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SWK 31, 1. November 2017, Seite 1299

Vorläufige Veranlagung wegen Personalmangels zulässig?

Ankündigung einer Außenprüfung statt Sachverhaltsermittlung

Gerhard Kohler

Im Gegensatz zu manchem Landfinanzamt dürfte in Wien Personalknappheit herrschen. Vor Kurzem erhielt ich eine vorläufige Veranlagung mit einer sehr originellen Begründung.

1. Aus der Begründung

„Zunächst wird festgehalten, dass eine Abänderung zu den erklärten Bemessungsgrundlagen nicht vorgenommen wurde. Der Bescheid wurde gem § 200 BAO vorläufig erlassen, da der Umfang der Abgabepflicht ungewiss ist. Diese Ungewissheit liegt darin begründet, dass der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten seit Gründung der Gesellschaft bis dato negativ ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und inwieweit dieses Objekt geeignet ist, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, oder aber nicht als Einkunftsquelle zu qualifizieren ist.

Es erscheint daher eine eingehende Überprüfung nur vor Ort und im Zuge einer Außenprüfung zweckmäßig und sinnvoll. Diese wird erfolgen, sobald es die Kapazität erlaubt und weitere tatsächliche Fakten [sic!] dann auch noch eine bessere Beurteilung zulassen werden. Bis dahin ergeht der Feststellungsbescheid gem § 200 BAO vorläufig.“

2. Liebhaberei und vorläufige Abgabenfestsetzung

Gerade bei Gesellschaften mit Immobilien, bei denen infolge einer Sanierung in den ersten Jahren nach Erwerb e...

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