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Verbrauchsteuer: Begriff „Rauchtabak“ weit gefasst
Art 2 Abs 1 Buchst c und Art 5 Abs 1 RL 2011/64/EU des Rates vom über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren sind dahin auszulegen, dass getrocknete, flächige, unregelmäßige, teilweise entrippte Tabakblätter, die einen ersten Trocknungsprozess durchlaufen haben und anschließend kontrolliert feuchtgehalten wurden, Glycerin enthalten und sich nach einfacher Verarbeitung durch Zerkleinerung oder händisches Schneiden zum Rauchen eignen, unter den Begriff „Rauchtabak“ im Sinne dieser Bestimmungen fallen.
( Eko-Tabak, C-638/15)