolgt in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen oder durch pädagogisch qualifizierte Personen (ausgenommen haushaltszugehörige Angehörige).

  • Der Zuschuss wird allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt.

  • Der Zuschuss wird direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Person bezahlt oder in Form von Gutscheinen gewährt. Ab 2024 kann den Arbeitnehmern auch ein Kostenersatz geleistet werden. Die vorgelegte Rechnung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

  • Der Zuschuss darf nur für die unmittelbaren Kosten für die Kinderbetreuung selbst geleistet werden. Dazu zählen auch die Verpflegungskosten sowie das Bastelgeld, die im Zusammenhang mit der Betreuung anfallen.

Der Arbeitnehmer hat beim Arbeitgeber eine Erklärung zur Berücksichtigung eines steuerfreien Zuschusses für Kinderbetreuungskosten (Formular L 35) abgegeben (bei einem Vor-Arbeitgeber ist darin auch ein allenfalls bereits im selben Kalenderjahr steuerfrei gewährter Zuschuss anzuführen). Ebenso hat der Arbeitnehmer den Wegfall der Voraussetzungen zu melden. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.

Der steuerfreie Zuschuss ist ab 2025 unter „Zuschuss zur Kinderbetreuung § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b“ (bis 2024 unter „sonstige steuerfreie Bezüge“) am Lohnzettel auszuweisen.

Kündigungsentschädigung

Arbeitsrecht

192

Im Fall einer ungerechtfertigten Entlassung, einer frist- oder terminwidrigen Kündigung sowie eines berechtigten vorzeitigen Austritts aus Verschulden des Arbeitgebers gebührt dem Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung im „Ausmaß des Entgelts für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen“.

Das Entgelt für drei Monate ist sofort bei Beendigung des Dienstverhältnisses fällig. Bei einer darüber hinaus gehenden Kündigungsentschädigung ist anzurechnen, was der Dienstnehmer infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Dienstleistung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (fällig zum normalen Termin) (§ 1162b ABGB, § 29 AngG). Für den Zeitraum der Kündigungsentschädigung sind laut BUAK auch BUAG-Zuschläge zu entrichten, womit dieser Zeitraum anwartschaftsbegründend ist.

  • Kündigungsfrist (§ 1159 ABGB, § 20 AngG)

    Die Kündigungsfrist ist jene Mindestfrist, die zwischen dem Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses verstreichen muss. Eine vertragliche Verkürzung dieses Zeitraums für den Arbeitgeber ist somit ausgeschlossen.

    S. 210Für Angestellte und seit auch grundsätzlich für Arbeiter betragen die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber nach einer Dienstzeit

    -

    bis zu zwei Jahren: mindestens sechs Wochen,

    -

    ab dem vollendeten zweiten Jahr: mindestens zwei Monate,

    -

    ab dem vollendeten fünften Jahr: mindestens drei Monate,

    -

    ab dem vollendeten fünfzehnten Jahr: mindestens vier Monate,

    -

    ab dem vollendeten fünfundzwanzigsten Jahr: mindestens fünf Monate.

    Für Kündigungen, die ab dem ausgesprochen werden, gelten die im ABGB nach dem Vorbild des Angestelltengesetzes verlängerten Kündigungsfristen auch für Arbeiter. Nur in Branchen, in denen Saisonbetriebe (lt. § 53 Abs. 6 ArbVG) überwiegen, kann auch für den Arbeitgeber Abweichendes (also kürzere Kündigungsfristen) vorgesehen werden (z. B. Güterbeförderung, Baugewerbe, Arbeitskräfteüberlassung). Das quantitative Überwiegen einer Saisonbranche muss tatsächlich gegeben sein. Liegt das Überwiegen einer Saisonbranche nicht vor, kann es von den Kollektivvertragsparteien nicht vereinbart werden (). Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen diese Bestimmung keine Bedenken (). Wendet der Arbeitgeber die kürzeren Kündigungsbestimmungen des Kollektivvertrages an und macht der Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung auf Basis der längeren gesetzlichen Kündigungsfrist geltend, so trifft den Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass es sich um keine Saisonbranche handelt ().

    Ist das Dienstverhältnis nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfes vereinbart, so kann es während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Der vorübergehende Bedarf liegt nur vor, wenn das Ende des Bedarfs nicht vorhersehbar ist und eine entsprechende Vereinbarung vorliegt (OLG Innsbruck , 13 Ra/22b).

    Im Fall einer Selbstkündigung haben Angestellte und Arbeiter, ungeachtet der Zahl ihrer Dienstjahre, mangels einer für sie günstigeren Vereinbarung eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Viele Arbeiterkollektivverträge haben aber die kürzeren Kündigungsfristen für die Arbeitnehmerkündigungen beibehalten. Da sie für die Arbeiter günstiger sind, gelten sie auch weiterhin. Das Gesetz gestattet die vertragliche Verlängerung der Kündigungsfrist der Arbeitnehmer bis zu einem halben Jahr, sofern der Arbeitgeber eine zumindest ebenso lange Kündigungsfrist einzuhalten hat (daher gelten auch längere Kündigungsfristen für Arbeiter laut Kollektivvertrag weiterhin).

    Für die Bundessparte Gewerbe, Handwerk und Dienstleistung hat die Wirtschaftskammer nun eine umfassende Gesamtübersicht der Kündigungsbestimmungen für alle Branchen bzw. Berufszweige dieser Sparte veröffentlicht: https://www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-kuendigungsfristen-kuendigungstermine-gewerbe-handwerk.html

  • Kündigungstermin (§ 1159 ABGB, § 20 AngG)

    Kündigungstermin ist jener Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis endet.

    Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis sowohl mit Angestellten als auch seit mit Arbeitern nur mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres (also nur zum 31. 3., 30. 6., 30. 9. und 31. 12.) durch vorhergehende fristgerechte Kündigung lösen.

    Die Parteien des Arbeitsvertrags haben jedoch die Möglichkeit, abweichend davon den 15. oder Letzten eines jeden Kalendermonats als Kündigungstermin zu vereinbaren. Manche Kollektivverträge sehen diese zusätzlichen Kündigungstermine S. 211bereits vor bzw. schließen eine derartige Vertragsabrede aus bzw. schränken sie ein (z. B. KV Handelsangestellte).

    Im Fall einer Selbstkündigung ist der Monatsletzte als Kündigungstermin vorgesehen. In vielen Arbeiterkollektivverträgen sind aber die ursprünglichen Kündigungstermine weiter aufrecht (z. B. Ende der Lohnwoche) und - da günstiger - weiterhin anwendbar. Wird die Kündigungsfrist verlängert, müssen dem Arbeitnehmer dieselbe Anzahl von Kündigungsterminen wie dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen.

Lohnsteuer

Kündigungsentschädigungen sind im Kalendermonat der Zahlung nach dem Tarif (Monatstabelle) zu versteuern (§ 67 Abs. 8 lit. b EStG). Dabei ist nach Abzug der Pflichtbeiträge ein Fünftel pauschal steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage.

Die Wortfolge „Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume“ ist auf Grund des BGBl. I Nr. 13/2014 mit entfallen. Mit BGBl. I Nr. 40/2014 (Budgetbegleitgesetz 2014) wurde klargestellt, dass solche Zahlungen für den Verzicht auf künftige Arbeitsleistungen auch nicht unter § 67 Abs. 6 EStG zu subsumieren sind (siehe Tz. 149).

Beispiel

Beendigung des Dienstverhältnisses und Auszahlung des letzten laufenden Gehaltes mit 30. 5., nächster Kündigungstermin ist der 30. 6.; Kündigungsentschädigung 3.500 €, ausbezahlt am 15. 6. (3.000 € laufender Bezug, 500 € aliquote Sonderzahlungen)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kündigungsentschädigung brutto
3.500,00 €
- SV laufender Bezug (3.000 × 18,07 %)
542,10 €
- SV Sonderzahlung (500 × 14,12 %) (verminderter AlV-Beitrag)
70,60 €
Zwischensumme
2.887,30 €
davon ein Fünftel steuerfrei
577,46 €
davon vier Fünftel steuerpflichtig
2.309,84 €
Lohnsteuer nach der Monatstabelle
247,13 €

Hinsichtlich der Darstellung auf dem Lohnzettel siehe „Vergleichszahlungen“, Tz. 227.

Sozialversicherung

Die Kündigungsentschädigung ist je nach Art des enthaltenen Bezugs als laufendes Entgelt oder als Sonderzahlung zu behandeln. Die Pflichtversicherung verlängert sich um den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Dies gilt auch für die BV-Beiträge. Gebührt neben der Kündigungsentschädigung auch eine Urlaubsersatzleistung, so verlängert zuerst die Kündigungsentschädigung die Pflichtversicherung, dann folgt die Urlaubsersatzleistung. Die Frist für die Abmeldung beginnt mit dem Ende des Entgeltanspruchs (= Ende der Pflichtversicherung).

DB, DZ, KommSt

Kündigungsentschädigungen sind dem DB, DZ und der KommSt zu unterziehen.

S. 212Kurzarbeitsentlohnung

Lohnsteuer

193

Solange das Dienstverhältnis besteht, sind bei der Versteuerung der Entlohnung von Kurzarbeitern auch jene Tage in den Lohnzahlungszeitraum einzubeziehen, für die wegen der Kurzarbeit kein Lohn bezogen wird.

Kurzarbeitsunterstützung, Qualifizierungsbeihilfen

Arbeitsrecht

194

Arbeitgebern, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, können Kurzarbeitsbeihilfen vom AMS gewährt werden, wenn (§ 37b AMSG)

1.

der Betrieb von vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten betroffen ist,

2.

mit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig Beratungen durchgeführt werden und

3.

zwischen den Kollektivvertragspartnern Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.

Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteils des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden.

Qualifizierungsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer durchführen. Die Voraussetzungen lauten analog zur Kurzarbeitsunterstützung (§ 37c AMSG).

Die COVID-19-Pandemie führte zur Einführung einer besonderen COVID-19-Kurzarbeit. Dieses besondere Modell für die Inanspruchnahme der Kurzarbeit ist mit endgültig ausgelaufen. Ab gilt ein Modell, bei dem sich die Kurzarbeitsbeihilfe wieder am anteiligen Arbeitslosengeld orientiert. Für Lehrlinge ist seit eine Kurzarbeitsförderung ausgeschlossen, ab werden auch Familienangehörige nicht mehr gefördert. Nach einer negativen Entscheidung ist für das gleiche Vorhaben eine neuerliche Antragstellung ausgeschlossen. Die strenge Arbeitsmarktprüfung entfällt nur bei Inanspruchnahme der Kurzarbeit für max. 3 Monate. Die Beihilfe orientiert sich (wie vor Corona) am anteiligen Arbeitslosengeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Die Kurzarbeits-Unterstützung ist an den Arbeitnehmer weiterzugeben. Der entsprechende Bruttobetrag ist im Lohnkonto auszuweisen. Der Ersatz der Arbeitgeber-Mehrkosten in der Sozialversicherung erfolgt ab dem 4. Kurzarbeits-Monat. Als Bemessungsgrundlage wird der Dreimonatsschnitt vor der Kurzarbeit herangezogen. Die Mindestarbeitszeit liegt bei 10 %, max. dürfen 90 % gearbeitet werden. Der Arbeitnehmer erhält mind. 88 % des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit. Die Zustimmung der Sozialpartner ist erforderlich.

Die wesentlichen Schritte zur Genehmigung lauten:

  • Mindestens 3 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit: Verständigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS im Wege des eAMS-Konto über die Absicht, in Kurzarbeit zu gehen.

  • Beratungsverfahren, ob die Kurzarbeit abgewendet werden kann (Abschluss mit Beratungsprotokoll).

  • S. 213Fertigstellung der Sozialpartnervereinbarung mit den erforderlichen Unterschriften von Betriebsrat bzw. den einzelnen Arbeitnehmern.

  • Begehrensstellung über das eAMS-Konto mit Sozialpartnervereinbarung und Beratungsprotokoll im Anhang.

  • Nach Zustimmung der Sozialpartner und Anhörung des zuständigen Landesdirektoriums entscheidet das AMS über das Begehren.

    Das zur Verfügung stehende Budget ist knapp, die Genehmigung der Begehren wird nach dem „First in - First served-Prinzip“ erfolgen. Unternehmen mit Kurzarbeit für mindestens ein Drittel aller Beschäftigen werden priorisiert. Nur vollständig eingebrachte Begehren werden gereiht.

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

Die Kurzarbeitsunterstützung und die Qualifizierungsbeihilfe fallen nicht unter die Befreiung des § 3 Abs. 1 Z 5 EStG und unterliegen daher sowohl der Lohnsteuer als auch dem DB und DZ. Von der KommSt allerdings sind die Kurzarbeitsunterstützung und die Qualifizierungsbeihilfe gemäß §§ 37b Abs. 6, 37c Abs. 8 AMSG ausdrücklich befreit.

Die auf den Arbeitnehmer entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zwischen dieser erhöhten Beitragsgrundlage und der aktuellen Beitragsgrundlage trägt der Arbeitgeber allein. Diese vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge sowie sonstige auf den Arbeitnehmer entfallende Beiträge stellen keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar (vgl. zu einer ähnlich lautenden Bestimmung in § 7 Abs. 2 BschEG; Info des 2020-0.364.195).

Die Befreiungsbestimmungen der § 5 Abs. 2 KommStG, § 41 Abs. 4 FLAG sind natürlich auch bei Kurzarbeit zu berücksichtigen.

Sozialversicherung

Während des Bezugs von Kurzarbeitsunterstützung oder Qualifizierungsbeihilfe richtet sich die Höhe der Beiträge nach der letzten Beitragsgrundlage (ohne Rücksicht auf Zufälligkeiten, sie kann also auch höher als sonst sein, z.B. durch zufällig in diesem Monat vorgenommene Abrechnungen) vor dem Beginn der Kurzarbeit, wenn diese höher ist als die aktuelle Beitragsgrundlage (Günstigkeitsvergleich). Der Stichtag für diesen Günstigkeitsvergleich ist immer der erste Tag der Kurzarbeit oder der erste Tag der Verlängerung der Kurzarbeit (laut derzeitiger Ansicht der ÖGK wird also nicht „zwischendurch erhöht“, wenn sich die Bezüge während der Kurzarbeit erhöhen).

Davon sind Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung, der Zuschlag nach dem IESG und der Zuschlag nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz zu entrichten. Seit gilt dies auch für die (Land-)Arbeiterkammerumlage und den Wohnbauförderungsbeitrag. Nur vom tatsächlichen Entgelt (der in dieser Zeit erzielte Arbeitsverdienst zuzüglich Kurzarbeitsunterstützung) ist der Schlechtwetterentschädigungsbeitrag zu leisten.

Wird die Differenz der SV-Beiträge (vor Herabsetzung und tatsächlichem Entgelt) vom Dienstgeber übernommen, führt dies zu keiner Erhöhung der Beitragsgrundlage. Der Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung darf maximal 20 % der Geldbezüge ausmachen, eine allfällige Differenz bezahlt der Dienstgeber.

S. 214Lehrlingseinkommen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

195

Unter Lehrlingen versteht man Personen, die aufgrund eines Lehrvertrags zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 Berufsausbildungsgesetz).

Ist der Lehrvertrag nicht gültig begründet worden (z. B. wenn die Eintragung des Lehrvertrags verweigert wurde), sind die erbrachten Arbeitsleistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu bewerten. War ein Lehrverhältnis tatsächlich gewollt und wurde der Lehrling tatsächlich als solcher verwendet, gebührt das Lehrlingseinkommen. Wurden dagegen überwiegend Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtet, gebührt der kollektivvertragliche Lohn eines Hilfsarbeiters ().

Das Lehrlingseinkommen unterliegt zur Gänze nach den allgemeinen Bestimmungen sowohl der Lohnsteuer als auch dem DB, dem DZ und der Kommunalsteuer. Lediglich in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge besteht für Lehrlinge eine teilweise gesonderte Regelung (siehe Tz. 31).

Mitarbeiterbeteiligungen, Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

196

Der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder an mit dem Unternehmen des Arbeitgebers im Rahmen eines Sektors oder in einem Haftungsverbund verbundenen Unternehmen bleibt bis zu einem Betrag von 3.000 € jährlich steuerfrei. Diese Befreiung für Mitarbeiterbeteiligungen gilt neben der Lohnsteuer auch für den DB, den DZ und die KommSt sowie für die Sozialversicherung. Zu den begünstigten Beteiligungsformen zählen Aktien und Partizipationsscheine, Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Anteile an GmbH, echte stille Beteiligungen und Optionen (wenn sie im Kalenderjahr der Einräumung auch ausgeübt werden), nicht jedoch Beteiligungen als Mitunternehmer und Forderungswertpapiere. Für die Bewertung der Beteiligungen in Form von Wertpapieren ist der jeweilige Kurswert (nicht das Nominale) heranzuziehen. Die Steuerfreiheit ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Innerhalb der Arbeitnehmer bzw. der Gruppe kann eine Staffelung nach objektiven Merkmalen erfolgen (z. B. Prozentsatz vom Bruttobezug). Arbeitnehmer i. S. des § 3 Abs. 1 Z 13 ff EStG sind grundsätzlich nur Personen mit einem Dienstverhältnis.

  • Die Steuerbefreiung für die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG) nur bei einem aufrechten Dienstverhältnis zulässig.

  • Besteht die Beteiligung in Form von Wertpapieren, sind diese vom Arbeitnehmer bei einem inländischen Kreditinstitut zu hinterlegen oder einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger treuhändig zu übertragen.

  • Die Beteiligung darf vom Arbeitnehmer innerhalb von fünf Jahren (die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde) nicht unter Lebenden übertragen werden.

  • Der Arbeitnehmer hat bis 31. 3. jeden Jahres die Einhaltung dieser Behaltefrist dem Arbeitgeber nachzuweisen (z. B. Depotauszug). Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen.

S. 215Erfolgt eine Übertragung der Beteiligung vor Ablauf der Behaltefrist von fünf Jahren, hat dies der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Der Arbeitgeber muss den steuerfrei belassenen Betrag als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG zu dem Zeitpunkt versteuern, in dem er von der Übertragung Kenntnis erlangt. Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Anmerkung zum Arbeitsrecht: Der Vorteil der Mitarbeiterbeteiligung wird nicht in die Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlungsansprüche oder der Beendigungsansprüche einbezogen.

Für sog. Belegschaftsbeteiligungsstiftungen besteht folgende Begünstigung:

  • Die Zuwendung des Stifters von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder von liquiden Mitteln zur Anschaffung solcher Beteiligungen an die Belegschaftsbeteiligungsstiftung stellt gemäß § 26 Z 7 EStG keinen steuerbaren Arbeitslohn dar.

  • Die Zuwendungen der Privatstiftung an die Arbeitnehmer sind aufgrund einer Spezialbestimmung (§ 26 Z 8 und § 27 Abs. 5 Z 7 TS 2 EStG) bis zu einem Betrag von 4.500 € jährlich nicht „lohnsteuerbar“, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen (das heißt 27,5 % KESt anstelle der jeweiligen Lohnsteuer). Übersteigende Zuwendungen sind als Vorteil aus dem Dienstverhältnis lohnsteuerpflichtig. Diese Begünstigung besteht zusätzlich zur Befreiung für Mitarbeiterbeteiligungen.

  • Insoweit für diese Zahlungen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers anfallen, sind diese nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Darüber hinausgehende Zuwendungen sind als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG zu versteuern.

Mit dem Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017 wird ab eine zusätzliche Steuerbefreiung für (ehemalige) Arbeitnehmer und deren (Ehe)Partner und Kinder eingeführt und zwar für den Vorteil (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c EStG) aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften bis zu einem Betrag von 4.500 € jährlich pro Dienstverhältnis. Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung liegt dann vor, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar:

  • der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien an Arbeitgebergesellschaften an die Begünstigten,

  • der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten und

  • der einheitlichen Ausübung der von den Begünstigten übertragenen, mit den treuhändig verwahrten und verwalteten Aktien verbundenen Stimmrechte

dient. Die Stiftung selbst darf unter bestimmten Voraussetzungen Aktien von bis zu 10 % der Stimmrechte halten. Stifter können nur Arbeitgebergesellschaften und eine innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung sein. Der Kreis der Begünstigten darf nur Arbeitnehmer, frühere Arbeitnehmer bzw. (Ehe)Partner oder Kinder von diesen umfassen.

Die Aktien können durch diese Arbeitgebergesellschaft selbst oder durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung gemäß § 4d Abs. 4 EStG abgegeben werden. Die Befreiung für Mitarbeiterbeteiligungen gilt neben der Lohnsteuer auch für den DB, den DZ und die KommSt sowie auch für die Sozialversicherung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden.

Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten:

  • Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eines der genannten Unternehmen gewährt werden.

  • S. 216Der Arbeitnehmer muss die Aktien und die damit verbundenen Stimmrechte mindestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses an eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändigen Verwahrung und Verwaltung übertragen. Die Vereinbarung über die treuhändige Verwahrung und Verwaltung der Aktien und über die Übertragung der damit verbundenen Stimmrechte muss so ausgestaltet sein, dass eine Kündigung vor Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zulässig ist.

  • Werden die Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer ausgefolgt, gilt dies als Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe des als steuerfrei behandelten Vorteils aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe dieser Aktien.

  • Die Anschaffungskosten der Aktien entsprechen stets dem Wert der Aktien im Zeitpunkt der Abgabe an den Arbeitnehmer.

Steuerfrei ist auch der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten treuhändigen Verwahrung und Verwaltung der Aktien durch eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung für deren Begünstigten.

Diese Lohnsteuerbegünstigung gilt auch für DB, DZ und die KommSt sowie die Sozialversicherung.

Zur Gewinnbeteiligung siehe Tz. 182a.

Mitarbeiterprämie

196a

Die Mitarbeiterprämie für 2024 wurde nicht verlängert, kann aber für 2024 (Ausweis am Lohnzettel für 2024) noch bis steuerfrei ausbezahlt werden.

Die Mitarbeiterprämie ist auch vom Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und von der Kommunalsteuer befreit.

Sozialversicherung

Gemäß § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG sind Mitarbeiterprämien für 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG beitragsfrei, sofern sie bis ausbezahlt werden.

Mitarbeiterrabatte

Siehe „Personalrabatte, PC-Überlassung, Bonusmeilen, Kontenführung“, Tz. 205.

Mitarbeitervorsorgekasse, Beiträge an

197

Siehe „Betriebliche Vorsorgekasse“, Tz. 162.

Mobiltelefon

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

198

Analog zur Verwaltungspraxis bei fallweiser Privatnutzung eines Tischtelefons durch den Arbeitnehmer ist die Zurechnung eines pauschalen Sachbezugswerts allein aufgrund der Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Mobiltelefons nicht gerechtfertigt. Bei einer im Einzelfall festgestellten umfangreicheren Privatnutzung sind aber die anteiligen Kosten als Sachbezug anzusetzen (LStR 2002, Rz. 214).

Pauschale Spesenersätze für die berufliche Verwendung eines privat angeschafften Mobiltelefons sowie der Telefongebühren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Geht ein vom Arbeitgeber angeschafftes Mobiltelefon ins Eigentum des Arbeitnehmers über, liegt zur Gänze ein steuerpflichtiger Sachbezug vor (vgl. LStR 2002, Rz. 10703a).

S. 217Nachzahlungen

Lohnsteuer

199

Bei Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der jeweiligen Lohnzahlungszeiträume neu zu berechnen.

Werden Bezüge für das Vorjahr bis zum 15. Februar ausgezahlt, kann der Arbeitgeber durch Aufrollen der Lohnzahlungszeiträume des Vorjahres die Lohnsteuer neu berechnen. Erfolgt keine Aufrollung, sind die Bezüge dem Lohnzahlungszeitraum Dezember des Vorjahres zuzuordnen (§ 77 Abs. 5 EStG).

Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre nach dem 15. Februar, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, werden wie folgt behandelt (§ 67 Abs. 8 lit. c EStG):

1.

Zuerst sind folgende Bezüge auszuscheiden, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt:

-

Kostenersätze gemäß § 26 EStG behalten ihre Steuerfreiheit.

-

Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG behalten dann ihre Steuerfreiheit, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind. Überstundenzuschläge sind hingegen nicht auszuscheiden.

-

Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Zahlungen aufgrund eines Sozialplans sind auch im Rahmen einer Nachzahlung mit dem jeweiligen festen Steuersatz (siehe die entsprechenden Stichwörter) zu versteuern.

2.

Nach Ausscheiden dieser gesondert zu versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

3.

Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel pauschal steuerfrei zu belassen.

4.

Die verbleibenden vier Fünftel sind schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Die Nachzahlung erhöht nicht das Jahressechstel.

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Im Juni des laufenden Jahres werden gemeinsam mit dem Juni-Gehalt folgende Bezüge nachgezahlt:
laufende Bezüge September bis Dezember des Vorjahres
4.000 €
Überstundengrundlohn und -zuschläge für diesen Zeitraum
800 €
Sonderzahlungen Dezember des Vorjahres
600 €
Reisekosten September bis Dezember des Vorjahres
500 €
laufende Bezüge Jänner bis Mai des laufenden Jahres
1.000 €
Die Besteuerung ist wie folgt vorzunehmen:
Die Nachzahlung der laufenden Bezüge Jänner bis Mai des laufenden Jahres ist aufzurollen (Erhöhung dieser Bezüge um jeweils 200 €).
Die Nachzahlung für das abgelaufene Jahr ist aufzuteilen:
Die nachgezahlten Reisekosten i. H. v. 500 € bleiben steuerfrei.
Die verbleibenden Bezüge (laufende Gehälter, Überstunden, Sonderzahlungen) betragen insgesamt
5.400,00 €
SV laufende Bezüge (4.800 × 18,07 %)
867,36 €
S. 218SV sonstige Bezüge (600 × 14,12 %)
84,72 €
Zwischensumme
4.447,92 €
davon ein Fünftel steuerfrei
889,58 €
davon vier Fünftel steuerpflichtig
3.558,34 €

Der Betrag von 3.558,34 € ist gemeinsam mit dem steuerpflichtigen Junigehalt nach der Monatstabelle zu versteuern.

Hinsichtlich der Darstellung auf dem Lohnzettel siehe „Vergleichszahlungen“, Tz. 227.

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind Nachzahlungen, wie andere Lohnzahlungen auch, auf laufendes Entgelt und Sonderzahlung aufzuteilen und dem jeweiligen Zeitraum zuzuordnen („Aufrollung“). Dies gilt sowohl für laufende als auch für abgelaufene Kalenderjahre. Im Rahmen der mBGM ist eine Stornomeldung und anschließende Neumeldung der korrekten mBGM zu erstatten. Sanktionsfrei möglich ist es für Selbstabrechner nur innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die mBGM gilt.

DB, DZ, KommSt

Nachzahlungen unterliegen dem DB, DZ und der KommSt nach den allgemeinen Bestimmungen.

Nächtigungsgelder

200

Siehe unter „Reisekostenersätze“, Tz. 207.

Öffentliche Verkehrsmittel, Fahrkarten für

201

Siehe Werkverkehr, Tz. 231.

Pensionen, Pensionszusagen

Lohnsteuer

202

Pensionszahlungen des (ehemaligen) Arbeitgebers aufgrund von direkten Leistungszusagen stellen grundsätzlich im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung lohnsteuerpflichtige Einkünfte dar (Firmenpensionen). Zu den lohnsteuerpflichtigen Einkünften gehören auch Bezüge und Vorteile aus BV-Kassen.

Da Pensionisten kein Werbungskostenpauschale zusteht und sie anstelle des Verkehrsabsetzbetrags Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag (allerdings mit einschleifendem Wegfall) haben, unterscheidet sich die Lohnsteuerberechnung von der für aktive Arbeitnehmer (siehe Tz. 236). Werden mehrere Pensionen von verschiedenen Stellen ausbezahlt, so besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit,

  • die Pensionen an einen Arbeitgeber abzutreten, der dann sämtliche Pensionen gemeinsam auszahlt und versteuert (§ 47 Abs. 3 EStG), oder

  • die Pensionen weiterhin getrennt auszahlen, aber von einem Sozialversicherungsträger oder einer anderen pensionsauszahlenden Stelle gemeinsam versteuern zu lassen (§ 47 Abs. 4 und 5 EStG).

Sinn dieser Maßnahmen ist, eine Nachzahlung im Wege der Pflichtveranlagung nach Jahresende zu vermeiden.

S. 219In bestimmten Fällen sind nicht erst die ausbezahlten Pensionen, sondern bereits die Pensionszusagen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen. Das ist dann der Fall, wenn eine Pensionszusage ganz oder teilweise anstelle

  • des bisher gezahlten Arbeitslohns

  • oder der Lohnerhöhungen,

auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt wird. Es wird also in diesen Fällen ein Teil des Lohns nicht ausbezahlt, sondern vom Arbeitgeber mit der gleichzeitigen Zusage einer späteren Pension zurückbehalten (Umwandlung des Bezugs in eine Pensionszusage). Der umgewandelte (nicht ausbezahlte) Bezug wird so versteuert, als wäre er zugeflossen.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine derartige Bezugsumwandlung noch nicht im Zeitpunkt der Pensionszusage, sondern erst im Zeitpunkt der Pensionsauszahlung zu versteuern:

1.

Eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. Z 1 bis 6 EStG sieht vor, dass Pensionszusagen ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder von Lohnerhöhungen eingeräumt werden (z. B. Kollektivvertrag ermöglicht es, eine Lohnerhöhung entweder durch Barzahlung oder durch eine Pensionszusage abzugelten).

2.

Es werden solche Bezüge in eine Pensionszusage umgewandelt, auf die kein Anspruch besteht (z. B. Pensionszusage anstelle einer freiwilligen Lohnerhöhung, anstelle von freiwilligen Belohnungen oder anstelle von freiwilligen Sozialleistungen).

Stellt bereits die Pensionszusage einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, dann wird die ausbezahlte Pension erst in dem Ausmaß und zu dem Zeitpunkt steuerpflichtig, in dem die aufgrund des Lohnverzichtes bereits versteuerten Beträge überschritten werden. Wird die Pension abgefunden, ist sinngemäß vorzugehen. Für den steuerpflichtigen Teil ist § 67 Abs. 8 lit. e EStG i. V. m. § 124b Z 53 EStG zu beachten.

Sozialversicherung

Firmenpensionen gehören nicht zum Entgelt gem. § 49 Abs. 1 ASVG und unterliegen daher nicht der Beitragspflicht.

Pensionszusagen, die anstelle eines Bezugs, auf den der Dienstnehmer Anspruch hat, gewährt werden, stellen entsprechend dem Anspruchsprinzip des ASVG beitragspflichtiges Entgelt dar ().

DB, DZ, KommSt

Firmenpensionen gehören als Ruhe- und Versorgungsbezüge nicht zur Beitragsgrundlage.

Pensionszusagen aufgrund von lohnsteuerpflichtigen Bezugsumwandlungen (siehe unter Lohnsteuer) unterliegen dem DB, DZ und der KommSt.

Pensionsabfindungen

Lohnsteuer

203

Bei der Besteuerung von Pensionsabfindungen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

Übersteigt der Barwert des Pensionsanspruches den Wert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (2025: 15.900 €; Freigrenze) nicht, ist die Pensionsabfindung gemäß § 67 Abs. 8 lit. e EStG mit dem halben Steuersatz begünstigt. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass die Pensionszusage mindestens sieben Jahre S. 220zurückliegt (ein kürzerer Zeitraum ist nur im Rahmen von Sanierungsprogrammen möglich; LStR 2002, Rz. 1110).

1.

