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Gläubigerausschuss: Kein Rekursrecht des Schuldners
https://doi.org/10.47782/oeba202412089701
Aus der gesetzlichen Beschränkung des Antragsrechts auf die Gläubigerversammlung in § 88 Abs 1 IO und die Beschränkung der Gläubiger in Bezug auf die Auswahl der Ausschussmitglieder auf ein bloßes Repräsentationsrecht ergibt sich, dass nicht einmal ein einzelner Gläubiger die Änderung der Zusammensetzung des Gläubigerausschusses beantragen kann. Fehlt einem Rechtsmittelwerber die Legitimation zur Stellung eines Antrags, so steht ihm auch kein Rekursrecht in diesen Fragen zu.
Da die Insolvenzordnung auch dem Schuldner weder iZm der Bestellung noch mit der Enthebung einzelner Mitglieder des Gläubigerausschusses ein Antrags- oder Vorschlagsrecht, ja nicht einmal ein Anhörungsrecht einräumt, steht ihm in diesen Angelegenheiten auch kein Rekursrecht zu.
Aus der Begründung:
[1] Das ErstG eröffnete am den Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin. Dem von dieser dagegen erhobenen Rekurs gab das RekG am , GZ 6 R 185/24f-50 (Spruchpunkt I.), nicht Folge.
[2] Mit Beschluss vom ordnete das InsGer der IVin auf deren Ersuchen einen Gläubigerausschuss mit zwei Kreditschutzverbänden, der Finanzprokuratur sowie zwei Banken (e...