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SWK 31, 1. November 2017, Seite 1317

(Dreifache) Neuauslegung des Begriffs „Genehmigung“

Neuerliche Vorabentscheidung durch den VwGH

Marco Laudacher

Der EU 2017/0005 und 0006 zu Ro 2016/15/0041 und Ro 2017/15/0019, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zur BFG-Entscheidung vom , RV/5100360/2013, Fragen an den EuGH gerichtet.

1. Fragen zur Vorabentscheidung

Die dem EuGH vorgelegten Fragen lauten:

1.

Ist eine Änderung einer genehmigten Beihilferegelung, mit der ein Mitgliedstaat auf die weitere Nutzung der Beihilfegenehmigung für eine bestimmte (trennbare) Gruppe von Beihilfeempfängern verzichtet und damit das Beihilfevolumen für eine bestehende Beihilfe lediglich reduziert, in einem Fall wie dem vorliegenden eine nach Art 108 Abs 3 AEUV (grundsätzlich) anmeldepflichtige Umgestaltung einer Beihilferegelung?

2.

Kann das Durchführungsverbot des Art 108 Abs 3 AEUV im Falle eines Formfehlers im Rahmen der Anwendung der Verordnung (EG) 800/2008 der Kommission vom (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) zur Unanwendbarkeit einer Einschränkung einer genehmigten Beihilfenregelung führen, sodass der Mitgliedstaat im Ergebnis durch das Durchführungsverbot zur Zahlung einer Beihilfe an bestimmte Beihilfeempfänger verpflichtet wird („Durchführungsgebot“)?

3a.

Erfüllt eine Regelung über die Vergütung von E...

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