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ÖBA 1, Jänner 2013, Seite 52

Amtshaftung für mangelnde Überwachung von AMIS

§ 1323 ABGB; § 1 AHG; §§ 1, 70 BWG; § 3 FMABG; §§ 20, 24 WAG 1996

Die Republik Österreich haftet Anlegern für jenen Schaden, den sie nach dem aufgrund der unzureichenden Aufsichtstätigkeit der Bundes-Wertpapieraufsichts- bzw der Finanzmarktaufsichtsbehörde ua dadurch erleiden, dass die von ihnen in Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, die aus Einzahlungen zum AMV/AMIS-Pensionsplan resultieren, nicht zur Gänze befriedigt werden. Für vor dem eingetretene Schäden haftet die Republik hingegen nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:

Das AMIS-„Geschäftsmodell“:

Konzessionierungsverfahren und Aufsicht:

Veranlagungen der Kläger und hypothetischer Verlauf der AMIS-Geschäfte:

Das Strafurteil:

Vorbringen und Prozessanträge:

Die Erstklägerin begehrte die Feststellung, dass ihr die Beklagte für jenen Schaden hafte, der ihr aufgrund der nicht gehörigen Erfüllung der den Organen der Bundes-Wertpapieraufsichtsbehörde (BWA) bzw der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) obliegenden Aufsichts- und Prüfpflichten gegenüber der AMIS Asset Management Investment Services AG (im Folgenden: AMIS) und der AMIS Financial Consulting AG (im Folgenden: AFC) aus ihren Kapitalanlage...

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