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Mehrwertsteuer: Keine unmittelbare Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für bestimmte kulturelle Dienstleistungen
Art 13 Teil A Abs 1 Buchst n der 6. MwSt-RL, nach dem „bestimmte kulturelle Dienstleistungen“ von der Steuer befreit sind, ist dahin auszulegen, dass ihm keine unmittelbare Wirkung zukommt, sodass sich Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte kulturelle Einrichtungen, die kulturelle Dienstleistungen erbringen, bei fehlender Umsetzung nicht unmittelbar auf ihn berufen können.
( British Film Institute, C-592/15)