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Betrugsverdacht: Warnpflichten des Kreditinstituts bei Oder-Konten
https://doi.org/10.47782/oeba202412089801
Bei Oder-Konten kann jeder Kontoinhaber im eigenen Namen über das gesamte Guthaben aus dem Konto verfügen, wobei das Zuvorkommen („Angehen“ iSd § 892 ABGB) entscheidet. Gibt ein solcher Kontoinhaber eine Überweisung in Auftrag und ergibt sich für das Kreditinstitut aus dessen internem Warnsystem ein Betrugsverdacht hinsichtlich der Zahlung, ist es - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - ausreichend, wenn das Kreditinstitut nur den auftraggebenden Kontoinhaber über den Betrugsverdacht informiert. Eine Pflicht zur Information weiterer Kontomitinhaber des Oder-Kontos, etwa zum Zweck, den auftraggebenden Kontoinhaber indirekt von problematischen Überweisungen abzuhalten, besteht nicht.
Aus der Begründung:
[1] 1. Das Bestehen und der Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten, wie etwa von Beratungs- und Aufklärungspflichten von Banken, ist grds eine Frage des Einzelfalls (vgl RS0106373 [T4]; RS0111165 [T7]).
[2] 2. Die Auffassung des BerG, wonach die bekl Bank vor Durchführung der vom Kl (dem vormaligen Erstkläger) beauftragten Überweisungen auf Konten von Kryptobörsen über den sich aus dem von ihr implementierten Warnsystem erg...