Die Lohnsteuer wird durch Anwendung der Steuersätze des § 33 EStG ausschließlich auf die Pensionsabfindung und anschließende Halbierung ermittelt. Andere Einkünfte bleiben ebenso außer Ansatz wie Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen; die Steuerabsetzbeträge gemäß § 33 EStG sind nicht zu berücksichtigen (vgl. ). Eine eventuell anfallende Sozialversicherung ist vor Anwendung des halben Steuersatzes von der Bemessungsgrundlage abzuziehen.

2.

Übersteigt der Barwert den Wert gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 Pensionskassengesetz (15.900 €), ist der gesamte Betrag im Kalendermonat der Zahlung als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG nach der Lohnsteuertabelle zu versteuern.

3.

Anstelle einer steuerpflichtigen Pensionsabfindung kann eine steuerneutrale Übertragung des Barwerts in eine Pensionskasse erfolgen (§ 26 Z 7 EStG).

Pensionsabfindungen müssen auf jeden Fall auf einer Pensionszusage beruhen, bzw. es muss ein statutarischer Anspruch (verbrieftes Recht) gegeben sein. Sie können nicht als Vergleichssumme, Kündigungsentschädigung oder Nachzahlung versteuert werden (vgl. ).

Da Pensionsabfindungen während des aufrechten Dienstverhältnisses, bei Beendigung des Dienstverhältnisses und zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. während des Pensionsbezugs) erfolgen können, sind sie nicht beendigungskausal. Die begünstigte Besteuerung gemäß § 67 Abs. 6 EStG kommt daher nicht zur Anwendung (LStR 2002, Rz. 1110b).

Pensionsansprüche können zur Gänze durch Auszahlung eines Einmalbetrags, zur Gänze durch Auszahlung in Teilbeträgen oder auch nur teilweise abgefunden werden (der zukünftige Pensionsanspruch wird vermindert). Erfolgt eine Abfindung in Teilbeträgen, sind nicht die einzelnen Teilbeträge für den Hälftesteuersatz maßgeblich, sondern der gesamte Barwert des abzufindenden Anspruchs. Bei einer teilweisen Abfindung ist der Barwert des gesamten Pensionsanspruchs (der abgefundene und der nicht abgefundene) maßgeblich, wobei frühere (bereits erfolgte) Teilabfindungen mit einzubeziehen sind. Eine Berücksichtigung früherer Teilabfindungen kann entfallen, wenn sie mehr als sieben Jahre zurückliegen.

Einmalabfindungen für nicht mehr bezahlte Versicherungsprämien stellen keine Pensionsabfindungen dar ().

Pensionsabfindungen von Pensionskassen auf Grund gesetzlicher oder statutenmäßiger Regelungen sind nach Abzug der darauf entfallenden Pflichtbeiträge ab dem Jahr 2001 und in den folgenden Jahren zu einem Drittel steuerfrei zu belassen. Bei dieser Begünstigung wird darauf abgestellt, dass den Anspruchsberechtigten keine andere Möglichkeit als die Inanspruchnahme der Pensionsabfindung eingeräumt ist. Wenn kein Zwang zur Pensionsabfindung besteht, sondern der Anwartschaftsberechtigte seine freie Wahl zwischen mehreren Ansprüchen (unter anderem dem Anspruch auf Einmalzahlung) trifft, liegt keine „Abfindung“ i. S. d. § 124 Z 53 EStG vor (vgl ).

Sozialversicherung

Pensionen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten - so wie Firmenpensionen - nicht als Entgelt. Pensionsabfindungen während eines aufrechten Dienstverhältnisses sind hingegen als laufender Bezug bis zur Höchstbeitragsgrundlage des jeweiligen Monats beitragspflichtig ().

S. 221DB, DZ, KommSt

Pensionsabfindungen, die auf einer Pensionszusage beruhen bzw. aufgrund (dienst-) vertraglicher Vereinbarungen gewährt werden, gehören als „Ruhe- und Versorgungsbezüge“ nicht zur Beitragsgrundlage für den DB, den DZ und die KommSt.

Pensionsabfindungen gehören nur dann nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden ().

Pensionskassenbeiträge

Lohnsteuer

204

Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer

  • an Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes,

  • an ausländische Pensionskassen aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung,

  • an Unterstützungskassen,

  • an betriebliche Kollektivversicherungen,

  • an Arbeitnehmerförderungsstiftungen,

  • an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen

  • nach Beendigung des Dienstverhältnisses (also im potenziellen Versorgungsfall)

leistet, sind gemäß § 26 Z 7 EStG steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei sind Kostenersätze des Arbeitgebers für Pensionsverpflichtungen von früheren Arbeitgebern sowie das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen.

Beiträge des Arbeitnehmers an Pensionskassen i. S. des Pensionskassengesetzes stellen Sonderausgaben dar. Beiträge des Arbeitnehmers an ausländische Pensionskassen aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Verpflichtung sind Werbungskosten.

Bei Auszahlung der Pension aus Pensionskassen ist die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage wie folgt zu ermitteln:

  • Jener Teil der Pension, der auf Arbeitgeberbeiträgen beruht, stellt zur Gänze steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

  • Jener Teil, der auf Arbeitnehmerbeiträgen beruht, wird nur zu 25 % erfasst.

Laufende Bezüge von Pensionskassen, die auf Beträge entfallen,

  • die aus BV-Kassen an eine Pensionskasse übertragen wurden oder

  • für die eine Prämie nach § 108a EStG gewährt wurde oder für die vor der Übertragung an eine Pensionskasse eine Prämie nach § 108g EStG gewährt wurde,

sind zur Gänze steuerfrei.

Keine Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, sondern solche des Arbeitnehmers liegen vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle

  • des bisher gezahlten Arbeitslohns

  • oder der Lohnerhöhungen,

auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden.

Es wird also in diesen Fällen ein Teil des Lohns nicht ausbezahlt, sondern vom Arbeitgeber an eine Pensionskasse gezahlt (Umwandlung von arbeitsrechtlich zustehenden Bezügen oder Bezugserhöhungen in einen Pensionskassenbeitrag; sog. „deferred S. 222compensation“). Der umgewandelte (nicht ausbezahlte) Bezug wird so versteuert, als wäre er zugeflossen. Allenfalls kommt aber die Befreiung von 300 € je Kalenderjahr für Zukunftssicherungsmaßnahmen zur Anwendung (siehe unter „Zukunftssicherung“).

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Bezugsumwandlung dennoch als Arbeitgeberbeitrag und nicht als Arbeitnehmerbeitrag zu behandeln:

1.

Eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. Z 1 bis 6 EStG sieht vor, dass Pensionszusagen ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder von Lohnerhöhungen eingeräumt werden (z. B. Kollektivvertrag ermöglicht es, eine Lohnerhöhung entweder durch Barzahlung oder durch eine Pensionszusage abzugelten).

2.

Es werden solche Bezüge in eine Pensionszusage umgewandelt, auf die kein Anspruch besteht (z. B. Pensionszusage anstelle einer freiwilligen Lohnerhöhung oder anstelle von freiwilligen Belohnungen oder anstelle von freiwilligen Sozialleistungen).

Ebenfalls gemäß § 26 Z 7 EStG steuerfrei bleiben Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz für Pensionsverpflichtungen des früheren Arbeitgebers oder als Vergütung leistet, sowie Beiträge, die aufgrund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder Verpflichtungen an einen übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger geleistet werden.

§ 48b Pensionskassengesetz hat vorgesehen, dass bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen, die bei der Pensionskasse zum Stichtag für einen (künftigen) Pensionisten ausgewiesene, aus Arbeitgeberbeiträgen stammende Deckungsrückstellung, auf Antrag vorweg pauschal mit 25 % Einkommensteuer besteuert werden. Bei geringeren Pensionen bis zu 300 € brutto monatlich betrug die pauschale Einkommensteuer nur 20 %. Die dann neu berechnete Rente wird bei Auszahlung aus der Pensionskasse steuerlich wie ein Arbeitnehmerbeitrag nur zu 25 % erfasst.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Die Arbeitgeberbeiträge sind analog zur Lohnsteuerbefreiung auch SV-, DB-, DZ- und KommSt-frei. Arbeitnehmerbeiträge aufgrund von Bezugsumwandlungen sind beitragspflichtig; sie sind auch steuerpflichtig, außer eine lohngestaltende Vorschrift sieht eine Bezugsumwandlung vor.

Personalrabatte, PC-Überlassung, Bonusmeilen, Kontenführung

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

205

Unter Personalrabatten (Mitarbeiterrabatten) versteht man geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.

Mitarbeiterrabatte sind ab steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG, § 49 Abs. 3 Z 29 ASVG) und zwar in folgender Höhe:

  • Mitarbeiterrabatte bis maximal 20 % sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug.

  • Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag in Höhe von 1.000 € zu, wobei der Arbeitgeber alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, aufzuzeichnen hat.

S. 223Voraussetzung für die Befreiung ist, dass

  • der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird und

  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet werden und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. Dies ist vom Arbeitgeber - z. B. durch Regelungen im Dienstvertrag - sicherzustellen.

Mitarbeiterrabatte sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter (aktiver Arbeitnehmer, a. A. ) selbst erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt. Entscheidend ist daher nicht, für wen die Ware (oder Dienstleistung) angeschafft wird oder ob die Ware einer Person zugeordnet werden kann (z. B. Saisonkarte) oder nicht (z. B. Lebensmittel), sondern wer die Ware oder Dienstleistung kauft.

Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte auch Angehörigen des Mitarbeiters gewährt, stellt dies einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, auf welchen die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte grundsätzlich nicht anwendbar ist. Bei rabattierten Direktkäufen (bis 20 % Rabatt) durch den Angehörigen selbst kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. In diesem Fall liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, der beim Arbeitnehmer zu erfassen ist (vgl ). Übersteigt der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20 %, sind Mitarbeiterrabatte insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1.000 € im Kalenderjahr übersteigt. Es erfolgt - sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (wie z. B. kein Weiterverkauf) - eine Anrechnung auf die 1.000-€-Grenze des Arbeitnehmers.

Die Begünstigung gilt auch, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.

Beispiel

Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr (üblicher Preis minus üblich gewährter Rabatte) zu einem Preis von 200 €. An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware

a)

zu einem Preis von 160 €. Es kommt die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 21 lit. b EStG zur Anwendung, weil die 20 %-Grenze nicht überschritten wird (200 € minus 20 % = 160 €). Ein Sachbezug ist nicht anzusetzen.

b)

zu einem Preis von 140 €. Infolge des Überschreitens der 20 %-Grenze kommt § 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG zur Anwendung. Es liegt ein geldwerter Vorteil von 60 € vor. Dieser Betrag von 60 € ist jedoch nur dann zu versteuern, wenn es zu einer Überschreitung des jährlichen Freibetrages in Höhe von 1.000 € kommt (§ 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG).

Ist ein Wert betreffend geldwerte Vorteile von Waren und Dienstleistungen in der Sachbezugswerteverordnung festgelegt, kommt die Befreiung gem. § 3 Abs. 1 Z 21 EStG nicht zur Anwendung.

Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Endpreis ist daher jener Preis, von welchem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden; dabei ist stets auf den Endpreis im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der konkreten Ware oder Dienstleistung abzustellen.

S. 224Beispiel

Ein Textilhandelsunternehmen verkauft eine Hose an fremde Abnehmer zu einem Preis von 100 €. Am 1. Juli wird die Ware aufgrund des Sommerschlussverkaufs um 30 % auf 70 € reduziert. Ein Arbeitnehmer des Textilhandelsunternehmens erwirbt die Hose

a)

am 28. Juni um 70 €. Da die 20 %-Grenze überschritten wird (100 € minus 20 % = 80 €), liegt ein geldwerter Vorteil von 30 € vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von 1.000 € überschritten wird.

b)

am 1. Juli um 70 €: Es liegt kein Mitarbeiterrabatt vor, weil auch fremde Abnehmer die Hose um 70 € erwerben können.

c)

am 1. Juli um 60 €. Die 20 %-Grenze wird nicht überschritten (70 € minus 20 % = 56 €). Der Mitarbeiterrabatt ist steuerfrei.

d)

am 1. Juli um 50 €. Da die 20 %-Grenze überschritten wird (70 € minus 20 % = 56 €), liegt ein geldwerter Vorteil von 20 € vor, der dann zu versteuern ist, wenn der jährliche Freibetrag von 1.000 € überschritten wird.

Wenn für Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter eines Bankinstitutes (alternativ) bei anderen Geldinstituten eine vergleichbare entgeltfreie Kontenführung wie im Arbeitgeberbetrieb ohne weiteres möglich wäre, stellt die Unentgeltlichkeit der Kontoführung bis 2015 keinen steuerbaren geldwerten Vorteil im Sinne des § 15 EStG dar (). Auch im Bereich des ASVG stellt die kostenlose Kontenführung keine Vergünstigung und damit auch kein beitragspflichtiges Entgelt i. S. d. § 49 ASVG dar ( und ). Ab 2016 dürfte die Finanzverwaltung auf Grund der Änderung der Sachbezugswerteverordnung (arg. Endpreis am Abgabeort) die verbilligte bzw. unentgeltliche Kontenführung für Mitarbeiter wieder als geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis werten. Jedoch wird die Befreiung für Mitarbeiterrabatte (§ 3 Abs. 1 Z 21 EStG) zur Anwendung gelangen.

Nützt ein Arbeitnehmer einen arbeitgebereigenen PC (Notebook) regelmäßig für berufliche Zwecke, ist für eine allfällige Privatnutzung kein Sachbezugswert anzusetzen. Eine Schulung im Auftrag des Arbeitgebers (z. B. Lernprogramm im Selbststudium) ist eine berufliche Nutzung. Der Verkauf des PC an den Arbeitnehmer zum Zeitwert ist ebenfalls kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Überträgt der Arbeitgeber den PC kostenlos dem Arbeitnehmer ins Privateigentum, dann ist der Wert des Geräts als Sachbezug zu versteuern (LStR 2002, Rz. 214a).

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom , 2007/15/0293, entschieden, dass für den von Fluglinien und somit von dritter Seite eingeräumten Vorteil aus der Verwendung von Bonusmeilen keine Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr von Lohnsteuer für den Arbeitgeber besteht. Die Bonusmeilen führen zwar zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, der Zufluss des Vorteils findet aber erst mit der Verwendung der Bonusmeilen statt. Der Arbeitnehmer hat den Vorteil, der ihm aus der Einlösung der durch die beruflichen Reisen erlangten Bonusmeilen für private Zwecke erwächst, im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von dritter Seite dem Finanzamt bekanntzugeben.

In der Sozialversicherung dagegen bleiben privat genutzte Bonusmeilen trotz Erkenntnis des , weiterhin als Sachbezug beitragspflichtig. Die Bewertung richtet sich nach den Endpreisen des Abgabeortes (in der Praxis wird man dabei wohl weiter von den 1,5 % der Aufwendungen des Arbeitgebers ausgehen). Der Vorteil ist wie ein laufender Bezug abzurechnen und jenen Beitragszeiträumen zuzuordnen, in denen die Bonusmeilen eingelöst werden.

Aufgrund dieser Judikatur sind auch kein DB, DZ und keine KommSt abzuführen.

S. 225Plichtversicherungsbeiträge, ausländische

Lohnsteuer

205a

Pflichtversicherungsbeiträge zur Sozialversicherung sind vorrangig bei der Ermittlung der Einkünfte in Abzug zu bringen, mit denen sie in Zusammenhang stehen. Können diese Beiträge insbesondere aufgrund einer dortigen beschränkten Steuerpflicht im EU-Ausland nicht berücksichtigt werden, können diese aufgrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten bei den inländischen Einkünften abgezogen werden. Bei der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Ermittlung des Progressionsvorbehalts dürfen diese Pflichtversicherungsbeiträge dann nicht (zusätzlich) abgezogen werden (; ). Im Hinblick auf die bei Auslandssachverhalten bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht sind vom Abgabepflichtigen Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Pflichtbeiträge nach ausländischem Steuerrecht nicht zum Abzug zugelassen sind. Siehe auch EStR 2000, Rz. 1235b.

Provisionen

Lohnsteuer

206

Provisionen zählen dann zu den Lohneinkünften, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anfallen. Da sie im Regelfall für die laufende Tätigkeit gewährt werden, stellen sie meist laufende Bezüge dar. Lediglich wenn sowohl der Rechtstitel als auch der Auszahlungsmodus eine Unterscheidung zum laufenden Bezug zulassen, liegt ein sonstiger Bezug vor (; , Ro 2017/13/0005).

Beispiel

Ein leitender Angestellter hat auf Grund des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten Zieles abhängig ist. Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im Dezember ausbezahlt, auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleichbleibender Höhe.

Die gesamte Provision beruht zwar auf einem einheitlichen Rechtstitel, ist aber auf Grund der laufenden Auszahlung zur Gänze als laufender Bezug zu behandeln (vgl. ).

Hinsichtlich des Lohnsteuerabzugs sind folgende Fälle zu unterscheiden:

1.

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Provisionen für ihm gegenüber erbrachte Leistungen, so besteht jedenfalls Lohnsteuerpflicht.

2.

Bei Arbeitnehmern, die unter Weisungsgebundenheit im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit (z. B. Autoverkäufer, Bankangestellte) Geschäftsabschlüsse für andere Unternehmen (z. B. Versicherungen, Banken, Leasingunternehmen, Bausparkassen) vermitteln, liegen nichtselbständige Einkünfte mit Lohnsteuerabzug vor, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen müsste, dass diese Vergütungen geleistet wurden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte in einem Konzernverbund sind.

Beispiel

Ein Schalterbediensteter einer Bank vermittelt im Rahmen seiner Tätigkeit am Schalter Bausparverträge. Es besteht eine Vereinbarung mit der Bausparkasse, wonach 50 % der Vermittlungsprovision direkt von der Bausparkasse an den Schalterbediensteten überwiesen werden, 50 % erhält die Bank. Die Zahlung der Bausparkasse tilgt eine Schuld der Bank als Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber hat daher von den Provisionen Lohnsteuer einzubehalten.

3.

S. 226Ist der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit verhalten, Geschäftsabschlüsse für ein anderes Unternehmen zu vermitteln bzw. vorzubereiten, nimmt aber der Arbeitgeber auf die daraus resultierende Entlohnung, die direkt vom anderen Unternehmen an den Arbeitnehmer erfolgt, keinen Einfluss und sind ihm die daraus erhaltenen Provisionen auch nicht bekannt, dann sind diese nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers geleisteten Provisionen - je nach Art der Tätigkeit für das andere Unternehmen als Arbeitslohn von dritter Seite oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb - im Wege der Veranlagung zu erfassen (). Dabei ist der Freibetrag gem. § 41 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

4.

Steht die Vermittlungstätigkeit für das andere Unternehmen in keinem inhaltlichen Zusammenhang zur Haupttätigkeit und wird sie selbständig mit Unternehmerrisiko außerhalb der Dienstzeit ausgeübt, liegen i. d. R. gewerbliche Einkünfte vor. Bei organisatorischer Eingliederung und Weisungsgebundenheit gegenüber dem anderen Unternehmen kann auch ein Dienstverhältnis zu diesem vorliegen.

Beispiel

Ein Bauarbeiter ist in seiner Freizeit als Bausparkassenvertreter tätig. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf Provisionsbasis, ohne Weisungsgebundenheit und mit eigenen Arbeitsmitteln. Die Provisionen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Veranlagungsweg zu erfassen.

Als Lohnzahlungen im Rahmen des Dienstverhältnisses gelten auch von einem Dritten geleistete Vergütungen, wenn der Arbeitgeber weiß oder wissen muss, dass derartige Vergütungen geleistet werden; dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber und der Dritte im Rahmen eines Konzerns verbundene Unternehmen sind. Damit wird ein Gleichklang mit der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von im Rahmen des Dienstverhältnisses von einem Dritten gewährten Arbeitslöhnen hergestellt (§ 49 Abs. 1 ASVG; ).

Werden sonstige Bezüge, z. B. eine Einmalprämie, welche sozialversicherungsrechtlich als laufendes Entgelt anzusehen sind, gemeinsam mit dem laufenden Bezug ausbezahlt, ist für Zwecke der Lohnsteuerberechnung (unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) zuerst der sonstige Bezug und dann der laufende Bezug abzurechnen. Vom Arbeitgeber einbehaltene Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG sind, soweit sie auf (steuerliche) Bezüge entfallen, die mit einem festen Steuersatz im Sinne des § 67 zu versteuern sind, bei diesen abzuziehen (a. A. - Amtsrevision eingebracht).

Sozialversicherung

Im Bereich der Sozialversicherung gehören auch Provisionen von Dritten zum beitragspflichtigen Entgelt, wenn sie aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt werden. So sind z. B. Provisionszahlungen von Dritten an Bankangestellte für Versicherungs- und Bausparvertragsabschlüsse () oder Provisionen an Fahrzeugverkäufer für die Vermittlung von Versicherungs- und Leasinggeschäften () angesichts des Leistungsinteresses des Dienstgebers (Bereicherung des Leistungsangebots gegenüber seinen eigenen Kunden) und der inhaltlichen und zeitlichen Verschränkung der beiden Tätigkeiten (Vermittlung in den Betriebsräumlichkeiten und während der Dienstzeit) dem beitragspflichtigen Entgelt zuzurechnen (). Provisionen für Versicherungsvermittlungen eines Innendienstangestellten einer Versicherung sind bei zeitlicher und inhaltlicher Verschränkung dem Dienstverhältnis zuzuordnen ().

S. 227DB, DZ, KommSt

Soweit Lohnsteuerpflicht besteht, sind auch der DB, der DZ und die KommSt zu berechnen.

Reisekostenersätze

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

207

Allgemeines

Arbeitsrechtlich hat ein Arbeitnehmer bei Dienstreisen, die er im Auftrag des Arbeitgebers durchführt, Anspruch auf Ersatz der Auslagen. In welcher Höhe diese Auslagen zu ersetzen sind (z. B. pauschal oder nach tatsächlichen Ausgaben), wird i. d. R. im Kollektivvertrag geregelt.

Im Steuerrecht ist vorgesehen, dass Reisevergütungen, Tagesgelder und Nächtigungsgelder aus Anlass von Dienstreisen innerhalb bestimmter Grenzen nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (§ 26 Z 4 EStG) bzw. Tagesgelder und Nächtigungsgelder - wenn sie aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gewährt werden - auf Dauer steuerfrei bleiben (§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG).

Daher sind für diese Reisekostenersätze folgende Abgaben nicht zu entrichten:

  • Lohnsteuer,

  • Dienstgeberbeitrag,

  • Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag,

  • Kommunalsteuer.

In der Sozialversicherung gelten Reisekostenersätze so weit nicht als Entgelt (sind also beitragsfrei), als sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen (§ 49 Abs. 3 ASVG). Dies gilt sowohl für echte als auch für freie Dienstnehmer.

In der Steuer gelten die Befreiungen für Reisekosten in den §§ 3 und 26 EStG nur für echte Dienstnehmer. Freie Dienstnehmer müssen Reisekostenersätze als Einnahmen erfassen und können dafür gegebenenfalls Betriebsausgaben geltend machen. Daher sind Reisekostenersätze nur bei echten Dienstnehmern auch von DB, DZ und KommSt befreit, bei freien Dienstnehmern hingegen gehören sie wie bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern () zur Bemessungsgrundlage. Tatsächlich (belegmäßig) nachgewiesene Aufwendungen für ein Reiseticket (z. B. Bahnticket, Flugticket) oder eine Nächtigungsmöglichkeit (z. B. Hotelrechnung) im Zusammenhang mit einer beruflichen Reise (unabhängig davon, ob diese vom Auftraggeber oder vom freien Dienstnehmer bezahlt werden) erhöhen dagegen nicht die Bemessungsgrundlage (BMF-Information zum Kommunalsteuergesetz Rz. 83 f).

Dienstreisen sind dem Grunde nach durch Aufzeichnungen so nachzuweisen, dass zumindest Datum, Dauer, Ziel und Zweck der einzelnen Dienstreisen dargelegt werden (; , 2006/15/0280).

Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter

§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG sieht für Reiseaufwandsentschädigungen (Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkostenersätze) eine Steuerbefreiung vor, die Mitgliedern des Betriebsrates oder Organen der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes oder ähnlicher bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften (z. B. Postbetriebsverfassungsgesetz) für ihre Tätigkeit gewährt werden, soweit sie die betraglichen Grenzen gem. § 26 Z 4 EStG nicht übersteigen.

S. 228Fahrtkostenersätze

Allgemeines

Fahrtkosten können bei Vorliegen einer Dienstreise steuer- und beitragsfrei ersetzt werden. Eine Dienstreise liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers

  • seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt (Dienstreisen im Nahbereich, d. h. bei täglicher Rückkehr) oder

  • so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs, d. h. bei nicht täglicher Rückkehr).

Bei Arbeitnehmern, die ihre Dienstreise vom Wohnort aus antreten, tritt an die Stelle des Dienstortes der Wohnort (Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt, Familienwohnsitz).

Fahrtkostenersätze können als

  • Fahrtkostenvergütungen für öffentliche Verkehrsmittel oder

  • Kilometergelder für die Nutzung arbeitnehmereigener Fahrzeuge

gewährt werden.

Abgrenzung Reisekosten zu Kosten Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte

Werden Fahrten zu einem Einsatzort in einem Kalendermonat überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Ab diesem Zeitpunkt stehen keine steuerfreien Fahrtkostenersätze mehr zu, die Fahrten sind als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag bzw. ein allfälliges Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro abgegolten. Verlagert sich das regelmäßige Tätigwerden zu einer neuen Arbeitsstätte (Dienstort), sind die Fahrten vom Wohnort zu dieser Arbeitsstätte (Dienstort) ebenfalls als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG wie folgt zu berücksichtigen:

  • Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte auf Dauer versetzt, stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte mit Wirksamkeit der Versetzung Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar.

  • Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte vorübergehend dienstzugeteilt oder entsendet, können bis zum Ende des Kalendermonats, in dem diese Fahrten erstmals überwiegend zurückgelegt werden, nicht steuerbare Fahrtkostenersätze (z. B. Kilometergelder) hierfür ausgezahlt werden. Ab dem Folgemonat stellen die Fahrten zur neuen Arbeitsstätte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar, die mit dem Verkehrsabsetzbetrag und einem allfälligen Pendlerpauschale sowie dem Pendlereuro abgegolten sind. Vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte Fahrtkostenersätze sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

    Beispiel

    Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstituts wird für die Zeit vom 23. Februar bis 25. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Ab 26. April bis Ende April wird er wieder an seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig. Für die Fahrten vom 23. Februar bis 31. März ist ein Kilometergeldersatz für Fahrten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) steuerfrei. Im April ist der Kilometergeldersatz steuerpflichtig. Für den Monat Februar stehen gegebenenfalls (weiterhin) das Pendlerpauschale sowie ein S. 229Pendlereuro für Fahrten von der Wohnung zu seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) zu. Im März steht kein Pendlerpauschale zu (weder hinsichtlich der ständigen Arbeitsstätte noch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzortes). Für den Monat April stehen gegebenenfalls das Pendlerpauschale und somit der Pendlereuro für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) zu.

  • Wird der vorübergehende Einsatz beendet und wird der Arbeitnehmer wieder an seiner ständigen Arbeitsstätte tätig, stehen im Kalendermonat des Wechsels der Tätigkeit (Beendigung der vorübergehenden Tätigkeit) gegebenenfalls das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro für die Fahrten vom Wohnort zu jener Arbeitsstätte zu, die er überwiegend im Kalendermonat zurücklegt. Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

    Beispiel

    Ein Bankangestellter mit ständiger Arbeitsstätte in der Zentrale eines Bankinstituts wird für die Zeit vom 2. Februar bis 4. April einer Bankfiliale vorübergehend dienstzugeteilt. Ab 5. April wird er wieder in seiner ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) tätig. Für die Fahrten vom 2. Februar bis 28. Februar ist ein Kilometergeldersatz für Fahrten von der Wohnung zum vorübergehenden Einsatzort (Bankfiliale) steuerfrei. Im März und im April ist der Kilometergeldersatz steuerpflichtig. Im Monat Februar steht kein Pendlerpauschale zu (weder hinsichtlich der ständigen Arbeitsstätte noch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzortes). Für den Monat März stehen gegebenenfalls das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro für Fahrten zwischen Wohnung und vorübergehendem Einsatzort (Bankfiliale) zu. Für den Monat April steht ihm gegebenenfalls das Pendlerpauschale für Fahrten von der Wohnung zur ständigen Arbeitsstätte (Zentrale) zu. Es steht im Kalendermonat allerdings maximal ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.

  • Werden Fahrten zu einem Einsatzort in der Folge in einem Kalendermonat nicht mehr überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten, liegen hinsichtlich dieses Einsatzortes ab dem Folgemonat keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor. Wird daher der vorübergehende Einsatz an einem anderen Einsatzort durch eine Tätigkeit an der ständigen Arbeitsstätte unterbrochen und wird in der Folge die Tätigkeit am vorübergehenden Einsatzort wieder fortgesetzt, ist zu prüfen, ob in diesem Kalendermonat Fahrten zum vorübergehenden Einsatzort überwiegend vom Wohnort aus angetreten wurden. Ist dies nicht der Fall, können hinsichtlich dieses Einsatzortes im nächsten Kalendermonat Kilometergelder wieder steuerfrei ausgezahlt werden. Arbeitsfreie Tage, Urlaubstage oder Krankenstände unterbrechen den Beobachtungszeitraum nicht und sind jener Tätigkeit zuzuordnen, die unmittelbar davor ausgeübt wurde.

Als Arbeitsstätte/Einsatzort gilt ein Büro, eine Betriebsstätte, ein Werksgelände, ein Lager und Ähnliches. Eine Arbeitsstätte im obigen Sinne liegt auch bei dauerndem Tätigwerden in Räumlichkeiten eines Kunden oder an einem Fortbildungsinstitut (z. B. Entsendung zu einer mehrmonatigen Berufsfortbildung) vor. Für Fahrten von der Dienststelle zu einem Einsatzort und zurück zur Dienststelle können steuerfreie Fahrtkostenersätze zeitlich unbegrenzt ausgezahlt werden.

Fahrten zur Baustelle bzw. zum Montageort

Abweichend von den obigen Ausführungen können für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montage- oder Servicetätigkeit, die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen im Ausmaß der in einer lohngestaltenden Vorschrift vorgesehenen Höhe (maximal aber die Sätze des § 26 Z 4 EStG) steuerfrei ausgezahlt werden (§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG). Wird vom Arbeitgeber für diese S. 230Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Das Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers oder eines Kunden erfüllt nicht den Tatbestand einer Montage- oder Servicetätigkeit ().

Fahrtkostenvergütungen für öffentliche Verkehrsmittel

Fahrtkostenvergütungen für ein öffentliches Beförderungsmittel (Bahn-, Bus-, Flug- und Taxikosten) sind im Rahmen einer Dienstreise grundsätzlich gegen Vorlage der Belege steuerfrei.

Die Übergabe einer Jahresnetzkarte, die auch für Privatfahrten verwendet werden kann, stellt - sofern kein Öffi-Ticket im Sinne des § 26 Z 5 lit. b EStG vorliegt - einen Sachbezug dar.

Verwendet der Arbeitnehmer eine privat gekaufte Fahrkarte für ein Massenbeförderungsmittel für Dienstreisen, kann der Arbeitgeber

  • die tatsächlichen Kosten oder

  • den Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV oder

  • die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel

als Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ersetzen, maximal jedoch 2.450 € pro Kalenderjahr (Fahrtkostenersatzverordnung, BGBl II Nr. 288/2024).

Der Beförderungszuschuss gemäß § 7 Abs. 5 RGV beträgt ab :

  • für die ersten 50 km: 50 Cent/km

  • für die weiteren 250 km: 20 Cent/km

  • für jeden weiteren km: 10 Cent/km

Kilometergelder

Verwendet der Dienstnehmer für Dienstreisen seinen eigenen PKW, so kann als Fahrtkostenersatz höchstens das amtliche Kilometergeld steuerfrei gewährt werden. Das amtliche Kilometergeld beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Kilometergeld
für PKW und Kombi
0,50 €
für Motorfahrräder und Motorräder
0,50 €
pro mitfahrende Person
0,15 €

Das amtliche Kilometergeld für Dienstreisen kann für maximal 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr steuerfrei ausgezahlt werden (). Darunter fallen auch Kilometergelder, die der Arbeitgeber für Fahrten für arbeitsfreie Tage vom Einsatzort zum Familienwohnsitz und zurück auszahlt. Wird vom Arbeitgeber ein geringeres Kilometergeld ausgezahlt, kann ein nicht steuerbarer Kostenersatz bis zum Betrag von 30.000 km multipliziert mit dem amtlichen Kilometergeld geleistet werden. Ab dem Zeitpunkt des Überschreitens dieses Betrags im Kalenderjahr sind Kilometergelder für dieses Kalenderjahr steuerpflichtig.

Beispiele
a)

Ein Arbeitnehmer erhält pro Kilometer einen Ersatz in Höhe von 0,30 €. Er fährt im Kalenderjahr 36.000 Kilometer. Der jährliche Ersatz hierfür beträgt 10.800 €. Bei einem amtlichen Kilometergeld von 0,50 € ergibt sich ein steuerfreier Höchstbetrag S. 231von 15.000 € (30.000 mal 0,50), sodass der erhaltene Ersatz von 10.800 € insgesamt nicht steuerbar ausgezahlt werden kann.

b)

Ein Arbeitnehmer hat von Jänner bis Oktober ein steuerfreies Kilometergeld in Höhe von 13.500 € erhalten (45.000 km zu 0,30 €). Für November weist er Fahrten im Ausmaß von 5.000 Kilometern nach und erhält dafür Kilometergeld in Höhe von 1.500 €. Von diesem Betrag sind 1.500 € steuerfrei; weil der Betrag von 15.000 € nicht überschriitten wird (amtliches Kilometergeld 0,50 € mal 30.000 km), ist er steuerpflichtig. Das für den Monat Dezember ausgezahlte Kilometergeld ist steuerpflichtig, weil der Betrag von 15.000 € bereits mit dem Kilometergeld für November ausgeschöpft ist.

Die 30.000-km-Grenze ist von jedem Arbeitgeber gesondert wahrzunehmen. Unbeachtlich ist jedoch, ob der Arbeitnehmer mehrere Kraftfahrzeuge neben- oder nacheinander verwendet. Werden vom Arbeitgeber „limitierte Kilometergelder“ bezahlt, die als Vorauszahlung für durchzuführende Dienstreisen anzusehen sind, handelt es sich um keine steuerlich unzulässige Pauschalierung der Kilometergelder, wenn der Arbeitgeber eine Jahresabrechnung vornimmt und eine Rückzahlung in Höhe des nicht ausgeschöpften Jahresbetrags verlangt. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Berechnungsgrundlagen in Form eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs vorlegt, aus dem die konkreten Dienstfahrten einwandfrei ersichtlich sind.

Gewährt der Arbeitgeber einen (teilweisen) Kostenbeitrag zu einem Öffi-Ticket iSd § 26 Z 5 lit. b EStG, dessen Geltungsbereich die Fahrstecke der Dienstreise umfasst, können Fahrtkostenersätze daneben nicht steuerfrei abgerechnet werden, sofern das Öffi-Ticket für die Dienstreise verwendet wird. Der Arbeitgeber kann aber, bis zur Höhe der Kosten des Tickets, zusätzliche Kostenbeiträge zum Öffi-Ticket gewähren.

Lohngestaltende Vorschriften haben für den Bereich der Fahrtkostenersätze keine Bedeutung. Sieht daher der anzuwendende Kollektivvertrag vor, dass Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Dienstreise nur in Höhe der Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel abgegolten werden, kann der Arbeitgeber dennoch für die dienstlich gefahrenen Kilometer das amtliche Kilometergeld steuerfrei auszahlen, wenn der Arbeitnehmer für diese Strecken tatsächlich das eigene Kraftfahrzeug verwendet hat.

Fahrten an arbeitsfreien Tagen zum Familienwohnsitz

Fahrtkostenvergütungen sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird. Wird der Arbeitnehmer zur Dienstverrichtung an einen Einsatzort entsendet, der so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (das wird in der Regel bei einer Entfernung ab 120 Kilometern der Fall sein), können Fahrtkostenersätze für Fahrten vom Einsatzort zum ständigen Wohnort und zurück für den Aufenthalt am ständigen Wohnort während arbeitsfreier Tage steuerfrei ausgezahlt werden. Diese Fahrtkosten dürfen höchstens wöchentlich (für das arbeitsfreie Wochenende) gezahlt werden. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen in einem anderen als einem wöchentlichen Turnus (z. B. Dekadensystem) gearbeitet wird. Voraussetzung für den nichtsteuerbaren Kostenersatz ist die tatsächliche Fahrt vom Einsatzort zum Wohnort und zurück. Der Kostenersatz darf nur in Höhe der tatsächlichen Kosten (Kosten des verwendeten öffentlichen Verkehrsmittels oder Kilometergeld für das arbeitnehmereigene Kraftfahrzeug) geleistet werden. Ein entsprechender Nachweis (Bahnkarte, Fahrtenbuch) ist dem Arbeitgeber vorzulegen. Wird für die arbeitsfreien Tage steuerfreies Tagesgeld gezahlt (Durchzahlerregelung), sind zusätzlich geleistete Fahrtkostenersätze für arbeitsfreie Tage zum Familienwohnsitz und zurück steuerpflichtig.

S. 232Tagesgelder ohne Anspruch nach einer lohngestaltenden Vorschrift

Tagesgelder Inland

Das steuerfreie Tagesgeld für Inlandsdienstreisen darf bis zu 30 € pro Tag betragen und wird wie folgt berechnet:

  • Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.

  • Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.

  • Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Nach der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Es steht dem Arbeitgeber jedoch frei, die Abrechnung (Berechnung) des Tagesgeldes für Inlands- und Auslandsreisen gemäß § 26 Z 4 EStG nach Kalendertagen vorzunehmen. Wechselt der Arbeitgeber die Abrechnungsmethode, darf dies nicht dazu führen, dass für einen Kalendertag mehr als 30 € steuerfrei belassen werden.

Dient ein vom Arbeitgeber gezahltes Arbeitsessen weitaus überwiegend der Werbung, stellt es für den Arbeitnehmer keinen Lohnvorteil dar. Die Tagesgelder sind pro bezahltes Mittagessen bzw. Abendessen um 15 € zu kürzen. Zahlt der Arbeitgeber als Tagesgeld weniger als 30 €, hat die Kürzung dennoch um 15 € zu erfolgen, es sei denn, der Arbeitgeber kürzt bereits bei der Auszahlung das üblicherweise gewährte Tagesgeld um 15 €. Eine Kürzung unter null ist nicht vorzunehmen.

Tagesgelder Ausland

Die Höhe der Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen richtet sich nach dem höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift (siehe Ländertabelle im Anschluss). Die Aliquotierung der Tagesgelder für Auslandsreisen wurde jener für Inlandsreisen angepasst:

  • Dauert eine Dienstreise im Ausland länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde der Auslandsreise ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu.

  • Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu.

Wird eine Dienstreise ins Ausland unternommen, ist für die Frage, ob neben den höchsten Auslandsreisesätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten zusätzlich anteilige inländische Tagesgelder nach § 26 Z 4 EStG anfallen, eine einheitliche Dienstreise anzunehmen. Für die Gesamtreisezeit abzüglich der durch die Auslandsreisesätze erfassten Reisezeiten steht das Inlandstagesgeld zu. Ab dem Grenzübertritt stehen die Tagesgelder im Ausmaß der (aliquoten) Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten nur dann zu, wenn der Auslandsaufenthalt länger als drei Stunden dauert. Für eine kürzere Verweildauer im Ausland steht der Satz für eine Inlandsreise zu, wenn die Reise insgesamt länger als drei Stunden dauert.

Werden im Zuge einer Dienstreise mehrere Länder durchfahren und wird der Arbeitnehmer ausschließlich im Zielland tätig, steht ab Verlassen des Bundesgebiets das Tagesgeld für das Zielland zu. Wird in einem der durchfahrenen Staaten eine Tätigkeit ausgeübt, steht das Tagesgeld des jeweiligen Landes anteilsmäßig zu.

Beispiel

Die Reise Wien-Frankfurt erfolgt mit dem Pkw bzw. mit der Bahn. Beginn der Reise 7 Uhr, Grenzübertritt in Passau 11:15 Uhr, Grenzübertritt bei Rückfahrt 15 Uhr nächster Tag, Ende der Reise 18:10 Uhr.

S. 233Berechnung nach der 24-Stunden-Regel

Die Reise dauert insgesamt 35 Stunden 10 Minuten, es stehen insgesamt zwei Tagessätze (24/12) zu. Der Auslandsanteil (11:15 Uhr bis 15:00 Uhr nächster Tag) beträgt 16/12, damit verbleibt ein Inlandsanteil von 8/12.

Berechnung nach der Kalendertagsregel

Die Reise dauert insgesamt zwei Kalendertage mit jeweils mehr als zwölf Stunden.

  • Auslandsanteil: 1. Reisetag (11:15 Uhr bis 24:00 Uhr) 12/12, 2. Reisetag (00:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 12/12.

  • Inlandsanteil: Es kann kein steuerfreies Tagesgeld ausgezahlt werden, da der Gesamtanspruch durch den Auslandsanteil ausgeschöpft wurde.

Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften der Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug bzw. endet mit der Ankunft am inländischen Flughafen.

Beispiel

Flugreise Wien-Frankfurt: Abfahrt zum Flughafen 5 Uhr, Abflug Wien 8 Uhr, Ankunft Flughafen Wien 15 Uhr, Ende der Reise 16:30 Uhr.

Berechnung nach der 24-Stunden-Regel

Die Reise dauert insgesamt 11 Stunden 30 Minuten, es steht ein Tagessatz zu.

  • Auslandsanteil (08:00 Uhr bis 15:00 Uhr) 7/12,

  • Inlandsanteil 5/12.

Berechnung nach der Kalendertagsregel

Führt zu keinem anderen Ergebnis als bei der 24-Stunden-Regel, da die Dienstreise nur innerhalb eines Kalendertages stattfindet.

Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer Auslandsdienstreise ein Geschäftsessen pro Tag, kommt es zu keiner Kürzung des entsprechenden nicht steuerbaren Auslandsreisesatzes. Trägt der Arbeitgeber die Kosten für zwei Geschäftsessen pro Tag oder übernimmt er die Kosten der vollen Verpflegung, stehen vier Zwölftel (ein Drittel) des entsprechenden Auslandsreisesatzes steuerfrei zu (§ 25c Abs. 3 RGV). Steht der Auslandsreisesatz für 24 Stunden zu, sind die während des 24-Stunden-Zeitraums bezahlten Geschäftsessen zu berücksichtigen; wird nach Kalendertagen abgerechnet, sind die während des jeweiligen Kalendertags bezahlten Geschäftsessen für die Kürzung maßgeblich.

Bezahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer anlässlich einer einheitlichen Dienstreise (vgl. LStR 2002 Rz. 726) mit Auslandsanteil zwei Geschäftsessen pro Tag oder übernimmt er die Kosten der vollen Verpflegung, sind das Tagesgeld nach § 26 Z 4 EStG und der höchste Auslandsreisesatz nach der RGV der Bundesbediensteten insgesamt mit einem Drittel des Auslandsreiseersatzes begrenzt, wobei es ohne Bedeutung ist, in welchen Staat die Konsumation erfolgte.

Beispiel

Für eine einheitliche Dienstreise nach Bozen gebühren 9/12 für den Auslandsanteil und 3/12 für den Inlandsanteil. Der Arbeitgeber trägt die Kosten für zwei Geschäftsessen.

Das steuerfreie Tagesgeld für diese einheitliche Auslandsdienstreise beträgt 34,35 € (9/12 von 35,80 plus 3/12 von 30,00) und ist auf Grund der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für zwei Geschäftsessen begrenzt mit 11,45 € (1/3 von 34,35).

S. 234Tagesgelder mit Durchzahlerregelung

Liegt eine einheitliche Dienstreise vor und zahlt der Arbeitgeber im Zuge dieser Dienstreise durchgehend Tages- und Nächtigungsgelder, so bleiben diese auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer an arbeitsfreien Tagen zu seiner Wohnung zurückkehrt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Woche tatsächlich außer Haus nächtigt und die Heimfahrt auf eigene Kosten unternimmt („Durchzahlerregelung“). Wird die Durchzahlerregelung angewendet, sind zusätzlich geleistete Fahrtkostenersätze für arbeitsfreie Tage zum Familienwohnsitz steuerpflichtig.

Tagesgelder - Dauer der Steuerfreiheit

Bei Dienstreisen nach der Definition des § 26 EStG können Tagesgelder nur so lange steuerfrei gewährt werden, als nicht ein längerer Aufenthalt am gleichen Ort zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit führt. In diesen Fällen ist nach der Judikatur des VwGH (vgl. z. B. ; , 96/13/0132), wenn eine Regelung von Tagesgeldern in einer lohngestaltenden Vorschrift fehlt, davon auszugehen, dass ein Ort nach einer gewissen Zeit zu einem weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit wird und daher ab einem bestimmten Zeitpunkt keine steuerfreien Tagesgelder mehr gewährt werden können. Nach den LStR 2002 gilt dabei Folgendes:

Tagesgelder bei Dienstreisen im Nahbereich (tägliche Rückkehr)

Das VwGH-Erkenntnis vom , 95/14/0013, wonach bei Reisen im Nahbereich (tägliche Rückkehr) überhaupt kein Verpflegungsmehraufwand zusteht, wird von der Verwaltung nicht angewendet. Die Tagesgelder stehen daher wie folgt zu:

  • Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort: Die Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit ist anzunehmen, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort (= politische Gemeinde) durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist in folgenden Fällen auszugehen:

    -

    Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort durchgehend tätig, und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der „Anfangsphase“ von fünf Tagen neu zu beginnen.

    -

    Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort regelmäßig wiederkehrend (mindestens einmal wöchentlich) tätig, und die Anfangsphase von fünf Tagen wird überschritten. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz an diesem Mittelpunkt der Tätigkeit, ist mit der Berechnung der „Anfangsphase“ von fünf Tagen neu zu beginnen.

    -

    Der Arbeitnehmer wird an einem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig und überschreitet dabei die Anfangsphase von 15 Tagen im Kalenderjahr. Die Anfangsphase von 15 Tagen steht pro Kalenderjahr zu.

    Tagesgelder können daher nur für die Anfangsphase von fünf bzw. 15 Tagen steuerfrei gewährt werden.

  • Mittelpunkt der Tätigkeit in einem Einsatzgebiet (Zielgebiet): Personen, die ein ihnen konkret zugewiesenes Gebiet regelmäßig bereisen, begründen in diesem Einsatzgebiet (Zielgebiet) einen Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. ). Ein Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen angrenzende Bezirke erstrecken. Bei Reisen außerhalb des Einsatzgebiets gelten die Bestimmungen über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit an einem Einsatzort.

    Für die Anfangsphase von fünf Tagen steht das Tagesgeld steuerfrei zu. Erfolgt innerhalb von sechs Kalendermonaten kein Einsatz in einem Einsatzgebiet, ist mit der Berechnung der „Anfangsphase“ von fünf Tagen neu zu beginnen.

  • S. 235Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit: Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeugs einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn

    -

    die Fahrtätigkeit regelmäßig in einem lokal eingegrenzten Bereich (z. B. ständige Fahrten für ein Bezirksauslieferungslager) erfolgt,

    -

    die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleichbleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (z. B. Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden),

    -

    die Fahrtätigkeit innerhalb des von einem Verkehrsunternehmen als Arbeitgeber ständig befahrenen Liniennetzes oder Schienennetzes erfolgt.

    Kein Mittelpunkt der Tätigkeit bei Fahrtätigkeit liegt jeweils für die ersten fünf Tage („Anfangsphase“) vor, wenn der Steuerpflichtige erstmals oder zuletzt vor mehr als sechs Monaten diese Tätigkeit ausgeführt hat. Nach der Anfangsphase können keine steuerfreien Tagesgelder gewährt werden.

Tagesgelder bei Dienstreisen außerhalb des Nahbereichs (keine tägliche Rückkehr)

Bei einer Dienstreise, bei der der Arbeitnehmer so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann (zweiter Tatbestand), ist davon auszugehen, dass der Arbeitsort (Einsatzort) erst

  • nach einem Zeitraum von sechs Monaten zum Mittelpunkt der Tätigkeit wird.

  • Ab dem siebten Monat gezahlte Tagesgelder sind steuerpflichtig.

Bei einem Wechsel des Arbeitsortes beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Ein solcher liegt nur vor, wenn ein Wechsel in eine andere politische Gemeinde (auch Wien gilt als eine politische Gemeinde; vgl. auch ) vorgenommen wird. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten neuerlich an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden (tageweise Berechnung, bis 183 Tage erreicht sind).

Tagesgelder, zu deren Zahlung der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift verpflichtet ist

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen sind vom Arbeitgeber ausgezahlte Tagesgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ohne zeitliche Begrenzung steuerfrei:

  • Die Tagesgelder werden als Reiseaufwandsentschädigung für eine der unten angeführten Tätigkeiten gezahlt.

  • Die Tagesgelder werden aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG bzw. einer entsprechenden Verpflichtung des Arbeitgebers ausgezahlt.

  • Die Berücksichtigung eines nicht steuerbaren Tagesgeldes gemäß § 26 Z 4 EStG ist (wegen Begründung eines weiteren Mittelpunkts der Tätigkeit) nicht möglich.

  • Tagesgelder sind bis zu dem sich aus § 26 Z 4 EStG ergebenden Betrag (30 € im Inland, jeweilige Ländersätze im Ausland) steuerfrei.

  • Die Reiseaufwandsentschädigungen (Tagesgelder) werden nicht anstelle eines bisher gezahlten Bezugsteils oder einer zukünftigen Lohnerhöhung gezahlt (keine Gehaltsumwandlung).

Für folgende Tätigkeiten in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG besteht die Steuerfreiheit der Tagesgelder ohne zeitliche Begrenzung

  • Außendiensttätigkeiten sind Tätigkeiten außerhalb des ständigen Arbeitsortes (Büro, Betriebstätte, Werksgelände, Lager usw.), somit auch außerhalb eines BeS. 236triebsgeländes, auf dem ein Arbeitnehmer üblicherweise tätig ist. Darunter fallen alle Arten von Kundenbesuchen, Vertretertätigkeiten, Serviceleistungen beim Kunden und Tätigkeiten von Amtsorganen (z. B. Betriebsprüfer, Prüfer des Rechnungshofes, Exekutoren). Ebenso fallen darunter z. B. Patrouillendienste, Streifengänge oder Kontrolltätigkeiten außerhalb des ständigen Betriebsgeländes. Gehört es zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers, dass er an verschiedenen Standorten tätig werden muss, und steht an diesen Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt bei Fahrten zu diesen Standorten keine Außendiensttätigkeit und auch keine vorübergehende Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG vor. Ob an diesen weiteren Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist nicht von der konkreten Ausgestaltung (z. B. eigenes Büro) abhängig, sondern aus funktionaler Sicht (organisatorische Eingliederung in dieser Arbeitsstätte) zu beurteilen. In diesem Fall sind Tagesgelder ab dem ersten Tag steuerpflichtig.

  • Fahrtätigkeiten sind solche außerhalb des ständigen Betriebsgeländes. Darunter fallen insbesondere alle Transportfahrten sowie Tätigkeiten im Linien- oder Gelegenheitsverkehr wie Buschauffeur, Lokführer oder Zugbegleiter. Eine Fahrtätigkeit liegt nicht nur hinsichtlich des Lenkens oder Steuerns von Fahrzeugen vor, sondern auch hinsichtlich der Tätigkeit des Begleitpersonals (z. B. Beifahrer, Flugbegleitpersonal).

  • Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers umfassen die Errichtung und Reparatur von Bauwerken und Anlagen und alle damit verbundenen Nebentätigkeiten wie Planung, Überwachung der Bauausführung sowie die Einschulung bzw. die Übergabe fertiggestellter Anlagen. Ein Tätigwerden am ständigen Betriebsgelände des Arbeitgebers (z. B. Bauhof) fällt nicht unter diesen Tatbestand.

    Handelt es sich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um eine Baustellen- oder Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, sondern um eine Arbeitskräfteüberlassung, können keine Reiseaufwandsentschädigungen gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG unter diesem Tatbestand steuerfrei ausbezahlt werden. Kommt in diesen Fällen der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung nicht zur Anwendung, können Reiseaufwandsentschädigungen gegebenenfalls nur unter dem Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde steuerfrei ausbezahlt werden (vgl. LStR 2002, Rz. 740 f).

    Beispiel

    Ein Mitarbeiter eines Elektrounternehmens, welches beispielsweise dem Kollektivvertrag Metallgewerbe unterliegt, kommt „dauerhaft“ als Betriebselektriker in einem anderen Unternehmen zum Einsatz. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt handelt es sich dabei nicht um eine Baustellen- oder Montagetätigkeit, sondern um eine Art Arbeitskräfteüberlassung. Reiseaufwandsentschädigungen sind daher nicht gem. § 3 Abs. 1 Z 16b dritter Teilstrich EStG (Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers) steuerfrei.

  • Arbeitskräfteüberlassung umfasst Beschäftigungsverhältnisse, die den Vorschriften des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes unterliegen.

  • Eine vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde stellt auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort ab. Tagesgelder bleiben in diesem Zusammenhang auf Grund des vorübergehenden Einsatzes nach der Verwaltungspraxis für sechs Monate steuerfrei (vgl. aber , wonach es sich zwar um einen „beschränkten Zeitraum“ handeln muss, die Frist von sechs Monaten aber vom Gesetz nicht gedeckt ist). Nicht maßS. 237geblich ist, ob der Arbeitnehmer sich durchgehend oder wiederkehrend in der politischen Gemeinde aufhält. In diesen Zeitraum von sechs Monaten sind auch jene Tage einzurechnen, in denen der Arbeitnehmer Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG bezogen hat. Hält sich der Arbeitnehmer länger als sechs Monate nicht in dieser politischen Gemeinde auf, beginnt die Frist neu zu laufen. Eine vorübergehende Tätigkeit liegt z. B. vor, wenn Bedienstete zu Ausbildungszwecken vorübergehend an einen Schulungsort entsendet werden. Vorübergehend ist aber auch die Springertätigkeit von Postbediensteten an anderen Postämtern oder das aushilfsweise Tätigwerden in anderen Bankfilialen. Eine Versetzung schließt ein vorübergehendes Tätigwerden aus.

Als Reiseaufwandsentschädigungen gezahlte Tagesgelder stellen vorrangig einen Kostenersatz gemäß § 26 Z 4 EStG dar. Können diese Reiseaufwandsentschädigungen nicht nach § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ausgezahlt werden, weil z. B. ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird, können sie bei Vorliegen eines Anspruchs aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift unter die Steuerfreiheit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG fallen. Die Berechnung der Höhe der steuerfreien Tagesgelder ist identisch. Werden höhere Tagesgelder ausgezahlt, ist der übersteigende Teil steuerpflichtiger Arbeitslohn. Auch sind die steuerfreien Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG am Lohnkonto in einer Summe mit den Reisekostenersätzen gemäß § 26 Z 4 EStG zu erfassen und am Lohnzettel auszuweisen.

Lohngestaltende Vorschriften

Als lohngestaltende Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG, die zur Auszahlung eines steuerfreien Taggeldes berechtigen, gelten:

  • gesetzliche Vorschriften;

  • von Gebietskörperschaften erlassene Dienstordnungen;

  • aufsichtsbehördlich genehmigte Dienst-/Besoldungsordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts;

  • die vom Österreichischen Gewerkschaftsbund für seine Bediensteten festgelegte Arbeitsordnung;

  • Kollektivverträge oder Betriebsvereinbarungen, die aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden sind, Betriebsvereinbarungen, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurden;

  • Vereinbarungen für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, wenn auf Seiten des Arbeitgebers kein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil vorhanden ist und, mangels der nötigen Arbeitnehmeranzahl, ein Betriebsrat nicht gebildet werden kann. Demnach können innerbetriebliche Vereinbarungen nur dann Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein, wenn weder auf Seiten des Arbeitgebers ein kollektivvertragsfähiger Vertragsteil noch die erforderliche Arbeitnehmeranzahl (mindestens fünf nicht zur Familie des Arbeitgebers gehörende volljährige Arbeitnehmer) für die Wahl eines Betriebsrats gegeben ist. Die innerbetrieblichen Regelungen verlieren bei Inkrafttreten einer Betriebsvereinbarung, spätestens jedoch sechs Monate nach Erreichen der maßgeblichen Arbeitnehmerzahl, ihre Gültigkeit. Analog ist in jenen Fällen vorzugehen, in denen ein ausländischer Arbeitgeber Arbeitnehmer im Inland beschäftigt, ohne dass ein inländischer Betrieb vorliegt. Fehlt es am inländischen Betrieb, ist die Wahl eines Betriebsrats nicht möglich. In diesen Fällen können daher innerbetriebliche Vereinbarungen - unabhängig von der Arbeitnehmeranzahl - Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tagesgeldern sein.

S. 238Beispiel

Durch BGBl. I Nr. 98/2012 wurde § 10a Abs. 3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz neu eingefügt: „Die für gewerblich überlassene Arbeitskräfte in Österreich geltenden Kollektivverträge sind auch auf aus dem Ausland nach Österreich überlassene Arbeitskräfte anzuwenden.“

Dadurch bleibt im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich kein Platz mehr für eine innerbetriebliche Vereinbarung als Basis für die steuerfreie Auszahlung von Tages- und Nächtigungsgeldern, da bereits eine lohngestaltende Vorschrift i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG vorliegt, aufgrund deren der Arbeitgeber zur Zahlung von Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet ist.

Über das Ausmaß der kollektivvertraglichen Regelung gezahlte Tages- und Nächtigungsgelder sind seit Inkrafttreten von § 10a AÜG () steuerpflichtiger Arbeitslohn, sofern sie nicht nach § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ausbezahlt werden können.

Grundsätzlich setzen alle als Begünstigungsvoraussetzung angeführten lohngestaltenden Vorschriften (gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG) einen inländischen Arbeitgeber voraus (vgl. ). Gewährt ein ausländischer Arbeitgeber Reiseaufwandsentschädigungen aufgrund einer

  • zwingend anzuwendenden,

  • behördlich genehmigten,

  • nicht einseitig abänderbaren ausländischen lohngestaltenden Vorschrift,

ist § 3 Abs. 1 Z 16b EStG analog anzuwenden, wenn

  • dem Arbeitnehmer nach einer vergleichbaren inländischen lohngestaltenden Vorschrift

  • steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen zustehen würden und

  • es zu keiner Besserstellung des Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Beschäftigung in einem inländischen Betrieb kommt.

Das bedeutet, dass bei Zahlung von Reisekostenersätzen auf Grund einer „ausländischen lohngestaltenden Vorschrift“ durch einen ausländischen Arbeitgeber die Steuerfreiheit neben der Begrenzung durch § 26 Z 4 EStG der Höhe nach zweifach begrenzt ist:

1.

mit den fiktiv gebührenden Taggeldern laut inländischer lohngestaltender Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag),

2.

mit den tatsächlich gewährten Spesen(ersätzen) laut der ausländischen lohngestaltenden Vorschrift.

Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende Vorschrift

Nächtigungsgeld steht nur dann steuerfrei zu, wenn tatsächlich genächtigt wird. Der Umstand der Nächtigung ist grundsätzlich nachzuweisen. Dies ist zumindest durch das Datum, die Dauer, das Ziel und den Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen. Ein Nachweis ist dem Grunde nach erst dann erbracht, wenn neben dem Nachweis einer einzelnen tatsächlich angetretenen Reise auch insbesondere deren exakte Dauer belegt werden kann (). Bei Entfernungen von mindestens 120 km zwischen Einsatzort und Wohnort entfällt die Prüfung, ob der Arbeitnehmer tatsächlich nächtigt. Bei länger als sechs Monate bzw. 183 Tage dauernden Dienstreisen an ein und demselben Einsatzort (politische Gemeinde) sind die ab dem siebenten Monat gezahlten pauschalen Nächtigungsgelder steuerpflichtig. Bei einem Wechsel des Arbeitsortes in eine neue Gemeinde beginnt eine neue Sechsmonatsfrist zu laufen. Kehrt der Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten an den seinerzeitigen Arbeitsort zurück, kann S. 239unter Einrechnung der dort bereits verbrachten Arbeitszeiten nur die restliche, auf die Sechsmonatsfrist entfallende Zeitspanne als Dienstreise gewertet werden. Die Tage des Aufenthaltes am Einsatzort (soweit keine länger als sechs Kalendermonate dauernde Unterbrechung vorliegt) sind zusammenzurechnen, bis ein Zeitraum von sechs Monaten (das sind 183 Tage) erreicht ist.

Pauschale Nächtigungsgelder, zu deren Zahlung der Arbeitgeber aufgrund lohngestaltender Vorschriften verpflichtet ist

Seit kann der Arbeitgeber die pauschalen Nächtigungsgelder nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen für eine

  • Außendiensttätigkeit (z. B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste),

  • Fahrtätigkeit (z. B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers),

  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers,

  • Arbeitskräfteüberlassung oder

  • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 16b EStG auszahlen.

Laut LStR 2002, Rz. 740, stellt der Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort ab. Tagesgelder bleiben in diesem Zusammenhang aufgrund des vorübergehenden Einsatzes steuerfrei. Unter „vorübergehend“ ist ein Ausmaß von sechs Monaten zu verstehen.

Jedoch kennt § 3 EStG keine klare Definition des Begriffs „vorübergehend“. Der Gesetzgeber relativierte diesen Begriff in den parlamentarischen Materialien und erläuterte, dieser Tatbestand stelle auf ein Tätigwerden an einem festen Einsatzort (Einsatzgebiet) ab. Tagesgelder blieben in diesem Zusammenhang auf Grund des vorübergehenden Einsatzes steuerfrei. Der Begriff „vorübergehend“ sei nicht schematisch nach einem bestimmten Zeitmaß - wenngleich dieses nicht völlig außer Acht gelassen werden dürfe -, sondern funktional auszulegen. Laut , stehe fest, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „vorübergehend“ einen Maximalzeitraum der Steuerfreiheit normieren wollte. Wie lange dieser tatsächlich dauern kann, wurde von den Höchstgerichten bislang noch nicht geklärt.

Für jene Tage, für die gem. § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ein steuerfreies Taggeld zusteht, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein pauschales Nächtigungsgeld steuerfrei ausgezahlt werden.

Tatsächliche Nächtigungskosten

Der Ersatz der tatsächlichen Nächtigungskosten (inkl. Frühstück) ist grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung steuerfrei.

Höhe des Nächtigungsgeldes

Als pauschales Nächtigungsgeld bei Inlandsdienstreisen kann ohne Nachweis ein Betrag von 17 € (einschließlich Frühstück) steuerfrei ersetzt werden. Werden die Nächtigungskosten sowie die Kosten des Frühstücks nachgewiesen, so können diese vom Arbeitgeber voll (auch ohne Abzug einer Haushaltsersparnis) ersetzt werden.

Nächtigungsgeld bei Auslandsdienstreisen: Ohne Nachweis sind die höchsten Sätze für Bundesbedienstete (einschließlich Frühstück) oder mit Nachweis die entsprechenden tatsächlichen Nächtigungskosten samt Frühstück steuerfrei. Das Nächtigungsgeld gebührt für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht.

