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Berechnung und Betrieb in den Grunderwerbsteuerentscheidungen des BFG
Das BFG befasste sich in seinen Entscheidungen mit der Berechnung der GrESt bei der Anwachsung gem § 142 UGB, mit der Anteilsvereinigung ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG und der Frage, ob die begünstigende Differenzbesteuerung gem § 1 Abs 4 GrEStG bei Auflösung von Treuhandverhältnissen angewendet werden kann und mit der Neuberechnung des Grundstückswertes nach dem Pauschalwertmodell iSd Grundstückswertverordnung (GrWV) bei der Grunderwerbsteuer.
1. Bemessungsgrundlage bei der Anwachsung gem § 142 UGB
Entscheidung: RV/5100366/2015, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 142 UGB; § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG; § 10 BewG.
Besteht eine grundstücksbesitzende OG aus zwei Gesellschaftern und scheidet ein Gesellschafter aus, stellt – auf das Grundstück bezogen – die Anwachsung gem § 142 UGB auf den verbleibenden Gesellschafter einen Erwerbsvorgang gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG dar. Die auf das Grundstück entfallende Gegenleistung wird durch Verhältnisrechnung ermittelt, das Grundstück wird bei diesem Rechenvorgang mit dem gemeinen Wert gem § 10 BewG angesetzt.
2. Verschmelzung zweier Genossenschaften löste Anteilsvereinigung aus
Entscheidung: RV/5101485/2016, Revision nicht zugelassen; VfGH-Beschwerde zur Zahl E 5083/2018 anhängig.
Norm: § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG idF BGBl I 2014/36 (anwendbar von bis...