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Antragsfrist für Aufhebung „abgeleiteter“ Abgabenbescheide
Entscheidung: G 159/2019; RV/2100730/2018.
Norm: § 295 Abs 4 BAO.
Der VfGH hat ein Gesetzesprüfungsverfahren zu § 295 Abs 4 BAO eingeleitet. Der VfGH hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anknüpfung des Antrages nach § 295 Abs 4 BAO an die in § 304 BAO maßgebliche Frist. Die Prüfung umfasst den letzten Satz von § 295 Abs 4 BAO betreffend die Frist für den Antrag auf Aufhebung eines „abgeleiteten“ Bescheides wegen absoluter Nichtigkeit des „Grundlagenbescheides“.