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Zur „Sanierung“ fehlerhafter Widerrufsbelehrungen nach § 3 KSchG
§ 3 KSchG; Art 6 ROM I-VO.
https://doi.org/10.47782/oeba202412089101
Eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht kann nicht wirksam nachgeholt werden, wenn die nachträgliche Belehrung in umfangreiche AGB eingebettet und mit einer Erklärung versehen ist, dass sich für den Verbraucher kein Handlungsbedarf ergebe, sodass insgesamt verschleiert wird, dass sich die Belehrung auch auf frühere Verträge hätte beziehen sollen. Grundsätzlich gelten vereinbarte AGB nämlich nicht rückwirkend für einen bereits früher abgeschlossenen Vertrag, sondern nur pro futuro. Ohne deutlichen Hinweis auf eine gegenteilige Sonderregelung kann der Vertragspartner daher davon ausgehen, dass neue AGB nur Regelungen für neu abgeschlossene Verträge enthalten.