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ÖBA 12, Dezember 2024, Seite 894

Zur Aufklärungspflicht der Bank über die Bonität des Hauptschuldners

§§ 25, 25c KSchG.

https://doi.org/10.47782/oeba202412089401

Banken sind nur in Ausnahmefällen verpflichtet, Interzedenten vor der Haftungsübernahme über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären. Die in der Lehre vertretene Ansicht, die Wertungen des § 25c KSchG müssten – in Änderung der Judikatur des OGH – insofern auch für Sachhaftungen Bedeutung erlangen, als der Gläubiger zwar nicht wie bei Personalhaftungen zu einer Nachforschung über die Bonität des Hauptschuldners verpflichtet sei, er aber, wenn er keine Prüfung der Bonität des Schuldners vornehme, dies dem sachhaftenden Interzedenten deutlich erklären müsse, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt.

Aus der Begründung:

[1] Der Kl bestellte 2017 seine Liegenschaft zum Pfand für eine...

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