S. 240Beispiele

Beispiele Inlandsdienstreisen

1)

Inlandsdienstreise grundsätzlich

Beginn der Dienstreise: Montag 10.00 h

Ende: Dienstag 15.00 h

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tagesgeld:
Montag 10.00 h bis Dienstag 10.00 h: 1 × 30,00 €
30,00 €
Dienstag 10.00 h bis 15.00 h: 5 × 2,50 €
12,50 €
Zwischensumme
42,50 €
Nächtigungsgeld pauschal
17,00
Steuerfreie Reisekosten insgesamt
59,50 €
2)

Inlandsdienstreise mit Kalendertagsabrechnung

Angabe wie oben, allerdings erfolgt diesmal die Abrechnung nach Kalendertagen:

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tagesgeld:
Montag 10.00 h bis Montag 24.00 h: 1 × 30,00 €
30,00 €
Dienstag 0.00 h bis Dienstag 15.00 h: 1 × 30,00 €
30,00 €
Zwischensumme
60,00 €
Nächtigungsgeld pauschal
17,00
Steuerfreie Reisekosten insgesamt
77,00 €
3)

Inlandsdienstreise mit Arbeitsessen

Dauer der Dienstreise: Montag 8.00 h bis 18.00 h. Ein Arbeitsessen zu Mittag wird vom Arbeitgeber bezahlt, der laut KV bestehende Anspruch auf Tagesgeld i. H. v. 20 € wird ausbezahlt.

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tagesgeld von 20€ im Rahmen des steuerlichen Höchstbetrages
(8.00 h bis 18.00 h: 10 × 2,50 € = 25 €)
20,00 €
abzüglich Arbeitsessen
15,00 €
steuerfreies Tagesgeld daher
5,00 €
4)

Inlandsdienstreise mit Arbeitsessen und gekürztem Tagesgeld

Der Arbeitgeber bezahlt als Tagesgeld für eine Inlandsdienstreise im Regelfall für 24 Stunden 30 €. Wenn er ein Essen kostenlos zur Verfügung stellt, vermindert er aus diesem Grunde das ausbezahlte Tagesgeld um 15 € (zahlt also nur 15 € als Tagesgeld bar aus). Diesfalls steht das ausgezahlte Tagesgeld von 15 € steuerfrei zu.

Beispiele Auslandsdienstreisen

1)

Auslandsdienstreise unter fünf Stunden

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reise Salzburg-Bratislava, Abfahrt Salzburg:
8.00 h
Grenzübertritt Hinfahrt:
12.00 h
Grenzübertritt Rückfahrt:
16.30 h
Ankunft Salzburg:
20.00 h
Tagesgeld für Bratislava (5/12)
12,92 €
Tagesgeld Inland (Rest auf volles Tagesgeld: 7/12)
17,50 €
2)

S. 241Mehrtägige Auslandsdienstreise mit PKW oder Bus

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reise Wien-Frankfurt, Beginn der Reise:
7.00 h
Grenzübertritt Salzburg:
11.15 h
Grenzübertritt bei Rückfahrt:
nächster Tag
15.00 h
Ende der Reise:
18.10 h
Tagesgeld für Frankfurt (27 3/4 Stunden, d. s. 12/12 + 4/12, d. s. 16/12)
47,07 €
Tagesgeld Inland (Rest auf volles Tagesgeld für 35 Stunden, 10 Minuten, d. s. 24/12 = 8/12)
20,00 €
Bei einer Kalendertagsabrechnung stellt sich die Berechnung wie folgt dar: Tagesgeld für Frankfurt (12/12 für den ersten Kalendertag + 12/12 für den zweiten Kalendertag = 24/12)
70,60 €
Tagesgeld für Inland (Rest auf Tagesgeld für 2 Kalendertage: 0)
0,00 €
3)

Auslandsdienstreise nach Paris mit Flugzeug (die Auslandsreise beginnt bei Flugreisen laut RGV mit dem Abflug und endet mit der Ankunft)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn der Reise (Fahrt zum Flughafen):
5.00 h
Abflug Wien:
7.00 h
Ankunft Wien Flughafen:
17.30 h
Ende der Reise:
20.00 h
Für den Auslandsaufenthalt (inkl. Flugzeit 10,5 Stunden) gebühren 11/12 des Auslandsreisesatzes (Paris 35,80 € × 11/12)
32,82 €
Da die Reise insgesamt 15 Stunden dauert und für eine 15-stündige Reise nach dem EStG 12/12 des Tagesgeldes zustehen, ist zusätzlich 1/12 Inlandstagesgeld zu berücksichtigen.
2,50 €

Da die Reise nur über einen Kalendertag geht, ergibt sich naturgemäß auch bei einer Kalendertagsabrechnung kein anderes Resultat.

4)

Auslandsdienstreise mit Inlandsdienstreise bei Kalendertagsabrechnung

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beginn der Dienstreise:
Dienstag 10.00 h
Grenzübertritt Ungarn:
Dienstag 20.00 h
Aufenthalt Ungarn:
16.00 h
Grenzübertritt Österreich:
Mittwoch 16.00 h
Ende der Dienstreise:
Mittwoch 23.00 h
1.
Berechnung der Auslandsreisekosten:
Ungarn Dienstag 4/12, Mittwoch 12/12 = 16/12 von 26,60 €, d. s.
35,48 €
2.
Berechnung der Inlandsreisekosten:
20,00 €

Die Inlandstagesgebühren errechnen sich aus der Gesamtdauer der Dienstreise abzüglich der bereits durch Auslandstagesgelder abgegoltenen Zeiten. Insgesamt steht nach der Kalendertagsregel sowohl für Dienstag als auch für Mittwoch ein volles Tagesgeld (2 × 12/12 = 24/12) zu. Daher verbleiben nach Abzug der 16/12 für Ungarn 8/12 für das Inland, d. s. 30 € × 8/12 = 20 €.

S. 242Beispiele Tagesgelder aufgrund lohngestaltender Vorschriften

1. Tagesgelder laut Kollektivvertrag bei neuem Mittelpunkt der Tätigkeit

Ein Arbeitnehmer wird für die Dauer von einem Monat an einem neuen Einsatzort tätig (tägliche Heimkehr zur Wohnung). Laut Kollektivvertrag besteht ein Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 22 € (für zwölf Stunden). Vom Arbeitgeber werden 30 € als Tagesgeld (für zwölf Stunden) gezahlt. Soweit eine Dienstreise auch nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff des § 26 EStG vorliegt - das ist im gegenständlichen Fall für die ersten fünf Tage -, bleiben als Tagesgeld 30 € steuerfrei. Ab dem sechsten Tag steht nach dem steuerrechtlichen Dienstreisebegriff kein steuerfreies Tagesgeld mehr zu. Aufgrund des Kollektivvertrags besteht Anspruch auf 22 € pro Tag, die nach § 3 EStG weiterhin steuerfrei bleiben, während der darüber hinaus gezahlte Betrag in Höhe von 8 € steuerpflichtig ist.

2. Inlandsdienstreise mit Kalendertagsabrechnung

Beginn der Dienstreise: Montag 14.30 h, Ende der Dienstreise: Dienstag 16.00 h.

Laut Kollektivvertrag besteht Anspruch auf folgendes Tagesgeld: 20 € täglich, wenn die Dienstreise länger als sechs Stunden dauert, 30 € täglich, wenn sie länger als 10 Stunden dauert. Die Abrechnung erfolgt nach Kalendertagen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitsrechtlicher Anspruch laut KV:
Montag
30,00 €
Dienstag
30,00 €
Tagesgeld insgesamt
60,00 €
Nächtigungsgeld (Hotelrechnung)
100,00 €
Ersatz laut KV
160,00 €
Davon steuerfrei:
Montag: 10 × 2,50 €
25,00 €
Dienstag: 12 × 2,50 €
30,00 €
Nächtigungsgeld (Hotelrechnung)
100,00 €
Steuerfrei insgesamt
155,00 €
Daher steuerpflichtig:
Differenz 160 € abzüglich 155 €
5,00 €

Folgende Auslandsgebühren können derzeit steuerfrei berücksichtigt werden (gültig seit , BGBl. II Nr. 434/2001). Diese wurden durch die Novelle der Reisegebührenvorschrift nicht geändert.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Tagesgebühr
Nächti-gungsgebühr
Land
Tagesgebühr
Nächti-gungsgebühr
Euro
Euro
I. EUROPA
Spanien
34,2
30,5
Albanien
27,9
20,9
Tschechien
31,0
24,4
Belarus
36,8
31,0
Grenzorte
27,9
15,9
Belgien
35,3
22,7
Türkei
31,0
36,4
Brüssel
41,4
32,0
Ukraine
36,8
31,0
Bosnien-Herzegowina
31,0
23,3
Ungarn
26,6
26,6
Bulgarien
31,0
22,7
Budapest
31,0
26,6
Dänemark
41,4
41,4
Grenzorte
26,6
18,1
Deutschland und
Zypern
28,6
30,5
S. 243österreichische
Zollausschlussgebiete
35,3
27,9
II. AFRIKA
Grenzorte
30,7
18,1
Ägypten
37,9
41,4
Estland
36,8
31,0
Algerien
41,4
27,0
Finnland
41,4
41,4
Angola
43,6
41,4
Frankreich
32,7
24,0
Äthiopien
37,9
41,4
Paris und Straßburg
35,8
32,7
Benin
36,2
26,6
Griechenland
28,6
23,3
Burkina Faso
39,2
21,1
Großbritannien und Nordirland
36,8
36,4
Burundi
37,9
37,9
London
41,4
41,4
Côte d’Ivoire
39,2
32,0
Irland
36,8
33,1
Demokrat. Republik Kongo
47,3
33,1
Island
37,9
31,4
Dschibuti
45,8
47,3
Italien
35,8
27,9
Gabun
45,8
39,9
Rom und Mailand
40,6
36,4
Gambia
43,6
30,1
Grenzorte
30,7
18,1
Ghana
43,6
30,1
Jugoslawien
31,0
23,3
Guinea
43,6
30,1
Kroatien
31,0
23,3
Kamerun
45,8
25,3
Lettland
36,8
31,0
Kap Verde
27,9
19,6
Liechtenstein
30,7
18,1
Kenia
34,9
32,0
Litauen
36,8
31,0
Liberia
39,2
41,4
Luxemburg
35,3
22,7
Libyen
43,6
36,4
Malta
30,1
30,1
Madagaskar
36,4
36,4
Moldau
36,8
31,0
Malawi
32,7
32,7
Niederlande
35,3
27,9
Mali
39,2
31,2
Norwegen
42,9
41,4
Marokko
32,7
21,8
Polen
32,7
25,1
Mauretanien
33,8
31,2
Portugal
27,9
22,7
Mauritius
36,4
36,4
Rumänien
36,8
27,3
Mosambik
43,6
41,4
Russische Föderation
36,8
31,0
Namibia
34,9
34,0
Moskau
40,6
31,0
Niger
39,2
21,1
Schweden
42,9
41,4
Nigeria
39,2
34,2
Schweiz
36,8
32,7
Republik Kongo
39,2
26,8
Grenzorte
30,7
18,1
Ruanda
37,9
37,9
Slowakei
27,9
15,9
Sambia
37,1
34,0
Pressburg
31,0
24,4
Senegal
49,3
31,2
Slowenien
31,0
23,3
Seychellen
36,4
36,4
Grenzorte
27,9
15,9
Sierra Leone
43,6
34,2
S. 244Simbabwe
37,1
34,0
Bahrain
54,1
37,5
Somalia
32,7
29,0
Bangladesch
31,8
34,2
Südafrika
34,9
34,0
Brunei
33,1
42,1
Sudan
43,6
41,4
China
35,1
30,5
Tansania
43,6
32,0
Georgien
36,8
31,0
Togo
36,2
26,6
Hongkong
46,4
37,9
Tschad
36,2
26,6
Indien
31,8
39,9
Tunesien
36,2
29,2
Indonesien
39,2
32,0
Uganda
41,4
32,0
Irak
54,1
36,4
Zentralafrikanische Republik
39,2
29,0
Iran
37,1
29,0
Israel
37,1
32,5
III. AMERIKA
Japan
65,6
42,9
Argentinien
33,1
47,3
Jemen
54,1
37,5
Bahamas
48,0
30,5
Jordanien
37,1
32,5
Barbados
51,0
43,6
Kambodscha
31,4
31,4
Bolivien
26,6
25,1
Kasachstan
36,8
31,0
Brasilien
33,1
36,4
Katar
54,1
37,5
Chile
37,5
36,4
Kirgisistan
36,8
31,0
Costa Rica
31,8
31,8
Korea, Demokratische
Dominikanische Republik
39,2
43,6
Volksrepublik
32,5
32,5
Ecuador
26,6
21,6
Korea, Republik
45,3
32,5
El Salvador
31,8
26,2
Kuwait
54,1
37,5
Guatemala
31,8
31,8
Laos
31,4
31,4
Guyana
39,2
34,2
Libanon
31,8
35,1
Haiti
39,2
27,7
Malaysia
43,6
45,1
Honduras
31,8
27,0
Mongolei
29,4
29,4
Jamaika
47,1
47,1
Myanmar
29,4
29,4
Kanada
41,0
34,2
Nepal
31,8
34,2
Kolumbien
33,1
35,1
Oman
54,1
37,5
Kuba
54,1
27,7
Pakistan
27,7
25,1
Mexiko
41,0
36,4
Philippinen
32,5
32,5
Nicaragua
31,8
36,4
Saudi-Arabien
54,1
37,5
Niederländische Antillen
43,6
27,7
Singapur
43,6
44,7
Panama
43,6
36,4
Sri Lanka
31,8
32,7
Paraguay
33,1
25,1
Syrien
32,7
29,0
Peru
33,1
25,1
Tadschikistan
36,8
31,0
Suriname
39,2
25,1
Taiwan
39,2
37,5
Trinidad und Tobago
51,0
43,6
Thailand
39,2
42,1
Uruguay
33,1
25,1
Turkmenistan
36,8
31,0
S. 245USA
52,3
42,9
Usbekistan
36,8
31,0
New York und
Vereinigte Arabische
Washington
65,4
51,0
Emirate
54,1
37,5
Venezuela
39,2
35,1
Vietnam
31,4
31,4
IV. ASIEN
V. AUSTRALIEN
Afghanistan
31,8
27,7
Australien
47,3
39,9
Armenien
36,8
31,0
Neuseeland
32,5
36,4
Aserbaidschan
36,8
31,0

Sachbezüge

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

208

Sachbezüge (geldwerte Vorteile wie Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Fahrrädern sowie sonstige Sachbezüge) zählen zu den Bezügen und Vorteilen aus dem Dienstverhältnis. Die Verordnungsermächtigung nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG wurde hinsichtlich Krafträder und Fahrräder erweitert, um auch für vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte E-Krafträder und E-Fahrräder eine Steuerbefreiung im Wege einer Verordnung zu ermöglichen (BGBl II Nr. 324/2019 vom ). Soweit Sachbezüge nicht kraft besonderer Bestimmung steuerfrei bleiben (laut den §§ 3 oder 26 EStG), sind sie mit den üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber mindern grundsätzlich den Sachbezugswert.

Unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort versteht man den Preis, den Letztverbraucher im normalen Geschäftsverkehr zu zahlen haben. Die Bewertung orientiert sich an den objektiven, normalerweise am Markt bestehenden Gegebenheiten am Abgabeort. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung des Steuerpflichtigen, dessen persönliche Verhältnisse oder den tatsächlichen persönlichen Nutzen an. Dabei ist der Preis für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich überlassene - Ware oder Dienstleistung des betreffenden Herstellers bzw. Dienstleisters maßgebend. Übliche Preisnachlässe (z. B. Mengenrabatte, Aktionen, Schlussverkauf) können in Abzug gebracht werden; dabei ist auf den Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der Ware oder Dienstleistung abzustellen. Es liegt somit ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor, wenn dem Arbeitnehmer Waren zu „Ausverkaufskonditionen“ außerhalb der Ausverkaufszeiten überlassen werden.

Sind die Abnehmer des Arbeitgebers keine Letztverbraucher (z. B. Großhandel) und gibt es daher keinen innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis, ist der um übliche Preisnachlässe verminderte übliche Endpreis des Abgabeortes anzusetzen.

Hinsichtlich der Bewertung der einzelnen Sachbezugsarten siehe jeweils unter:

  • Deputate und sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft, Tz. 163;

  • Dienstwagen, Tz. 166;

  • Dienstwohnung, Tz. 167;

  • Freie Station, Tz. 177;

  • Kfz-Abstell- oder Garagenplatz, Tz. 190;

  • S. 246Mitarbeiterbeteiligungen, Tz. 196;

  • Mobiltelefon, Tz. 198;

  • Netzkarten, Tz. 207;

  • Personalrabatte/Mitarbeiterrabatte, PC-Überlassung, Bonusmeilen, Tz. 205;

  • Strom, „Stromtanken“, Tz. 216;

  • Zinsenersparnisse bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschuss, Tz. 233.

Sachbezüge gehören grundsätzlich zum Entgelt und unterliegen damit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Werden Sachbezüge während entgeltfreier Zeiten weiter gewährt (z. B. bei Karenz, Präsenzdienst, unbezahltem Urlaub, nach Beendigung des Dienstverhältnisses), ist der Sachbezug in der Sozialversicherung beitragsfrei. Während eines Krankenstandes gewährte Sachbezüge sind beitragsfrei, wenn Anspruch auf Krankengeld besteht und der Sachbezug samt fortgezahltem Entgelt weniger als 50 % der vollen Geld- und Sachbezüge beträgt. Wird nur mehr der Sachbezug gewährt, ist dieser beitragsfrei (DGservice, Dezember 2021). Die Übernahme von Urlaubsstornokosten durch den Arbeitgeber, wenn diese in seinem Interesse liegt, stellen für die Sozialversicherung kein Arbeitsentgelt dar und sind daher beitragsfrei, allerdings steuerpflichtig (ÖGK Newsletter Nr. 8/Juli 2023).

Hat ein Dienstnehmer nur Anspruch auf Sachbezüge, nicht jedoch auf Entgelt, so hat der Dienstgeber auch den Dienstnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge zu tragen. Hat der Dienstnehmer Anspruch auf Sach- und Geldbezüge, ist zu beachten, dass die Sozialversicherungsbeiträge nie mehr als 20 % der Geldbezüge ausmachen dürfen. Die Differenz bezahlt der Dienstgeber.

Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

209

Steuer- und beitragsfrei sind (§ 3 Abs. 1 Z 14 EStG, § 49 Abs. 3 Z 17 ASVG)

  • der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 € jährlich und

  • dabei empfangene Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 186 € jährlich;

  • zusätzlich Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 € jährlich.

Wird im Kalenderjahr 2020 der Freibetrag für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 nicht oder nicht zur Gänze ausgeschöpft, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von bis (ohne Anrechnung eventuell bereits verbrauchter Teile des Freibetrages) Gutscheine im Wert von bis zu 365 € an seine Arbeitnehmer ausgeben. Diese Gutscheine stellen einen steuerfreien geldwerten Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 14 dar.

Zu den Sachzuwendungen gehören z. B. Autobahnvignetten sowie Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw. Golddukaten, bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können ebenfalls als Sachzuwendungen anerkannt werden (LStR 2002, Rz. 80).

Nach der Gesetzeslage ist nicht ausgeschlossen, dass Betriebsfeiern auch anlässlich von Geburtstagen abgehalten und zu diesem Anlass vom Arbeitgeber Sachzuwendungen übergeben werden können. Wesentlich ist, dass für den einzelnen Mitarbeiter der Betrag von 186 € pro Jahr nicht überschritten wird.

Ab 2016 können neben dem bereits bestehenden Freibetrag für Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung weitere Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- S. 247oder Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 € jährlich steuerfrei behandelt werden. Diese Jubiläumsgeschenke müssen nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden. Für die Steuerfreiheit sind die zu § 49 Abs. 3 Z 10 ASVG entwickelten Grundsätze maßgeblich. Demnach sind Jubiläumsgeschenke steuerfrei, die aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw. aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-etc.-jährigen Firmenjubiläums gewährt werden.

Hinsichtlich Barzahlungen siehe „Jubiläumsgelder, Tz. 189.

Schichtzulagen

Lohnsteuer

210

Bei Wechselschichten ist die auf die Nachtzeit entfallende Schichtzulage dann als begünstigter Nachtarbeitszuschlag (siehe „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“, Tz. 235) zu behandeln, wenn die Blockzeit erfüllt ist.

Die auf die normale Arbeitszeit entfallenden Schichtzulagen sind hingegen steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Schichtzulagen sind SV-, DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

Schlechtwetterentschädigung

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

211

Schlechtwetterentschädigungen im Sinne des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes zählen zu den Lohneinkünften und sind als laufender Bezug steuerpflichtig. Die vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge stellen keinen Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis dar und erhöhen somit nicht den Bruttobezug ().

Sozialversicherung

In der durch Schlechtwetter ausfallenden Arbeitszeit sind Arbeiter des Bau- und Baunebengewerbes (§ 1 des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957) in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Entgelt versichert, das ihnen bei Vollarbeit (§ 6 Abs. 1 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz) gebührt hätte. In den übrigen Zweigen der Sozialversicherung sind sie mit dem im Beitragszeitraum tatsächlich erzielten Entgelt (Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) versichert.

Für die Berechnung der Kammerumlage, des Wohnbauförderungsbeitrags, der Landarbeiterkammerumlage, des Schlechtwetterentschädigungsbeitrags, des Zuschlags nach dem IESG und des Beitrags zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge (hier ohne Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage) bildet das tatsächlich erzielte Entgelt die Grundlage.

Den Krankenversicherungsbeitrag für den Differenzbetrag zwischen dem bei Vollarbeit gebührenden Arbeitsentgelt und dem tatsächlich erzielten Entgelt (= Lohn zuzüglich Schlechtwetterentschädigung) trägt der Dienstgeber allein. Dieser Beitrag ist mit Zuschlag Z 06 abzurechnen (Höchstbeitragsgrundlage beachten!).

Der Aufwand für die Schlechtwetterentschädigung wird durch den Schlechtwetterentschädigungsbeitrag (SW-Beitrag) gedeckt. Für geringfügig Beschäftigte und während der Dauer der Beschäftigung auf ausländischen Baustellen ist kein SW-Beitrag zu entrichten (DGservice März 2024). Seit ist für Lehrlinge, die dem BSchEG unterS. 248liegen, der SW-Beitrag zu entrichten. Ab wurden Lehrlinge mit Doppellehre Dachdecker/Spengler vom Geltungsbereich des BSchEG ausgenommen. Mit wurden Spenglerbetriebe (mit Ausnahme Lüftungs- und Galanteriespengler) in das BSchEG einbezogen. Damit ist auch die Ausnahme der Doppellehrlinge hinfällig. Ab haben auch Arbeitskräfteüberlasser den SW zu leisten, wenn er im Beschäftigerbetrieb zu leisten ist.

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sollarbeitszeit: 173 Stunden
Stundenlohn: 15 €
Schlechtwetterstunden im Beitragszeitraum: 23 Stunden
Fiktiver Bruttolohn bei Vollarbeit: 173 × 15 €
2.595,00 €
Erzielter Arbeitslohn, 150 Stunden: 150 × 8 €
2.250,00 €
Schlechtwetterlohn, 23 Stunden, davon 60 %: 23 × 8 € × 60 %
207,00 €
Tatsächlicher Bruttolohn
2.457,00 €
Beitragspflichtiges Entgelt:
B001 = 2.250 € + 207 €
2.457,00 €
Z 06 = Differenz von 2.595 € auf 2.457 €
138,00 €

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

Lohnsteuer

212

Für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen ist in § 68 Abs. 1 EStG zusammen mit verschiedenen Zuschlägen (siehe unter „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“) ein Freibetrag von 400 € monatlich (bei überwiegender Nachtarbeit 600 €) vorgesehen.

Die Begünstigung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Funktionelle Bedingung: Aus dem verwendeten Terminus „Zulagen“ lässt sich als Grundvoraussetzung ableiten, dass diese Zulagen neben dem (zusätzlich zum) Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Sie können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohns sein und dürfen nicht auf Kosten einer arbeitsrechtlich unzulässigen Kürzung des Grundgehaltes gehen, müssen also angemessen sein (Ableitung aus lohngestaltender Vorschrift).

  • Formalrechtliche Bedingung: Die formelle Voraussetzung für die Begünstigung bildet die Auszahlung aufgrund lohngestaltender Vorschriften (gesetzliche Vorschriften, Dienst- oder Arbeitsordnungen von öffentlichen Körperschaften, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen bei Fehlen eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteils auf der Arbeitgeberseite). Die Bedingung ist aber auch erfüllt, wenn die Zulagen innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden (schriftliche Vereinbarung nicht erforderlich, aber u. U. empfehlenswert).

  • Materiellrechtliche Bedingung: Das EStG verlangt, dass die Zulagen deshalb gewährt werden müssen, weil die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die

    -

    in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken oder

    -

    im Vergleich zu den allgemeinüblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder

    -

    S. 249infolge der schädlichen Einwirkungen von bestimmten Stoffen usw. zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen. Werden Zulagen aufgrund einer freien innerbetrieblichen Vereinbarung gewährt, so ist deren Höhe auf das in ähnlichen Berufen für eine gleichartige Tätigkeit gezahlte Ausmaß zu beschränken ().

Es ist - bezogen auf die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten innerhalb des Zeitraums, für den der Arbeitnehmer eine Zulage zu erhalten hat - zu prüfen, ob diese Arbeiten überwiegend (= mehr als die Hälfte der gesamten Arbeitszeit, für die eine Zulage gewährt wird) zu einer erheblichen Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr führen. Die Möglichkeit der Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahr kann somit nicht berücksichtigt werden, wenn die damit verbundene Tätigkeit nur einen geringen Teil der Arbeitszeit, für die eine Zulage zusteht, ausmacht ().

Beispiel 1

Die Einsatzzeit des Lenkers eines Reisebusses mit mehr als 50 Sitzplätzen, für die ihm eine Erschwerniszulage zusteht, beträgt 140 Stunden. Laut Kollektivvertrag steht ihm pro Stunde der Einsatzzeit eine Erschwerniszulage für das Lenken und Betreuen eines überlangen Fahrzeugs i. H. v. 0,73 € zu. Üblicherweise entfallen auf die Stehzeiten 25 % der Einsatzzeit; während der restlichen Zeit liegt eine besondere Erschwernis vor. Die Erschwerniszulage ist zur Gänze steuerfrei. Betragen hingegen die Stehzeiten während der Einsatzzeit mindestens 50 %, liegt im Einsatzzeitraum überwiegend keine Erschwernis vor, sodass die gesamte Zulage steuerpflichtig ist.

Beispiel 2

Ein Arbeiter im Metallgewerbe bekommt an zwei Arbeitstagen im Monat eine Erschwerniszulage von 0,386 € pro Stunde (insgesamt für 16 Stunden), weil die Arbeiten unter erschwerten Bedingungen durchgeführt werden. Für den Rest des Monats liegt keine Erschwernis vor; die Zulage wird daher auch nicht gewährt. Für die Steuerfreiheit der Zulage ist nur zu prüfen, ob an diesen zwei Tagen überwiegend eine Erschwernis vorlag. Ist dies der Fall, so ist die Zulage, die für diese zwei Tage gewährt wurde, zur Gänze steuerfrei.

Der zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehende Interessensgegensatz steht der Angemessenheitsprüfung nicht entgegen (). Die von Kollektivvertragspartnern angenommene (typischerweise) auftretende zwangsläufige Verschmutzung in erheblichem Maß während und durch die gegenständlichen Arbeiten reicht noch nicht aus. Der Arbeitnehmer muss vielmehr während der gesamten Arbeitszeit, für welche eine Schmutzzulage gebührt oder gewährt wird, überwiegend mit Arbeiten betraut sein, welche die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken (vgl. ). Liegen diese Voraussetzungen vor, obliegt es der Abgabenbehörde grundsätzlich (auch), die Angemessenheit einer gewährten Zulage nach § 68 Abs. 1 EStG zu prüfen (vgl ). Um die Angemessenheit der Schmutzzulage beurteilen zu können, ist daher festzustellen, welche Kosten (Mehraufwand) durch die Verschmutzung üblicherweise anfallen und durch den Zuschlag abgegolten werden sollen (vgl. LStR 2002, Rz. 1133).

Die bloße Bezeichnung eines Betrages als Schmutzzulage sichert die steuerliche Begünstigung daher nicht, soweit ein sachlich vertretbarer Zusammenhang zwischen dem Ausmaß der Verschmutzung (oder der sonstigen Erschwernis) und der gewährten Zahlung nicht besteht und sich die Zahlung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach daher teilweise auch als Abgeltung der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung darS. 250stellt. Der im Rahmen des § 68 Abs. 1 und 5 EStG vorzunehmenden Angemessenheitsprüfung wohnt ein Element der Schätzung inne, es gibt also nicht den einen als angemessen zu beurteilenden absoluten oder im Verhältnis zum Bruttolohn mit einem bestimmten Prozentsatz zu bemessenden Zulagenbetrag. Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, d. h. die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist ().

Während des Urlaubs mit dem laufenden Urlaubsgeld ausbezahlte Zulagen sind zu versteuern (i. d. R. wird daher eine Monatszulage im Jahr versteuert). Zulagen, die in dem Arbeitslohn enthalten sind, der an den Arbeitnehmer im Krankheitsfalle weitergezahlt wird, bleiben aber ebenso begünstigt wie Zulagen an freigestellte Betriebsräte bzw. Personalvertreter. Dies gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Falle von Kurzarbeit, Telearbeit sowie Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise für Lohnzahlungszeiträume, welche vor dem enden (siehe auch Tz. 11).

Sozialversicherung

Schmutzzulagen zählen nicht zum beitragspflichtigen Entgelt (§ 49 Abs. 3 Z 2 ASVG), soweit sie nach § 68 EStG nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des VwGH, dass eine Bindung des SV-Trägers an die im Einzelfall vom zuständigen Finanzamt getroffene Entscheidung, dass eine beitragsfreie Schmutzzulage vorliegt, nicht besteht ().

Erschwernis- und Gefahrenzulagen hingegen sind voll beitragspflichtig.

DB, DZ, KommSt

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

ABC der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen

  • Anstreicher - begünstigte Erschwerniszulagen unter besonders schwierigen Bedingungen ().

  • Ärzte - Erschwerniszulagen z. B. für Ärzte in Unfall-, Intensiv- sowie in psychiatrischen Stationen; begünstigte Gefahrenzulagen in Form von Infektions- bzw. Strahlenzulagen z. B. für Röntgenologen (); nicht begünstigt: Anästhesiezulage () und Zulage für Kurarzt ().

  • Auskunftsdienst - die Belastung mit der Erledigung prompter und richtiger Auskunftsansuchen im Telefondienst ist keine außerordentliche Erschwernis ().

  • Autobuslenker - begünstigte Erschwerniszulage für das Lenken überlanger Autobusse ().

  • Bademeister - Schmutzzulage bei grober Verschmutzung durch Heilschlamm und Moorbäder ().

  • Bankkassiere - keine Begünstigung für Gefahrenzulagen wegen eventueller Raubüberfälle ().

  • Bauangestellte - Bauzulagen an Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie sind dann begünstigt, wenn die Tätigkeit im Freien ausgeübt wird, d. h. am zu errichtenden Objekt die Endreinigung noch nicht vorgenommen worden ist (LStR 2002, Rz. 1136); generelle Bauzulagen ohne Nachweis sind nicht begünstigt (; , 94/15/0156).

