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Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG: Verböserung, Verjährung und subjektive Tatseite
Die Abgabenbehörde ging bei der Festsetzung von mittels Selbstanzeige einbekannten Mehrbeträgen für 2000 bis 2017 anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung von hinterzogenen Abgaben aus und nahm für die Jahre 2007 bis 2017 Abgabenfestsetzungen vor. Jedoch wurde im bekämpften Bescheid über die Festsetzung der Abgabenerhöhung nach § 29 Abs 6 FinStrG nur der Zeitraum 2011 bis 2017 als Bemessungsgrundlage angesetzt. Darf das BFG „verbösern“?
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RV/7103667/2018, Revision nicht zugelassen | § 29 Abs 6 FinStrG; § 207 Abs 2; 279 Abs 1 BAO |
1. Der Fall
Mit Bescheid der Abgabenbehörde vom wurde gem § 29 Abs 6 FinStrG eine Abgabenerhöhung für mittels Selbstanzeige einbekannte Einkommensteuernachforderungen für die Jahre 2011 bis 2015 und Umsatzsteuernachforderungen für 2011 bis 2015 und 1-9/2017 festgesetzt. Die Summe der Mehrbeträge belief sich auf 132.837 Euro, davon 20 % Abgabenerhöhung (26.567,40 Euro).
Die Abgabenbehörde zitierte § 29 Abs 6 FinStrG und führte aus, dass die gegenständliche Selbstanzeige am anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren am erfolgten Anmeldung erstattet worden sei. Die Abgabenerhöhung sei festzusetzen gewesen, da sich aus der Selbstanzeige der Verdacht eines vorsätzlichen bzw grob ...