zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 7-8, August 2019, Seite 327

Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG: Verböserung, Verjährung und subjektive Tatseite

Michaela Schmutzer

Die Abgabenbehörde ging bei der Festsetzung von mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbeträgen für 2000 bis 2017 anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung von hinterzogenen Abgaben aus und nahm für die Jahre 2007 bis 2017 Abgabenfestsetzungen vor. Jedoch wurde im bekämpften Bescheid über die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nur der Zeitraum 2011 bis 2017 als Bemessungsgrundlage angesetzt. Darf das BFG „verbösern“?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/7103667/2018, Revision nicht zugelassen
§ 29 Abs 6 FinStrG; § 207 Abs 2; 279 Abs 1 BAO

1. Der Fall

Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom wurde gem § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung für mittels Selbstanzeige einbekannte Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2011 bis 2015 und Umsatzsteuernachforderungen für 2011 bis 2015 und 1-9/2017 festgesetzt. Die Summe der Mehrbeträge belief sich auf 132.837 Euro, davon 20 % Abgabenerhöhung (26.567,40 Euro).

Die Abgabenbehörde zitierte § 29 Abs 6 FinStrG und führte aus, dass die gegenständliche Selbstanzeige am anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen bzw grob ...

Daten werden geladen...