  • Bauarbeiter - Schmutzzulagen bei Arbeiten mit Teer und sonstigen gekochten Massen, bei großer Staubentwicklung; Erschwerniszulagen bei Arbeiten im Wasser oder S. 251Schlamm, bei Erdgrabungen, Kanalbauten, Künettenarbeiten, Arbeiten unter Tag, in Schächten, im Höhengelände, auf Leitern oder Gerüsten, an Masten, an Türmen und Dächern, an Brücken, mit pneumatischen Werkzeugen oder anderen Erschütterungsarbeiten, bei schweren Transportarbeiten; Gefahrenzulagen bei Einwirkung giftiger Gase, Dämpfe, Säuren oder Staub, bei Arbeiten mit Sprengstoffen, bei Kaminarbeiten, Arbeiten auf Klettergerüsten, Abbruch- und Demolierungsarbeiten, Bauspenglerarbeiten, Arbeiten unter elektrischer Spannung, Schweißarbeiten.

  • Bereitschaftsdienste - keine begünstigte Erschwerniszulage für das Erreichbarsein ().

  • Bergleute - Erschwerniszulagen für Untertagarbeiten ().

  • Bildschirmarbeit - keine außerordentliche Erschwernis ().

  • Dachdecker - begünstigte Erschwernis im Vergleich zu anderen Bauarbeitern ().

  • Diplomaten - bei Einsatz in Gebieten mit extremer klimatischer Situation und übergroßer Umweltbelastung ist eine Erschwerniszulage möglich ().

  • Fahrlehrer - grundsätzlich keine begünstigten Zulagen (); typische Berufsgefahr eventuell bei Fahrlehrern am Solomotorrad ().

  • Fernfahrer - keine begünstigte Schmutzzulage für das Lenken eines LKW im Fernverkehr ().

  • Fleischer - Schmutzzulagen zur Reinigung der verschmutzten Bekleidung ().

  • Fliegendes Personal - Flugzulage als Gefahrenzulage steuerfrei (BMF-Lohnsteuerprotokoll 2010).

  • Gerüster - begünstigte Erschwernis im Vergleich zu anderen Bauarbeitern ().

  • Hausarbeiter - keine begünstigten Zulagen für übliche Hilfsarbeiten ().

  • Hausbesorger - keine Schmutzzulage für gelegentliche Arbeiten an Heizungen ().

  • Köche - Hitze rechtfertigt keine Erschwerniszulage ().

  • Lenker - grundsätzlich keine außerordentliche Erschwernis (; siehe aber unter „Autobuslenker“).

  • Müllwagenfahrer - begünstigte Zulage, wenn überwiegend mit Ent- und Beladung sowie Reinigung der Fahrzeuge beschäftigt ().

  • Ordinationshilfen - Strahlenzulagen begünstigt ( 85/13/ 0177), ebenso Infektionszulagen sowie Arbeiten mit Blut, Serum, Harn oder Stuhl (ARD 3503/6/83, vgl. weiters unter „Ärzte“).

  • Pflegepersonal - begünstigt z. B. bei ekelerregenden Arbeiten, bei Tätigkeit in Unfall-, Intensiv- und psychiatrischen Stationen, bei Heben und Legen bewegungsunfähiger Menschen, bei kurzfristigen medizinischen Entscheidungen ohne Arzt, und dies alles ohne die in einer Krankenanstalt vorhandenen Arbeitserleichterungen ().

  • Rauchfangkehrer - beitragsfreie Schmutzzulage, jedenfalls für Kehrtage (; , Ra 2020/15/0123; , Ra 2021/13/0121).

  • Reinigung und Entsorgung mobiler WC-Anlagen - Schmutz- und Erschwerniszulage auch für damit in Zusammenhang stehende Hilfstätigkeiten ().

  • S. 252Schreibkräfte - keine begünstigten Erschwerniszulagen für komplizierte Texte (; vom , 85/14/0041).

  • Sozialhelferinnen - begünstigte Erschwerniszulagen für die Betreuung alter und kranker Menschen möglich (; siehe auch unter „Pflegepersonal“).

  • Tankwarte - begünstigte Schmutzzulagen in Selbstbedienungstankstelle nur dann, wenn überwiegend mit Ölwechsel, Unterbodenschutz u. Ä. m. beschäftigt ().

  • Therapeuten - keine begünstigte Schmutzzulage bei grober Verschmutzung mit Heilschlamm und Moorbädern (; für das ASVG auch , wonach das Verabreichen von Moorpackungen und Moorbädern nicht überwiegend unter Umständen erfolgt, die Verschmutzungen in erheblichem Maß bewirken, sodass die Beitragsfreiheit gem. § 49 Abs 3 Z 2 ASVG i. V. m. § 68 EStG nicht vorliegt).

  • Umbauarbeiten - keine Begünstigung für Staubbelästigung bei vorübergehenden Umbauarbeiten ().

  • Wachorgane - Kontrolltätigkeit keine Erschwernis, Parkraumkontrolle bzw. Gepäcks- und Personenkontrolle keine Gefährdung ().

Sonderzahlungen, sonstige Bezüge

Arbeitsrecht

213

Ob und in welchem Ausmaß ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Sonderzahlung hat, ist nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Anspruch gebührt aufgrund von Gesetzen (z. B. Heimarbeitsgesetz, Hausangestelltengesetz), Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen, Einzeldienstverträgen oder freiwilligen Regelungen. Auch geringfügig Beschäftigte haben grundsätzlich Anspruch auf Sonderzahlungen nach den allgemeinen Bestimmungen.

Die Fälligkeit der Sonderzahlung ergibt sich ebenfalls aus den arbeitsrechtlichen Normen und ist daher nicht einheitlich geregelt. Bei Ein- und Austritt im Laufe des Kalenderjahres sind im Allgemeinen besondere Fälligkeiten zu beachten.

Auch die Berechnungsart richtet sich ausschließlich nach dem Wortlaut der jeweils in Frage kommenden Anspruchsnorm, i. d. R. also nach dem jeweiligen Kollektivvertrag. Daraus folgt auch, ob die Sonderzahlung vom letzten Monatsgehalt/-lohn oder von einem Durchschnitt (z. B. 13 Wochen) zu berechnen ist.

Soweit Kollektivvertragsbestimmungen eine Sonderzahlung in der Höhe eines Monatsgehalts/-lohns festlegen, wird nur von dem ausgegangen, was der Dienstnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung während der Normalarbeitszeit erhält. Variable, leistungsbezogene Lohnbestandteile sind meist nicht einzubeziehen. Wird in einem Kollektivvertrag allgemein von „Entgelt“ oder „Bezügen“ als Berechnungsgrundlage gesprochen, so sind alle Geldbezüge - also auch Überstundenentlohnungen - inbegriffen ( Ind. 541). Bildet die Berechnungsbasis nur das Monatsgehalt, sind Überstundenentgelte in die Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen nur insofern einzubeziehen, als dies einzelvertraglich vereinbart wurde. Gebührt die Sonderzahlung bei Provisionsbeziehern in Höhe des Fixums, so gehört dazu auch eine garantierte Mindestprovision (BVwG , L510 2008743-1 und OLG Wien , 9 Ra 13/04d).

Regelt ein Kollektivvertrag eine Remuneration auf Basis von Wochenlöhnen, die ständig variieren (z. B. Akkordlöhne), so ist ein durchschnittlicher Wochenlohn zu ermitteln. Der maßgebende Durchrechnungszeitraum ergibt sich meist aus dem Kollektivvertrag. S. 253Fehlt eine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung, so ist der Lohndurchschnitt der letzten 13 Wochen heranzuziehen (LG Wien , Arb. 8263). Bei Teilzeitbeschäftigten sind regelmäßig geleistete Mehrstunden aufgrund des AZG bei den Sonderzahlungen auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Nahezu alle Kollektivverträge haben gemeinsam, dass es auf die Entgelthöhe im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung ankommt. Es ergeben sich daher bei Lohnerhöhungen keine Mischberechnungen und bei Lohnsenkungen keine Differenzzahlungen. Das gilt auch, wenn ein Lehrling in ein neues Lehrjahr kommt. Bei Ende des Lehrverhältnisses und Übergang ins Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis hingegen wird die Sonderzahlung je nach Kollektivvertrag entweder anteilig aus Lehrlingseinkommen und Lohn bzw. Gehalt oder nach der Lohn- bzw. Gehaltshöhe im Fälligkeitszeitpunkt zu errechnen sein. Ohne ausdrückliche kollektivvertragliche Regelung ist im Hinblick auf den Ausgleich zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen grundsätzlich zu aliquotieren (). Zu diesem Ergebnis kommt der OGH nun auch im Falle der Änderung des Beschäftigungsausmaßes (), sofern von einer planwidrigen Lücke im Kollektivvertrag auszugehen ist (so im KV für Angestellte im Metallgewerbe), dieser also keine Regelung vorsieht. Bei Elternteilzeit hat eine Mischberechnung zu erfolgen, wenn in einem Kalenderjahr sowohl Vollzeit als auch Teilzeit gearbeitet wird. Einem Dienstnehmer, dessen Dienstverhältnis bei einem Dienstgeber nicht ein volles Kalenderjahr dauert, gebührt die Sonderzahlung im Allgemeinen nur im aliquoten Ausmaß.

Beispiel
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Eintritt: 20. 6.
Monatsgehalt: 2.000 €
Überstundenpauschale: 200 €
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration laut Kollektivvertrag:
je ein Monatsbezug (d. h. nicht nur Lohn, sondern alle Bezüge) pro Kalenderjahr
Die aliquoten Sonderzahlungen betragen daher:
Gehalt
2.000,00 €
Überstundenpauschale
200,00 €
Monatsbezug
2.200,00 €
2.200 € : 365 Tage × 195 Tage =
Urlaubszuschuss
1.175,34 €
Weihnachtsremuneration
1.175,34 €

Fallen in den Anspruchszeitraum Zeiten eines Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) oder einer Karenz, Bildungs-, Pflege- oder Familienhospizkarenz, Freistellung bei Kinderrehabilitation oder Zeiten eines Präsenz- bzw. Zivildiensts, gebühren die Sonderzahlungen ebenfalls nur anteilig, also unter Ausklammerung dieser Zeiten.

Auch für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch mehr besteht (z. B. Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sind die Sonderzahlungen grundsätzlich zu aliquotieren (; anderer Ansicht , zur Sozialversicherung). Gebührt die Entgeltfortzahlung nur mehr in Höhe des halben Entgelts, so gebühren auch die aliquoten Sonderzahlungen nur in halber Höhe (). Nur dann, wenn der Kollektivvertrag für solche Zeiten ausdrücklich die Gewährung der (vollen) Sonderzahlungen vorsieht, besteht Anspruch auf die ungekürzten Beträge.

S. 254Angestellten steht eine periodische Remuneration wegen der Generalnorm des § 16 AngG in jedem Fall auch dann (aliquot) zu, wenn das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruchs auch aus Verschulden des Dienstnehmers gelöst wird. Für Arbeiter ist die jeweilige Kollektivvertragsbestimmung maßgebend, es kann bei verschuldeter Beendigung durch den Dienstnehmer zum gänzlichen Entfall und zu Rückzahlungen kommen.

Lohnsteuer

Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, d. h. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (). Werden z. B. 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Bezug zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn nach dem Tarif zu versteuern ().

Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer innerhalb des Jahressechstels nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen und Wohnbauförderungsbeiträge

1.

für die ersten 620 € (Freibetrag) 0 %,

2.

für die nächsten 24.380 € 6 %,

3.

für die nächsten 25.000 € 27 %,

4.

für die nächsten 33.333 € 35,75 %

Für Arbeitnehmer, welchen auf Grund von COVID-19-Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zugeflossen sind, ist das Jahressechstel in den Kalenderjahren 2020 und 2021 pauschal um 15% zu erhöhen. Bis zu einem Jahressechstel von 2.570 € unterbleibt die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen.

Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge nach Abzug der SV-Beiträge mehr als 83.333 €, dann erfolgt die Besteuerung dieser übersteigenden Beträge nach § 67 Abs. 10 EStG (zum laufenden Tarif des jeweiligen Kalendermonats).

Der Freibetrag von 620 € und die Freigrenze von 2.570 € sind bei Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und 10 nicht zu berücksichtigen (Abfertigungen, Pensionsabfindungen usw.). Freibetrag und Freigrenze können bei jedem Dienstverhältnis angesetzt werden. Die Freigrenze geht nur dann verloren, wenn das Jahressechstel höher ist als dieser Betrag. Wird die Freigrenze lediglich von der Summe der sonstigen Bezüge überschritten, geht sie alleine deshalb nicht verloren. In den Fällen, in denen ein Arbeitnehmer zur Sechstelberechnung den Lohnzettel für das vorangegangene Dienstverhältnis im Kalenderjahr seinem neuen Arbeitgeber vorlegt, kann der Vorbezug in die Sechstelberechnung miteinbezogen werden. In diesem Fall ist aber vom Folgearbeitgeber nur mehr ein eventueller Rest des Freibetrags von 620 € zu berücksichtigen. Ändert sich das Jahressechstel innerhalb des Jahres, dann ist die Freigrenze nach den Verhältnissen bei Auszahlung der letzten Sonderzahlung anzuwenden und dabei eine früher einbehaltene Lohnsteuer gutzuschreiben (wenn das Sechstel unter die Freigrenze sinkt) oder nachzufordern (wenn das Sechstel nunmehr die Freigrenze übersteigt).

Im Zuge der Veranlagung durch das Finanzamt wird die Steuer auf die sonstigen Bezüge neu berechnet (Einschleifregelung bis zu einem Jahressechstel von 25.000 €):

  • Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels die Freigrenze von 2.570 €, beträgt die Steuer 6 % des 620 € übersteigenden Betrags.

  • Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30 % der 2.447 € übersteigenden Bemessungsgrundlage.

S. 255Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Dadurch sollen zum einen Mehrfachberücksichtigungen von Freibetrag und Freigrenze korrigiert und zum anderen durch die Einschleifregelung Härtefälle infolge geringfügigen Überschreitens der Freigrenze vermieden werden. Der Arbeitgeber kann die o. a. Einschleifregelung („die feste Steuer beträgt höchstens 30 % des 2.447 € übersteigenden Betrages“) bei ganzjährig Beschäftigten bei Auszahlung des letzten sonstigen Bezuges für ein Kalenderjahr im Zuge einer Aufrollung ebenfalls anwenden (§ 77 Abs. 4 EStG).

Soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden (Brutto-)Bezüge übersteigen oder mehr als 83.333 € betragen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraums zuzurechnen, mit dem sie ausgezahlt wurden (Versteuerung der Sechstelüberschreitung nach dem Tarif). Dabei sind die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge aufzuteilen: Soweit sie auf das Jahressechstel entfallen, sind sie vor Anwendung des festen Steuersatzes abzuziehen; soweit sie auf die Sechstelüberschreitung entfallen, mindern sie die laufende Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuertabelle. Treffen Sechstelüberschreitung und teilweise nicht sozialversicherungspflichtige Sonderzahlungen zusammen (z. B. bei Überschreiten der Höchstbeitragsgrundlage, bei Zusammentreffen mit sozialversicherungsfreien Sonderzahlungen), ist die Sozialversicherung aufzuteilen und anteilig bei steuerfreien Bezugsteilen (z. B. bei Kündigungsentschädigungen, Vergleichszahlungen), der Bemessung für den festen Steuersatz sowie bei der Bemessung nach Tarif zu berücksichtigen (vgl. ). Unterbleibt die Versteuerung, weil die sonstigen Bezüge die Freigrenze nicht übersteigen, gehen die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge unter.

Siehe auch Tz. 10.

Sechstelberechnung

Das Sechstel wird bei jeder Auszahlung von sonstigen Bezügen nach folgender Formel berechnet:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
am Ende eines Kalendermonats:
im Laufe eines Kalendermonats (z. B. bei Austritt):
Zugeflossene laufende Bruttobezüge
Zugeflossene laufende Bruttobezüge
÷
Anzahl der (abgelaufenen) Kalendermonate
÷
Anzahl der (abgelaufenen) Lohnsteuertage
=
durchschnittlicher Monatsbezug × 2
=
durchschnittlicher Tagesbezug × 60

Sämtliche laufenden Bezüge - auch jene von vorherigen Arbeitgebern, sofern ein Lohnzettel vorgelegt wird - erhöhen das Jahressechstel, egal ob steuerpflichtig oder steuerfrei. (Nicht sechstelerhöhend wirken hingegen die Familienbeihilfe, die Sechstelüberschreitung selbst und die nicht steuerbaren Ersätze nach § 26 EStG, z. B. Reisekostenvergütungen.)

Ebenfalls keine Auswirkungen auf das Jahressechstel haben Bezüge, die nicht unter die Lohneinkünfte des § 25 EStG fallen, wie das Arbeitslosengeld, das Karenzgeld oder die Bezüge als Präsenz- bzw. Zivildiener.

  • Sechstelerhöhend wirken:

    -

    laufende Bezüge inklusive aller laufenden Zulagen;

    -

    Überstundengrundlohn und -zuschläge;

    -

    Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit;

    -

    Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen;

    -

    S. 256Sachbezüge;

    -

    steuerfreie laufende Bezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a EStG (steuerfreie Auslandstätigkeit, steuerfreie Entwicklungshilfetätigkeit, Zuwendungen für die Zukunftssicherung);

    -

    steuerpflichtige Teile der Reisekosten;

    -

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

  • Nicht sechstelerhöhend wirken:

    -

    sonstige Bezüge;

    -

    sonstige Bezüge, die gemäß § 67 Abs. 6 oder 10 EStG nach dem Tarif versteuert werden;

    -

    sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs. 8 EStG (Vergleichszahlungen, Pensionsabfindungen, Nachzahlungen, Kündigungsentschädigungen usw.);

    -

    Sechstelüberschreitungen;

    -

    Familienbeihilfen;

    -

    steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers gemäß § 26 EStG (z. B. Reisekostenersätze);

    -

    steuerfreie Bezüge gemäß § 3 EStG (ausgenommen die o. a. Bezüge);

    -

    Arbeitslosengeld;

    -

    Bezüge als Präsenz- oder Zivildiener;

    -

    Karenzgeld;

    -

    Krankengeld (da ein Siebentel des Krankengeldes als sonstiger Bezug gilt, ist das Krankengeld per saldo nicht sechstelerhöhend!);

    -

    Pauschalentschädigung oder Verdienstentgang nach dem Heeresgebührengesetz (da ein Siebentel als sonstiger Bezug gilt, per saldo ebenfalls nicht sechstelerhöhend).

Bei mehreren Dienstverhältnissen nacheinander sind auch die Bezüge des vorherigen Arbeitgebers zu berücksichtigen, wenn ein Lohnzettel vorgelegt wird.

Bei mehreren Dienstverhältnissen nebeneinander hat die Sechstelberechnung jeweils isoliert zu erfolgen.

Bei Arbeitsaufnahme während des Kalenderjahres sind auch die Monate mitzuzählen, für die noch kein laufender Bezug gewährt wurde (dadurch anfangs relativ kleines Sechstel).

Hinsichtlich der Sechstelberechnung bei Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt siehe Tz. 170.

Eine Änderung des Sechstels bei der Veranlagung ist nicht mehr möglich.

Vorgangsweise

Bei der Ermittlung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen i. S. d. § 67 Abs. 1 und 2 EStG (13. und 14. Monatsbezug usw.) sind daher folgende Schritte zu beachten:

1.

Ermittlung des Jahressechstels:

Die Sechstelberechnung (Summe der laufenden Bruttobezüge dividiert durch abgelaufene Monate mal zwei) erfolgt auf Basis der Bruttobezüge.

2.

Jahressechstel über oder unter der Freigrenze von 2.570 €:

a)

Das Jahressechstel beträgt höchstens 2.570 €:

Die Besteuerung mit dem festen Satz unterbleibt, die auf das Sechstel entfallenden Sozialversicherungsbeiträge wirken sich nicht aus (gehen unter). Eine S. 257eventuelle Sechstelüberschreitung ist mit dem laufenden Bezug des Auszahlungsmonats zu versteuern, wobei die anteilig auf die Sechstelüberschreitung entfallenden SV-Beiträge beim laufenden Bezug zu berücksichtigen sind.

b)

Das Jahressechstel übersteigt 2.570 €:

Von den sonstigen Bezügen innerhalb des Jahressechstels sind zunächst die darauf entfallen SV-Beiträge in Abzug zu bringen. Anschließend ist - soweit noch nicht ausgeschöpft - der Freibetrag von 620 € abzuziehen. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage ist sodann der Steuersatz von 6 % (für die nächsten 24.380 €) bzw. 27 % (für die nächsten 25.000 €) bzw. 35,75 % (für die nächsten 33.333 €) anzuwenden. Eine eventuelle Sechstelüberschreitung bzw. der 83.333 € übersteigende Teil ist mit dem laufenden Bezug zu versteuern, in dessen Lohnzahlungszeitraum die Auszahlung erfolgte. Dabei können die anteilig auf die Sechstelüberschreitung entfallenden SV-Beiträge vor Anwendung des Tarifs abgezogen werden.

3.

Anwendung der Einschleifbestimmung (Kann-Bestimmung):

Gemäß § 77 Abs. 4 EStG kann der Arbeitgeber in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug ausgezahlt wird, die Lohnsteuer innerhalb des Jahressechstels neu berechnen und die Einschleifbestimmung anwenden, wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von ihm Arbeitslohn bezogen hat. Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 € wird berücksichtigt, dass die laut Punkt 2. errechnete 6%ige Lohnsteuer höchstens 30 % des 2.447 € übersteigenden Betrags ausmachen soll. Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels abzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Aufrollung ist eine Kann-Regelung. Wendet sie der Arbeitgeber nicht an, erhält der Arbeitnehmer im Wege der Veranlagung die zu viel bezahlte Lohnsteuer zurück.

Beispiel 1 (Grundsatzbeispiel)
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Laufende Bezüge Jänner bis Juni: 2.700 € monatlich
Sonstiger Bezug: Urlaubszuschuss 2.700 €, Auszahlung 30. 6.
1.
Jahressechstel: 5.400 €
2.
Lohnsteuer Urlaubszuschuss: Brutto
2.700,00 €
-
SV (17,07 %)
460,89 €
Zwischensumme
2.239,11 €
-
Freibetrag
620,00 €
Bemessung 6 %
1.619,11 €
davon 6 % Lohnsteuer
97,15 €
Lohnsteuer laufender Bezug Juni: Brutto
2.700,00 €
-
SV Juni-Bezug (18,07 %)
487,89 €
Bemessung für LSt-Tabelle
2.212,11 €
davon Lohnsteuer laufend
217,81 €

Beispiel 2 (Freigrenze)

Monatsbezug (gleichbleibend) 500 €, Sonderzahlung 1.000 €.

1.

Jahressechstel: 1.000 €

2.

Die Sonderzahlung ist zur Gänze steuerfrei. Sie ist zwar höher als der Freibetrag von 620 €, das Sechstel bleibt aber unter der Freigrenze. Die SV-Beiträge „gehen unter“.

S. 258Beispiel 3 (Freigrenze, Sechstelüberschreitung)

Monatsbezug (gleichbleibend) 700 €, Sonderzahlungen 2 × 800 € (1.600 € insgesamt).

1.

Jahressechstel: 1.400 €

2.

Da das Jahressechstel die Freigrenze nicht übersteigt, bleiben die Sonderzahlungen im Ausmaß des Sechstels i. H. von 1.400 € steuerfrei. Die Differenz auf 1.600 € (= i. H. v. 200 €) ist dem laufenden Bezug zuzurechnen. Die Freigrenze (wie auch der Freibetrag) wird nur im Ausmaß des Jahressechstels wirksam. Die auf den Sechstelüberhang von 200 € entfallenden SV-Beiträge mindern die laufende Lohnsteuerbemessung.

Beispiel 4 (Einschleifbestimmung)
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Laufende Bezüge Jänner bis Dezember: 1.100 €
Sonstige Bezüge: Urlaubszuschuss 1.100 € (30. 6.), Weihnachtsgeld 1.100 € (15. 12.)
1.
Jahressechstel: 2.200 €
2.
Lohnsteuer Urlaubszuschuss:
Brutto
1.100,00 €
- SV (14,12 %)
155,32 €
Zwischensumme
944,68 €
- Freibetrag
620,00 €
Bemessung 6 %
324,68 €
davon 6 % Lohnsteuer
19,48 €
Lohnsteuer Weihnachtsgeld:
Brutto
1.100 €
- SV (14,12 %)
155,32 €
Bemessung 6 %
944,68 €
davon 6 % Lohnsteuer
56,68 €
3.
Der Arbeitgeber kann jedoch - wenn der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von ihm Arbeitslohn bezogen hat - im Zuge einer Aufrollung des zweiten (und letzten) sonstigen Bezugs die Einschleifregelung anwenden. Danach beträgt die Lohnsteuer 30 % der Bemessungsgrundlage (sonstige Bezüge abzüglich Sozialversicherung) abzüglich 2.447 €. Im gegenständlichen Fall beträgt die feste Lohnsteuer null (2.200 € abzüglich 310,64 SV = 1.889,36 € [bleibt unter dem Betrag von 2.447 €]). Daher kann die bei der laufenden Lohnverrechnung mit 6 % einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von 76,16 € im Zuge der Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4 EStG zur Gänze erstattet werden.

Beispiel 5 (Sechstelüberschreitung; Berechnung der Lohnsteuer laufend mit dem voraussichtlich neuen Steuertarif, die Beschlussfassung des Ökosozialen Steuerreformgesetzes bleibt aber abzuwarten)
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Laufende Bezüge Jänner bis Oktober: 3.000 € monatlich, November bis Dezember 4.000 € monatlich
Sonstige Bezüge: Urlaubszuschuss 3.000 € (30. 6.), Weihnachtsgeld 4.000 € (30. 11.)
1. Sechstelberechnung
Sechstel im Juni:
6.000 €
Sechstel im November: 34.000 € (10 × 3.000 € + 1 × 4.000 €) : 11 Monate × 2 =
6.181,82 €
S. 2592. Lohnsteuer Urlaubszuschuss
Brutto
3.000,00 €
- SV (17,07 %)
512,10 €
Zwischensumme
2.487,90 €
- Freibetrag
620,00 €
Bemessung 6 %
1.867,90 €
davon 6 % Lohnsteuer
112,07 €
Lohnsteuer Weihnachtsgeld
Brutto
4.000,00 €
davon im Sechstel
3.181,82 €
(Sechstel im November i. H. v. 6.181,82 abzüglich Urlaubszuschuss i. H. v. 3.000,00) - darauf entfallende SV (17,07 %)
543,14 €
Lohnsteuer Sechstelüberschreitung und laufender Bezug November
Bemessung 6 %
2.638,68 €
davon 6 % Lohnsteuer
158,32 €
Brutto Novemberbezug
4.000,00 €
- SV Novemberbezug (18,07 %)
722,80 €
Zwischensumme
3.277,20 €
+ Sechstelüberschreitung (4.000 - 3.181,82)
818,18 €
- SV Sechstelüberschreitung (17,07 % von 818,18)
139,66 €
Bemessung für Lohnsteuertabelle
3.955,72 €
davon Lohnsteuer laufend
836,73 €

Die Einschleifbestimmung des § 77 Abs. 4 EStG kommt nicht zur Anwendung, weil 30 % von 2.679,58 € (6.181,82 - 1.055,24 - 2.447,00) höher ist als die mit 6 % einbehaltene Lohnsteuer auf sonstige Bezüge.

Beispiel 6 (Überschreitung des Sechstels und der Höchstbeitragsgrundlage)
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Laufende Bezüge Jänner bis Dezember: 4.500 €
Sonstige Bezüge: je 4.500 € Urlaubszuschuss (30. 6.), Weihnachtsgeld (30. 11.), Bilanzgeld (30. 11.)
1. Jahressechstel: 9.000 €; Höchstbeitragsgrundlage: 12.120
2. Lohnsteuer Urlaubszuschuss
Brutto
4.500,00 €
- SV (17,07 %)
768,15 €
- Freibetrag
620,00 €
= Bemessung 6 %
3.111,85 €
davon 6 % Lohnsteuer
186,71 €
Lohnsteuer Weihnachtsgeld und Bilanzgeld
Brutto
9.000 €
davon im Sechstel
4.500,00 €
- darauf entfallende SV (17,07 % von 4.500 €)
768,15 €
= Bemessung 6 %
3.731,85 €
davon 6 % Lohnsteuer
223,91 €
S. 260Lohnsteuer Sechstelüberschreitung und laufender Bezug November
Brutto Novemberbezug
4.500,00 €
- SV Novemberbezug (18,07 %)
813,15 €
Zwischensumme
3.686,85 €
+ Sechstelüberschreitung (9.000 - 4.500)
4.500,00 €
- SV Sechstelüberschreitung von Restbetrag auf Höchstbeitragsgrundlage (17,07 % von 3.900 €)
665,73 €
Bemessung für Lohnsteuertabelle
7.521,12 €
davon Lohnsteuer laufend
2.402,60 €

Beispiel 7 (Sonderzahlung mit Solidarabgabe)
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Laufende Bezüge Jänner bis Dezember: 45.000 €
Sonstige Bezüge: je 45.000 € Urlaubszuschuss (30. 6.), Weihnachtsgeld (30. 11.)
1. Jahressechstel: 90.000 €
2. Lohnsteuer Urlaubszuschuss
Brutto
45.000,00 €
- SV (17,07 % von 12.900 € Höchstbeitragsgrundlage)
2.202,03
= Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
42.797,97 €
davon 620 € × 0 %
0,00 €
davon 24.380 € × 6 %
1.462,80 €
davon 17.931,12 € × 27 %
4.805,80 €
Lohnsteuer insgesamt
6.268,25 €
3. Lohnsteuer Weihnachtsgeld
Brutto
45.000,00 €
SV (bereits über Höchstbeitragsgrundlage)
0,00 €
davon (25.000 - 17.797,97) = 7.202,03 € × 27 %
1.944,55 €
davon 33.333 € × 35,75 %
11.916,55 €
davon 4.464,97 nach dem Tarif (40 %)
1.785,99 €
Lohnsteuer gesamt
15.647,09 €

Beispiel zur Sechstelberechnung bei Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt siehe Tz. 170.

Damit die Berechnung des Jahressechstels nicht dazu führen kann, dass insgesamt mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr tatsächlich zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug mit den festen Steuersätzen besteuert wird, hat der Arbeitgeber ab dem Kalenderjahr 2020 sicherzustellen, dass maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG besteuert wird. Der Arbeitgeber hat dies entweder schon durch Modifikationen der Lohnverrechnung während des Jahres oder bei Auszahlung des letzten Bezuges im Kalenderjahr umzusetzen.

Ab dem Kalenderjahr 2020 hat der Arbeitgeber daher in Fällen, in denen im laufenden Jahr mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs. 1 EStG S. 261begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach § 67 Abs. 10 EStG zu versteuern. Diese Aufrollung ist demnach im Dezember durchzuführen oder, wenn das Dienstverhältnis unterjährig endet, im jeweiligen Beendigungsmonat. Die Ausnahmen von der Aufrollungsverpflichtung wurden ab 2021 über die Elternkarenz hinaus wesentlich erweitert (siehe Tz. 14).

