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Richtlinie des BMF vom 31.03.2023, 2023-0.039.376
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

5.5 Einzelne Betriebsausgaben

5.5.1 Beiträge zu betrieblichen Versicherungen

5.5.1.1 Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherungen; Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung

5.5.1.1.1 Pflichtversicherungsbeiträge iSd § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 im engeren Sinn

1234Der Betriebsausgabencharakter derartiger Beiträge ergibt sich nicht aus dem ansonsten erforderlichen Zusammenhang der Versicherung mit der betrieblichen Tätigkeit, sondern aus dem Zwangscharakter der Versicherung. Ausschlaggebend ist somit allein, ob die Beitragsleistung den Steuerpflichtigen auf Grund einer zwingenden Vorschrift, der er sich nicht entziehen kann, trifft ().

1235Als derartige Pflichtversicherungen sind Beträge auf Grund österreichischer Sozialversicherungsgesetze abzugsfähig (), wozu insbesondere die gesetzliche Unfallversicherung sowie die Versicherungen nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 ( GSVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 ( BSVG), dem Sozialversicherungsgesetz freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978 ( FSVG) sowie dem Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018, zählen.

1235aAls Betriebsausgaben sind auch Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung abzugsfähig. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung besteht für freie Dienstnehmer. Andere Selbständige können gemäß § 3 Abs. 2 AlVG in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung optieren. Auf Grund dieses Opting-In ist der Steuerpflichtige für einen Bindungszeitraum von acht Jahren in die Arbeitslosenversicherung unwiderruflich einbezogen. Auch auf Grund einer derartigen Option zu leistende Beiträge sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

1235bEntfallen die gemäß § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 zu den Betriebsausgaben zählenden Pflichtbeiträge auf ausländische Betriebsstätteneinkünfte, so sind diese aufgrund der DBA-Freistellungsmethode vorrangig im Ausland zu berücksichtigen. Können aber die Pflichtbeiträge im EU-Ausland insbesondere aufgrund einer dortigen beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt werden, so können diese aufgrund der unionsrechtlichen Grundfreiheiten in Österreich zum Abzug gebracht werden. Folglich dürfen aber diese Sozialversicherungsbeiträge bei der für Zwecke der nach österreichischem Recht vorzunehmenden Ermittlung des Progressionsvorbehalts bei den ausländischen Einkünften nicht (zusätzlich) in Abzug gebracht werden (; , Ra 2021/15/0005). Der Abgabenpflichtige hat im Rahmen der ihn bei Auslandssachverhalten treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht (Rz 1119 ff) darzutun, dass die Sozialversicherungsbeiträge nach dem ausländischen Steuerrecht nicht zum Abzug zugelassen sind.

1236Beiträge zur ausländischen Pflichtversicherungen gelten auch als Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, wenn die ausländische Pflichtversicherung einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht. Eine gesetzliche Sozialversicherung ist auch dann gegeben, wenn im Rahmen einer gesetzlichen Versicherungspflicht die Versicherung frei gewählt werden kann. Beiträge auf Grund einer Versicherungspflicht sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen.

1236aBeiträge, die an eine ausländische Pensionskasse auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, gelten als Beiträge zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988. Zahlungen, die ohne gesetzliche Verpflichtung geleistet werden, stellen dagegen keine Betriebsausgaben, sondern Sonderausgaben dar. Pensionsbezüge auf Grund solcher Beiträge sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 (zur steuerlichen Behandlung der Pensionsbezüge im Falle der Berücksichtigung der Beitragsleistung als Sonderausgabe siehe LStR 2002 Rz 680 ff).

1237Pflichtbeiträge sind auch Beiträge zur Kranken-Selbstversicherung gemäß § 16 ASVG oder §§ 14a, 14b GSVG, die ein Berufsangehöriger bestimmter Kammern der freien Berufe seiner ihm gemäß § 5 Abs. 1 GSVG zustehenden Wahlmöglichkeit entsprechend leistet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Kammer vom "opting out" (siehe Rz 1251 ff) Gebrauch gemacht hat; dies ist bei den Wirtschaftstreuhändern, Tierärzten, Rechtsanwälten, Ziviltechnikern, Notaren, Apothekern und Patentanwälten der Fall (zu den Ärzten siehe Rz 1247).

Wird von der in § 25 Abs. 6a GSVG vorgesehenen Option Gebrauch gemacht (Aufstockung auf die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen), sind die bezahlten Beiträge insgesamt Pflichtversicherungsbeiträge.

1237aZum Service-Entgelt für die E-Card (E-Card-Gebühr) siehe Rz 1518a.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 14a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 14b GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 5 Abs. 1 GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
§ 25 Abs. 6a GSVG, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978
BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
FSVG, Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978
NVG 2020, Notarversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2018
§ 16 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1251 ff
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1518a
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1247
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 680 ff


EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1119 ff
Schlagworte:
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Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448