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SWK 7, 1. März 2016, Seite 418

Bilanzberichtigung nur zu Lasten der Abgabepflichtigen?

Das BMF fordert eine einseitige Fehlerkorrektur

Reinhold Beiser

Die Richtigkeitsgewähr nach § 4 Abs 2 EStG sowie §§ 114 und 115 BAO und Art 7 B-VG verpflichten zur Korrektur von Fehlern zu Gunsten und zu Lasten der Abgabepflichtigen. Die gegenteilige Auffassung des BMF ist gesetzlich nicht gedeckt.

1. Die Auffassung des BMF

Werden im Zuge einer Außenprüfung Bilanzierungsfehler entdeckt und deshalb Bilanzen nach § 4 Abs 2 EStG berichtigt (und im Zuge einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO neue Abgabenbescheide erlassen), so sollen Nachforderungen an

  • Gebühren,

  • Sozialversicherungsbeiträgen und

  • Umsatzsteuer

für das geprüfte Jahr (zB 2010) nicht im Fehlerjahr (2010), sondern erst im Jahr der Nachforderung (zB 2015) als Betriebsausgabe wirksam werden.

Das BMF fordert in einer Information also eine einseitige Fehlerkorrektur: Entdeckte Fehler führen zwar zu Nachforderungen an Gebühren, Sozialversicherungsbeiträgen S. 419 und Umsatzsteuer, die daraus resultierenden Betriebsausgaben sollen jedoch nicht im Fehlerjahr (2010), sondern erst im Jahr der Nachforderung (2015) wirksam werden.

2. Ein praktisches Beispiel

Eine Außenprüfung im Jahr 2015 prüft das Jahr 2010: Gebühren werden um 100.000 Euro erhöht, Betriebsausgaben werden in Höhe von 30.000 Euro als privat veranlasst ausgeschieden; und Einnahmen in Höhe von 12.000 Euro...

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