BankArchiv - ÖBA

Newsline

Newsline

https://doi.org/10.47782/oeba202412082701

Aufsatz von Franz Rudorfer, ÖBA 12/2024, 827

Neues in Kürze

National

6. FMA Praxistagung - Compliance & Geldwäscheprävention

von redÖBA 12/2024, 847

International

EBA veröffentlicht diverse Regulierungsstandards i.V.m. dem Marktrisiko

von redÖBA 12/2024, 847

Börseblick

Der Oktober in gewohnter Börsen-Rolle. https://doi.org/10.47782/oeba202412084901

Aufsatz von Wolfgang Matejka, ÖBA 12/2024, 849

Fachbeiträge

Nationale Rechtsprechungsänderungen im Kontext des Unionsrechts

Aufsatz von Mathis Fister, ÖBA 12/2024, 850

Opt-out-Sammelklage ohne Opt-out-Option via UWG?

Aufsatz von Dominik Schindl, ÖBA 12/2024, 856

Auswirkungen eines Kreditnehmerwechsels auf akzessorische Sicherheiten

Aufsatz von Sabine Ranftl, ÖBA 12/2024, 871

Berichte und Analysen

Was ist eigentlich ...Digitales Marketing?

https://doi.org/10.47782/oeba202412087801

Aufsatz von Ewald Judt und Claudia Klausegger, ÖBA 12/2024, 878

Rechtsprechung

Zivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungen

Zur Haftung des Bank-Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Investitionsstrategie der Bank

von OGHÖBA 12/2024, 881

Zur Transparenz von Klauseln zum individuellen Asset Liability Modeling (ALM)

von OGHÖBA 12/2024, 887

Zur „Sanierung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach § 3 KSchG

von OGHÖBA 12/2024, 891

Sorgfaltspflichten und Fraud-Detection-Verfahren im Zahlungsverkehr

von OGHÖBA 12/2024, 893

Zur Aufklärungspflicht der Bank über die Bonität des Hauptschuldners

von OGHÖBA 12/2024, 894

Revolvierender Zessionskredit: Anfechtung gegenüber der „Hausbank“ des Schuldners

von OGHÖBA 12/2024, 895

Gläubigerausschuss: Kein Rekursrecht des Schuldners

von OGHÖBA 12/2024, 897

Betrugsverdacht: Warnpflichten des Kreditinstituts bei Oder-Konten

von OGHÖBA 12/2024, 898

Europäischer Gerichtshof (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)

Kosten für Nebenleistungen iZm einem Verbraucherkreditvertrag sind als „Gesamtkosten des Kredites“ und damit auch Bestandteil des „effektiven Jahreszinses“ zu betrachten, wenn der Erwerb dieser Nebenleistungen notwendig ist, um den Kredit zu erhalten, oder wenn sie zur Verschleierung der tatsächlichen Kreditkosten führen sollen. Als Sanktion für die Angabe eines unvollständigen effektiven Jahreszinses können die Mitgliedstaaten den Anspruch des Kreditgebers auf Zinsen nach Nichtigerklärung des Vertrages entfallen lassen. Art 4 Abs 2 der Klausel-RL ist eng auszulegen, weshalb die Klauseln für Nebenleistungen nicht den Hauptgegenstand des Vertrages betreffen, selbst wenn deren Kosten in die Gesamtkosten des Kredites einbezogen werden. Eine Klausel, die dem Verbraucher gegen ein Entgelt die Stundung oder Neustaffelung von Kreditraten ermöglicht, kann missbräuchlich sein, wenn die Kosten unverhältnismäßig zum Darlehensbetrag sind. Der Effektivitätsgrundsatz steht einer nationalen Regelung entgegen, die tw einen Ersatz der Verfahrenskosten durch den Verbraucher vorsieht, wenn seinem Antrag auf Nichtigerklärung der missbräuchlichen Klauseln vollumfänglich stattgegeben wurde, sofern die Rückerstattung der geforderten Beträge tw erfolgt ist, da es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig war, den Rückerstattungsanspruch im Vorhinein korrekt zu beziffern.

von EuGHÖBA 12/2024, 899

Buchbesprechung

MiCAR - Märkte für Kryptowerte

Kommentar. https://doi.org/10.47782/oeba202412090601

Aufsatz von Otto Lucius, ÖBA 12/2024, 906