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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 63

Zur Fälligkeit von Entschädigungsforderungen nach § 23b WAG 1996

§ 23b WAG 1996

Die Feststellung der Entschädigungsforderung beruht auf einer selbstständigen Prüfung von Höhe und Berechtigung der angemeldeten Anlegerforderung durch die Entschädigungseinrichtung. Fristgerechte Anmeldungen sind unverzüglich zu prüfen und Entschädigungen gegebenenfalls binnen der für jede Forderung neu laufenden Dreimonatsfrist auszuzahlen. Der Entschädigungsanspruch des Anlegers ist jedoch erst mit Ablauf der Auszahlungsfrist fällig. Der Fristenlauf setzt voraus, dass sich der Anleger zuvor legitimierte.

Aus der Begründung:

Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt.

1. Nach dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden § 23b Abs 2 WAG 1996 ist die Anlegerentschädigungseinrichtung verpflichtet, den Anleger auf Verlangen und nach Legitimierung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem Höhe und Berechtigung der Forderung festgestellt sind, zu entschädigen. Die Frage, wann dieser Anspruch auf Entschädigung fällig wird, hat der OGH bereits in seinen vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 9 Ob 50/09g und 7 Ob 165/10f behandelt.

Danach b...

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