Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ausgewählte Fragen zu § 232 Abs 3 BAO – zugleich ein Plädoyer für den Erörterungstermin
Durch Art 1 Z 65 Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG; BGBl I 2009/20) wurde mit Wirkung ab dem nachträglich § 232 Abs 3 BAO angefügt. Demnach gelten die Abs 1 und 2 des § 232 BAO „ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens […] Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden“. Diese Bestimmung wirft eine Reihe von Fragen auf. Einige haben sich in einem jüngst gütlich abgeschlossenen Fall gestellt. In diesem Beitrag geht es weder um die literarische Verarbeitung dieses anspruchsvollen Falles noch darum, konkrete Antworten auf die im Verfahren unbeantwortet gebliebenen Fragen zu geben. Beabsichtigt ist vielmehr zu signalisieren, dass sich in Fällen des § 232 Abs 3 BAO auch solche Fragen stellen können, mit denen man nicht unbedingt rechnet.
1. Zum Kriterium der Anhängigkeit eines Strafverfahrens
1.1. Ausgangslage und Problemstellung
Es geht um die Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2015 der X-GmbH, gegen deren indirekten Machthaber A seit 2015 ein gerichtliches Strafverfahren wegen gewerbsmäßiger Hinterziehung (§ 33 Abs 1 FinStrG iVm § 38 FinStrG) anhängig ist. Der gegen ihn gerichtete Sicherstellungsauftrag aus Oktober 2016 umfasste besagte J...