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Gebäude: Entnahmewert
§ 6 Z 4 EStG 1988 bestimmt in der durch das Abgabenänderungsgesetz 2012, BGBI I 2012/112, geänderten Fassung, dass der Entnahmewert (eines Gebäudes) für nachfolgende steuerrelevante Sachverhalte an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tritt. Diese Regelung wird durch § 24 Abs 6 EStG 1988 dahin modifiziert, dass der „steuerliche Wertansatz“, somit der gemeine Wert, um die unversteuerten stillen Reserven zu kürzen ist. Dass sich dieser „steuerliche Wertansatz“ lediglich auf das noch vorzunehmende Abschreibungsvolumen der künftig möglichen AfA-Summe (als Art „Buchwert“) beziehen, nicht aber auch die Abschreibungsbasis bestimmen soll, kann im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut und die eindeutigen Ausführungen in den ErlRV nicht angenommen werden. Bemessungsgrundlage für die AfA ist sohin der Entnahmewert (Aufgabewert) abzüglich der anlässlich der Entnahme unversteuert gebliebenen stillen Reserven. – (§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG 1988), (Abweisung)
( 2013/15/0169)