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Positiver Verkehrswert und Einbringung
Voraussetzung für eine steuerneutrale Einbringung nach Art III UmgrStG ist gem § 12 Abs 1 UmgrStG ua das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages. Sollte kein positiver Verkehrswert am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages vorliegen, sind daher auf die Einbringung die Grundsätze des allgemeinen Steuerrechts anzuwenden, sodass es zur Besteuerung der stillen Reserven einschließlich eines Geschäfts(Firmen)wertes des übertragenen Vermögens kommt sowie die Kriterien der verdeckten Ausschüttung zu prüfen sind. Mit der Frage des Vorliegens des positiven Verkehrswertes hatte sich zunächst das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5100284/2011, auseinandergesetzt und nunmehr aufgrund der gegen dieses Erkenntnis eingebrachten ordentlichen Revision auch der VwGH im Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0039, dessen Kernaussagen nachfolgend dargestellt und besprochen werden.
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Ro 2017/15/0039, Revision zurückgewiesen; RV/5100284/2011, Revision zugelassen |
1. Der Fall
1.1. Der Sachverhalt
Der Revisionswerber brachte mit Sacheinlagevertrag vom sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (Gasthof,...