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Abgrenzung von grenzüberschreitenden Überlassungsverhältnissen und Werkverträgen
VwGH ändert Rechtsansicht
Der VwGH hat im Erkenntnis vom , Ra 2017/11/0068, seine bisherige Rechtsansicht geändert und erachtet es für die Umqualifikation eines Werkvertrags in ein Überlassungsverhältnis nicht mehr als ausreichend, dass nur ein Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs 2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) als erfüllt anzusehen ist. Im Rahmen des angeführten Erkenntnisses folgt er nunmehr der EuGH-Rechtsprechung und favorisiert einen gesamthaften Betrachtungsansatz auf Basis der vom EuGH genannten Abgrenzungskriterien.
1. Sachverhalt
Im Rahmen des angefochtenen Erkenntnisses wurde dem Revisionswerber als vertretungsbefugtem Organ der in Ungarn ansässigen L. Kft. zur Last gelegt, dass diese die an das BMF zu erstattende Meldung betreffend die grenzüberschreitende Überlassung von insgesamt 57 in Ungarn ansässigen Arbeitnehmern an die in Österreich ansässige M. GmbH, die spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme vorgenommen hätte werden müssen, unterlassen habe. Entsprechend dem festgestellten Sachverhalt wurde zwischen der M. GmbH und L. Kft. ein Werkvertrag begründet, der die Durchführung von Lackierarbeiten für Autoteile samt vor- und nachbereitenden Tätigkeiten in der Fabrikshalle der M. GmbH vorsah.
Da im Werkvertrag vereinbart worden war, da...