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SWK 7, 1. März 2016, Seite 437

Sind staatliche Universitäten „Unternehmen“?

Rechnungsabschlüsse sollten sich zumindest in der Terminologie am BHG und nicht am UGB orientieren

Reinbert Schauer

Am wurde die Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO, BGBl II 2003/292), erneut geändert, um notwendige Anpassungen, zB im Hinblick auf das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, vorzunehmen (BGBl II 2016/32). War die sinngemäße Anwendung von Rechnungslegungsvorschriften des HGB zunächst noch sinnvoll, so muss im Lichte der Theorie des öffentlichen Rechnungswesens und nationaler und internationaler Rechnungslegungsnormen, die seither entwickelt wurden, diese Ausrichtung an wirtschaftlichen Unternehmen hinterfragt werden.

1. Die Rechtsgrundlage

Mit der Ausgliederung der staatlichen Universitäten aus der Bundesverwaltung wurde diesen nun rechtlich selbständigen Einrichtungen des Bundes in § 16 Abs 1 UG 2002 vorgegeben, „ein Rechnungswesen, einschließlich einer Kosten- und Leistungsrechnung, sowie ein Berichtswesen einzurichten, die den Aufgaben der Universität entsprechen. Für das Rechnungswesen ist der erste Abschnitt des dritten Buches des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.“ Der Regierungsvorlage war zu entnehmen, dass ein Betrieb von der Größe einer Universität ein funktion...

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