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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 74

Beginn und Ende der Beschwer eines Wertpapierdienstleisters durch die Bestellung eines Regierungskommisärs

§ 24 Abs 2a Z 2 WAG idF BGBl 1996/753; § 33 Abs 1 VwGG; § 11 Abs 1 AHG

Durch die Bestellung eines Regierungskommissärs (nach WAG „alt“) wird die Rechtssphäre des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berührt. Insb kommt dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen das Recht zu, dass nur eine Person zum Regierungskommissär bestellt wird, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllt.

Da § 24 WAG idF BGBl 1996/753 keine dem § 70 Abs 7 BWG StF (1993) vergleichbare Kostentragungspflicht enthielt, besteht kein rechtliches Interesse des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, dessen Konzession erloschen ist, an der Fortführung eines einschlägigen VwGH-Verfahrens.

Die Absicht, Amtshaftungsansprüche gegen eine Gebietskörperschaft geltend zu machen, steht der Einstellung eines VwGH-Verfahrens wegen sonstiger Gegenstandslosigkeit nicht entgegen, da ein Amtshaftungsgericht den VwGH trotz dieser Einstellung gem § 11 Abs 1 AHG befassen kann.

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Univ-Prof R gemäß § 24 Abs 2a Z 2 Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl Nr 753/1996, zum Regierungskommissär für die beschwerdeführende Partei, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bestellt. Gegen diesen Bescheid richtet...

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