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Überschreitung des Prüfungsauftrages für eine Wiederholungsprüfung
Entscheidung: RV/2100900/2014, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 147 f BAO; § 99 Abs 2 FinStrG.
(B. R.) – Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag („Wiederholungsprüfung“) ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur unter den in § 148 Abs 3 lit a bis c BAO genannten Voraussetzungen (Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren; Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind bzw im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde oder neuer Tatsachen und Beweise) erteilt werden. Diese Einschränkungen gelten nach § 99 Abs 2 Satz 2 FinStrG nicht für finanzstrafbehördlich angeordnete Prüfungen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, die Wiederholungsprüfung habe sich auf die im zugrunde liegenden Prüfungsauftrag genannten „Wiederaufnahmegründe“ (hier: Vorliegen von Scheinrechnungen) zu beschränken; etwaige weitere Feststellungen seien nicht von Relevanz.
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall erfolgte eine auf § 99 Abs 2 FinStrG gestützte Prüfung. Im Prüfungsauftrag wird die der Anordnung der finanzstrafrechtlichen Prüfung zugrunde liegende „Verdachtslage“ wie fo...