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SWK 31, 1. November 2017, Seite 1326

AgB: Bulimie

Das in § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 enthaltene Verbot des Abzugs von Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung steht der Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung (hier: im Zusammenhang mit Bulimie) nicht entgegen. § 34 EStG 1988 bezweckt vielmehr den Abzug gerade solcher Aufwendungen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. – (§ 34 EStG 1988), (Abweisung)

( Ro 2015/13/0023)

Anmerkung: Im konkreten Fall ging es darum, die Mehrkosten einem ua an Bulimie Erkrankten anzuerkennen. Diese wurden auch durch ein fachärztlich untermauertes Gutachten bestätigt. Insbesondere wurde ausgeführt, dass der erhöhte Nahrungsmittelbedarf unmittelbares Symptom der Krankheit ist.

Das Finanzamt, das die Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen nicht anerkannte, führte dazu aus, „dass jeder Mensch essen müsse und durch die überproportionale Zufuhr von Lebensmitteln bzw die folgenden Ess-Brech-Attacken die Krankheit nicht gelindert, sondern im Gegenteil das Krankheitsbild aufrechterhalten bzw gar verstärkt werde. Damit bestehe letztlich kein Unterschied zu einem anderen krankhaften Suchtverhalten (Zigaretten, Alkohol, Drogen, Kaufsucht, Spielsucht usw).“

BFG und VwGH haben diesen erstaunlichen Aussagen widersproche...

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