Beispiel 8 (Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4a EStG; Berechnung der Lohnsteuer laufend)
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Laufende Bezüge Jänner bis Dezember: 3.000 €
Laufende Prämie Jänner bis Juni: 2.000 €
Sonstige Bezüge: im April und Juni je 5.000 (Urlaubszuschuss und Weihnachtsbelohnung)
1. Jahressechstel im Zeitpunkt der Auszahlung der sonstigen Bezüge: 10.000 €
2. Lohnsteuer Urlaubszuschuss
Brutto
5.000,00 €
- SV (17,07 %)
853,50 €
= Bemessungsgrundlage Lohnsteuer
4.146,50 €
- Freibetrag
620,00 €
= Bemessung 6 %
3.526,50 €
davon 6 % Lohnsteuer
211,59 €
3. Lohnsteuer Weihnachtsbelohnung
Brutto
5.000,00 €
- SV (17,07 %)
853,50 €
= Bemessung 6 %
4.146,50 €
davon 6 % Lohnsteuer
248,79 €
4. Aufrollung gemäß § 77 Abs. 4a EStG (bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges)
Jahressechstel im Dezember
8.000,00 €
Weihnachtsbelohnung Brutto
5.000,00 €
davon im Sechstel
3.000,00 €
- SV (17,07 % von 3.000
512,10 €
= Bemessung 6 %
2.487,90 €
davon 6 %Lohnsteuer
149,27 €
Lohnsteuer Sechstelüberschreitung und laufender Bezug
Brutto Dezemberbezug
3.000,00 €
- SV Dezemberbezug (18,07 %)
542,10 €
Zwischensumme
2.457,90 €
+ Sechstelüberschreitung
2.000,00 €
- SV Sechstelüberschreitung (17,07 %)
341,40 €
Bemessung für Lohnsteuertabelle
4.116,50 €
davon Lohnsteuer laufend
901,04 €
Lohnsteuer gesamt (248,79 + 149,27 + 901,04)
801,52 €

S. 262Wurde bei Auszahlung des Dezemberbezuges eine Nachversteuerung von sonstigen Bezügen gemäß § 77 Abs. 4a EStG vorgenommen, kann bei einer Nachzahlung von laufenden Bezügen bis 15.2. des Folgejahres ein bereits auf Grund des § 77 Abs. 4a EStG nach § 67 Abs. 10 EStG nachversteuerter Betrag korrigiert werden. Eine nachträgliche Begünstigung (Korrektur) von unterjährigen Sechstelüberhängen ist von § 77 Abs. 4a EStG jedoch nicht umfasst.

Abgrenzung laufende/sonstige Bezüge und ABC der sonstigen Bezüge

Voraussetzung für die Zuordnung einer Zahlung zu den sonstigen Bezügen ist, dass der Arbeitnehmer laufende, d. h. für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume flüssig gemachte Bezüge erhält (). Bei einem „sonstigen Bezug“ handelt es sich um einen Lohnbestandteil, den der Arbeitgeber neben, also zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn zahlt. Die Bezüge müssen sich

  • sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,

  • als auch durch die tatsächliche Auszahlung

deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden. Werden z. B. 13. und 14. Monatsbezug laufend anteilig mit dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt, sind sie als laufender Bezug zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn nach dem Tarif zu versteuern ().

Vorschriften über die Lohnsteuereinbehaltung oder Besteuerung von Lohnnachzahlungen können an dem Qualifikationserfordernis eines sonstigen Bezugs nach § 67 Abs. 1 EStG nichts ändern (). Die nachträgliche und rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbezugs in laufende und sonstige Bezüge kann mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale nicht als ausreichende Grundlage für die Abgrenzung der sonstigen Bezüge von den laufenden Bezügen angesehen werden ().

  • Abfertigung (siehe dort): Je nach Anspruchsbegründung als gesetzliche Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 EStG oder freiwillige Abfertigung gemäß § 67 Abs. 6 EStG begünstigt.

  • Bauarbeiter-Urlaubsentgelt und -abfindung (siehe dort): Die Hälfte gilt gemäß § 67 Abs. 5 EStG als sonstiger Bezug.

  • Belohnung: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung, wenn nicht laufend gewährt.

  • Bilanzgeld: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung.

  • Diensterfindungen, Vergütungen für (siehe dort): Können bei einmaliger Gewährung sonstige Bezüge sein.

  • Gewinnbeteiligung: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Gratifikation: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Ersatzleistungen für Urlaubsentgelt (siehe dort): aufzuteilen auf laufenden und sonstigen Bezug.

  • Ertragsbeteiligung: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Jubiläumsgeld (siehe dort): sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung, bei Beamten auch i. Z. m. Übertritt in den Ruhestand ().

  • Kollegiengelder von Hochschulprofessoren: sonstige Bezüge mit Sechstelbestimmung ().

  • Kündigungsentschädigung (siehe dort).

  • Maturataxen: Sonstige Bezüge mit Sechstelbestimmung ().

  • S. 263Pensionsabfindungen (siehe dort): Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8e EStG.

  • Prämien: Treueprämien, Instandsetzungsprämien sowie Prämien für Anerkennung und Leistung stellen keine Nachzahlung von Arbeitslohn dar, sondern sind sonstige Bezüge mit Sechstelbestimmung ( 869/61), ebenso Erfolgsprämien ().

  • Provisionen: sonstige Bezüge mit Sechstelbestimmung, wenn als sonstiger Bezug vereinbart und ausbezahlt ().

  • Prüfungsgebühren für Prüfungstätigkeiten an Hochschulen: sonstige Bezüge mit Sechstelbestimmung ().

  • Sachzuwendungen: Können bei einmaliger Gewährung sonstige Bezüge sein ().

  • Sterbegelder und Todfallsbeiträge: Versteuerung gemäß § 32 EStG i. V. m. § 67 Abs. 6 EStG.

  • Stockablöse: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Tantieme: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Überbrückungshilfe: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung (siehe Ersatzleistungen): aufzuteilen auf laufenden und sonstigen Bezug.

  • Urlaubsablöse: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung ().

  • Urlaubszuschuss: Sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung, es sei denn, die Auszahlung erfolgt monatlich mit dem laufenden Bezug ().

  • Verbesserungsvorschläge, Prämien für (siehe dort): sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung, es sei denn, die Auszahlung erfolgt monatlich mit dem laufenden Bezug.

  • Vergleichssummen (siehe dort): Versteuerung gemäß § 67 Abs. 8a EStG.

  • Weihnachtsgeld: sonstiger Bezug mit Sechstelbestimmung, es sei denn, die Auszahlung erfolgt monatlich mit dem laufenden Bezug ().

Sozialversicherung

Unter Sonderzahlungen ist das Entgelt zu verstehen, das in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt wird bzw. auf die der Dienstnehmer Anspruch hat (). Mit einer Wiedergewährung des Bezuges muss gerechnet werden können. Dazu gehören insbesondere Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgeld, 13. und 14. Monatsbezug, und zwar unabhängig vom Auszahlungsmodus ().

Auch freiwillige Leistungen, wie z. B. Jahresprämien, können Sonderzahlungen i. S. d. § 49 Abs. 2 ASVG sein, wenn mit diesen Zuwendungen in größeren Zeitabschnitten mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu rechnen ist (). Auch eine Umsatzprovision, die bei Erreichen bestimmter Ziele gewährt wird, kann eine Sonderzahlung sein (); die jährliche Auszahlung im Nachhinein reicht aber nicht aus (). Jubiläumsgelder, Prämien für Diensterfindungen aufgrund des Patentgesetzes, außerordentliche Belohnungen für erbrachte Sonderleistungen und Inventurgelder sind Sonderzahlungen. Diverse Beihilfen (z. B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen) sind dagegen grundsätzlich als laufender Bezug abzurechnen. Da bei Prämien für Verbesserungsvorschläge grundsätzlich nicht von einer regelmäßigen Wiedergewährung auszugehen ist, sind sie dem laufenden Bezug zuzurechnen.

S. 264Von den im Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen sind bis zur Höchstbeitragsgrundlage von 12.900 € folgende Sonderbeiträge zu entrichten:

  • Arbeitslosenversicherung,

  • Krankenversicherung,

  • Unfallversicherung,

  • Pensionsversicherung,

  • IESG-Zuschlag

  • sowie gegebenenfalls SW-Beitrag und NSchG-Beitrag

Landarbeiterkammerumlage (ausgenommen in Kärnten), Kammerumlage und Wohnbauförderungsbeitrag sind nicht zu berechnen. Für Bezieher geringer Einkommen gelten die verringerten Arbeitslosenversicherungsbeiträge auch bei den Sonderzahlungen (siehe Tz. 31).

Bei einem Dienstgeberwechsel sind die während eines Kalenderjahres gewährten Sonderzahlungen so zu behandeln, als ob diese Zuwendungen zur Gänze vom letzten Dienstgeber ausbezahlt worden wären. Die Beiträge sind nur mehr für die Differenz zur jährlichen Höchstbeitragsgrundlage zu entrichten.

Beispiel

Ein Arbeiter beendet am 31. 3. das Dienstverhältnis A und erhält Sonderzahlungen in der Höhe von 3.900 €. Die Abrechnung ist in A1 vorzunehmen.

Das Dienstverhältnis B dauert von 2. 4. bis 11. 8. Die aus diesem zweiten Dienstverhältnis gebührenden Sonderzahlungen von 4.600 € sind in der Beschäftigtengruppe Arbeiter abzurechnen. Von den aus einem dritten Dienstverhältnis C resultierenden Sonderzahlungen (für die Zeit von 12. 8. bis 31. 12.: 4.800 €) sind 4.400 € in der Beschäftigtengruppe Arbeiter abzurechnen. Die restlichen 400 € sind beitragsfrei, weil die Höchstbeitragsgrundlage in Höhe von 12.900 € insgesamt überschritten wird.

Übt jedoch ein Dienstnehmer mehrere Beschäftigungen nebeneinander aus, so sind die Beiträge für die Sonderzahlungen aus jeder Beschäftigung bis zur Höchstbeitragsgrundlage zu leisten. Der Dienstnehmer kann aber natürlich die Rückerstattung des Überschreitungsbetrages für den DN-Anteil in der KV und PV beantragen bzw. für Kalenderjahre ab 2019 erfolgt diese Rückerstattung von Amts wegen.

DB, DZ, KommSt

Sonderzahlungen bzw. sonstige Bezüge unterliegen dem DB, DZ und der KommSt nach den allgemeinen Bestimmungen.

Soziale Zuwendungen

Lohnsteuer, Sozialversicherung DB, DZ, KommSt

214

Freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Zuwendungen an individuell bezeichnete Arbeitnehmer sind hingegen steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Arbeitslohn (z. B. Geburtsbeihilfen, Heiratsbeihilfen, Ausbildungs- und Studienbeihilfen oder Krankenstandsaushilfen). Vom Arbeitgeber berechnete und über den „Umweg“ Betriebsratsfonds ausbezahlte Prämien sind daher ebenfalls steuerpflichtig ().

Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, sowie Schäden aufgrund S. 265von Sturmkatastrophen bleiben ebenfalls steuer- und sozialversicherungsfrei. Unter die Befreiung fallen ohne betragliche Begrenzung Geld- und Sachzuwendungen zur Beseitigung unmittelbarer Katastrophenschäden (Sachschäden, Kosten für Aufräumarbeiten etc.).

Sozial- und Weiterbildungsfonds

214a

Arbeitsrecht

Gemäß den Kollektivverträgen für Wachorgane im Bewachungsgewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung haben Arbeitgeber ab für alle von ihnen beschäftigten Arbeiter monatlich einen Beitrag in Höhe von 0,2 % der allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß § 49 ASVG an den Sozialfonds Bewachungsgewerbe (SF BG) und den Sozialfonds DFG zu entrichten. Eine Beschränkung mit der Höchstbeitragsgrundlage ist nicht vorgesehen. Der Beitrag ist am letzten Tag des Kalendermonates fällig und binnen 15 Tagen direkt an den jeweiligen Sozialfonds abzuführen.

Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung gibt es den Sozial- und Weiterbildungsfonds (§ 22a AÜG) bereits seit 2014. Die Beiträge in Höhe von 0,35 % werden von der ÖGK eingehoben (siehe Tz. 31).

Lohnsteuer, Sozialversicherung

Zuschüsse und sonstige Leistungen dieser Sozial- und Weiterbildungsfonds sind kein Entgelt im Sinne des § 49 Abs 3 Z 32 ASVG und steuerfrei nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG bzw. § 3 Abs. 1 Z 38 EStG.

Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 38 EStG ist, dass es sich um freiwillige Zuschüsse oder sonstige Leistungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die von einer kollektivvertraglich begründeten, gemeinsamen Einrichtung der Sozialpartner erfolgt. Weiters ist die Steuerbefreiung der Zuwendungen an bestimmte Anlassfälle (z. B. für Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen, langen Krankenstand, Arbeitslosigkeit, Tod nach einem Arbeitsunfall, besondere berufsspezifische Härtefälle) beschränkt und der Höhe nach begrenzt.

Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 38 EStG ist erstmalig auf Zuschüsse und sonstige Leistungen anzuwenden, die nach dem gewährt werden.

Die von dieser Einrichtung gewährten Zuschüsse oder sonstigen Leistungen sind dem Finanzamt bis zum 31. Jänner des Folgejahres mitzuteilen oder im Wege eines Datenaustausches zu übermitteln.

Sozialpläne

Lohnsteuer

215

Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen (gilt auch für kleinere Betriebe, die die Mindestarbeitnehmeranzahl nach dem Arbeitsverfassungsgesetz nicht erreichen), sind wie folgt zu versteuern:

1.

Die Begünstigung des § 67 Abs. 6 Z 1 und 2 EStG (ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, bei freiwilligen Abfertigungen noch zusätzliche dienstzeitabhängige Zwölftelbeträge, ist mit 6 % zu versteuern) kommt zur Anwendung, soweit sie nicht durch andere beendigungskausale Bezüge bereits ausgeschöpft ist (siehe „Abfertigung, freiwillige“).

2.

Der übersteigende Betrag ist bis zu 22.000 € mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. f EStG zu versteuern. Die Lohnsteuer wird durch Anwendung der SteuerS. 266sätze des § 33 EStG ausschließlich auf die Sozialplanzahlungen (maximal 22.000 €) und anschließende Halbierung ermittelt. Die Berechnung ist also gleich wie bei Pensionsabfindungen, steht aber allenfalls getrennt davon zu (siehe auch unter „Pensionsabfindung“).

3.

Über die beiden o. a. Begünstigungen hinausgehende Beträge sind wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif (Monatstabelle) zu versteuern.

Gem. § 124b Z 256 EStG sind auf Auszahlungen auf Grund eines Sozialplanes, die nach dem erfolgen, die Bestimmungen des § 67 Abs. 6 EStG i. d. F. vor dem BGBl. I Nr. 13/2014 weiterhin anzuwenden, wenn der Sozialplan vor dem abgeschlossen wurde. Im Anwendungsbereich des BMSVG ist die Anwendung des § 67 Abs. 6 EStG auch im Rahmen von Sozialplanzahlungen nicht möglich. Wird ein befristeter Sozialplan nach dem verlängert, ist nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Neuabschluss anzunehmen, weshalb in diesem Fall § 67 Abs. 6 EStG i. d. F. BGBl. I Nr. 13/2014, zur Anwendung gelangt.

Sozialversicherung

Vergütungen, die aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden (z. B. Abfertigungen, Abgangsentschädigungen, Übergangsgelder), gehören gemäß § 49 Abs. 3 Z 7 ASVG nicht zum Entgelt, sind also sozialversicherungsfrei.

DB, DZ, KommSt

Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, gehören nicht zur Beitragsgrundlage für DB, den DZ und die KommSt.

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung

215a

Lohnsteuer

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz wurde ab 2024 eine aufgeschobene und begünstige Besteuerung von Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingeführt. Bei Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen gilt der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile, sondern erst bei Veräußerung oder dem Eintritt sonstiger Umstände als zugeflossen.

Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  • Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt. Wird die Mitarbeiterbeteiligung nicht allen Mitarbeitern oder nicht im selben Ausmaß angeboten, muss dies betrieblich begründet und sachlich gerechtfertigt sein.

  • Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:

    -

    Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.

    -

    Die Umsatzerlöse (§ 189a Z 5 UGB) betragen nicht mehr als 40 Millionen €.

    -

    Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.

    -

    Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.

    Der Wert gemäß lit. b ist bei Vorliegen eines nicht zwölf Kalendermonate umfassenden Wirtschaftsjahres zu aliquotieren.

  • S. 267Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt. Als Gründung des Unternehmens gilt die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur im Sinne des § 2 Z 1 NeuFöG (vgl. NeuFöR 2008, Rz. 61 ff).

  • Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10% oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10 % des Kapitals, liegt nur für die Anteile bis 10 % eine begünstigte Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung vor. Da als Anteile im Sinne dieser Bestimmung auch Substanzgenussrechte gewährt werden können, wird das Beteiligungsausmaß nicht vom Nominalkapital berechnet, sondern vom rechnerischen Wert der Gesamtanteile der Gesellschaft (einschließlich Substanzgenussrechte).

  • Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung). Für die steuerliche Begünstigung ist es ausreichend, dass die Vinkulierung bis zum tatsächlichen Zufluss besteht.

  • Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; in diesem Fall sind die Befreiungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b und c nicht anwendbar und für Zwecke des § 20 Abs. 1 Z 7 ist das Entgelt mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen. Die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers sowie die gesamte Höhe der Beteiligung sind verpflichtend im Lohnkonto aufzunehmen. Weiters sind jede Gewährung einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung, der Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 EStG sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG in das Lohnkonto einzutragen.

Der geldwerte Vorteil (§ 15 Abs. 2 Z 1) aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:

  • soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt. Soweit die Rückübertragung unentgeltlich stattfindet, sind der Veräußerungserlös und damit der geldwerte Vorteil mit null zu bewerten, weshalb es in diesem Fall auch zu keiner Versteuerung kommt.

  • bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden (insbesondere Unternehmenswert-Anteile gemäß § 9 des Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetzes - FlexKapGG), wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer. Auch das Ende der steuerrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft ist als Beendigung des Dienstverhältnisses anzusehen (z. B. ein Arbeitnehmer wird wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer).

  • soweit die Vinkulierung (Abs. 2 Z 5) aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung (Z 1) oder Beendigung des Dienstverhältnisses (Z 2) stattfindet;

  • S. 268im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;

  • wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß § 76 bis § 79, § 84 und § 87 nicht mehr wahrnimmt, weil z. B. der Arbeitgeber ins Ausland wegzieht. Kein Zufluss findet statt, wenn der Arbeitgeber trotz Wegzug den Verpflichtungen freiwillig nachkommt (Lohnsteuerabzug durch den ausländischen Arbeitgeber etc.). Sobald aber der Arbeitnehmer frei über die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung verfügen kann, weil die Vinkulierung aufgehoben wird, liegt ein Zufluss vor.

Für die begünstigte Besteuerung der Einkünfte gilt:

  • Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich

    -

    im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös, wobei Anpassungen des Veräußerungserlöses in Folgejahren (z. B. im Rahmen einer „Earn-out“-Klausel) als rückwirkendes Ereignis gemäß § 295a BAO gelten;

    -

    in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert in dem nach Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt; der gemeine Wert gilt in weiterer Folge als Anschaffungskosten

    und ist um Zahlungen bis zur Höhe des Nennwerts der Anteile zu vermindern.

  • Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss in Fällen des Abs. 3 Z 1, 3, 4 und 5 nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt. Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach § 67 Abs. 10 zu erfolgen. Sind z. B. die Behaltefristen nicht erfüllt und ist der feste Satz deshalb nicht anwendbar, ist der gesamte geldwerte Vorteil gemäß § 67 Abs. 10 EStG mit dem Tarif zu versteuern. Die Behaltefrist von drei Jahren läuft vom Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung, sodass auch in Fällen, in denen Anteile sukzessive zugewendet werden, eine einheitliche steuerliche Behandlung der gesamten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung stattfindet. Wird der Zufluss durch die Beendigung des Dienstverhältnisses verursacht, ist nur auf das zwei Jahre andauernde Dienstverhältnis abzustellen, der Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe ist in diesem Fall nicht relevant.

  • Ist kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen, weil das Dienstverhältnis bereits beendet ist, erfolgt die Besteuerung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Veranlagung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

  • Gewinnausschüttungen stellen beim Arbeitnehmer Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Während der in § 67a Abs. 4 Z 2 EStG genannten Frist von drei Jahren gelten Gewinnausschüttungen als Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 10 EStG, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde (alineare Gewinnausschüttungen).

  • Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile; empfangene Zahlungen gemäß Abs. 2 Z 1 senken die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.

Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (§ 50a ASVG) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66 EStG) vom Arbeitslohn abzuziehen. § 67 Abs. 12 EStG ist nicht anzuwenden. Also soll kein Abzug der auf die begünstigt besteuerten Bezüge entfallenden SV-BeiS. 269träge vor Anwendung des festen Steuersatzes stattfinden, sondern die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden SV-Beiträge sind stets beim laufenden Bezug zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob ein Zufluss für die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfolgt ist oder die Versteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Bisher gewährte virtuelle Anteile („phantom shares“), welche bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, können bis Ende 2025 steuerneutral in eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung umgewandelt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67a Abs. 2 EStG im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind (§ 124b Z 462 EStG).

DB, DZ, KommSt

Für die Lohnnebenabgaben DB, DZ und KommSt sind die mit dem festen Steuersatz nach § 67a EStG zu versteuernden Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung abgaben- und beitragsfrei.

Sozialversicherung

Im ASVG wird für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen ab 2024 in § 50a ASVG eine Beitragsbefreiung eingeführt, welche sich am aufgeschobenen Zuflusszeitpunkt nach § 67a EStG orientiert.

Demnach gelten Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen nach § 67a Abs. 2 EStG als Entgelt nach § 49 Abs. 1 ASVG.

  • soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;

  • im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;

  • soweit die Vinkulierung nach § 67a Abs. 2 Z 5 EStG aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung nach Z 1 stattfindet;

  • wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.

Als Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen nach § 67a Abs. 2 Z 1 EStG zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage. Bei einer untermonatigen Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Höchstbeitragsgrundlage für die von der Dauer der Pflichtversicherung im Austrittsmonat umfassten Kalendertage heranzuziehen (DGservice 3, September 2024). Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber ist der Veräußerungserlös als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Strom-Sachbezug, Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, „Stromtanken“

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

216

An Dienstnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, der mit dem jeweiligen günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten ist.

Kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ein arbeitnehmereigenes oder ein arbeitgebereigenes Elektrofahrzeug unentgeltlich aufladen, liegt kein Sachbezug vor. Ersetzt hingegen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für ein arbeitnehmereigenes/privates Elektrofahrzeug, handelt es sich nicht um einen Auslagenersatz und es liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Aufladen beim Arbeitgeber liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber den Stromlieferungsvertrag abgeschlossen hat und eine entspreS. 270chende Verfügungsmacht über die Ladeeinrichtung und den Ladeort hat. Darunter fällt nicht das Aufladen des Elektrofahrzeuges im privaten Bereich des Arbeitnehmers (vgl. LStR 2002, Rz. 207c).

Für das Aufladen von emissionsfreien Kraftfahrzeugen wurde in § 4c der Sachbezugswerteverordnung eine eigene Regelung geschaffen. Stellt der Arbeitgeber ein solches Kraftfahrzeug auch für Privatfahrten zur Verfügung, gilt:

  • Ersetzt oder trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen dieses Kraftfahrzeuges, ist keine Einnahme anzusetzen, wenn

    -

    die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden, oder

    -

    beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird (vgl. LStR 2002, Rz. 207e) und die Höhe des Kostenersatzes auf Basis des von der Energie-Control Austria für das erste Halbjahr des vorherigen Kalenderjahres festgelegten durchschnittlichen Strom-Gesamtpreises (Cent pro kWh) der Haushaltspreise (öffentliches Netz) ermittelt wird (der für das Folgejahr anzuwendende Strompreis wird bis Ende November in der Findok veröffentlicht).

  • Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Kosten für die Anschaffung einer Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug oder schafft er für den Arbeitnehmer eine Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug an, ist nur der 2.000 € übersteigende Wert als Einnahme bzw. geldwerter Vorteil anzusetzen. Wenn der Arbeitgeber die Ladeeinrichtung für dieses Kraftfahrzeug least und dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist auf die im Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate zugrundeliegenden Anschaffungskosten der Ladeeinrichtung abzustellen und als Sachbezug jener Teil der Leasingrate anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des 2.000 € übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

In der Sozialversicherung gelten die Regelungen zum Aufladen von Elektrofahrzeugen auch für freie Dienstnehmer und für geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung unter 50 %, sofern sie als Dienstnehmer gelten.

Tagesgelder

217

Siehe unter „Reisekostenersätze“, Tz. 207.

Telearbeitspauschale

217a

Arbeitsrecht

Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Telearbeit ist zwischen den Arbeitsvertragsparteien aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

Der Arbeitgeber hat die für regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden. Die Vereinbarung kann von jeder Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gelöst werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.

S. 271Lohnsteuer

Der Arbeitgeber kann gemäß § 26 Abs. 9 EStG dem Arbeitnehmer ein nicht steuerbares Telearbeitspauschale von bis zu 3 € pro Tag für maximal 100 Arbeitstage im Jahr gewähren, bei unter 100 Telearbeitstagen beträgt die Obergrenze 3 € × Anzahl der Telearbeitstage. Der Arbeitgeber kann in der Lohnverrechnung 100 Telearbeitstage im Jahr mit maximal 3 € pro Tag, also maximal 300 € pro Kalenderjahr steuerbegünstigt berücksichtigen. Daher sind die tatsächlichen Telearbeitstage zusammenzuzählen und dem erhaltenen Pauschale gegenüberzustellen.

Beispiel

Eine Mitarbeiterin A ist 135 Tage und ein Mitarbeiter B ist 75 Tage im Kalenderjahr in Telearbeit tätig. Der Arbeitgeber zahlt an A und an B jeweils 2,50 € Telearbeitspauschale pro Telearbeitstag aus.

Somit erhält A (135 × 2,50) 337,50 €, hiervon können 300 € als nicht steuerbar abgerechnet werden. B erhält (75 × 2,50) 187,50 €. Dieser Betrag ist zur Gänze nicht steuerbar, weil der Höchstbetrag von 300 € nicht überschritten wird.

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit unabhängig vom Arbeitszeitausmaß (Vollzeit/Teilzeit) ausschließlich in der Wohnung oder an einem vom Arbeitnehmer selbst gewählten Ort in einer nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird.

Beispiele

A arbeitet den halben Tag zu Hause und unternimmt dann eine Dienstreise. Es liegt keine ausschließliche Telearbeit und daher kein Telearbeitstag vor.

B arbeitet von 8 Uhr bis 12 Uhr in einem von ihm angemieteten Coworking-Space und ist am Nachmittag außer Dienst, weil er sich Zeitausgleich nimmt. Die berufliche Tätigkeit fand ausschließlich an einem vom Arbeitnehmer selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Ort statt. Deshalb liegt ein Telearbeitstag vor.

C arbeitet bis Mittag im Homeoffice, geht dann wegen Krankheitssymptomen zum Arzt, welcher C bis auf Weiteres krankschreibt. Sofern dieser Arbeitstag nicht bereits als Krankenstandstag zu werten ist, liegt auch für C ein Telearbeitstag vor, weil die gesamte berufliche Tätigkeit an diesem Tag in der Wohnung ausgeübt wurde.

Der Arbeitgeber hat die Anzahl der Telearbeitstage und die Höhe des nicht steuerbar ausgezahlten Telearbeitspauschales im Rahmen des Jahreslohnzettels zu übermitteln.

Im Lohnkonto und am Lohnzettel sind die Anzahl der Telearbeitstage pro Kalenderjahr auszuweisen und die Summe des vom Arbeitgeber nicht steuerbar ausgezahlten Telearbeitspauschales zu erfassen.

Liegt das vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährte tägliche Telearbeitspauschale unter 3 € pro Tag, kann der Arbeitnehmer die Differenz auf 3 € pro Telearbeitstag für maximal 100 Tage im Kalenderjahr als Werbungskosten geltend machen.

Beispiele

A arbeitet im Jahr 2025 an 115 Tagen ausschließlich in seiner Wohnung. Er erhält von seinem Arbeitgeber für 50 Tage ein Telearbeitspauschale von 3 € pro Tag, in Summe also 150 €. A kann in seiner Arbeitnehmerveranlagung einen Betrag von 150 € als Werbungskosten geltend machen.

Sozialversicherung

Der Wert der digitalen Arbeitsmittel, die Dienstgeber ihren Dienstnehmern für die berufliche Tätigkeit unentgeltlich überlassen, und ein Telearbeitspauschale, wenn und S. 272soweit dieses nach § 26 Z 9 lit. a EStG nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört, unterliegen nicht der Beitragspflicht.

Lohnnebenabgaben

Insoweit das vom Arbeitgeber gewährte Telearbeitspauschale nicht lohnsteuerpflichtig ist, ist es auch von DB, DZ und Kommunalsteuer befreit.

Trennungsgelder

218

Trennungsgelder können als Tagesgelder aufgrund lohngestaltender Vorschriften zu den steuer- bzw. beitragsfreien Reisekostenersätzen gehören (siehe „Reisekostenersätze“, Tz. 207).

Trinkgelder

219

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

Von der Lohnsteuer sind ortsübliche Trinkgelder bei Vorliegen folgender Voraussetzungen befreit (§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG; LStR 2002, Rz. 92b bis Rz. 92d):

  • Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von dritter Seite zugewendet werden (d. h. nicht vom Arbeitgeber; Kreditkartentrinkgelder sind begünstigt, wenn die mit Kreditkarte an den Arbeitgeber bezahlten, dem Arbeitnehmer gewidmeten Beträge diesem weitergegeben werden).

  • Das Trinkgeld muss ortsüblich (branchenüblich und angemessen) sein.

  • Das Trinkgeld muss freiwillig, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Wird das Trinkgeld durch den Arbeitgeber (z. B. im Wege der ausgestellten Rechnung) in einer nicht durch den Kunden festgelegten Höhe bestimmt, mangelt es an der notwendigen Freiwilligkeit; eine Behandlung als steuerfrei kommt in diesen Fällen nicht in Betracht.

  • Dem Arbeitnehmer darf die direkte Annahme des Trinkgeldes nicht aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen untersagt sein (z. B. gesetzliches Verbot der Geschenkannahme durch Beamte oder leitende Angestellte, Verbot nach dem Glücksspielgesetz; ).

  • Das Trinkgeld erfolgt zwar im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis, muss aber letztlich „außerhalb“ dessen stehen. Garantiertes Trinkgeld bzw. garantierte Trinkgeldhöhen seitens des Arbeitgebers sind daher nicht unter die Steuerbefreiung zu subsumieren ().

Ein Trinkgeld ist ortsüblich, wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, dem Ausführenden einer bestimmten Dienstleistung (in einer bestimmten Branche) ein Trinkgeld zuzuwenden (Branchenüblichkeit), und soweit das Trinkgeld am Ort der Leistung auch der Höhe nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entspricht (Angemessenheit).

Soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Trinkgelder nicht vorliegen, sind sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig. Steuerpflichtige Beträge, die die Arbeitnehmer direkt von den Gästen erhalten, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den Arbeitnehmern im Veranlagungsweg zur Einkommensteuer heranzuziehen. Steuerpflichtige Beträge, die Arbeitnehmer nicht direkt von den Gästen erhalten, sondern die ihnen der Arbeitgeber auszahlt, unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn.

Sozialversicherung

Nach § 49 Abs. 1 ASVG zählen zum Entgelt auch solche Bezüge, die ein Dienstnehmer aufgrund des Dienst-/Lehrverhältnisses von Dritten erhält, wie eben z. B. Trinkgelder S. 273(). Die Feststellung der Höhe der beitragspflichtigen Trinkgelder erfolgt durch Aufzeichnungen des Dienstgebers, durch Erhebungen bzw. Schätzungen des Krankenversicherungsträgers oder durch Pauschalierung (z. B. für Kosmetiker, Friseure, Taxis, Gastgewerbe). Ein vom Betrieb vorgegebener fixer Geldbetrag oder Prozentsatz ist kein Trinkgeld, sondern mangels Freiwilligkeit beitragspflichtiges Entgelt (ÖGK Newsletter Nr. 12/Oktober 2023). Soweit in der jeweiligen Verordnung pauschalierte Trinkgelder nicht ausdrücklich auch auf Nichtanwesenheitszeiten der Dienstnehmer oder Lehrlinge anzuwenden sind, hat für Zeiten, in denen für die Versicherten wegen Abwesenheit gar keine Möglichkeit zum Erhalt von Trinkgeldern bestand (z. B. Urlaub, Krankheit, Berufsschulbesuch), keine Hinzurechnung der Pauschalsätze zu erfolgen ().

