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Verfahren: Verrechnungsweisung
Die Bekanntgabe von Anzahlungen (Anbringen iSd § 85 Abs 1 BAO) kann durch Verrechnungsweisung auf dem Einzahlungsbeleg erfolgen. Die Verrechnungsweisung hat die Abgabenart sowie das betreffende Jahr anzugeben. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nicht auf die Bezeichnung und die zufällige verbale Form, sondern auf den Inhalt, das S. 444 erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts an. – (§ 205 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0108)