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ÖBA 12, Dezember 2024, Seite 897

Gläubigerausschuss: Kein Rekursrecht des Schuldners

§§ 88, 116 IO.

https://doi.org/10.47782/oeba202412089701

Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung in § 88 Abs 1 IO und die Beschränkung der Gläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass nicht einmal ein einzelner Gläubiger die Änderung der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses beantragen kann. Fehlt einem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Stellung eines Antrags, so steht ihm auch kein Rekursrecht in diesen Fragen zu.

Da die Insolvenzordnung auch dem Schuldner weder iZm der Bestellung noch mit der Enthebung einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Antrags- oder Vorschlagsrecht, ja nicht einmal ein Anhörungsrecht einräumt, steht i...

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