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SWK 7, 1. März 2016, Seite 442

Familienbeihilfe: Anspruch

Wenn der Gesetzgeber mit dem Bundesgesetz BGBl I 2012/17 einen Familienbeihilfenanspruch für den Zeitraum eines freiwilligen Sozialjahres eingeführt hat, ohne einen Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres festzulegen, so hat der Gesetzgeber gerade damit den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes einerseits oder dem Beginn eines freiwilligen Sozialjahres andererseits in gleicher Weise behandelt, nämlich dass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Eine planwidrige Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Sozialjahres sowie für den Zeitraum zwischen Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung bestünde, besteht nach Ansicht des VwGH nicht. – (§ 2 Abs 1 lit d FLAG idF BGBl I 2012/17), (Abweisung)

( 2013/16/0153)

Rubrik betreut von: Bearbeitet von Dr. Markus Achatz (VfGH-Erkenntnisse), Prof. Gerhard Gaedke (VwGH-Erkenntnisse), Dr. D...
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