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BFGjournal 7-8, August 2019, Seite 304

Kein verteilungspflichtiger Instandhaltungsaufwand bei bloßer Sanierung einer Hausfassade

Entscheidung: RV/7100083/2019, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 28 Abs 2 EStG.

(B. R.) – Bei der Sanierung der gesamten Außenfassade eines vermieteten Gebäudes (nach Absturz eines Teils des Krönungsgesimses) wurde zunächst der Fassadenverputz (großflächig) abgeschlagen, Gesimse wurden wieder aufgebaut, Grob- und Feinverputz aufgebracht bzw Fassadenelemente montiert und ein Endanstrich wurde durchgeführt.

Das BFG ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass die Fassadensanierung zu keiner Erhöhung des Nutzungswertes des Gebäudes führte, weil die (bloße) Wiederherstellung der Fassade zu keiner höheren Attraktivität des Gebäudes führte, kein kürzeres Leerstehen von Wohnungen bedingte, den Wohnwert für Mieter nicht verbesserte und auch bei einer gedachten Veräußerung des Objektes kein höherer Betrag erzielt werden könnte.

Die bloße Sanierung einer Hausfassade, die weder zu einer verbesserten Isolierung noch zu einem größeren Schallschutz führt, erhöht grundsätzlich nicht den Nutzungswert des Gebäudes und verlängert grundsätzlich auch nicht die Nutzungsdauer des Gebäudes wesentlich. Derartige Aufwendungen stellen somit Instandhaltungsaufwendungen iSd § 28 Abs 2 EStG dar und können somit sofort im Jahr der ...

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