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Verfahrenshilfe – Schätzung der voraussichtlichen Kosten
Entscheidung: Ra 2017/13/0061.
Norm: § 292 BAO.
Bei Prüfung der Frage, ob die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts aufgebracht werden können, ist eine Schätzung der für die Antragstellerin voraussichtlich anfallenden Verfahrenskosten unerlässlich. Dabei ist – unter Berücksichtigung der zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Umstände des Einzelfalls – ein durchschnittlicher Verfahrensablauf anzunehmen. Dies hatte das BFG in Verkennung der Rechtslage verabsäumt.