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BFGjournal 7-8, August 2019, Seite 326

Bekämpfbarkeit eines Prüfungsauftrags

Entscheidung: Ro 2019/13/0014.

Norm: § 299 BAO.

Nach § 299 BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn sich der Spruch der Bescheides als nicht richtig erweist. § 299 Abs 1 BAO betrifft alle Bescheidarten. Beim Prüfungsauftrag handelt es sich um einen Bescheid. Ein Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags nach § 299 BAO ist zulässig. Über den von der Kommanditgesellschaft gestellten Antrag muss daher materiell abgesprochen werden.

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