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Beginn der Errichtung
§ 28 Abs 38 UStG 1994 knüpft den Beginn der Errichtung zum einen daran, dass eine Baubewilligung vorliegt, zum anderen daran, dass mit der Bauausführung tatsächlich begonnen wird. Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Verknüpfung nur dann ein Beginn der Bauausführung vorliegt, wenn die tatsächliche Bauausführung der Durchführung der Baubewilligung dient. – (§ 28 Abs 38 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2016/13/0016)