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Revolvierender Zessionskredit: Anfechtung gegenüber der „Hausbank“ des Schuldners
https://doi.org/10.47782/oeba202412089501
Die Anfechtung eines – einheitlich zu betrachtenden – revolvierenden Zessionskredits kommt nach § 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils erster Fall, KO (IO) insoweit in S. 896 Frage, als die Bank ihre Position bei Konkurseröffnung gegenüber jener bei Beginn der kritischen Frist verbessert hat. Insoweit hat sie die Tilgungen und Besicherungen nicht Zugum-Zug gegen eine Wiederausnutzung erhalten. Der Anfechtungsgegner hat daher jenen Betrag an die Masse zu leisten, um den sich der Kredit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber dem Höchststand während der kritischen Zeit vermindert hat.