Überstundenentlohnung

Arbeitsrecht

220

Die Berechnung der Überstundenentlohnung ergibt sich neben dem Arbeitszeitgesetz i. d. R. aus den jeweiligen kollektivvertraglichen Regelungen. In den Normallohn als Berechnungsgrundlage für den Überstundenzuschlag sind alle bei Leistung der betreffenden Arbeit in der Normalarbeitszeit regelmäßig gewährten Zuschläge und Zulagen mit Entgeltcharakter, wie die im Kollektivvertrag vorgesehenen Schmutzzulagen, Erschwerniszulagen, Gefahrenzulagen und Nachtarbeitszulagen, einzubeziehen. Eine abweichende Regelung durch den KV ist nur bezüglich der in § 10 Abs 3 Satz 2 AZG genannten Berechnungsart zulässig, nicht aber bezüglich der Berechnungsgrundlage. Lediglich Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen und nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (wie Kinderzulagen und Familienzulagen) scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus. Ebenso jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt ().

Hinsichtlich der Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigung gilt Folgendes: Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit (oder eine kürzere kollektivvertragliche) unterschreitet. Arbeitnehmer sind zur Mehrarbeit nur verpflichtet, wenn dies zumindest vertraglich vereinbart wurde, erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt und keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen. Wird Mehrarbeit geleistet, gebührt ein Zuschlag von 25 %, sofern der Kollektivvertrag nicht Abweichendes bestimmt. Dieser Zuschlag fällt nicht an, wenn diese Mehrstunden innerhalb eines Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraums von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich (1:1) ausgeglichen werden oder die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb einer Gleitzeitperiode nicht überschritten wird. Ist die Mehrarbeit (Differenz zwischen gesetzlicher Arbeitszeit von 40 Stunden und kollektivvertraglich verkürzter Vollarbeitszeit) für Vollzeitbeschäftigte zuschlagsfrei, dann ist sie das in diesem Ausmaß (z. B. 1,5 Stunden) auch für die Teilzeitbeschäftigten. Die Abgeltung des 25%igen Mehrarbeitszuschlags durch Zeitausgleich kann vereinbart werden.

Lohnsteuer

Als Überstunde gilt jede über die Normalarbeitszeit geleistete Arbeitsstunde. Der Überstundengrundlohn stellt einen voll steuerpflichtigen laufenden Arbeitslohn dar. Für Überstundenzuschläge hängen die in § 68 EStG normierten Begünstigungen davon ab, ob es sich um Zuschläge für Überstunden an Werktagen und Samstagen außerhalb der Nachtzeit handelt oder ob Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit vorliegen.

S. 274Bei einer Gleitzeitvereinbarung liegen Überstunden grundsätzlich nur hinsichtlich der nicht übertragbaren Guthaben am Ende der Gleitzeitperiode vor (Versteuerung im Auszahlungsmonat, wobei die Befreiung nur für den Auszahlungsmonat zum Tragen kommt) bzw. liegen Überstunden auch dann vor, wenn der Arbeitgeber in die durch die Gleitzeitvereinbarung gegebene Selbstbestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers eingreift und dadurch die tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird.

Bei Durchrechnung der Arbeitszeit liegen Überstunden grundsätzlich auch nur hinsichtlich der nicht in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragbaren Zeitguthaben vor bzw. auch dann, wenn während des Durchrechnungszeitraumes die maximal zulässigen Normalarbeitsstunden an einem Arbeitstag überschritten werden (vgl. ).

Grundsätzliche Voraussetzung für die jeweilige Begünstigung ist eine zeitnah geführte Aufzeichnung, aus der das Ausmaß und die zeitliche Lagerung der geleisteten Überstunden hervorgehen ().

1. Zuschläge für Überstunden an Werktagen und Samstagen außerhalb der Nachtzeit

In den Kalenderjahren 2024 und 2025 sind die Zuschläge für die ersten achtzehn Überstunden zu 50 % im Monat steuerfrei, höchstens jedoch 200 €. Der übersteigende Teil ist als laufender Bezug zu versteuern. Fallen in einem Monat weniger als achtzehn Überstunden an, sind im nächsten Monat dennoch nur achtzehn Überstunden begünstigt (kein Nachholen).

Als Überstundenzuschläge gelten auch Zuschläge für Mehrarbeit, die sich aufgrund der verkürzten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ergibt. Dies gilt jedoch nicht für Mehrarbeitszeitzuschläge (25 %) im Sinne des § 19d Abs. 3a AZG im Zusammenhang mit einer Teilzeitbeschäftigung. Diese Zuschläge sind auch dann steuerpflichtig, wenn sie für eine Mehrarbeit geleistet werden, die an einem Sonn-, Feiertag oder in der Nacht erbracht wird.

Das Ausmaß der zehn bzw. für 2024 und 2025 achtzehn steuerfreien Zuschläge beträgt maximal 50 % des Grundlohns. Der Stundenteiler für die Ermittlung des Grundlohns wäre bei einer 40-Stunden-Woche 173. Ist in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen ein anderer Stundenteiler vorgesehen, ist dieser maßgeblich. Als anzuerkennender Stundenteiler gelten auch Prozentzuschläge zum Grundlohn, wie z. B. im Kollektivvertrag für das Baugewerbe vorgesehen. Werden in einem Monat zuerst Zuschläge von weniger als 50 % ausgezahlt, sind die (mindestens) 50%igen Überstunden begünstigt. Liegen die Zuschläge generell unter 50 %, sind dennoch nur zehn bzw. achtzehn Überstunden begünstigt (ein Zusammenrechnen ist unzulässig). Fallen Zuschläge über 50 % aber pro Monat für weniger als zehn bzw. achtzehn Überstunden an, sind die Zuschläge dennoch nur im Ausmaß von 50 % steuerfrei.

Beispiele
a)

Im Monat August 2024 zuerst zehn Überstunden mit 25 % Zuschlag (7,50 € pro Stunde), dann 20 Überstunden mit 50 % Zuschlag (15 € pro Stunde); steuerfrei sind 50 %-Zuschläge für achtzehn Überstunden (wären 270 €), maximal aber 200 €.

b)

Im Monat August 2024 drei Überstunden mit 100 % Zuschlag (30 € pro Stunde); steuerfrei sind Zuschläge für drei Überstunden bis 50 % (45 €).

Überstunden bei Teilzeitbeschäftigung liegen bereits dann vor, wenn bei einer 40‑Stunden-Woche und gleichmäßiger Verteilung der Normalarbeitszeit die tägliche Arbeitszeit mehr als acht Stunden beträgt. Bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig sind pro Arbeitgeber zehn bzw. für 2024 und 2025 achtzehn Überstundenzuschläge steuerS. 275frei. Wird der Grundlohn für Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten, dann können ausbezahlte Überstundenzuschläge nicht steuerfrei belassen werden. Kommt es zu einem teilweisen Zeitausgleich von Überstunden und wird der restliche Teil ausgezahlt, kann aber die Zuordnung der ausbezahlten Zuschläge vorrangig zu den begünstigten zehn bzw. achtzehn Überstunden erfolgen (LStR 2002, Rz. 1151).

Bei Abgeltung von Gleitzeitguthaben kann die Begünstigung des § 68 Abs. 2 EStG nur für die im Auszahlungsmonat geleisteten Überstunden angewendet werden, weil das Vorliegen von Überstunden bei Gleitzeit erst im Zeitpunkt der Abrechnung beurteilt werden kann (). Werden im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung vom Arbeitnehmer angeordnete Überstunden (z. B. aufgrund einer Überstundenvereinbarung) geleistet, dann können für die monatlich tatsächlich geleisteten und bezahlten Überstunden die Begünstigungen gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG berücksichtigt werden (vgl. LStR 2002, Rz. 1150a).

Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses sieht § 19e Arbeitszeitgesetz vor, dass die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehenden Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit abzugelten sind, wobei gemäß § 19e Abs. 2 Arbeitszeitgesetz für Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 % gebührt. Da in diesem Fall eine Abgeltung von Normalarbeitszeit (wenn auch mit 50 % Zuschlag) erfolgt, steht die Steuerbegünstigung gemäß § 68 Abs. 2 EStG nicht zu.

Zuschläge für Samstagsarbeit können grundsätzlich nur als Überstundenzuschläge im Zehn-Stunden-Rahmen steuerfrei bleiben, es sei denn, es liegt Nachtarbeit vor.

Bei nachträglicher Auszahlung von Überstunden im selben Jahr kann für die Frage der Begünstigung eine Zuordnung der Zeitguthaben zu den jeweiligen Lohnzahlungszeiträumen vorgenommen werden.

Beispiel

Im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses im August werden für den Zeitraum Mai bis August insgesamt 40 Überstunden mit einem 50%igen Zuschlag ausbezahlt (Mai: 20 Stunden, Juni: 15 Stunden, Juli: drei Stunden, August: zwei Stunden). Steuerfrei sind bei der Nachzahlung die Zuschläge für 38 Überstunden (18 + 15 + 3 + 2).

Nicht willkürliche Nachzahlungen von Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre - und zwar sowohl der Grundlohn als auch die Zuschläge - sind gemäß § 67 Abs. 8 lit. c EStG zu versteuern (siehe Tz. 199).

Die Kürzung der für den Überstundenbegriff maßgeblichen Normalarbeitszeit unter 40 Stunden ist nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 bis 6 EStG (Gesetz, Kollektivvertrag u. Ä.), nicht aber im Rahmen einer innerbetrieblichen Regelung möglich. Wird aber für die in verschiedenen Kollektivverträgen vorgesehenen zuschlagsfreien Mehrstunden innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern eine Zuschlagsleistung vereinbart, können auch solche Zuschläge im Rahmen der Begünstigung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 für achtzehn Überstunden 50 % steuerfrei bleiben.

2. Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Derartige Zuschläge bleiben ab 2024 im Rahmen des Freibetrags von 400 € monatlich (bei überwiegender Nachtarbeit 600 €) steuerfrei (bis 2023: 360 € bzw. 540 €).

Dieser Freibetrag gilt allerdings gemeinsam für

  • Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,

  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und

  • Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

S. 276Wird der Freibetrag überschritten und ist die Begünstigung gem § 67 Abs. 2 EStG in den Kalenderjahren 2024 oder 2025 für achtzehn Werktagsüberstunden zur Tagzeit nicht ausgeschöpft, sind Zuschläge (maximal 50 % bzw. 200 €) für (restliche) achtzehn Überstunden steuerfrei. Bei mehreren Dienstverhältnissen steht der Freibetrag pro Dienstverhältnis zu.

Die Höhe der Überstundenzuschläge kann sich einerseits aus den lohngestaltenden Vorschriften (in der Regel Kollektivvertrag) ergeben, aber auch durch eine innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gültige freie Vereinbarung festgelegt werden. Wird der Grundlohn für Überstunden durch Zeitausgleich abgegolten, dann können ausbezahlte Überstundenzuschläge nicht steuerfrei belassen werden. Hinsichtlich der Nachzahlung der Überstunden gelten die Ausführungen unter Punkt 1. sinngemäß.

Hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit siehe „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“, Tz. 235 und Tz. 11.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Sowohl der Überstundengrundlohn als auch sämtliche Überstundenzuschläge und Mehrarbeitszuschläge unterliegen der Sozialversicherung, dem DB, dem DZ und der KommSt.

Überstundenpauschale

Arbeitsrecht

221

Eine Vereinbarung über die Pauschalentlohnung von Überstunden kann den Arbeitnehmer nicht hindern, über dieses Pauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistungen durch die Pauschalentlohnung nicht gedeckt ist und entsprechende Aufzeichnungen geführt werden ().

Lohnsteuer

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von in Überstundenpauschalien enthaltenen Zuschlägen sind:

  • Vorliegen einer auch für den Bereich des Abgabenrechts anzuerkennenden Vereinbarung über die Pauschalierung, aus der die Anzahl der abgegoltenen Überstunden hervorgeht (eine Vereinbarung, dass mit dem Einkommen des Arbeitnehmers „sämtliche Überstundenleistungen als vergütet anzusehen sind“, genügt laut , nicht; nach den LStR 2002, Rz. 1161, reicht die Glaubhaftmachung der durchschnittlich abgegoltenen Überstundenanzahl aus; in der Regel wird beim Herausrechnen von 20 Überstunden auszugehen sein).

  • Führung eines Nachweises oder Glaubhaftmachung anhand vergangener Lohnzahlungszeiträume (; nach den LStR 2002 sind die Überstunden bei Beginn des Dienstverhältnisses bzw. erstmaliger Ableistung von Überstunden jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuzeichnen).

  • Bindung der Normalarbeitszeit an lohngestaltende Vorschriften; für leitende Angestellte, die diesen Normen nicht unterliegen, ist die für alle Arbeitnehmer gültige Normalarbeitszeit, mindestens aber 40 Stunden, maßgebend.

  • Berücksichtigung des Überstundenteilers von 173 (bei einer 40-Stunden-Woche), wenn das Pauschale aus einer Gesamtgehaltsvereinbarung herausgeschält wird.

  • Beachten der Relation zwischen abzugeltendem Grundlohn und steuerfreiem Zuschlag zur Vermeidung einer unzulässigen Kürzung des Grundlohns (speziell bei Arbeitszeitverkürzungen oder Änderung der Überstundenanzahl).

S. 277Bei Arbeitszeitverkürzungen mit sog. Mehrarbeit (zuschlagsfreie Arbeitsstunden bis zur 40. Wochenstunde) ergibt sich grundsätzlich folgender Berechnungsmodus:

Beispiel

Arbeitszeitverkürzung auf 38,5 Wochenstunden, „Überstunden“ insgesamt: 20 pro Monat, davon 6,5 zuschlagsfreie „Mehrstunden“


Tabelle in neuem Fenster öffnen
167,00
Normalstunden
13,50
Überstundengrundlohn
6,50
Mehrstunden (1,5 wöchentlich × 4,33)
6,75
Überstundenzuschläge
193,75
Divisor zur Ermittlung des effektiven Stundenlohns

Pauschalierung von 50%igen Überstunden

Beim Herausschälen von achtzehn steuerfreien Überstundenzuschlägen pro Monat aus einer Gesamtgehaltsvereinbarung entfällt die Nachweispflicht, sofern bereits in früheren Lohnzahlungszeiträumen Überstunden in diesem oder einem höheren Ausmaß erbracht und bezahlt wurden und nur achtzehn Überstunden von der herausgerechneten Überstundenanzahl mit einem 50%igen Zuschlag steuerbegünstigt behandelt werden (LStR 2002, Rz. 1161). Die für die Grundlohnermittlung bei Gesamtgehaltsvereinbarungen erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist - sofern kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt - glaubhaft zu machen. In diesen Fällen bestehen jedoch keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge gemäß § 68 Abs. 2 EStG zwanzig Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohns unterstellt werden. Unabhängig von der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist in diesen Fällen von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden pro Woche (173 Stunden monatlich) auszugehen, wodurch sich ein Teiler von 203 ergibt (LStR 2002, Rz. 1162). Die herausgeschälten bis zu achtzehn Zuschläge bleiben im Kalenderjahr 2024 und 2025 bis zu einem Betrag von höchstens 200 € monatlich steuerfrei.

Pauschalierung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängenden Überstunden

Grundsätzlich können Überstundenzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bzw. damit zusammenhängende Überstunden aus Überstundenpauschalien nicht herausgeschält werden (vgl. ). Werden jedoch über die tatsächliche Leistung derartiger Überstunden entsprechende Aufzeichnungen geführt, können die Überstundenzuschläge im Rahmen der Bestimmungen des § 68 Abs. 1 EStG steuerfrei belassen werden (vgl. ; ; ; LStR 2002, Rz. 1163).

Beispiel

Führungskräften wird mit dem Dienstvertrag ein gesondertes Überstundenpauschale eingeräumt, das 15 Normalüberstunden (mit 50%igem Zuschlag) und zehn Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsüberstunden (mit 100%igem Zuschlag) vorsieht. Für die Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsüberstunden werden Aufzeichnungen geführt. Werden diese Überstunden in einem Kalendermonat nicht geleistet, werden die Zuschläge voll besteuert, ansonsten bleiben sie gemäß § 68 Abs. 1 EStG bis zu den Höchstgrenzen von 400 € bzw. 600 € steuerfrei.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Überstundenpauschalien unterliegen der Sozialversicherung, dem DB, dem DZ und der KommSt.

S. 278Umzugskostenvergütungen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

222

Steuer- und beitragsfrei bleiben Vergütungen, die Dienstnehmer anlässlich einer Versetzung aus betrieblichen Gründen an einen anderen Dienstort oder wegen der Verpflichtung, eine Dienstwohnung ohne Wechsel des Dienstortes zu beziehen, erhalten; dies gilt auch für Versetzungen innerhalb von Konzernen.

Folgende Vergütungen sind begünstigt:

1.

der Ersatz der tatsächlichen Reisekosten (Massenbeförderungsmittel) für den Arbeitnehmer und seine Familie vom bisherigen zum neuen Wohnort;

2.

der Ersatz der Frachtkosten für das Übersiedlungsgut;

3.

eine pauschale Umzugsvergütung im Ausmaß von höchstens 1/15 des Bruttojahresarbeitslohns;

4.

der Ersatz des Mietzinses, den der Arbeitnehmer von der Aufgabe seiner bisherigen Wohnung an bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin noch zahlen muss.

Urlaubsersatzleistung

223

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gebührt eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub (aliquote Urlaubsabgeltung). Diese Ersatzleistung tritt an die Stelle der früheren Urlaubsabfindung bzw. Urlaubsentschädigung. Siehe dazu Tz. 170.

Urlaubsablöse

Arbeitsrecht

224

Barablösen des gesetzlichen Urlaubsanspruches sind nach § 7 Urlaubsgesetz verboten. Wird dennoch eine solche verbotene Urlaubsablöse bezahlt, ist diese Vereinbarung als rechtsunwirksam anzusehen, und der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub verlangen und verbrauchen. Der Arbeitgeber hat jedoch dann die Möglichkeit, die Urlaubsablöse vom Arbeitnehmer zurückzufordern (ASG Wien , 18 Cga 281/93m). Ablösen für bereits verjährten Urlaub sind aber - da für den Arbeitnehmer günstiger - rechtswirksam. Die Einbeziehung der Urlaubsersatzleistung in eine All-in-Vereinbarung verstößt gegen das Ablöseverbot und ist nichtig ().

Lohnsteuer

Urlaubsablösen bei aufrechtem Dienstverhältnis stellen sonstige Bezüge dar, die im Rahmen des Jahressechstels mit den festen Steuersätzen begünstigt sind (siehe auch „Sonstige Bezüge“, Tz. 213).

Sozialversicherung

Urlaubsablösen, die während des Dienstverhältnisses für einen nicht verbrauchten Urlaub bezahlt werden, sind in dem Beitragszeitraum, in dem die Auszahlung erfolgt, dem laufenden Entgelt (keine Sonderzahlung, weil nicht wiederkehrend!) hinzuzurechnen und somit bis zu der Höchstbeitragsgrundlage beitragspflichtig.

Urlaubszuschuss

225

Siehe „Sonstige Bezüge, Sonderzahlungen“, Tz. 213.

S. 279Verbesserungsvorschläge, Prämien für

Lohnsteuer, Sozialversicherung

226

Prämien für Verbesserungsvorschläge sind ab nach den allgemeinen Bestimmungen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Je nach Auszahlungsmodus liegen sonstige oder laufende Bezüge vor. In der Sozialversicherung werden sie grundsätzlich dem laufenden Bezug zugerechnet, da in der Regel nicht von einer regelmäßigen Wiedergewährung auszugehen ist (DGservice 2/2019).

Zu Diensterfindungsvergütungen siehe Tz. 165.

DB, DZ, KommSt

Prämien für Verbesserungsvorschläge sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

Vergleichszahlungen

227

Arbeitsrecht

Ein Vergleich (§ 1380 ABGB) ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Recht ist dann strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können oder sich nicht im Klaren sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Der Zweck eines Vergleichs liegt vor allem in der Bereinigung einer zweifelhaften Rechtslage und damit in der Vermeidung oder Beilegung von Rechtsstreitigkeiten. Eine aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffene abschließende Regelung über die gegenseitigen Ansprüche ist dann als Vergleich anzusehen, wenn die Vereinbarung auch zumindest noch ungewisse Rechte umfasste ().

Lohnsteuer

Zivilrechtlich setzt ein Vergleich gemäß § 1380 ABGB voraus, dass damit streitige oder zweifelhafte Rechte unter beiderseitigem Nachgeben neu festgelegt werden. Zweifelhaft ist ein Recht dann, wenn sich die Parteien nicht einig sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. In seiner Rechtsprechung zum § 67 Abs. 8 EStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof somit insbesondere darauf abgestellt, dass es sich um solche Zahlungen handeln muss, die sich zumindest auch aus der Bereinigung strittiger oder zweifelhafter Rechte auf in der Vergangenheit angehäufte Bezüge erheben (). Bei zivilrechtlichen Vergleichen kann sich die Strittigkeit bzw. Zweifelhaftigkeit hingegen auf Tatsachen wie auf Rechtsfragen sowie auf gegenwärtige wie auf zukünftige Verhältnisse beziehen. Das BFG geht davon aus, dass eine solche Vergangenheitsbezogenheit im Anwendungsbereich des EStG, ab Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, nicht erforderlich ist ().

Bei der Versteuerung von Vergleichssummen, die auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, ist zu unterscheiden (§ 67 Abs. 8 lit. a EStG):

1.

Grundsätzlich erfolgt die Versteuerung so, dass nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge ein Fünftel (bei Auszahlungen nach dem begrenzt mit einem Fünftel des Neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage) steuerfrei bleibt und vier Fünftel als laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens gem. § 67 Abs. 10 EStG nach dem Monatstarif zu erfassen sind.

2.

Für Arbeitnehmer, die bereits unter das neue Abfertigungsrecht fallen, gilt, dass Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses für Zeiträume, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorgekasse besteht, bis zu einem Betrag von 7.500 € mit dem festen Steuersatz von 6 % zu S. 280versteuern sind. Vom übersteigenden Betrag bleibt ein Fünftel (seit höchstens im Ausmaß eines Fünftels des Neunfachen der monatlichen SV-Höchstbeitragsgrundlage) steuerfrei, und vier Fünftel sind steuerpflichtig.

Für Vergleichssummen an Arbeitnehmer, die nicht unter die Abfertigung „neu“ fallen, bzw. generell für Vergleichssummen, die nicht bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen, gilt daher folgende grundsätzliche Vorgangsweise:

1.

Zuerst sind folgende Bezüge auszuscheiden, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt (z. B. wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war oder wenn von mehreren Ansprüchen durch [Teil-]Vergleich ein solcher Anspruch verglichen wurde, während die übrigen Ansprüche strittig blieben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise erklärt wurde, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen wurde; vgl. ):

-

Kostenersätze gemäß § 26 EStG behalten ihre Steuerfreiheit.

-

Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 EStG behalten dann ihre Steuerfreiheit, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind. Überstundenzuschläge sind hingegen nicht auszuscheiden.

-

Abfertigungen, Pensionsabfindungen und Zahlungen aufgrund eines Sozialplans sind auch im Rahmen einer Nachzahlung mit dem jeweiligen festen Steuersatz (siehe die jeweiligen Stichwörter) zu versteuern.

2.

Nach Ausscheiden dieser gesondert zu versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen.

3.

Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel, jedoch höchstens ein Fünftel des Neunfachen der Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 ASVG, pauschal steuerfrei zu belassen.

4.

Die verbleibenden vier Fünftel sind schließlich gem. § 67 Abs. 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.

Als Vergleichssummen im Sinne des § 67 Abs. 8 lit. a EStG sind nicht nur Zahlungen aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche, sondern auch Bereinigungen und Nachzahlungen aufgrund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden von Verwaltungsbehörden zu verstehen (vgl. ; , 92/15/0104). Auch Zahlungen i. Z. m. einer Kündigungsanfechtungsklage sind als Vergleichssummen zu versteuern.

Beispiel

Am 3.5. (das Dienstverhältnis wurde im Jänner beendet) wird eine Vergleichszahlung in Höhe von 82.000 € für die beiden vorangegangenen Jahre und das laufende Jahr geleistet. Davon entfallen 1.000 € auf Reisekostenersätze i. S. d. § 26 Z 4 EStG für den Monat Jänner und 4.000 € auf eine Abfertigung i. S. d. § 67 Abs. 3 EStG. Die Sozialversicherungsbeiträge für die restlichen Bezüge betragen (angenommen) 2.000 €.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bruttobetrag
82.000,00 €
-
steuerfreie Ersätze nach § 26 EStG
1.000,00 €
-
steuerfreie Bezüge nach § 3 EStG,
-
nicht hingegen solche nach § 68 EStG
0,00 €
-
gesetzliche Abfertigungen nach § 67 Abs. 3 EStG
4.000,00 €
-
Bezüge nach § 67 Abs. 6 EStG, soweit mit 6 % versteuert
0,00 €
S. 281Zwischensumme
77.000,00 €
einbehaltene Sozialversicherung (angenommen)
2.000,00 €
Zwischensumme
75.000,00 €
20 % (1/5) Abschlag = 15.000, maximal jedoch 20 % vom Neunfachen der mtl. Höchstbeitragsgrundlage (für 2025: 6.450 × 9 × 20 % = 11.610)
11.610 €
Wie ein laufender Bezug zu versteuern (keine Erhöhung des Jahressechstels)
63.390,00 €
Die Darstellung im Lohnzettel ist wie folgt vorzunehmen:
Kennzahl (210)
81.000,00 €
Insgesamt einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge
2.000,00 €
Kennzahl (226) Sozialversicherungsbeiträge für Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG, soweit steuerfrei bzw. mit festem Steuersatz versteuert (1/5 von 2.000 €)
400,00 €
Kennzahl (230)
1.600,00 €
Steuerfreie bzw. mit festen Sätzen versteuerte Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG, vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge
16.010 €
Kennzahl (243)
16.010,00 €
Kennzahl (245)
63.390,00 €
Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer €
29.869,03 €
Abzüglich Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG (6 % von 4.000 €)
240,00 €
Kennzahl (260)
29.629,03 €
Steuerfreie Bezüge gemäß § 26 EStG
1.000,00 €

Die auf die Vergleichssumme entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind für die Darstellung im Lohnzettel zu einem Fünftel dem gemäß § 67 Abs. 8 lit. a EStG steuerfreien Teil der Vergleichssumme (siehe Kennzahl 226: 400 €) und zu vier Fünftel dem steuerpflichtigen Teil der Vergleichssumme (siehe Kennzahl 230: 1.600 €) zuzurechnen. Die auf den steuerfreien Teil entfallenden SV-Beiträge sind nicht abzugsfähig. In der Vorkolonne zu Kennzahl 243 sind die steuerfreien bzw. mit festen Steuersätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67 Abs. 3 bis Abs. 8 EStG vor Abzug der SV-Beiträge (gesetzliche Abfertigung 4.000 €, steuerfreier Teil der Vergleichssumme 11.610 € zuzüglich der darauf entfallenden SV-Beiträge in Höhe von 400 €, somit zusammen 16.010 €) anzuführen. Der Lohnzettel ist für den Zeitraum vom 1.5. bis 31.5. auszustellen.

Vergleichssummen an Arbeitnehmer im neuen Abfertigungssystem, die

  • bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen und

  • für Zeiträume ausbezahlt werden, für die eine Anwartschaft gegenüber einer betrieblichen Vorsorgekasse besteht,

sind bis zu einem Betrag von 7.500 € mit dem festen Steuersatz von 6 % zu versteuern. Vergleichszahlungen, die den Betrag von 7.500 € übersteigen, bleiben im Ausmaß eines Fünftels des 7.500 € übersteigenden Betrages, höchstens aber im Ausmaß eines Fünftels des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem. § 108 ASVG, steuerfrei. Die einbehaltenen SV-Beiträge sind anteilsmäßig zuzuordnen. Verbleibt der S. 282Arbeitnehmer zur Gänze im „alten“ Abfertigungssystem, kommt die begünstigte Besteuerung mit 6 % nicht zur Anwendung. Die „Fünftelregelung“ ist in diesem Fall für die gesamte Vergleichszahlung anzuwenden. Diese Begünstigung besteht unabhängig davon, ob dem Arbeitnehmer eine freiwillige Abfertigung zusteht oder nicht.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer ist zum in das neue System übergetreten (Vollübertragung). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses wird eine Vergleichssumme von 16.000 € geleistet. Sozialversicherungsbeiträge in angenommener Höhe von 2.000 € werden einbehalten.

Vom Vergleichsbetrag von 16.000 € sind 7.500 € (= 46,875 % der gesamten Vergleichssumme) mit dem festen Steuersatz zu versteuern. Der übersteigende Betrag von 8.500 € (= 53,125 %) ist unter Anwendung der „Fünftelregelung“ nach dem Tarif zu versteuern. Die Sozialversicherungsbeiträge sind dem jeweiligen Teilbetrag quotenmäßig zuzuordnen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
Versteuerung mit festem Steuersatz
7.500 €
abzüglich darauf entfallende Sozialversicherung (46,875 % von 2.000)
- 937,50 €
Bemessungsgrundlage (mit 6 % zu versteuern)
6.562,50 €
Lohnsteuer 6 %
393,75 €
b)
Versteuerung laut Tarif
8.500,00 €
abzüglich darauf entfallende Sozialversicherung (53,125 % von 2.000)
- 1.062,50 €
Zwischensumme
7.437,50 €
Abzüglich 1/5
1.487,50 €
Bemessungsgrundlage (nach Monatstabelle zu versteuern)
5.950,00 €
Lohnsteuer nach Tarif
1.648,46 €
Lohnsteuer gesamt
2.042,21 €

Sozialversicherung

Vergleichsbeträge aufgrund gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleiche sind nach den allgemeinen Bestimmungen beitragspflichtig. Sie verlängern gemäß § 11 Abs. 2 ASVG die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag (nach Ausscheiden beitragsfreier Bezüge), gemessen an den vor dem Austritt gebührenden Bezügen, gedeckt ist. Die Parteien eines Vergleichs sind jedoch in der Vereinbarung des Vergleichs insoweit frei, als sie beitragsfreie Ansprüche vorrangig vor beitragspflichtigen Ansprüchen abgelten können (). Der Sozialversicherungsträger ist an den Wortlaut gerichtlicher Vergleiche, in denen Entgeltansprüche des Dienstnehmers festgestellt werden, nicht gebunden. Eine im Rahmen eines Vergleichs gewährte freiwillige Abgangsentschädigung ohne zugrunde liegende Vereinbarung ist beitragspflichtig ().

DB, DZ, KommSt

Vergleichszahlungen sind DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

Vertreterpauschale

227a

Zum Vertreter siehe Tz. 139.

S. 283Lohnsteuer

Ab der Veranlagung 2018 sind bei Geltendmachung des Vertreterpauschales die vom Arbeitgeber gewährten Reisekostenersätze abzuziehen. Die vom Arbeitgeber gewährten steuerfreien bzw. nicht steuerbaren Reisekostenersätze gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b bzw. § 26 Z 4 EStG sind in das Lohnkonto aufzunehmen und am Lohnzettel anzuführen.

Verzugszinsen

227b

Die Berechnung von Verzugszinsen für zuerkannte arbeitsrechtliche Ansprüche hat immer vom Nettoauszahlungsbetrag auszugehen ().

Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften zufließen (z. B. Verzugszinsen für Lohnnachzahlungen, Verzugszinsen bei Vergleichssummen), zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Wegegelder und Wegzeitvergütungen

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

228

Derartige Vergütungen können nur dann steuer- bzw. beitragsfrei bleiben, wenn sie aus Anlass einer Dienstreise gezahlt werden und dadurch nicht Arbeitszeit (z. B. Kollektivvertrag für das Eisen und Metall verarbeitende Gewerbe), sondern Aufwand abgegolten wird.

Weihnachtsgeschenke und ähnliche Sachgeschenke

229

Siehe „Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen“, Tz. 209.

Weihnachtsremuneration

230

Siehe „Sonstige Bezüge und Sonderzahlungen“, Tz. 213.

Werkverkehr, Öffi-Ticket

Lohnsteuer, Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

231

Werkverkehr

Der geldwerte Vorteil, den Arbeitnehmer aus der Benützung des Werkverkehrs ziehen, gehört dann nicht zu den Lohneinkünften (d. h. kein Sachbezug), wenn der Arbeitgeber seine Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Fahrzeugen in der Art eines Massenbeförderungsmittels befördert oder befördern lässt.

Keinen Sachbezug stellen somit die Beförderung mit Massenverkehrsmitteln, angemieteten Kleinbussen, Einsatzfahrzeugen, Transportfahrzeugen und die Heimfahrt eines Berufschauffeurs dar. Ebenfalls steuerfrei bleibt es, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers mit einem Firmenwagen oder mit seinem eigenen PKW (vom Arbeitgeber also quasi „angemietet“) andere Kollegen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mitnimmt, sofern die Beförderungskapazität des PKWs oder Kombis zu mindestens 80 % ausgeschöpft ist (bei einem fünfsitzigen PKW müssen somit zumindest der Fahrer und drei Beifahrer das Kraftfahrzeug benützen).

Erwachsen dem Arbeitnehmer für den Werkverkehr keine Kosten, besteht kein Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Sind vom Arbeitnehmer für die Beförderung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Kostenersätze zu leisten, sind diese als Werbungskosten in der Lohnverrechnung zu berücksichtigen oder können im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Ein Pendlereuro steht jedoch nicht zu.

S. 284Wenn auf einer Wegstrecke ein Werkverkehr eingerichtet ist, den der Arbeitnehmer trotz Zumutbarkeit der Benützung nachweislich nicht benützt, kann für diese Wegstrecke ein Pendlerpauschale zustehen (vgl. ).

Bei Lehrlingen, welche für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur den Selbstbehalt für jedes Lehrjahr (§ 30j Abs. 1 lit. b FLAG 1967) zu leisten haben, liegt kein Werkverkehr vor. Auch die Fahrten zwischen Wohnung und Berufsschule gelten im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 5 BAG als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Allerdings steht für diese Fahrten, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, ein Pendlerpauschale maximal in Höhe des für die Lehrlingsfreifahrt bezahlten Selbstbehaltes sowie ein Pendlereuro zu (vgl. LStR 2002, Rz. 271).

Ticket für ein Massenbeförderungsmittel („Öffi-Ticket“)

Ab ist der Vorteil des Arbeitnehmers bei Übergabe einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel oder der (teilweise) Kostenersatz für solche Fahrkarten durch den Arbeitgeber nicht steuerpflichtig, wenn diese Fahrkarten zumindest am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig sind und nach dem erworben (verlängert) wurden. Einzelfahrscheine und Tageskarten sind nicht von der Begünstigung umfasst. Die Begünstigung für ein nicht steuerbares „Öffi-Ticket“ gemäß § 26 Z 5 lit. b EStG gilt unabhängig von Art des Tickets, z. B. Streckenkarte, Netzkarte, ÖsterreichCard, Klimaticket. Voraussetzung ist lediglich, dass das Ticket für einen längeren Zeitraum und zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist (keine Einschränkung auf die Strecke Wohnort-Arbeitsort).

Verwendet der Arbeitnehmer sein privat gekauftes Öffi-Ticket nachweislich für Dienstreisen, kann der Arbeitgeber die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar ersetzen, maximal jedoch bis zu den Kosten des Klimatickets Österreich Classic pro Kalenderjahr. Leistet der Arbeitgeber in diesen Fällen keine oder nur teilweise Reisekostenersätze, können vom Arbeitnehmer für die von ihm durchgeführten beruflichen Fahrten (mit Ausnahme der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte) die fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel als (Differenz-)Werbungskosten angesetzt werden. Pro Kalenderjahr dürfen diese Differenzwerbungskosten und die vom Arbeitgeber nicht steuerbar ersetzten fiktiven Reisekosten in Summe die Kosten des Klimatickets Österreich Classic nicht übersteigen.

Fallen bei Dienstreisen Fahrtkosten außerhalb der vom Öffi-Ticket abgedeckten Fahrtstrecke an oder wird das Öffi-Ticket nachweislich nicht für Dienstreisen verwendet, können Fahrtkostenersätze (z. B. Kilometergelder, Taxikosten) im Rahmen des § 26 Z 4 EStG nicht steuerbar vom Arbeitgeber ersetzt werden. Dies gilt auch bei Aufzahlungen für zB 1. Klasse oder ein Business-Ticket.

Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zum Öffi-Ticket sind dem Anteil der Privatnutzung zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Ticket selbst kauft und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen Teil der Kosten ersetzt.

Das Öffi-Ticket bleibt auch während einer Karenzierung begünstigt.

Gemeinsame Bestimmungen

Bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Gültigkeit der Strecken- bzw. Netzkarte oder der Fahrkarte für ein öffentliches Verkehrsmittel (Öffi-Ticket) ist die Fahrkarte dem Arbeitgeber zurückzugeben, andernfalls liegt für Zeiträume außerhalb des Dienstverhältnisses ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Dieser ist als sonstiger Bezug zu versteuern (LStR 2002 Rz. 747a).

S. 285Die Beförderung im Werkverkehr (§ 26 Z 5 lit. a EStG) oder die (teilweise) Übernahme der Kosten für ein Öffi-Ticket (§ 26 Z 5 lit. b EStG) anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohnes oder anstelle einer Lohnerhöhung (Bezugsumwandlung) ist nicht begünstigt, sondern es liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der als laufender Bezug in dem Lohnzahlungszeitraum zu versteuern ist, in welchem der umgewandelte Bezug zugeflossen wäre. Dies gilt nicht, wenn anstelle eines bisher gewährten Fahrtkostenzuschusses ein Öffi-Ticket zur Verfügung gestellt wird oder die Kosten hierfür (teilweise) ersetzt werden.

Ein allfälliges Pendlerpauschale und der Pendlereuro stehen nur für jene Wegstrecke zu, welche nicht vom Werkverkehr bzw. dem Öffi-Ticket umfasst ist. Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke (inklusive Werkverkehr) begrenzt.

Wird der Arbeitnehmer überwiegend (an mehr als der Hälfte der Arbeitstage) im Lohnzahlungszeitraum durch Zahlung oder Zurverfügungstellung eines Öffi-Tickets auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte befördert, steht bis Dezember 2022 kein Pendlerpauschale zu. Ab steht gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i sub. lit. bb) EStG zwar grundsätzlich ein Pendlerpauschale und ein Pendlereuro zu, jedoch vermindert sich das Pendlerpauschale (der Pendlereuro nicht!) um die vom Arbeitgeber getragenen Kosten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für das Öffi-Ticket sind auf den Gültigkeitszeitraum des Tickets zu verteilen.

Beispiel

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Pendlerpauschale i. H. v. 107 € monatlich, 1.284 € jährlich und hat ein Klimaticket zum Preis von 1.095 € mit Gültigkeitszeitraum 11/2022 bis 11/2023 (13 Monate) erworben. Der Arbeitgeber leistete am einen Kostenbeitrag i. H. v. 650 €.

Im Kalenderjahr 2022 steht für 11-12/2022 kein Pendlerpauschale zu. Am L16 ist der volle Kostenbeitrag auszuweisen. Von 1-11/2023 ist das Pendlerpauschale monatlich um 50 € (= 650 durch 13) zu kürzen und lediglich i. H. v. 57 € zu berücksichtigen. Am L16 für das Jahr 2023 sind das tatsächlich gewährte Pendlerpauschale und die Anzahl der Monate des Gültigkeitszeitraums (= 11) auszuweisen.

Muss ein Arbeitnehmer trotz bestehenden Werkverkehrs oder (teilweiser) Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte durch den Arbeitgeber bestimmte Wegstrecken zwischen Wohnung und Einstiegstelle des Werkverkehrs bzw. des öffentlichen Verkehrsmittels zurücklegen, ist die Wegstrecke zwischen Wohnung und Einstiegstelle so zu behandeln wie die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Die Einstiegstelle wird somit für Belange des Pendlerpauschales mit der Arbeitsstätte gleichgesetzt (). Die Höhe des Pendlerpauschales für die Teilstrecke ist jedoch mit dem fiktiven Pendlerpauschale für die Gesamtstrecke begrenzt.

Im Lohnkonto und im Lohnzettel sind die Kalendermonate einzutragen, in denen ein Arbeitnehmer auf Kosten des Arbeitgebers (Werkverkehr oder Öffi-Ticket) befördert wird. Auch die Höhe der vom Arbeitgeber übernommenen Kosten ist im Lohnkonto und im L16 zu erfassen. Ein Nachweis über die Kosten (z. B. Rechnungsbeleg, Kopie der Fahrkarte) ist zum Lohnkonto zu nehmen (§ 1 Abs. 1 Z 13 der Lohnkontenverordnung 2006, BGBl. II Nr. 256/2005 i. d. F. BGBl. II Nr. 122/2021).

Sozialversicherung

In der Sozialversicherung sind die Beförderung der Dienstnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf Kosten des Dienstgebers sowie der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit MassenS. 286beförderungsmitteln oder ab die durch den Dienstgeber für seine Dienstnehmer übernommenen Kosten der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel, wenn die Karte zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist, beitragsfrei.

DB, DZ, Kommunalsteuer

Insoweit die Leistungen des Arbeitgebers für den Werkverkehr oder für die Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte gemäß § 26 Z 5 lit. a oder lit. b EStG nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen, sind diese Leistungen auch von DB, DZ und Kommunalsteuer befreit.

Winterfeiertagsvergütung

232

Arbeitsrecht

Im Zuge des Jahresarbeitsmodells in der Bauwirtschaft haben Arbeitgeber Anspruch auf pauschalierte Refundierung der von ihnen an Arbeitnehmer bezahlten Winterfeiertagsvergütung (Entgelt für den 25. und 26. 12. sowie den 1. 1. und 6. 1.) durch die BUAK. Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor den Winterfeiertagen oder während der Winterfeiertage beendet wird, erhalten die Winterfeiertagsvergütung direkt von der BUAK (§§ 13i ff. BUAG).

Lohnsteuer

Die vom Arbeitgeber ausbezahlte Winterfeiertagsvergütung ist als Teil des Urlaubsentgelts nach der Tabelle als laufender Bezug zu versteuern. Wird die Winterfeiertagsvergütung durch die BUAK ausbezahlt, werden von dieser vorerst 22 % Lohnsteuer einbehalten und darüber Lohnzettel an das Finanzamt übermittelt. Die endgültige Versteuerung erfolgt dann im Zuge der Veranlagung.

Sozialversicherung

Die Winterfeiertagsvergütung unterliegt der Vollversicherung. Die Beiträge hat bei Auszahlung mit dem Urlaubsentgelt der Arbeitgeber, ansonsten die BUAK unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Urlaubsabfindung abzuführen.

DB, DZ, KommSt

Die vom Arbeitgeber ausbezahlte Winterfeiertagsvergütung ist DB-, DZ- und KommSt-pflichtig.

Zinsenersparnisse

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

233

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 20 EStG ist, wenn unverzinsliche und zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 7.300 € nicht übersteigen, ein Zinsvorteil daraus steuerfrei. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen 7.300 €, ist ein Sachbezug gem. § 5 Sachbezugswerteverordnung vom übersteigenden Betrag zu ermitteln und anzusetzen. Die Sachbezugswerteverordnung legt fest, dass die Zinsenersparnis bei variabel verzinsten Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen mit der Differenz zwischen Sollzinssatz (dem vereinbarten Zinssatz) und dem auf Basis eines um 0,75 % erhöhten Durchschnitts-EURIBOR bewertet wird (Referenzzinssatz). Der Prozentsatz ist vom BMF spätestens zum 30. November jedes Jahres für das Folgejahr festzusetzen und in der Findok zu veröffentlichen.

S. 287Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002, BGBl. II Nr. 416/2001 i. d. F. BGBl. II Nr. 396/2012, beträgt:


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im Kalenderjahr
Prozentsatz
2017
1
2018-2022
0,5
2023
1
2024
4,5
2025
4,5

Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluss auf das Ausmaß des Sachbezugs. Die Zinsenersparnis ist vom aushaftenden Kapital zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG (Versteuerung nach dem Lohnsteuertarif). Laut VwGH kann die diesbezügliche Aussage in der Sachbezugswerteverordnung nur als Klarstellung für jene Fälle angesehen werden, in denen die Zinsersparnis den Dienstnehmern gesammelt zufließt. Werden die Kreditzinsen hingegen monatlich abgerechnet, liegt ein laufender Bezug vor ().

Die Berechnung der Zinsersparnis kann kontokorrentmäßig oder nach Monatsständen vorgenommen werden. Kein Gehaltsvorschuss bzw. kein Arbeitgeberdarlehen liegt dann vor, wenn eine Vorschusszahlung gemäß § 78 Abs. 1 EStG zu versteuern ist.

Beispiel Arbeitgeberdarlehen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber am ein mit 1 % verzinstes Darlehen in Höhe von 25.000 €. Im Darlehensvertrag wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer das Darlehen in fünf gleichen Jahresraten zu je 5.000 €, zahlbar jeweils am 1. 7. eines jeden Jahres, zurückzuzahlen hat. Die erste Rate ist am 1. 7. des Folgejahres zurückzuzahlen.
Der Sachbezug beträgt nach Monatsständen (alternativ ist auch eine tageweise Berechnung möglich) daher im laufenden Jahr:
(31. Dezember)
3,5 % (Differenz von 4,5 % - 1 %) von 17.700 € (aushaftender Betrag 25.000 € abzgl. 7.300 € Freibetrag): 12 Monate × 6 Monate (Juli bis Dezember)
309,75 €
im folgenden Jahr:
(30. Juni)
3,5 % von 17.700 € (aushaftender Betrag 25.000 € abzgl. 7.300 € Freibetrag): 12 Monate × 6 Monate (Jänner bis Juni)
309,75 €
(31. Dezember)
3,5 % von 12.700 € (aushaftender Betrag nach 1. Rate. abzgl. 7.300 € Freibetrag): 12 Monate × 6 Monate (Juli bis Dezember)
222,25 €
Die Zinsenersparnis ist im jeweiligen Monat als sonstiger Bezug nach dem Lohnsteuertarif (mit) zu versteuern.

Ab ist für Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen mit einem unveränderlichen Sollzinssatz als Referenzzinssatz der von der OeNB für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages bzw. des Gehaltsvorschusses veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, vermindert um 10 %, anzusetzen und für den gesamten S. 288Zeitraum, für den ein Fixzinssatz vereinbart wurde, maßgeblich. Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Sollzinssatz und dem für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichten Referenzzinssatz. Bei einem unverzinslichen Darlehen beträgt der Sollzinssatz null.

Ist der Zinssatz für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages noch nicht veröffentlicht, kann vorläufig der zuletzt veröffentlichte Zinssatz herangezogen werden. Sobald der Zinssatz des Abschlussmonats bekannt ist, ist dieser rückwirkend zu berücksichtigen. Ist der Vertragsabschluss im Dezember und der entsprechende Dezemberwert von der OeNB bis 15. Februar des Folgejahres noch nicht veröffentlicht, kann der zuletzt veröffentlichte Zinssatz (für November) herangezogen werden. Ab Jänner des Folgejahres ist jedenfalls der Dezemberwert heranzuziehen.

Der für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages ermittelte Prozentsatz (§ 5 Abs. 3 Sachbezugswerteverordnung) ist für den gesamten Zeitraum, für den fixe Zinsen festgelegt wurden, maßgeblich. Spätere Änderungen des Referenzzinssatzes durch die OeNB bleiben unbeachtlich.

Für Darlehensverträge mit fixem Sollzinssatz, die in den Kalenderjahren 2003 bis 2023 abgeschlossen wurden, ist für Lohnzahlungszeiträume ab die neue Rechtslage der Sachbezugswerteverordnung idF BGBl. II Nr. 404/2023 (vgl. LStR 2002, Rz. 207m, 207s) anzuwenden und der seinerzeit von der OeNB veröffentlichte Zinssatz als Referenzzinssatz heranzuziehen. Hat der Arbeitnehmer der Neuregelung bis widersprochen, ist wie bis 2023 der jährlich wechselnde variable Zinssatz anzuwenden.

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt für Zwecke der Sachbezugsbewertung auf Grund der unterschiedlichen Berechnung des geldwerten Vorteils einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt als neuer Darlehensvertrag.

Sozialversicherung

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder unverzinslichen Dienstgeberdarlehen sind beitragsfrei, soweit das Darlehen 7.300 € nicht übersteigt. Die Bewertung erfolgt analog zur Lohnsteuer.

Zukunftssicherung, Aufwendungen für die

Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt

234

Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerfrei, soweit diese Zuwendungen an alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer geleistet werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen Arbeitnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen. Geschäftsführer und Prokuristen sind nicht als bestimmte (begünstigte) Gruppe anzusehen ( und 96/14/0040). Arbeitnehmer i. S. d. § 3 Abs. 1 Z 13 ff. EStG sind grundsätzlich nur Personen mit einem Dienstverhältnis. Im Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Z 13, Z 14 und Z 15 lit. a (für Risikoversicherungen) EStG sind aus verwaltungsökonomischen Gründen auch ehemalige Arbeitnehmer (z. B. Firmenpensionisten) als eine eigene Gruppe anzusehen.

Begünstigt sind

  • Krankenversicherungen;

  • Unfallversicherungen;

  • reine Ablebensversicherungen;

  • S. 289Kapitalversicherungen mit gleichteiligem Er- und Ablebensrisiko und mindestens fünfzehnjähriger Laufzeit (bis 2010: zehnjährige Laufzeit) bzw. Laufzeit bis zum Beginn des Bezugs einer gesetzlichen Alterspension;

  • fondsgebundene Lebensversicherungen mit gleichteiligem Risiko;

  • reine Erlebensversicherungen, wenn sie auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter abstellen;

  • Pensionsinvestmentfonds;

  • Pensionskassenbeiträge.

Die Versicherungspolizzen sind beim Arbeitgeber oder einem von Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung bestimmten Rechtsträger zu hinterlegen.

Nicht begünstigt sind

  • junge Aktien, Genussscheine oder andere Wertpapiere;

  • Sparprodukte, wie z. B. Lebensversicherungen mit kurzer Laufzeit.

Über den in § 26 EStG lohnsteuerfrei gestellten Betrag von 1,53 % hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers an eine Betriebliche Vorsorgekasse stellen keine Zukunftssicherungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG dar (LStR 2002, Rz. 81d).

Ebenso sind Beiträge an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g EStG keine Zuwendungen für die Zukunftssicherung.

Werden Versicherungsprämien vor Ablauf der Mindestlaufzeiten rückgekauft oder sonst rückvergütet, hat der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug nach der Monatstabelle zu versteuern. Dies gilt auch beim Rückkauf während einer Karenz (). Die Versteuerung unterbleibt, wenn der Rückkauf oder die Rückvergütung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. Das Gesetz verlangt nicht, dass für alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer einer bestimmten Berufsgruppe die gleiche Form der Zukunftssicherung gewählt wird. Es ist daher ohne weiteres möglich, dass für einen Teil der in Betracht kommenden Arbeitnehmer eine Lebensversicherung und für einen anderen Teil eine Unfall- oder Krankenversicherung gewählt wird oder - sofern dies sachlich gerechtfertigt ist - betragsmäßig unterschiedliche Versicherungsleistungen für die einzelnen Arbeitnehmer erbracht werden. Wird der Freibetrag von 300 € jährlich überschritten, sind die übersteigenden Beträge je nach Anfall des Aufwands als sonstiger oder laufender Bezug zu versteuern. Der Dienstnehmer kann allerdings diese versteuerten Beträge als Sonderausgaben beantragen, wenn die Kriterien des § 18 EStG erfüllt sind.

Die Steuerbefreiung von Zukunftssicherungsmaßnahmen kommt - bei Zutreffen aller anderen Voraussetzungen - auch dann zum Tragen, wenn vom Arbeitgeber bestehende Bezugsansprüche des Arbeitnehmers durch Maßnahmen zur Zukunftssicherung abgegolten werden (Bezugsumwandlung; auch wenn dadurch der kollektivvertragliche Mindestlohn unterschritten wird). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber diese Zukunftssicherung allen Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern anbietet. Machen nicht alle Arbeitnehmer oder alle Arbeitnehmer der Gruppe von diesem Angebot Gebrauch, ist das für die Steuerbefreiung der Zukunftssicherung der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht schädlich (LStR 2002, Rz. 81e).

Keine Steuerfreiheit liegt aber vor, wenn der Arbeitgeber Beiträge in eine bereits durch den Arbeitnehmer abgeschlossene Versicherung einbezahlt oder wenn bisher regelmäßig vom Arbeitnehmer geleistete Beiträge zukünftig durch den Arbeitgeber übernommen werden (LStR 2002, Rz. 81a).

S. 290Sozialversicherung

Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung seiner Dienstnehmer zählen nicht zum Entgelt, soweit diese Aufwendungen für alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer getätigt werden oder dem Betriebsratsfonds zufließen, vom Dienstgeber direkt an das Versicherungsunternehmen gezahlt werden und für den einzelnen Dienstnehmer 300 € jährlich nicht übersteigen.

Keine Begünstigung besteht, wenn ein Teil einer kollektivvertraglichen Ist-Gehaltserhöhung vom Dienstgeber für den Dienstnehmer in eine Zukunftssicherungsmaßnahme einbezahlt wird (= Bezugsumwandlung). Der einbezahlte Entgeltteil unterliegt daher der Beitragspflicht in der Sozialversicherung (). Zu einer Reduzierung der Beitragsgrundlage kann es nur kommen, wenn sich durch eine vereinbarte Änderung des Dienstvertrages der Anspruchslohn entsprechend verringert (Newsletter ÖGK Nr. 11/September 2022). Der Anspruch laut Kollektivvertrag oder sonstiger lohngestaltender Vorschrift darf dabei nicht unterschritten werden.

Der begünstigte Erwerb von Vorzugsaktien ist keine Maßnahme der Zukunftssicherung, sondern eine Maßnahme der Vermögensbildung ().

KommSt

Erfolgt vom Arbeitnehmer bei aufrechtem Arbeitsverhältnis ein vorzeitiger Rückkauf, muss der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG versteuern. Der rückgezahlte und somit nachzuversteuernde Betrag unterliegt auch der Kommunalsteuer.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeitsrecht

235

Der Arbeitnehmer hat an Feiertagen Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden, die frühestens um 0:00 Uhr und spätestens um 6:00 Uhr des Feiertags beginnen muss (§ 7 Arbeitsruhegesetz). Während eines Feiertags behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgelt. Wird an einem Feiertag trotzdem gearbeitet, erhält der Arbeitnehmer zusätzlich zum Feiertagsentgelt das Feiertagsarbeitsentgelt. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, hat ein Arbeitnehmer für seine Arbeit an diesem Tag keinen Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs. 5 ARG, weil in diesem Fall keine Beschäftigung „während der Feiertagsruhe“ vorliegt ().

Die gesetzlichen Feiertage nach dem Arbeitsruhegesetz sind:


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1. 1. (Neujahr)
15. 8. (Mariä Himmelfahrt)
6. 1. (Heilige Drei Könige)
26. 10. (Nationalfeiertag)
Ostermontag
1. 11. (Allerheiligen)
1. 5. (Staatsfeiertag)
8. 12. (Mariä Empfängnis)
Christi Himmelfahrt
25. 12. (Weihnachten)
Pfingstmontag
26. 12. (Stephanstag)
Fronleichnam

Für Angehörige der evangelischen Kirchen AB und HB, der altkatholischen Kirche und der Methodistenkirche ist der Karfreitag seit 2019 kein Feiertag mehr. Stattdessen wurde in § 7a ARG ein persönlicher Feiertag normiert, wonach Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des zustehenden Urlaubs gem. UrlG einmal pro S. 291Urlaubsjahr einseitig bestimmen können. Dieser Urlaubstag ist dem Arbeitgeber spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben. Tritt der Arbeitnehmer diesen Urlaubstag auf Ersuchen des Arbeitgebers nicht an, bleibt der Anspruch auf diesen Urlaubstag erhalten. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt.

Die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 8. 12. in Verkaufsstellen ist aufgrund einer Sonderregelung (§ 13a Arbeitsruhegesetz) zulässig.

Lohnsteuer

Für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, damit zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sieht das EStG einen gemeinsamen Freibetrag von 400 € monatlich vor. Dieser Freibetrag erhöht sich bei überwiegender Nachtarbeit aufgrund der Beschaffenheit der Arbeit um 50 % auf 600 € monatlich.

Voraussetzung für die steuerfreie Behandlung derartiger Zuschläge ist, dass der (steuerpflichtige) Grundlohn bereits im bezahlten Entgelt (wenn es sich um Normalarbeitszeit handelt) enthalten ist oder dass er gesondert abgegolten wird (wenn es sich um Überstunden handelt).

Der Begriff der Sonntagsarbeit bedarf keiner weiteren Erläuterung. Sieht eine lohngestaltende Vorschrift vor, dass an Sonntagen regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen sind und dafür ein Wochentag als Ersatzruhetag (Wochenruhe) zusteht (z. B. Kollektivvertrag für das Hotel- und Gastgewerbe), sind Zuschläge und Überstundenzuschläge am Ersatzruhetag ebenfalls nach § 68 Abs. 1 EStG (bis insgesamt 400 € bzw. 600 €) monatlich steuerfrei, wenn derartige Zuschläge für an Sonntagen geleistete Arbeit nicht zustehen.

Als Feiertage gelten die im Arbeitsruhegesetz aufgezählten Feiertage und solche Feiertage, die in den einzelnen Bundesländern durch Landesgesetz als Landesfeiertage festgesetzt sind.

Nachdem der persönliche Feiertag gemäß § 7a ARG als Urlaubstag definiert ist und bei Arbeit an diesem Tag als Entlohnung das eigentliche Arbeitsentgelt und ein Urlaubsentgelt zu gewähren ist, steht nach Ansicht der Finanzverwaltung die Steuerbefreiung für SFN-Zuschläge nach § 68 Abs. 1 EStG für das zusätzliche Entgelt bei Arbeit am persönlichen Feiertag nicht zu.

Für das Vorliegen von begünstigter Nachtarbeit sind im EStG folgende Bedingungen gestellt:

  • Die Arbeitszeiten müssen aufgrund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19:00 Uhr und 7:00 Uhr erbracht werden und

  • in der einzelnen Nacht zusammenhängend mindestens drei Stunden dauern (Blockzeit).

Allfällige günstigere Nachtarbeitsregelungen in lohngestaltenden Vorschriften sind nicht anzuwenden.

Beispiele
a)

Die Normalarbeitszeit eines Arbeitnehmers endet um 16.00 h, anschließend fünf Überstunden bis 21.00 h; für die ab 20.00 h geleisteten Überstunden Nachtarbeitszuschlag nach Kollektivvertrag; Freibetrag von 400 € kommt nicht zum Zug (Blockzeit in der Nacht nicht gegeben), allenfalls Zuschlag von maximal 50 % innerhalb der „normalen“ fünf Überstunden steuerfrei.

b)

S. 292Die Normalarbeitszeit endet um 16.00 h, anschließend sieben Überstunden von 16.00 h bis 23.00 h; für ab 20.00 h geleistete Überstunden steht ein Nachtarbeitszuschlag zu; es fallen

-

die Zuschläge für die drei Überstunden von 16.00 h bis 19.00 h unter die begünstigten zehn „normalen“ Überstunden pro Monat,

-

die Überstundenzuschläge für die ab 19.00 h geleisteten Überstunden und die ab 20.00 h gezahlten Nachtarbeitszuschläge unter den Freibetrag von 400 €.

Arbeitsunterbrechungen bis 30 Minuten während der Blockzeit aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Vorschriften bleiben unbeachtlich. Längere derartige Arbeitsunterbrechungen hemmen die Blockzeit, d. h. sie werden von der Normalarbeitszeit abgezogen. In allen anderen Fällen von Arbeitsunterbrechungen wird der Lauf der Blockzeit ungeachtet der Dauer der Arbeitspause unterbrochen, es sei denn, sie ergibt sich aus zwingenden betrieblichen Gründen (z. B. Maschinenausfall). Zuschläge für nicht im Rahmen einer Blockzeit geleistete Nachtarbeit können grundsätzlich nicht steuerfrei bleiben, es sei denn, es handelt sich um ein Tätigwerden aufgrund einer Rufbereitschaft. Die Voraussetzung des „betrieblichen Erfordernisses“ bedeutet, dass die Arbeitszeiten nicht willkürlich in die Nacht verlagert werden dürfen (). Unterbrechungen der Arbeitszeit vor Beginn der Nachtarbeit sprechen in der Regel gegen die Begünstigung der Nachtarbeit. Ausnahmen: Arbeitsunterbrechungen laut Gesetz oder Kollektivvertragsvorschriften, Pausen bis zu 30 Minuten, an die Unterbrechung anschließender Schichtwechsel. Der erhöhte Freibetrag von 600 € monatlich steht zu, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in die Nachtzeit (19:00 Uhr bis 7:00 Uhr) fällt und ein betriebliches Erfordernis ihrer Ableistung vorliegt. Dieses ist nicht gegeben, wenn die Arbeitszeiten willkürlich in die Nacht verlagert werden. Die Blockzeit von drei Stunden ist dabei nicht zu prüfen.

Beispiel

Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) 173 Stunden, davon fünf Stunden in der Nacht, aber außerhalb einer Blockzeit, und 84 Stunden in der Nacht und innerhalb der Blockzeit. Maßgeblich für das Überwiegen sind 89 Nachtstunden; da somit die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Nachtzeit liegt, beträgt der Freibetrag für Zuschläge innerhalb der Blockzeit 600 €; Zuschläge für fünf Nachtstunden außerhalb der Blockzeit sind zusätzlich innerhalb des Freibetrags von zehn Zuschlägen zu 50 % steuerfrei.

Eine solche überwiegende Nachtarbeit aufgrund betrieblicher Erfordernisse wird z. B. gegeben sein für Bäcker, Drucker und technisches Personal bei Tageszeitungen, Personal in bestimmten Bereichen des Gaststättengewerbes, Personal in Spielbanken, Verkehrsdienste, Bewachungsdienste, Nachtportiere, Nachtschwestern.

Gemäß § 68 Abs 7 EStG bleibt die Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen im fortgezahlten Krankenentgelt sowie im fortgezahlten Entgelt an freigestellte Betriebsräte (Personalvertreter) erhalten. Dies gilt gemäß § 124b Z 349 EStG auch im Falle einer Entgeltfortzahlung bei Kurzarbeit, Telearbeit oder Dienstverhinderungen wegen der COVID-19-Krise für Lohnzahlungszeiträume, welche vor dem enden.

Sozialversicherung, DB, DZ, KommSt

Sowohl das Feiertagsentgelt als auch das Feiertagsarbeitsentgelt als auch die Zuschläge unterliegen der Sozialversicherung, dem DB, dem DZ und der KommSt.

SWK-Spezial Lohnverrechnung 2025

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