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Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
Zum Begriff der Nebentätigkeit einer Forschungseinrichtung
Übt eine Forschungseinrichtung, zB eine Universität, sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass aus der öffentlichen Finanzierung keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (Unionsrahmen) enthält in Rn 20 eine Erleichterungsvorschrift, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, und definiert eine Grenze von 20 % der jährlichen Gesamtkapazität.
1. Anwendungsbereich
Staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen, sind nach Art 107 Abs 1 AEUV im Grundsatz verboten, außer sie gelten in bestimmten Fällen als mit dem Binnenmarkt vereinbar (Art 107 Abs 2 und 3 AEUV). Die Europäische Kommission hat im Unionsrahmen Grundsätze für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI-Beihilfen) dargelegt, die unter die Zuwendungen von Art 107 Abs 2 und 3 AEUV fallen. Die staatliche Finanzierung einer Forschungseinrichtung fällt nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn...