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Betrugsverdacht: Warnpflichten des Kreditinstituts bei Oder-Konten
https://doi.org/10.47782/oeba202412089801
Bei Oder-Konten kann jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen („Angehen“ iSd § 892 ABGB) entscheidet. Gibt ein solcher Kontoinhaber eine Überweisung in Auftrag und ergibt sich für das Kreditinstitut aus dessen internem Warnsystem ein Betrugsverdacht hinsichtlich der Zahlung, ist es – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – ausreichend, wenn das Kreditinstitut nur den auftraggebenden Kontoinhaber über den Betrugsverdacht informiert. Eine Pflicht zur Information weiterer Kontomitinhaber des Oder-Kontos, etwa zum Zweck, den auftraggebenden Kontoinhaber indirekt von problematischen Überweisungen abzuhalten, besteht nicht.