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Keine aufschiebende Wirkung gegen Auftrag der FMA zur Herausgabe von Kundendaten
§ 22b Abs 1 FMABG; § 21 Abs 3 FMABG; § 14 Abs 2 FMABG; § 30 VwGG
Keine aufschiebende Wirkung gegen Auftrag der FMA zur Herausgabe von Kundendaten wegen gravierendem öffentlichen Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen einerseits und besonderem Schutz der übergebenen Daten durch die Regelungen des FMABG andererseits.
1. Mit der zur hg Zl 2012/17/0048 protokollierten Beschwerde bekämpft die Beschwerdeführerin den Auftrag gemäß § 22b Abs 1 FMABG, näher genannte Unterlagen und Auskünfte an die FMA zu übermitteln bzw zu erteilen (Angaben über Genussscheininhaber, einen Auszug aus den Aktienbüchern mit den Namen von Aktionären, BestätigungenS. 76 der Depotbanken und einen Auszug aus dem Treuhandregister). Die [FMA] ging davon aus, dass die Antragstellerin durch die Ausgabe von Genussscheinen Bankgeschäfte nach § 1 Abs 1 Z 1 erster Fall BWG getätigt habe. Da die belangte Behörde die Angaben der Antragstellerin (insbesondere im Zusammenhang mit einer Umwandlung von Genussrechten von Kunden in Aktien) in einem eingeleiteten Untersagungsverfahren nicht als ausreichend ansah, erging der zur Zl 2012/17/0048 bekämpfte Bescheid.
Die Antragstellerin ist eine ...