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USt: Jagdpacht
Bereits im Erkenntnis vom , 953/55, VwSlg 1327/F, hat der VwGH zur Umsatzsteuerpflicht des Entgelts für die Verpachtung einer Jagd ausgesprochen, dass Gegenstand des Jagdpachtvertrags nicht der Grund und Boden sei, auf dem die Jagdbefugnis ausgeS. 443 übt werde, sondern das Jagdrecht, „das ist die Befugnis, in einem bestimmten Gebiete jagdbare Tiere zu hegen usw“ (es könne daher im Fall einer Jagdverpachtung nicht gesagt werden, dass eine Verpachtung von Grundstücken vorliege). Zur Bemessungsgrundlage des Verpächters gehört nach § 4 Abs 1 UStG 1994 alles, was der Pächter für die empfangene Leistung (Duldung) aufzuwenden hat. Auch verrechnete Betriebskosten gehören zum umsatzsteuerrechtlichen Entgelt. – (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994), (Abweisung)
( 2011/13/0104)