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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 60

Zur Auslegung einer Haftrücklassgarantie

§§ 880a, 903, 914, 915 ABGB; § 502 ZPO

Der Grundsatz formeller Garantiestrenge steht einer Auslegung des Garantievertrags nach §§ 914, 915 ABGB nicht entgegen. Die Vertragsauslegung ist nur dann eine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Berufungsgericht ein unvertretbares Ergebnis erzielte.

Aus der Begründung:

Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn in Folge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RS0042936). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt selbst dann nicht vor, wenn (auch) die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Vertragsauslegung vertretbar ist (6 Ob 105/05t mwN ). Auch die im Rahmen eines Garantievertrags abgegebenen Erklärungen des Garanten unterliegen den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB (RS0033002, RS0017670), sodass deren Interpretation regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen aufwirft (6 Ob 105/05t mwN).

In der zur Besicherung eines Haftrücklasses abgegebenen Garantieerklärung der Beklagten heißt es: „... die gegenständliche Garantie ist gültig ab und erlischt – soweit die Zahlungsverpflichtung nicht schon vorher bis zum Höchstbetrag in Anspr...

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